LG Deggendorf verurteilt beteiligte Versicherung in der Berufung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 18.11.2008 (1 S 60/08) hat das LG Deggendorf auf die Berufung des Klägers die beteiligte Versicherung zur Zahlung  weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 604,90 € zzgl. Zinsen verurteilt. Die Schwacke-Liste findet Anwendung.

Aus den Entscheidungsgründen:

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliche Mietwagenkosten.

Der Kläger hat ursprünglich Metwagenkosten in Höhe von insgesamt 1.578,76 EUR geltend gemacht, wovon die Beklagte vorgerichtlich bereits 745,20 EUR bezahlt hat. Das Amtsgericht hat die Auffassung vertreten, dass dem Kläger darüber hinaus keine weiteren Mietwagenkosten zu­stehen,

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der in II. Instanz beantrag!:

1.

Unter Abänderung des am 17.4.2008 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Viechtach, Az.: 2 C 287/07, wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 833,56 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Über dem Basiszins seit 25.2.2006 zu bezahlen.

2.

Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 117,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins hieraus seit 18.1.2007 zu bezahlen.

3.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Die Beklagte beantragt hierzu,

die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich des übrigen Parteivorbringens in IL Instanz wird auf die insoweit gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 04.11.2008 Bezug genom­men.

Im übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Amtsge­richts Viechtach Bezug genommen (§ 540 1S. 1 Nr. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagte über die vom Amtsgericht ausgeurteilten Mietwagenkosten hinaus Anspruch auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 604,10 EUR.

1.

Die Kammer wendet dabei für die Bestimmung des insoweit grundsätzlich allein erstattungsfähigen sog. Normaltarifes in ständiger Rechtssprechung, unter weiterer Heranziehung der Schät­zungsvorschrift des § 287 ZPO, die sog. Schwackermietpreisliste an, und zwar das insoweitige sog. gewichtete Mittel. Vorliegend ist dabei noch die Schwackemietpreisliste 2003 einschlägig, da die nächste Auflage der Schwackeliste erst diejenige von 2006 ist, die allerdings erst nach dem vorliegenden Unfalldatum (xx.xx.2006) aufgelegt wurde.

Die Anwendung der Liste von 2003 wird auch vom BGH gebilligt (vgl. BGH, Urt. v. 4.7.2006, DAR 2006, 682). Der später, insbesondere zur Liste von 2006, entbrannte Streit ist daher vorlie­gend nicht entscheidungserheblich, wiewohl zwischenzeitlich auch die Liste von 2006 auch vom Bundesgerichtshof grundsatzlich gebilligt wird (vgl. BGH, Urt. v. 11.3.2008, DAR 2008, 331); auch das OLG Karlsruhe geht von der Anwendbarkeit der Schwackmietpreisliste aus (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008,1113).

2.

Damit ergibt sich im einzelnen folgende Berechnung der Mietwagen kosten:

a)

Das verunfallte Fahrzeug des Klägers ist der Fahrzeugklasse 5 zuzuordnen. Die Anmietdauer be­trägt 9 Tage. Für die Kosten ist dabei auf das Preisniveau an dem Ort abzustellen, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird (vgl. BGH, DAR 2008, 331), hier daher den PLZ-Be­reich 942xx.

Erforderlich ist damit einmal der Wochentarif von 962 EUR sowie zweimal der Tagestarif von 178 EUR = 356 EUR, insgesamt daher 1.318 EUR.

b)

Von diesem geltend gemachten tatsächlichen Mietpreis ist nach ständiger Rechtsprechung der Kammer eine Eigenersparnis von 5 % in Abzug zu bringen. Dies entspricht einem Abzugsbe­trag von 65,90 EUR.

c)

Für die geltend gemachten Nebenkosten gilt folgendes:

Die Kammer geht davon aus, dass über das gewichtete Mittel der Schwackemietpreisliste hin­aus Nebenkosten nur insoweit gesondert erstattungsfähig sind, als diese in der Schwackeliste gesondert ausgepreist sind, im übrigen ist davon auszugehen, dass sie in der Mietpreiskalkulation enthalten sind.

Gesondert erstattungsfähig ist daher vorliegend allein die Zustellung und Abholung des Mietwa­gens, für die nach der Nebenkostentabelle der Schwack-Mietpreis liste 2003 außerhalb der Stadt pro km 0,70 EUR anzusetzen sind, vorliegend daher für je 70 km: 70 km x2 x 0,70 EUR = 98,–EUR.

Winterreifen sind dagegen nach der Schwackeliste 2003 nicht gesondert anzusetzen, da sie dort – im Gegensatz zur Liste von 2006 und 2007 – auch nicht gesondert ausgespreist sind.

Schließlich ist vorliegend auch keine Haftungsfreistellung zu ersetzen. Eine solche ist grds. nur ersatzfahig, wenn für das verunfallte Fahrzeug eine entsprechende Versicherung bestand (vgl. BGH, NJW 1974, 91). Dies ist vorliegend nach dem letzten Vortrag des Klägers nicht der Fall. Auch zum Vorliegen eines Sonderrisikos (vgl. dazu BGH, NJW 2005, 1041) oder eines anderen speziellen Grundes für eine Ersatzfähigkeit ist substantiiert nichts vorgetragen. Damit scheidet ei­ne Ersatzfähigkeit vorliegend aus.

d)

Insgesamt ergibt sich damit ein erstattungsfähiger Betrag in Höhe von 1.350,10 EUR. Hiervon ist die vorgerichtliche Zahlung in Höhe von 745,20 EUR in Abzug zu bringen.

Damit verbleiben 604,90 EUR,

In dieser Höhe wäre der Klage stattzugeben gewesen, Das Urteil des Amtsgerichts war daher auf die Berufung des Klägers hin aufzuheben, soweit es die Klage auch insoweit abgewiesen hat

Im übrigen war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Soweit das LG Deggendorf.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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