Die 4. Zivilkammer des LG Dortmund hat als zuständige Berufungskammer auf die Berufung der beteiligten Haftpflichtversicherung diese mit Beschluß vom 30.01.2009 ( 4 S 166/08 ) darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung gemäß § 522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung aus dem im Ergebnis zutreffenden Gründen des Urteiles des AG Dortmund ( 408 C 6205/08 ) keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechtes oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechnung nicht erforderlich. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Es ist nicht ersichtlich dass die angefochtene Entscheidung des AG Dortmund auf einer Rechtsverletzung beruhe oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Gründe:
Die Berufung der Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Amtsgericht hat der Klage zu Recht weitestgehend stattgegeben. Das amtsgerichtliche Urteil entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer. Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Der Kläger ist berechtigt, sich bei der fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten an den Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zu orientieren. Der Kläger muss sich grundsätzlich nicht auf eine andere, gleichwertige Fachwerkstatt verweisen lassen. Dafür ergeben sich entgegen der Auffassung der beklagten Versicherung auch keine Anhaltspunkte aus der sog. „PorscheEntscheidung“ des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2003, 2086). Danach darf der Geschädigte, der fiktiv abrechnet, bei der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Dies ist nach Auffassung der Kammer auch sachgerecht. Die fiktive Abrechnung dient nicht dazu, den Geschädigten schlechter zu stellen. Er kann wie bei einer Voll- oder Minderreparatur den Ersatz der objektiv erforderlichen Reparaturkosten nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB verlangen. Der Geschädigte ist in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei.
Entscheidend ist daher nach Ansicht der Kammer allein, dass der Geschädigte bei tatsächlicher Reparatur nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstößt, wenn er sein Fahrzeug in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren lässt. Auch bei der Reparatur in einer markengebunden Fachwerkstatt handelt es sich um Kosten, die zur Wiederherstellung des Fahrzeuges geboten sind und damit nach § 249 Abs. 1 BGB zu erstatten sind. Soweit der Kläger fiktiv abrechnet und den Schaden nicht reparieren lässt, kann nichts anderes gelten. Auch heute noch entspricht es der allgemeinen Ansicht, gerade auch eines wirtschaftlich denkenden Geschädigten, dass eine solche Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt von größerem Wert ist als die in einer anderen Fachwerkstatt, weil allein durch die Beauftragung der Markenwerkstatt die Qualität verbürgt ist. Nach allgemeiner Meinung ist es für den Verkaufswert eines Fahrzeuges immer noch von erheblicher Bedeutung, wenn ein Scheckheft mit ständiger Pflege durch die markengebundenen Fachwerkstatt vorgelegt sowie bei einem Unfallschaden die Reparatur durch eine markengebundenen Fachwerkstatt nachgewiesen werden kann. Der Käufer kann auf die Qualität der Arbeiten vertrauen, ohne dass ihm die konkrete Werkstatt bekannt sein muss.
Auf diesen Qualitätsnachweis braucht ein Geschädigter nicht zu Gunsten des Schädigers zu verzichten. Eine nicht markengebundene Fachwerkstatt mag technisch eine gleichwertige Leistung erbringen, gerade aber dieser über Ortsgrenzen hinweg geltende Qualitätsnachweis fehlt ihnen.
Der Kläger kann daher auch im vorliegenden Rechtsstreit seinen Schaden auf der Grundlage der Preise von markengebundenen Fachwerkstätten abrechnen und damit die geltend gemachten Stundensätze für Karosserie-, Mechaniker- und Lackierarbeiten erstattet verlangen. Der Kammer ist auch auf der Grundlage von eingeholten Sachverständigengutachten bekannt, dass die markengebundenen Fachwerkstätten grundsätzlich so genannte UPE-Aufschläge erheben. Sie sind Bestandteil der gebildeten Preise. Auch die Positionen für die Vorbereitungsarbeiten zum Lackieren sind erstattungsfähig. Die Beklagte kann nicht geltend machen, dass diese Kosten nur bei tatsächlicher Reparatur anfallen würden. Die fiktive Abrechnung bedingt, dass die Kosten tatsächlich nicht angefallen sind. Wenn man das Fahrzeug aber reparieren lassen würde, würden nach Ansicht der Kammer auch diese Kosten zwangsläufig anfallen, da bei der Lackierung der Farbton an die übrigen Karosserieteile angeglichen werden muss.
