Aus den Entscheidungsgründen:
Die Berufung ist nach Zulassung des Rechtsmittels zulässig und in dem tenorierten Umfang begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten nach §§7,17,18 StVG, 3 PflVG einen Anspruch auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von noch 173,96 €. Der Kläger hat dagegen keinen Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten in voller Höhe. Der Unfallersatztarif, der dem Kläger in Rechnung gestellt worden ist, ist deutlich überhöht. Da die wirtschaftliche Berechtigung dieses Tarifes nicht dargelegt ist und dem Kläger ein anderer Tarif zugänglich war, übersteigen diese hohen Kosten den tatsächlich erforderlichen Aufwand zur Schadensbeseitigung. Die Kammer nimmt insoweit Bezug auf ihre Grundsatzentscheidungen vom 14.06.2007 in den Verfahren 4 S 165/06, 4 S 16/06 und 4 S 129/06, veröffentlicht in der Rechtssprechungsdatenbank unter www.justiz.nrw.de.
Gemäß § 287 ZPO hat die Kammer den erforderlichen Aufwand geschätzt. Da die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste 2006 umstritten war, hat sich die Kammer bislang bei ihrer Schätzung an der Schwacke-Liste 2003 orientiert und einen jährlichen Zuschlag für die Teuerung vorgesehen. Die Kammer hat keine Zweifel, dass auch diese Schätzung von dem ihr zustehenden Ermessensspielraum gedeckt war. In Abweichung zu dieser Rechtsprechung legt die Kammer nunmehr aber die Schwacke-Liste 2007 zugrunde. Die Kammer folgt damit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11.3.2008 (Aktenzeichen VI ZR 164/07, veröffentlicht in NJW 2008, 1519 ff). Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass auch die Schwacke-Liste 2006 als Schätzgrundlage herangezogen werden kann, auch wenn allgemein gehaltene Angriffe gegen sie vorgebracht werden.
Der Kammer ist aus einer Vielzahl an Verfahren bekannt, dass es sich immer um die gleichen Angriffe handelt, wie beispielsweise, dass Online-Angebote nicht berücksichtigt seien, zu hohe Preissteigerungen vorliegen würden, weil die Anbieter möglicherweise auf die Nachfrage hin zu hohe Angaben gemacht hätten und die Anzahl der Nennungen nicht zu erkennen sei, um die Relevanz der Preise am Markt beurteilen zu können. Möglicherweise beruhen die Preissteigerungen allerdings auch darauf, dass früher die sogenannten Normaltarife unternehmensintern subventioniert waren und sich mittlerweile aufgrund der Rechtssprechung wieder ein wirklicher Marktwert auch für den Normaltarif herausbildet. Eine Überprüfung der Marktanalyse ist dem Gericht nicht möglich. Die Kammer ist auf Schätzgrundlagen wie die Schwacke-Liste angewiesen. Es kann nicht wünschenswert sein, dass in dem Bezirk des Berufungsgerichts jeder Amtsrichter andere Schätzgrundlagen entwickelt. Die Kammer hat daher auch in der Vergangenheit betont, dass die Schätzung mit Hilfe eines 2%-igen Aufschlages pro Jahr nur eine vorübergehende sein kann. Nachdem der Bundesgerichtshof die Schwacke-Liste 2006 trotz der allgemeinen Angriffe für anwendbar erklärt hat, wird die Kammer zu dieser Schätzgrundlage zurückkehren bzw. im konkreten Fall die Schwackelist 2007 anwenden. Diese Liste unterscheidet sich von der Schwacke – Liste 2006 zudem noch dadurch, dass aus der Schwacke – Liste 2007 die Anzahl der Befragungen und der am häufigsten genannten Mietpreise erkennbar sind.
