Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
hier nun das bereits angekündigte Skandalberufungsurteil des LG Coburg zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. Wir haben lange geprüft, ob wir dieses Urteil aus dem Jahr 2015 überhaupt veröffentlichen sollten. Damit uns aber nicht wieder der Vorwurf gemacht werden kann, versicherungsfeindlich zu sein, wie die HUK-COBURG in einem Rechtsstreit vor dem OLG Hamm hatte vortragen lassen, als es um die Befangenheit eines Sachverständigen ging, veröffentlichen wir der Objektivität wegen auch ein kritisch zu betrachtendes Urteil des Heimberufungsgerichts der HUK-COBURG. Obwohl dem Gericht eine Preiskontrolle untersagt ist, sofern der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt (vgl. BGH DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann = NJW 2007, 1450), nimmt das Gericht – offenbar im „Auftrag und nach den Vorgaben“ der HUK-COBURG – hier rechtswidrige Kürzungen von Einzelpositionen der Sachverständigenkostenrechnung vor. Im Rahmen der gerichtlichen Schadensschätzung im Sinne des § 287 ZPO kann aber nur der Gesamtbetrag des Schadens, also der Rechnungsbetrag, auf die Erforderlichkeit betrachtet werden, denn die Schadensschätzung des § 287 ZPO ist eine Schadenshöhenschätzung. Schon von daher mangelt es bei der Coburger Berufungsentscheidung erheblich an der BGH-konformen Rechtsprechung. Man erkennt leicht, dass das Berufungsgericht dem größten Arbeitgeber der Region nicht weh tun wollte. Das hat aber nichts mit unabhängiger Rechtsprechung zu tun. Lest selbst das Berufungsurteil des LG Coburg und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Landgericht Coburg
Az.: 32 S 89/14
. 14 C 1051/14 AG Coburg
In dem Rechtsstreit
…
– Klägerin, Berufungsklägerin u. Berufungsbeklagte –
gegen
…
– Beklagte, Berufungsbeklagte u. Berufungsklägerin –
wegen Schadensersatz
erlasst das Landgericht Coburg – 3. Zivilkammer – durch den Präsidenten des Landgerichts Dr. K., die Richterin am Landgericht L. und die Richterin am Landgericht H. auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2015 folgendes
Endurteil
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Coburg vom 07.11.2014, Az. 14 C 1051/14, wird zurückgewiesen.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Amtsgerichts Coburg vom 07.11.2014, Az. 14 C 1051/14, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.09.2014 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreites hat die Klägerin 58 %, die Beklagte 42 % zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 40,38 € festgesetzt.
Gründe:
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst Bezug genommen auf das Urteil des Amtsgerichts Coburg vom 07.11.2014.
Für den Berufungsrechtszug sind folgende Ergänzungen veranlasst:
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte das gesamte von ihr in Rechnung gestellte Sachverständigenhonorar gemäß § 249 BGB erstatten müsse, da es sich hierbei um die erforderlichen Aufwendungen handele. Es sei insofern grundsätzlich der gesamte in Rechnung gestellte Werklohn als der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag zu erstatten. Die Darlegungs-und Beweislast dafür, dass den Geschädigten ein Mitverschulden daran treffe, dass überhöhte Sachverständigenkosten abgerechnet wurden, liege bei der Beklagten. Sie sei dieser nicht nachgekommen. Der Geschädigte habe mit dem Sachverständigen eine Honorarvereinbarung abgeschlossen, der insofern die gleiche Indizwirkung zu käme wie einer bezahlten Rechnung.
Die Klägerin beantragt:
Unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Coburg vom 07.11.2014, Az.: 14 C 1051/14, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 5,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt:
Die Berufung der Klägerin kostenpflichtig zurückzuweisen und
im Wege der Anschlussberufung:
Das Urteil des Amtsgerichts Coburg vom 07.11.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Sachverständigenkosten deutlich überhöht seien und dies auch für den Geschädigten spätestens bei Rechnungserhalt erkennbar war. Die Überhöhung zeige sich insbesondere im Bereich der Nebenkosten. Diese stellten 60 % des Grundhonorars dar und seien damit evident überhöht. Hinsichtlich der Nebenkosten könne eine Schätzung des Gerichts gemäß § 287 ZPO nicht anhand der BVSK Honorarbefragung erfolgen. Sie seien auf Basis des JVEG zu ermitteln. Insbesondere stelle es einen Verstoß des Geschädigten gegen seine Schadensminderungspflicht dar, wenn er keinen ortsansässigen Gutachter beauftrage und hierdurch erhebliche Fahrtmehrkosten verursacht würden.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
I.