So der überzeugende Beschluss des LG Dortmund.
Hi Willi,
wieder ein schöner Beschluss zu der fiktiven Abrechnung. Der Geschädigte darf bei der fiktiven Abrechnung nicht schlechter gestellt werden. Ein schöner Satz aus der Beschlußbegründung.
MfG
Friedhelm S.
Hallo Willi Wacker,
schön, dass auch wieder einmal ein Beschluß bzgl. der fiktven Schadensabrechnung hier eingestellt wird. Sind die SV-Honorar-Urteile seltener geworden? Scheuen die Versicherer, die Rechtsstreite bezgl. der SV-Honorare? Ich wurde schon von Kollegen gefragt, ob keine Honorarurteile mehr eingestellt würden, damit ein Gegenpol zu der Mietwagenurteilsflut hergestellt wird.
MfG
Dein Werkstatt-Freund
Hallo Werkstatt-Freund,
meine Erfahrungen haben gezeigt, dass die SV-Honorar-Urteile doch stark abnehmen. Die Versicherer kürzen m.E. nicht mehr so stark die Honorare wie bisher. Ich glaube, dass CH einiges dazu beigetragen hat. Sollten draußen noch SV-Honorar-Urteile schlummern, diese bitte an die Redaktion senden.
MfG
Willi Wacker
HUK-Coburg, Württembergische kürzen nach wie vor. Zudem sendet die HUK-coburg die Gutachten mit Urheberhinweis im Original zurück und behauptet, sie könne das Gutachten nicht zur Regulierung verwenden.
Hi WESOR,
nicht mehr lange. Immer mehr Richter, ja ganze Gerichte haben die Faxen dicke. Insbesondere die HUK Coburg pickt den Gesetzeshütern ins Auge.
Gruß, SV
Hi SV,
wie mir heute ein Prozessbeobachter in einem Rechtsstreit gegen die HUK-Coburg mitteilte, soll der Amtsrichter erklärt haben, dass das Kürzungsverhalten der HUK-Coburg schon „pathologisch“ sei.
MfG
Werkstatt-Freund
Werkstatt-Freund Donnerstag, 16.04.2009 um 18:40
Hi SV,
wie mir heute ein Prozessbeobachter in einem Rechtsstreit gegen die HUK-Coburg mitteilte, soll der Amtsrichter erklärt haben, dass das Kürzungsverhalten der HUK-Coburg schon “pathologisch” sei.
Hallo, Werkstatt-Freund,
der Amtsrichter ist mutig, aber zu einer richtigen Einschätzung gekommen. Er muss möglicherweise demnächst allerdings auch damit rechnen, von der HUK-COBURG wegen des Verdachts der Befangenheit abgelehnt zu werden, so wie es die Huk-Coburg teilweise mit ihr unerwünschten Sachverständigen praktiziert, die es wagen, die rechtswidrige Kürzungsschizophrenie nicht zu akzeptieren und auch für 30,00 EURO noch klagen. Aber egal, um welchen Betrag es sich schließlich handelt, versuchter Taschendiebstahl und nicht Mundraub ist es allemal und auch das ist kriminell, wenn man von den irrwitzigen Argumenten der Mietmäuler, die sich als Vasallen der Huk-Coburg verdingt haben, einmal absieht.
