LG Dortmund verurteilt beiteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 05.11.2009 (4 S 72/09) hat das LG Dortmund die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 52,06 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Erneut bestätigt das Gericht die Anwendung der Schwacke-Liste, die Fraunhofer Tabelle wird aus den bekannten Gründen abgelehnt. Die Begründung hierfür ist ausserordentlich instruktiv.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung ist nur teilweise begründet.  

Über den bereits vorgerichtlich gezahlten Betrag hinaus steht der Klägerin  gem. §§ 7, 17, 18 StVG, 3 PflVG bzw. § 115 VVG ein Anspruch auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten nur noch in Höhe von 56,02 € zu. Einen weitergehenden Ersatz der Mietwagenkosten kann sie gem. § 249 BGB nicht verlangen. 

Hinsichtlich des Schadensfalles vom xx.xx.2008 steht der Klägerin kein  Anspruch gegen die Beklagte zu, da die Beklagte diesbezüglich nicht passivlegitimiert ist. Das schädigende Fahrzeug aus diesem Unfall ist nicht bei der Beklagten haftpflichtversichert. Dieses konnte die Klägerin auch erkennen. Die Korrespondenz hinsichtlich der Schadensabwicklung und die Zahlung auf den Schadensfall ist durch die W erfolgt. Dabei handelt es sich um eine von der Beklagten unabhängige Versicherungsgesellschaft. Die Postadressen der Niederlassungen in Dortmund sind zwar identisch, aber der Name der Gesellschaften und die Handelsregisternummern differieren, so dass nicht von ein- und derselben Gesellschaft auszugehen ist.

Hinsichtlich des Unfalles vom xx.xx.2007 hat die Klägerin nur teilweise  einen Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten. Der Tarif, der abrechnet worden ist, ist deutlich überhöht. Diese hohen Kosten übersteigen den tatsächlich erforderlichen Aufwand zur Schadensbeseitigung. 

Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Die Kammer hat den erforderlichen Aufwand gemäß § 287 ZPO geschätzt. Zur Ermittlung dieser Kosten stellt der sogenannte gewichtete Normaltarif und auch das von der Kammer zugrunde gelegte arithmetische Mittel nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel für das jeweilige Postleitzahlengebiet des Geschädigten einen geeigneten Anknüpfungspunkt dar. 

Die Kammer hat keine Zweifel, dass diese Schätzung von dem ihr zustehenden Ermessensspielraum gedeckt ist. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass nicht alle Gerichte den Schwacke-Automietpreisspiegel als Schätzgrundlage anwenden, sondern dass sich andere Gerichte auf die Schätzung der Mietpreisermittlung durch das Fraunhofer IAO stützen. Jedoch ist auch diese Tabelle nicht unumstritten. 

Die Kammer sieht sich nicht zu einer allgemeinen Marktforschung in der Lage, gerade auch im Hinblick auf die Prozessflut von Fällen mit kleinsten Streitwerten. Zudem hat die Erfahrung gezeigt, dass selbst die Einholung von Sachverständigengutachten nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führen kann. So wie das Fraunhofer IAO auf die methodische Richtigkeit seiner Tabelle verweist, wird gerade dies beispielsweise von Prof. Neidhardt/Prof. Kremer in Frage gestellt. Dem einen wird eine Nähe zur Versicherungswirtschaft unterstellt, die anderen streiten seit Jahren für die Schwacke-Liste. Auch in der Literatur sind die „Listen“ heftig umstritten. 

So bestehen hinsichtlich der Tabelle des Fraunhofer IAO Bedenken, ob  nicht ein zu kleines Marktsegment abgefragt worden ist. Die Internetrecherche mit 75.000 Erhebungen ist bei den 6 größten Anbietern erfolgt. Die telefonische Erhebung mit 10.000 Befragungen erfolgte immerhin auch zu 54 % bei den größten Anbietern. Während Richter (VersR 2009, 1438) in seiner Stellungnahme dem keine besondere Bewandtnis beimisst, weil die großen Anbieter ohnehin 60% des Marktanteils stellen sollen, wird gerade diese Art der Erhebung kritisiert, vgl.  Prof. Neidhardt/Prof. Kremer, Schätzgrundlage des Mietwagen-Normaltarifs vom 6.11.2008 und beispielsweise Heinrichs, zfs 2009, 187. 