Die Berufung und die Anschlussberufung sind zulässig. Das Amtsgericht hat die Berufung zugelassen. Die Berufungseinlegung und -begründung des Klägers erfolgten form- und fristgemäß. Die Anschlussberufung wurde innerhalb der Berufungserwiderungsfrist eingelegt und begründet, § 524 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 ZPO.
II.
Die Berufung ist in der Sache unbegründet, die Anschlussberufung ist zum Teil begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 17,01 € gemäß §§ 823 Abs. 1, 398, 249 Abs. 2 S. 1 BGB, § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 VVG. Einen darüber hinausgehenden Anspruch hat die Klägerin nicht.
1.
Zwischen den Parteien ist außer Streit, dass die Klägerin nach der Abtretung vom 28.07.2014 und 01.08.2014 aktivlegitimiert ist und dass dem Geschädigten grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten zusteht. Ebenfalls ist es grundsätzlich anerkannt, dass ein Sachverständiger sein Honorar zeitunabhängig pauschal berechnen darf.
2.
Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadenersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den hierzu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Dabei ist der Geschädigte nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Er kann jedoch vom Schädiger nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Der Geschädigte ist allerdings grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Bei der konkreten Bemessung des vom Geschädigten zu beanspruchenden Finanzierungsbedarfs ist -anders als die Klägerin meint- nicht der vom Geschädigten tatsächlich gezahlte Rechnungsbetrag maßgeblich, sondern der zur Wiederherstellung objektiv erforderliche Geldbetrag. Der tatsächliche Aufwand gibt lediglich ex post gesehen einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages, da sich in ihm regelmäßig die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten niederschlagen. Seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast genügt der Geschädigte deshalb regelmäßig durch die Vorlage der Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeug beauftragten Sachverständigen, soweit diese von ihm beglichen wurde.
Allerdings ist der vom Geschädigten aufgewandte Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie bereits deshalb nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden (vgl. BGH, NJW 2014, 3151 ff., Rdnr. 14 – 17, zitiert nach Juris, m. w. Rechtsprechungsnachweisen). Die Kammer hat daher die vorgelegte, vom Geschädigten nicht bezahlte Rechnung sowie die ihr zu Grunde liegende Honorarvereinbarung auf die Erforderlichkeit hin überprüft.
a)
Gemessen an den dargestellten Grundsätzen handelt es sich bei dem vom Sachverständigen abgerechneten und von der Klägerin geltend gemachten Grundhonorar um den erforderlichen Hersteilungsaufwand. Die Kammer hat sich bei der Überprüfung der Angemessenheit der Abrechnung an der BVSK-Honorarbefragung orientiert und anhand dieser den zu erstattenden Schaden gemäß § 287 ZPO geschätzt. Die Berücksichtigung von derartigen Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung ist anerkannt und grundsätzlich zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2008, Az.: VI ZR 164/07, OLG Dresden, Urteil vom 19.02.2014, Az.: 7 U 111/12). Die Kammer hat in Übereinstimmung mit der überwiegenden Mehrheit der BVSK-Mitglieder zur Ermittlung des zur Herstellung erforderlichen Betrages den Mittelwert zwischen den in HB-II und HB IV abgebildeten Werten gewählt, weil 90 % BVSK-Mitglieder oberhalb des Wertes HB II und 90 % der Mitglieder des BVSK unterhalb des Wertes HB IV abrechnen. Die Kammer stimmt mit dem Amtsgericht darin überein, dass ein hieraus gebildeter Mittelwert am ehesten die erforderlichen Kosten abbilden kann.