Die scheinheilig gespielte Rolle des Mr. Saubermann wird der Huk-Coburg bei Gericht längst nicht mehr abgenommen und wann da einmal der große Knall kommt, ist nur noch eine Frage der Zeit.Darauf wette ich sogar meinen Kopf.-
Mit herzlichen Grüßen
aus dem Coburger Umfeld
Carmen
Hi, Carmen,
wir in der Presse beobachten die Aktivitäten der Versicherungen bei der Kfz-Schadenregulierung sehr genau.
Aber wir brauchen auch aktuelle Fälle als Aufhänger, die deutlich machen, was da so alles abläuft. Etwas haben wir schon gesammelt, aber wir möchten eine Verdichung und da ist uns jede Erfahrung von Geschädigten gerade recht, damit andere Unfallopfer nicht wieder die gleichen Fehler machen.
Übrigens war ich dieser Tage mit meinem Unfallfahrzeug in einer sog. Vertrauenswerkstatt der DEVK, obwohl diese Versicherung für den Schaden nicht aufkommen mußte. Trotzdem war alles, was mir dort angetragen wurde, etwas misteriös. Der „unabhängige“ Gutachter sei im Hause ansässig und könne meinen Schaden schnell schätzen und einen Rechtsanwalt wollte man mir auch gleich vermitteln. Ich habe dann etwas recherchiert und herausgefunden, dass der „unabhängige“ Gutachter zum Unternehmen gehört und die Arbeit eines qualifizierten Sachverständigen noch nicht einmal selber macht. Na, wenn das mal auf Dauer nicht ins Auge geht.
Ich für meinen Teil habe schnell das Weite gesucht, da mich die „Beratung“ nicht überzeugt hat.
Herzlichst
Bernadette
Hi, Bernadette,
sehr interessante Information. Firmierte die Kfz.-Werkstatt etwa als „Klinik“ für Unfallschäden ?
Ich habe nämlich vor kurzer Zeit hier etwas ähnliches erlebt und in dieser Werkstatt wurde offenbar nach dem Motto verfahren: „Schätzen wir selbst die Reparaturkosten, haben wir mehr.“ Ist so etwas denn überhaupt erlaubt und fällt das den ansonsten so pingeligen Versicherungen nicht auf ? Mir war das ganze Gehabe zu aufgesetzt und auch recht merkwürdig, was die Kompetenz angeht. Jetzt habe ich eine Werkstatt gefunden, die mich reell beraten hat und dort habe ich reparieren lassen, denn bei einem Eigenschaden brauche ich nun wirklich keinen Rechtsanwalt. Übrigens war auch das eine Vertrauenswerkstatt der DEVK und noch anderer Versicherungen.
Mit freundlichen Grüssen
aus Witten
Christoph
Thema´: Vertrauenswerkstatt
Kostenvoranschlag im Auftrag der Versicherung erstellt ohne Abbau der eingedrückten Stosstange und ohne einen Blick in den Kofferraum zu werfen, da das Schloß klemmte.
Anschließend aber doch einen freien und unabhängigen Sachverständigen zur Beweissicherung beauftragt, da die
Reparaturkostenschätzung der Werkstatt unrealistisch erschien. Ergebnis: Um ca. 2180,00 EURO (!) höhere Reparaturkosten plus merkantilem Minderwert, der sonst unter den Tisch gefallen wäre.Der Verlust bei Abrechnung nach Kostenvoranschlag wäre immens gewesen, wenn man sich darauf verlassen hätte. Jetzt hat die Versicherung tatsächlich auch so reguliert, wie im Gutachten ausgewiesen.
Das wirft die Frage auf: Sind sog.“Vertrauenswerkstätten“
Unfallhelfer im Interesse der Versicherungen und im eigenen Interesse ?
Wie sagte ein Mitarbeiter einer solchen Werkstatt sinngemäß?
Es geht nur über die Masse, aber die Qualität leidet darunter.
Was kann man aus einer solchen Aussage schließen ?
