Mit Urteil vom 04.03.2008 (1 S 97/07) hat das LG Deggendorf auf die Berufung der Klägerin das Urteil des AG Viechtach vom 13.09.2007 aufgehoben und die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 433,96 € zzgl. Zinsen mit einer denkbar knappen Begründung verurteilt. Das LG Deggendorf wendet die Schwacke-Liste an.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Berufung der Klägerin hat fast vollumfänglichen Erfolg.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten in Höhe von EUR 423,13 ,§§ 7 I StVG, § 3 Nr. 1 PflVG.
Der Höhe nach ist dabei die volle Haftung der Beklagten für den von der Klägerin aus dem streitgegenständlichen Unfall entstandenen Schaden unstreitig. Streitig zwischen den Parteien ist allein die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten.
Erstattungsfähig sind dabei Mietwagenkosten grundsätzlich allein nach dem sog. Normaltarif. Zu dessen Ermittlung zieht die Kammer in ständiger Rechtsprechung den sog. Schwacke-Mietpreisspiegel heran. Vorliegend ist dabei im Hinblick auf den Unfallzeitpunkt (xx.xx.07) auf die Schwacke-Liste 2006 abzustellen. Hieraus ergibt sich für eine Mietdauer vom 28.2.2007 bis 8.3.2007 bei einem Fahrzeug der Gruppe X (Anm.d.R.: unleserlich) für das Postleitzahlengebiet 942 folgende Berechnung:
1 x Wochenpreis zu je EUR 635,– EUR 635,–
1 x 1 Tagespreis zu je EUR 165,– EUR 165,–
abzügl. 5% Eigenersparnis EUR 40,–
—————–
EUR 760,–
zuzüglich 50% aus Kosten der Haftungsreduzierung EUR 71,40
Winterreifen EUR 95,20
Zustellung/Abholung Schwacke-Liste EUR 50,–
Insgesamt EUR 966,60
Darauf bezahlt EUR 542,64
Differenz EUR 433,96
Die Klage ist demnach mit Ausnahme einer geringfügigen Differenz begründet.
Soweit das LG Deggendorf.