Unter Berücksichtigung der besonderen Situation des Geschädigten hat die Kammer weiterhin eine subjektive Schadensbetrachtung vorgenommen. Diese führt dazu, dass der Geschädigte auch diejenigen Sachverständigen kosten ersetzt verlangen kann, die den Mittelwert nicht erheblich übersteigen. Eine evidente Überschreitung nimmt die Kammer dann an, wenn der vom Sachverständigen abgerechnete Betrag oberhalb des höchsten Wertes des BVSK Honorargruppenkorridors HB II und HB IV liegt. Der höchste Wert ist regelmäßig in HB III abgebildet. Danach rechnen bei einem Nettoschaden bis 1.000,– € 95 % der Mitglieder des BVSK ihr Honorar unterhalb von 266,- € ab. 90 % der Mitglieder des BVSK rechnen einen Betrag unterhalb von 260,- € ab. Rechnet der Sachverständige höhere Kosten ab als 95 % der Mitglieder des BVSK, mithin einen über dem in HB III abgebildeten Wert liegenden Betrag, so ist die dadurch gegebene deutliche Überhöhung für den Geschädigten auch erkennbar. Das vom Sachverständigen berechnete Grundhonörar in Höhe von 221,- € liegt jedoch bereits nicht über den üblichen Preisen.
b)
Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Nebenkosten gelten dieselben Grundsätze wie für das abgerechnete Grundhonorar. Vorliegend kann die Kammer jedoch – mit Ausnahme der abgerechneten Kosten für Porto und Telefon – nicht feststellen, dass die zu Grunde gelegten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen. Die Nebenkosten bewegen sich ebenfalls unterhalb des durch HB III abgebildeten Betrages, unterhalb dessen 95 % der Mitglieder liquidieren. Aus der BVSK-Honorarbefragung 2013 ergibt sich im Übrigen auch, dass es durchaus üblich ist, neben dem Grundhonorar Fotokosten, Fahrtkosten, Porto-, Telefon- und Schreibkosten abzurechnen. Die für den ersten Fotosatz in Ansatz gebrachten 2,50 € bewegen sich ebenso wie die für den zweiten Fotosatz in Ansatz gebrachten 1,60 € unterhalb der von HB III abgebildeten Werte. Gleiches gilt für die Fahrtkosten in Höhe von 1,10 € pro Kilometer, die Schreibkosten für den ersten Satz in Höhe von 2,80 € pro Seite und 1,40 € pro Seite Schreibkosten für die Kopie . Für den Geschädigten ist nicht erkennbar, ob diese Kosten überhöht sind. Auch wenn der durchschnittlich verständige Geschädigte sicher weiß, dass für die Entwicklung von Fotos im privaten Bereich von ihm ansonsten geringere Kosten aufzuwenden sind, vermag er nicht einzuschätzen, ob diese Kosten denjenigen, die im Rahmen der Erstellung eines Gutachtens anfallen, gleichen. Diese Kosten bilden regelmäßig neben den reinen Entwicklungskosten auch urheberrechtliche Gesichtspunkte sowie die Amortisation von zugekauftem Ka-meraequipment ab. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, inwieweit hier eine Überhöhung vorliegen und auch für den Geschädigten erkennbar sein soll. Gleiches gilt grundsätzlich für die Schreibkosten. Jedoch können Schreibkosten nur für diejenigen Seiten eines Schadensgutachtens verlangt werden, für die auch ein tatsächlicher Schreibaufwand angefallen ist. Dies ist nicht der Fall bei den Seiten, die lediglich in Form des Ausdrucks einer Computerberechnung bedruckt werden. Denn die Schreibkosten sollen ihrer Höhe nach ersichtlich nicht den Ersatz reiner Druckkosten darstellen, sondern den mit der Erstellung eines Gutachtens tatsächlich verbundenen Schreibaufwand abbilden. Gemessen hieran kann der Sachverständige Schreibkosten lediglich für sieben Seiten seines Gutachtens beanspruchen, denn die Blätter 6, 7 und 8 des Schadensgutachtens stellen einen bloßen Computerausdruck dar. Daher ist der Rechnungsbetrag entsprechend zu kürzen, so dass die Klägerin an Schreibkosten für das Original insgesamt 19,60 € und für. die Kopie insgesamt 9,80 € beanspruchen kann.