Mit freundlichen Grüßen
Otto
Ja Bernadette, das ist kein Einzelfall der SV im Abschleppdienst, in der Werkstatt, im Autohaus als festangestellter Mitarbeiter/oder gar als der Chef selbst und im Nebenberuf als freier SV gleich nochmals tätig. Der Geschädigte hat hier einfach mal Pech, wenn er die Zusammenhänge nicht kennt. Dann wird das im Gutachten stehen, was für diesen Kfz-Betrieb einen guten Verdienst sichert.
Die Geschädigten sind einfach bequem und nach dem Unfall als Schnäpchenjäger immer auf die „Kostenlosfalle“ aus.
Nur der dumme Geschädigte ist ein guter Geschädigter für die Versicherung. Diese beherschen das Geschäft mit der Angst. Mit Angst und Schreckensbilder werden Versicherungen verkauft und mit vorsätzlich falscher Meinungsäusserung der Geschädigte kontaktiert. Die Schadenersatzabwehr gegen ihn, wird ihm als kostenloser Service angeboten. So schreibt zum Beispiel die DEVK an die Geschädigten: „Wir verzichten auf ein Gutachten, uns reicht ein Kostenvoranschlag. Unser Sachverständiger ist für Sie kostenlos.“
Klartext wäre: Wir die DEVK verzichten auf ihre Rechte. Den Kostenvoranschlag erkennen wir nicht an weil er kein Beweismittel ist und darum schicken wir unseren Sachverständigen und der muss die niedrigste Entschädigung durchsetzen, weil sonst wird er selbst ersetzt.
WESOR Donnerstag, 16.04.2009 um 21:00 Ja Bernadette, das ist kein Einzelfall der SV im Abschleppdienst, in der Werkstatt, im Autohaus als festangestellter Mitarbeiter/oder gar als der Chef selbst und im Nebenberuf als freier SV gleich nochmals tätig. Der Geschädigte hat hier einfach mal Pech, wenn er die Zusammenhänge nicht kennt. Dann wird das im Gutachten stehen, was für diesen Kfz-Betrieb einen guten Verdienst sichert.
Die Geschädigten sind einfach bequem und nach dem Unfall als Schnäpchenjäger immer auf die “Kostenlosfalle” aus.
Hallo, Wesor,
diese Einschätzung ist sicher zutreffend. Aber sind da die Autoversicherer nicht noch bequemer oder ist diesen so etwas einfach nur lästig, obwohl sie einen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen haben?
Guten Abend
Scouty
Daher, damit den Geschädigten nicht das Vertrauen in die Arbeit der unabhängigen Sachverständigen verloren geht, ist es aus meiner Sicht zwingend erforderlich, einen Urheberrechtshinweis und eine Datenschutzklausel in jedes Gutachtenwerk zu integrieren. Den Versicherern muss jedwede Möglichkeit genommen werden, die hoch qualitativen Gutachten als Kürzungsgrundlage zu missbrauchen. Wer aus Eigennutz oder Kurzsichtigkeit oder Bequemlichkeit auf sein Urheberrecht oder den Datenschutz verzichten will, sollte seine Gutachtertätigkeit im Interesse seiner Kollegen und im Interesse der Versichertengemeinschaft baldmöglichst an den Nagel hängen.
Unerläßlich, und da spreche ich aus zunehmender Erfahrung, ist weiterhin, den Auftraggebern mit auf den Weg zu geben, keinerlei Nachbesichtigung durch den Haftpflichtversicherer zuzulassen, denn hier versucht dieser nur an eigene Fotos zur Bedienung der Restwertbörsen zu kommen. BGH-Urteile hin, BGH-Urteile her.
Und noch ein Satz an die Anwälte, die ihren Kunden immernoch mitteilen, wir müssen noch abwarten, was der Versicherer will. Und das nach all der vielen Arbeit hier. Da kannste doch nur noch ne Krise kriegen.
So, dass mußte sein.