Da oftmals in den Verfahren – so auch hier – günstigere Angebote als berechnet eingereicht werden, nimmt die Kammer dies zum Anlass, bei der Schätzung das arithmetische Mittel zugrunde zu legen. Die Schwacke-Liste deckt nämlich eine erhebliche Bandbreite an unterschiedlichen Preisen ab, und zwar auch sehr günstige Preise. Dieser Mittelwert scheint der Kammer die Preisdifferenzen am besten abzudecken. Was die günstigen Online-Angebote angeht, so ist auch zu berücksichtigen, dass diese immer den Stand eines erst weit nach dem Verkehrsunfall recherierten Angebotes wiedergeben und nicht eingeschätzt werden kann, ob im Einzelfall an dem betreffenden Tag Restfahrzeuge besonders günstig angeboten werden, die am Unfalltag zu diesem Preis nicht zu erhalten gewesen wären. So kann auch aus den hier für August 2007 eingereichten Angebote nicht gefolgert werden, dass diese dem Kläger im März 2007 zur Verfügung gestanden hätten und erst recht nicht, dass die Schwacke-Liste 2007 aus diesem Grund für den betreffenden Fall falsch und nicht anwendbar sei.
Die Kammer hält weiterhin daran fest, dass zur Abgeltung der besonderen Unfallsituation ein Aufschlag von 20% auf den so ermittelten Normaltarif gerechtfertigt ist, um die Besonderheiten der Kosten und Risiken des Unfallersatzgeschäfts im Vergleich zu einer normalen Autovermietung abdecken zu können. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass vergleichbar dem Sachverhalt in dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11.03.2008 auch hier ein Ersatzfahrzeug nicht am Unfalltag, sondern erst später angemietet worden ist. Eine Eil- oder Notsituation ist nicht zu sehen. Allerdings bietet der Unfallersatztarif für den Geschädigten Vorteile, die er in Anspruch nehmen darf. Die oft erheblichen Mietwagenkosten werden ihm kreditiert. Da die Kreditlinie auch bei Kreditkarteninhabern zumeist begrenzt ist und oft gleichzeitig Unfallschäden an dem Fahrzeug selbst zu reparieren und vorzuleisten sind, weil die Abwicklung mit den Versicherungen Wochen in Anspruch nehmen, handelt es sich um einen erheblichen Vorteil. Außerdem ist die Haftungsbeschränkung bei einem Fahrzeug zum Unfallersatztarif eine günstigere. Üblicherweise steht einem Geschädigten kein Angebot zur Verfügung, dass sein Schaden vorfinanziert wird. Wenn es aber diese Möglichkeit gibt und sich die Kosten in angemessenem Rahmen halten, darf er diese Möglichkeit in Anspruch nehmen. Bei der Höhe des Zuschlags hat die Kammer auch zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung nicht unterschieden, ob nur diese Leistungen erbracht oder weitere Leistungen aus einer Notsituation heraus genutzt werden.
Damit ergibt sich vorliegend folgende Berechnung:
Normaltarif Schwacke-Automietpreisspiegel 2007, Gruppe III, 313,04 €
Postleitzahl 442, 1×3 Tage = 233,63 € und 2 x 1 Tag= 2 x 79,77 €
zuzüglich 20% Aufschlag 62,68 €
376,08 €
zuzüglich Nebenkosten Haftungsbeschränkung 78,72 €
( 1 x 3 Tage 58,88 € und 2 x 1 Tag 19,84 €)
454,80 €
abzüglich der Zahlung von 280,84 €
offene Restforderung 173,96 €.
Über diese Restforderung hinaus hat der Kläger einen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der außergerichtlich entstandenen und nicht anrechnungsfähigen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 23,21 €.
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da die vorliegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Der Bundesgerichtshof hat zu den Rechtsfragen auf denen das Urteil beruht bereits mehrfach, zuletzt in der vorstehend zitierten Entscheidung Stellung genommen und insbesondere ausgeführt, dass die Bemessung des erforderlichen Aufwandes zur Schadensbehebung im tatrichterlichen Ermessen liegt.
Soweit das LG Dortmund.