Die Kammer teilt diese Bedenken. Dabei geht es nicht nur um das Problem,  ob vielleicht in ländlichen Regionen der Internetbuchung Grenzen gesetzt sind. Auch im Ballungsbereich E ist eine Preisabfrage und Buchung über das Internet in den von der Kammer verhandelten Fällen nicht üblich. Abgesehen davon, dass nicht allen Geschädigten ein Internetzugang offensteht, wird dieser, selbst wenn vorhanden, oft nicht so selbstverständlich genutzt, wie die Tabellen dies glauben machen. In der Unfallsituation suchen die Geschädigten meistens die Autowerkstätten ihres Vertrauens auf und fragen dort nach der Möglichkeit einer Anmietung oder deren Vermittlung. Die Kammer ist deshalb vornehmlich mit verschiedenen mittelständigen Autovermietungsunternehmen oder Autowerkstätten, die eine Vermietung vornehmen, befasst. Dass diese mit anderen Preisen und Verfügbarkeiten kalkulieren müssen als bundesweit tätige Großanbieter, liegt auf der Hand. Gleichwohl können diese Preise angemessen sein. Die Kammer hat den Eindruck, dass die Tabelle des Fraunhofer IAO dem nicht ausreichend Rechnung trägt. 

Die Mietwagenkosten werden auch nur nach zweistelligen anstatt nach dreistelligen Postleitzahlengebieten beurteilt, was zu Ungenauigkeiten bei der Erfassung von regionalen Preisen führt. Die Kammer kann in ihrem Einzugsgebiet, einem Ballungsgebiet, gerade auch bei der Schwacke-Liste deutliche Unterschiede zwischen den dreistelligen Postleitzahlengebieten feststellen, die in der Tabelle des Fraunhofer IAO unberücksichtigt sind. 

Zudem wird bei der Tabelle des Fraunhofer IAO eine Vorbuchzeit von einer Woche vorausgesetzt, was der Unfallsituation nicht gerecht wird. So räumt auch Richter (VersR a.a.O.) ein, dass bei zeitnaher Anmietung ein Aufschlag erforderlich ist. 

Schließlich wird die Kammer immer wieder damit konfrontiert, dass schlicht  die Preise der Fraunhofer Tabelle mit den Endkalkulation verglichen wird, die die Kammer nach der Schwacke-Liste zuzüglich der dort aufgeführten Nebenkosten vornimmt. Dabei sind von dem Fraunhofer IAO die Preise für Aufschläge und Zuschläge nicht erhoben worden und wären ebenfalls zu berücksichtigen. Lediglich die Vollkasko-Versicherung ist mit einem ganz erheblichen Selbstbehalt einkalkuliert. 

Die Kammer sieht daher keinen Grund, in Abweichung ihrer bisherigen  Rechtsprechung als Vergleichsgrundlage den Schwacke-Automietpreisspiegel nicht mehr anzuwenden. Insbesondere ist es nicht geboten, gar noch eine dritte Schätzbasis in Höhe etwa des Mittelwertes zwischen dem Schwacke-Automietpreisspiegel und der Tabelle des Fraunhofer IAO einzuführen. 

Auch die Tatsache, dass in den Verfahren oft günstigere im Internet recherchierte Angebote vorgelegt werden, begründen keine Zweifel an der Rechtsprechung. Die Kammer legt bei ihrer Schätzung das arithmetische Mittel zugrunde. Dies beinhaltet zwangsläufig, dass es auch günstigere Preise geben kann. Der Schwacke-Automietpreisspiegel deckt eine erhebliche Bandbreite an unterschiedlichen Preisen ab, u.a. auch sehr günstige Preise. Der Mittelwert scheint der Kammer die Preisdifferenzen am besten abzudecken. 