SV
Ja mit einem Teil der Rechtsanwälte, die nicht im täglichen Verkehrsrechts-Geschäft sind macht man schon eigenartige Erfahrungen.
Am 07.03.09 100% Motorrad-Unfall mit Personenschaden, am 14.03.09 schreibt dessen Anwalt die beanspruchte Versicherung an und bittet um Deckungszusage für ein Schadensgutachten. Der Geschädigte wartete bis zum 12.04.09 und lies sich dann nach Beratung durch die Werkstatt und Einsicht in ein vom Justizministerium erscheinendes Heft “ Tips nach dem Unfall“ ein Schadensgutachten erstellen. Das Original- Gutachten mit Rechnung wurde dann dessen Anwalt zugesandt und dieser rief den Geschädigten „Wir haben noch keine Deckungszusage für das Gutachten von der Versicherung erhalten und sie geben ein Gutachten in Auftrag“. Es gibt Anwälte die was beherschen und Anwälte die nur die Prüfung bestanden haben. Damit ist schon viel gesagt.
Bernadette für Sie eine Info. Versuchen Sie doch von MCC – Consult Unternehmensberatung die Ausgabe „Schadenmanagement im Autohaus“ Gewinnorientierte Schadenabwicklung mit Versicherungen, Die Interessen des Autohauses und dessen Kunden von Lutz Hildebrandt zu lesen.
Da gibt es den Artikel Haftpflicht- und Kaskoabrechnung im Rahmen der Differenztheorie kombiniert.
Hier wird die Rechtsauffassung des BGH zur Quotenbevorrechtigung erläutert. Das kennen die wenigsten Werkstätten und Nicht einmal viele Rechtsanwälte, Verkehrsrechtler natürlich selbstverständlich ausgenommen.
Die Abrechnung nach der Differenztheorie/Quotenvorrecht ist sicherlich bereits die „höhere Schule“ der Schadenabwicklung.
Wucher liegt i.d.R. gem §138 BGB nur dann vor, wenn ein Betrag den üblichen Markt-Preis um mehr als 100% übersteigt.
Hallo Wesor
was für ein Idiot von Rechtsanwalt!!!Das Examen hat der wohl beim Neckermann-Preisausschreiben gewonnen?!!?
@ Bernadette:
Nehmen sie mit Peter Pan oder mit Boris Schlüsszler kontakt auf,dann wissen sie alles!
Lesen sie das Büchlein“Aktives Schadenmanagement in der Kfz-Versicherung“von Melanie Lünzer,Verlag Dr.Müller,Saarbrücken 2006,und lernen sie die wahren Motive der Versicherer kennen!!!
Wussten sie schon von dem zweitägigen Kongress zu Köln im November 2007, der unter dem allessagenden Motto „Wettbewerbsvorteil durch Schadenssteuerung“stand?
Wenn sie weiter sauber recherchieren,dann werden sich ihnen wahre Abgründe auftun!
Wenn sie z.B.wissen wollen,dass und vor allem wie sich die DEKRA für das Streichen von Nebenkosten in Schadensgutachten von Versicherungen bezahlen lässt,dann lesen sie im“Handbuch für Gebühren und Entgelte der DEKRA Automoblil GmbH“ einmal nach!
Klingelingeling
Obiger Beschluß der Berufungskammer des LG Dortmund ist jetzt von der Amtsrichterin der 1. Zivilabteilung des AG Landstuhl (Rheinland-Pfalz) zitiert worden. Vgl. insoweit das Urteil des AG Landstuhl CH 16. 7. 2009. Nach meinen Unterlagen ist der Beschluß des LG Dortmund nicht anderweitig veröffentlicht, so dass der Schluß nahe liegt, die Amtsrichterin bei Kaiserlautern hat unseren Blog gelesen. CH wird daher auch bei Richtern/Richterinnen gelesen. Ein schöner Erfolg, wie ich meine.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker