Mit Urteil vom 02.09.2008 (1 S 34/08) hat das LG Deggendorf über das erstinstanzliche Urteil des AG Viechtach hinaus die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 598,92 € zzgl. Zinsen (insgesamt 1.474,17 €) verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Tatbestand:
Dia Parteien streiten zuletzt allein noch um rechtliche Mietwagenkosten.
Das Amtsgericht hat von geltend gemachten Mietwagenkosten in Höhe von 1.551,76 EUR nur einen Betrag von 875,25 EUR als berechtigt angesehen
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klagers, der in II. Instanz beantragt:
Die Beklagten und Berufungsbeklagten werden unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Viechtach vom 27.03.08, Az.: 3 C 599/07, als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere EUR 676,51 nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.10.2007 zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen hierzu,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich des übrigen Parteivorbringens in II. Instanz wird auf die insoweit gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 5.8.2008 Bezug genommen,
Im übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil das Amtsgerichts Viechtach Bezug genommen (§ 5401S, 1 Nr 1 ZPO).
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagte über die vom Amtsgericht ausgeurteilten Mietwagenkosten hinaus Anspruch auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 593,92 EUR.
Die Kammer wendet dabei für die Bestimmung des insoweit grundsätzlich allein erstattungsfähigen sog. Normaltarifes in ständiger Rechtsprechung, unter weiterer Heranziehung der Schätzungsvorschrift des § 287 ZPO, die sog. Schwackemietpreisliste an, und zwar den insoweitigen sog. Modus. Vorliegend ist dabei die Schwackemietpreisliste 2006 einschlägig, da die Schwackeliste 2007 erst nach dem vorliegenden Unfalldatum aufgelegt wurde.
Demgegenüber greifen die beklagtenseits gegen die Anwendbarkeit der Schwackemietpreisliste 2005 ins Feld geführten Argumente nicht durch. Deren grundsätzliche Anwendbarkeit wird zwischenzeitlich, nachdem zuvor bereits die Anwendung der Liste von 2003 vom BGH gebilligt wurde (vgl. BGH, Urt. v. 4.7.2006, DAR 2006, 662), nunmehr auch vom Bundesgerichtshof grundsätzlich gebilligt (vgl. BGH, Urt. v. 11.3.2008, DAR 2008, 331). Konkrete Bedenken gegen die Anwendbarkeit der Liste ergeben sich auch nicht aus den in erster Instanz herangezogenen Gutachten K. und R. Daß deren Erkenntnisgrundlage nicht wirklich besser ist als diejenige der Schwackeliste, zeigt sich schon daran, daß beide Gutachten zu nicht unerheblich voneinander abweichenden Ergebnissen bei der Bestimmung des einschlägigen Normaltarifes kommen. Im Übrigen ist ihre Umfragebasis nicht sehr breit angelegt.
Damit ergibt Sich Im einzelnen folgende Berechnung der Mietwagenkosten:
Das verunfallte Fahrzeug des Klägers ist der Fahrzeugklasse 5 zuzuordnen. Die Anmietdauer beträgt 15 Tage. Erforderlich ist daher zweimal der Wochentarif plus einmal der Tagestarif = 2.442 EUR.
Da vom Kläger lediglich ein Betrag von 1.551,76 EUR. geltend gemacht wird, liegt dieser deutlich innerhalb des Rahmens des Normaltarife nach dem Modus der Schwackemietpreisliste.
Von diesem geltend gemachten tatsächlichen Mietpreis ist nach ständiger Rechtsprechung der Kammer eine Eigenersparnis von 5 % in Abzug zu bringen. Diese Eigenersparnis ist demgegenüber nicht von dem höheren Modus der Schwackemietpreisliste in Abzug zu bringen. Insoweit verfängt auch das klägerische Argument nicht, daß der Kläger denn dafür bestraft würde, daß er mit dem von ihm aufgewendeten Mietpreis unterhalb des Modus der Schwackeliste geblieben ist. Da ihm ein solch niedrigerer Tarif zur Verfügung stand, war er zu dessen Nutzung schon unter dem Gesichtspunkt seiner Schadensminderungspflicht verpflichtet. Im übrigen erspart sich der Kläger Eigenaufwendungen ebenso wie ein anderer Geschädigter, der ggf. einen etwas höheren Mietpreis zu bezahlen gehabt hätte. Eine ungerechtfertigte Besserstellung des Klägers kann daher nur vermieden werden, wenn für den Eigenersparnisabzug auf den von diesem tatsächlich gezahlten Mietpreis abgestellt wird. Vermeidbar wäre ein solcher Eigenersparnisabzug nur dadurch gewesen, daß sich der Kläger mit einem Fahrzeug eine Fahrzeugklasse tiefer begnügt hätte.
Nach alledem ergibt sich daher ein erstattungsfähiger Betrag von 1.551,76 EUR ./. 5 % Eigenersparnis – 1.474,17 EUR ./. erstinstanzlich abgeurteilte 675,25 EUR – 598,92 EUR.
In diesem Umfang wäre der Klage über dem vom Amtsgericht ausgeurteilten Mietwagenbetrag hinaus stattzugeben gewesen und war dieses Urteil auf die Berufung des Klägers hin daher aufzuheben und die Beklagte entsprechend zu verurteilen.
Darüberhinausgehend hat das Amtsgericht die Klage hinsichtlich der geltend gemachten Mietwagenkosten zu Recht abgewiesen und mußte die hiergegen gerichtete Berufung des Klagers daher ohne Erfolg bleiben und war zurückzuweisen.
Soweit das LG Deggendorf.