Hinsichtlich der günstigen Online-Angebote ist auch zu berücksichtigen,  dass diese zumeist den Stand eines erst weit nach dem Verkehrsunfall recherchierten Angebots wiedergeben und nicht eingeschätzt werden kann, ob im Einzelfall an dem betreffenden Tag Restfahrzeuge besonders günstig angeboten werden, die am Unfalltag zu diesem Preis nicht zu erhalten gewesen wären. So kann auch aus dem vorliegend für März 2009 eingereichten Angebot nicht gefolgert werden, dass dieses der Geschädigten im Februar 2007 zur Verfügung gestanden hätte und erst recht nicht, dass die Schwacke-Liste aus diesem Grund für den betreffenden Fall falsch und nicht anwendbar sei. Es ist dabei auch zu beachten, dass der Kunde nicht den günstigsten Preis, sondern einen angemessenen Mietpreis wählen muss, wobei die Kammer das arithmetische Mittel der Schwacke-Liste für entsprechend angemessen hält. 

Die Kammer hält auch weiterhin daran fest, dass zur Abgeltung der besonderen Unfallsituation ein Aufschlag von 20% auf den so ermittelten Normaltarif gerechtfertigt ist, um die Besonderheiten der Kosten und Risiken des Unfallersatzgeschäfts im Vergleich zu einer normalen  Autovermietung abdecken zu können. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass vergleichbar dem Sachverhalt in dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11.03.2008 auch hier ein Ersatzfahrzeug nicht am Unfalltag, sondern erst vier Tage später angemietet worden ist. Eine Eil- oder Notsituation ist  nicht zu sehen. Allerdings bietet der Unfallersatztarif für den Geschädigten Vorteile, die er in Anspruch nehmen darf. Die oft erheblichen Mietwagenkosten werden ihm kreditiert. Da die Kreditline auch bei Kreditkarteninhabern zumeist begrenzt ist und oft gleichzeitig Unfallschäden an dem Fahrzeug selbst zu reparieren und vorzufinanzieren sind, weil die Abwicklungen mit den Versicherungen mehrere Wochen in Anspruch  nehmen, handelt es sich um einen erheblichen Vorteil. Außerdem ist die Haftungsbeschränkung bei einem Fahrzeug zum Unfallersatztarif eine günstigere. Üblicherweise hat ein Geschädigter keine Möglichkeit, seinen Schaden vorfinanzieren zu lassen. Wenn es aber diese Möglichkeit gibt und sich die Kosten in angemessenem Rahmen halten, darf er diese Möglichkeit in Anspruch nehmen. Bei der Höhe des Zuschlags hat die Kammer auch zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung nicht unterschieden, ob nur diese Leistungen erbracht oder weitere Leistungen aus einer Notsituation heraus genutzt werden. 

Es besteht grundsätzlich auch ein Anspruch auf Erstattung von Kosten für  die Zustellung und Abholung eines Mietwagens. Bei der Zustellung und Abholung des Mietfahrzeugs handelt es sich um nach der Nebenkostentabelle zum Schwacke-Automietpreisspiegel dem Grunde nach erstattungsfähige Zusatzleistungen. Ein Unfallbeteiligter darf grundsätzlich diesen besonderen Service in Anspruch nehmen. Vorliegend ist jedoch von Klägerseite hinsichtlich der Notwendigkeit der Zustellung und Abholung kein substantiierter Vortrag erfolgt. Die Geschädigte wohnt in X, der Unfall ereignete sich in E und der Sitz der Klägerin befindet sich in B. Es ist nichts dazu zu vorgetragen, wer wohin den Mietwagen zugestellt und abgeholt hat und warum dieses erfolgte.