Hinsichtlich der angefallenen Fahrtkosten von 30 km zu 1,10 € ist für den Geschädigten ebenfalls nicht erkennbar, dass der Gesamtbetrag von 33,- € Fahrtkosten nicht erforderlich bzw. deutlich überhöht sein soll. Der Einwand der Beklagten, der Geschädigte habe gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, indem er keinen ortsansässigen Gutachter beauftragt habe, greift nicht durch. Wie bereits ausgeführt, ist der Geschädigte grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Sor weit nicht unverhältnismäßig hohe Fahrtkosten anfallen, ist er in der Wahl des Sachverständigen grundsätzlich frei. Die vorliegend abgerechneten Fahrtkosten in Höhe von 33,-€ netto sind nicht unverhältnismäßig hoch. Ebensowenig drängt sich bei einer Entfernung von 30 km dem Geschädigten auf, einen näher gelegenen Sachverständigen zu beauftragen.
Die vom Sachverständigen in Rechnung gestellten 22,– € für Nebenkosten, Porto und Telefon liegen oberhalb des Wertes HB llI der BVSK-Befragung, wonach 95 % der Sachverständigen weniger als 18,17 € für Porto- und Telefonkosten pauschal abrechnen. Zudem entsprechen sie nicht den Vereinbarungen in der vorgelegten Honorarvereinbarung. Hiernach wurden für Porto und Telefon pauschal 17,— € vereinbart. Weitere Nebenkosten wurden nicht vereinbart. Fremdkosten sollen nach Beleg für externen Aufwand in Rechnung gestellt und vergütet werden. Woraus sich der abgerechnete Betrag von 22,— € ergibt, ist nicht ersichtlich und dieser Betrag ist auch jedenfalls erkennbar überhöht. Das Gericht hat daher den hierfür erforderlichen Betrag gemäß § 287 ZPO geschätzt und pauschale Kosten für Porto und Telefon mit 14,69 € ermittelt. Die Kammer schließt sich insofern der Auffassung des Amtsgerichts an, wonach das Gericht im Rahmen des ihm gemäß § 287 ZPO zustehenden Ermessens als Schätzgrundlage von der BVSK-Honorarbefragung 2013 ausgegangen ist und den erforderlichen Betrag anhand des arithemtischen Mittels der in HB II und HB IV abgebildeten Werte bemessen hat.
Soweit die Beklagte einwendet, dass Nebenkosten grundsätzlich nicht neben einem pauschalen Grundhonorar abrechenbar seien und versteckten Gewinn enthielten, ist hier entgegenzuhalten, dass ausweislich der BVSK-Honorarbefragung 2013 eine Abrechnung von Nebenkosten – und zwar auch pauschal – neben der Abrechnung eines pauschalen Grundhonorars üblich ist.
3.
Die Anschlussberufung hat hinsichtlich des 17,01 € übersteigenden Betrages Erfolg. Nach den vorgenannten Ausführungen zu den ersetzenden Schreibkosten für sieben Seiten und den erstattungsfähigen Kosten hinsichtlich der Porto- und Telefonpauschale hat die Klägerin lediglich 17,01 € zu beanspruchen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht vorliegen. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes. Insbesondere ist die Kammer nicht von der BGH-Rechtsprechung abgewichen, sondern hat eine Einzelfailentscheidung getroffen, die sich an den vom BGH aufgestellten Grundsätzen orientiert.
Viel Lärm um nichts, der über die Parteilichkeit dieser Berufungskammer des LG Coburg nicht hinwegtäuschen kann. Die Versuche, das zu übertünchen, sind bereits im Ansatz stecken geblieben, jedoch erkennt man viele Gemeinsamkeiten mit dem letztlich hier eingestellten Berufungsurteil des LG Bochum, was die Konstruktion der Beurteilungsansätze angeht. Das Urteil vermittelt keine repräsentative und positive Vorstellung von der Kompetenz und Unabhängigkeit der Deutschen Gerichtsbarkeit, denn die Summe der Erkenntnisse bzw. Interpretationen bleibt auf Mummenschanz beschränkt. Willi Wacker hat zu diesem Urteil einleitend die passenden Worte gefunden.
Schildkröte