Damit ergibt sich vorliegend folgende Berechnung:

Normaltarif Schwacke-Automietpreisspiegel 2007, Gruppe 8,      774,83 €
Postleitzahl 584, Wochentarif
Normaltarif Schwacke-Automietpreisspiegel 2007, Gruppe 8,   + 148,66 €
Postleitzahl 584, Tagestarif
minus 10% Eigenersparnis                                                          – 92,35 €
                                                                                                  = 831,14 €
zuzüglich 20% Aufschlag                                                           + 166,23 €
                                                                                                  = 997,37 €
zuzüglich Nebenkosten Vollkaskoversicherung (Wochentarif:   + 202,09 €
174,15 € + Tagestarif: 27,94 € = 202,09 €)
                                                                                               = 1.199,46 €
abzüglich der Zahlung von                                                       – 1143,44 €
offenen Restforderung                                                                = 56,02 €.

Über diese Restforderung hinaus hat die Klägerin einen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der außergerichtlich entstandenen und nicht anrechnungsfähigen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 46,41 €. 

Die Zinsforderung ab dem 09.03.2007 folgt aus §§ 280, 286, 288 BGB. 

Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da die  vorliegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Soweit das LG Dortmund.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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3 Antworten zu LG Dortmund verurteilt beiteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

  1. Brabec sagt:

    Hervorzuheben als wichtige Erkenntnisse für jeden Mietwagenrechststreit (neben den bekannten Kritikpunkten an F08 und F09):
    1. Fraunhofer enthält keine Endpreise, ist somit nicht vergleichbar.
    2. Insbesondere ist es nicht geboten, gar noch eine dritte Schätzbasis in Höhe etwa des Mittelwertes zwischen dem Schwacke-Automietpreisspiegel und der Tabelle des Fraunhofer IAO einzuführen.
    3. Die „einfache Vorlage“ billigerer Angebote sagt nichts aus, da eine Schätzgrundlage immer billige und teurere Angebote enthält. Der Schädiger müsste beweisen, dass gerade diese billigen konkret ohne weiteres zugänglich und damit auch für den Geschädigten zumutbar waren.

  2. Werkstatt-Freund sagt:

    Mit diesem Urteil hat sich die Zivilkammer des LG Dortmund mit den Berechnungsgrundlagen ordentlich auseinander gesetzt und dabei einen sehr gewichtigen Grund contra Fraunhofer und pro Schwacke herausgearbeitet. Neben diesem Punkt gibt es noch weitere, die gegen Fraunhofer sprechen. Es wäre gut gewesen, wenn die Kammer so ziemlich alle gegen Fraunhofer sprechenden Argumente aufgeführt hätte. Nicht nur die Versicherungsnähe zählt dazu, auch, dass lediglich die großen Vermieter telefonisch befragt wurden und eine Buchungsvorlaufzeit von 1 Woche einkalkuliert wird. Wer weiß schon im Voraus, wann er einen Unfall hat, bei dem er einen Mietwagen als Ersatzfahrzeug benötigt? Hellseherische Fähigkeiten hat der Geschädigte nicht, selbst wenn der eintrittspflichtige Versicherer dies häufig wegen der vermeintlichen Schadensgeringhaltungspflicht meint. Hätte er nämlich diese hellseherische Fähigkeit, hätte er den Unfall vorausgesehen und diesen, da mit Ärger und Unannehmlichkeiten versehen, versucht möglichst zu vermeiden.
    Noch einen schönen Ostermontag.
    Werkstatt-Freund

  3. Werkstatt-Freund sagt:

    Hallo Herr Brabec,
    Ihren Gesichtspunkt hatte ich bei meinem Kommentar noch nicht mitberücksichtigen können, da im Zeitpunkt der Abfassung meines Kommentars der Ihrige noch nicht veröffentlicht war. Sie haben absolut recht: Angebote ohne Endpreis sind gar nicht vergleichbar. Im übrigen fragt es sich, ob dies bei der PreisVerordnung überhaupt zulässig ist. Nach meiner Kenntnis müssen bei Verbrauchern immer die Endpreis angegeben sein. Ich habs ja schon immer gesagt: Die Fraunhofer-Liste ist Mist.
    MfG
    Ihr Werkstatt-Freund

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