Mit Urteil vom 12.06.2008 (4 S 26/08) hat das LG Dortmund auf die Berufung des Klägers das Urteil des AG Dortmund vom 29.11.2007 (416 C 1778/07) abgeändert und die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 312,88 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Berufung hat in dem ausgeurteilten Umfang Erfolg. Der Kläger kann von der Beklagten über den vorprozessual gezahlten Betrag hinaus weitere 312,88 € Mietwagenkosten sowie anteilige außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 40,72€ verlangen. In dieser Höhe steht dem Kläger noch ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 7, 17, 18 StVG, 3 PflVG gegenüber der Beklagten zu. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.
Der Anspruch des Klägers auf Ersatz von Mietwagenkosten ist nicht durch die Vereinbarung mit der Mietwagenfirma ausgeschlossen. Soweit der Kläger dort vereinbart hat, dass Beträge, die nicht von der Versicherung gezahlt werden, ihm gegenüber nicht geltend gemacht werden, so entfällt damit nicht schon ein Schaden des Klägers. Eine solche Vereinbarung ist unter verständiger Würdigung der Umstände auszulegen. Danach ist nicht davon auszugehen, dass die Parteien eine Vereinbarung mit Wirkung zugunsten der Versicherung schließen wollten.
Vielmehr kann diese Vereinbarung nur so verstanden werden, dass der Kläger die Beträge, die ihm rechtlich zustehen, geltend machen und an die Mietwagenfirma weiterleiten soll. Soweit danach nicht der gesamte in Rechnung gestellte Betrag nach der Rechtsprechung zum Unfallersatztarif erstattungsfähig sei, so hat die Fa. X. darauf verzichtet, diesen Restbetrag gegenüber dem Kläger geltend zu machen. Nicht anders kann diese Vereinbarung verstanden werden. Ansonsten hätte sich die Beklagte mit der Zahlung eines symbolischen Betrages von 1 € begnügen können und jeder weitere Anspruch wäre ausgeschlossen. Dies war von der Fa. X. sicher nicht gewollt und an einer solchen Regelung hatte auch der Kläger kein Interesse. Dieser Fall ist auch nicht mit den Fällen vergleichbar, in denen die Werkstatt dem Kunden ohnehin kostenlos einen Ersatzwagen gestellt hätte und nur zusätzlich versucht, diese Kosten von der gegnerischen Versicherung zu verlangen. Hier ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger von der Fa. X. in jedem Falle den Wagen auch kostenlos bekommen hätte.
Dem Kläger steht gleichwohl gemäß § 249 BGB kein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Mietkosten in voller Höhe zu. Dem Kläger steht nicht generell ein Anspruch auf Ersatz des Unfallersatztarifes. Er kann nur den tatsächlich erforderlichen Aufwand ersetzt verlangen. Wegen der Frage der grundsätzlichen Ersatzfähigkeit des Unfallersatztarifes wird auf die Grundsatzentscheidungen der Kammer vom 14.6.2007 zur Vermeidung von Wiederholungen voll umfänglich Bezug genommen (Urteile des Landgerichts Dortmund vom 14.6.2007, Aktenzeichen 5 S 165/06, 4 S 163/06 und 4 S 129/06, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank unter http://www.justiz.nrw.de/).
Gemäß § 287 ZPO hat die Kammer den erforderlichen Aufwand geschätzt. In Abweichung zu den vorgenannten Entscheidungen der Kammer aus dem Jahre 2007 legt die Kammer jedoch zukünftig für die Schadensschätzung die Schwacke-Automietpreisspiegel 2006 zugrunde. Dabei stellt die Kammer auf das in dieser Liste arithmetische Mittel für das jeweilige Postleitzahlengebiet am Ort der Anmietung als geeigneten Anknüpfungspunkt ab. Die Kammer folgt insoweit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11.3.2008 (Aktenzeichen VI ZR 164/07, veröffentlicht in NJW 2008, 1519 ff), wonach der Schwacke -Mietpreisspiegel 2006 als Schätzgrundlage grundsätzlich dienen kann, soweit im konkreten Fall nicht Tatsachen aufgezeigt werden, dass sich die diskutierten Mängel der Schätzgrundlage auf den vorliegend zu entscheidenden Fall ausgewirkt haben. Danach hat der Bundesgerichtshof die bisherigen vor allem aus der Versicherungswirtschaft geäußerten grundsätzlichen Bedenken gegen das Zustandekommen des Mietpreisspiegels nicht aufgegriffen. Vielmehr kann es nicht beanstandet werden, wenn der Mietpreisspiegel für das Jahr 2006 zur Grundlage der Schadensschätzung gem. § 287 ZPO gemacht wird. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat deutlich gemacht, dass dem Gericht bei der Schadensschätzung ein weiter Spielraum verbleibt.
Nach der vorgenannten Entscheidung könnten allenfalls konkrete Bedenken im Einzelfall gegen die Schwacke – Liste zu einer anderen Bewertung führen. Die Beklagte hat aber konkrete Beanstandungen bzgl. der Zahlen für die Dortmunder -Postleistzahlengebiete nicht vorgetragen. Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass sich die allgemein aufgezeigten Kritikpunkte des Schwacke – Mietpreisspiegels 2006 auf den konkreten Fall ausgewirkt hätten. Der Beklagten war insoweit auch keine weitere Schriftsatzfrist zu gewähren, da den Beklagtenvertretern die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bekannt ist und die Frage des Mietpreisspiegels 2006 schon Gegenstand der erstinstanzlichen Erörterungen war, ohne dass hierzu von Seiten der Beklagten konkretes vorgetragen worden wäre.
Die Kammer sieht davon ab, den sogenannten „Moduswert“ heranzuziehen, vielmehr wird das sogenannte arithmetische Mittel bei der Schadensschätzung angewendet. Aus Sicht der Kammer handelt es sich hierbei um einen realistischen durchschnittlichen Mietpreis für das jeweilige Postleitzahlengebiet, da hier der Durchschnitt aller genannten Mietpreise Eingang in den Wert findet. Im Gegensatz zum sogenannten „Modus“, bei dem die Anzahl der genannten Mietpreise für die Bildung des Modus entscheidend ist.
Die Kammer hält auch weiterhin daran fest, dass zur Abgeltung der besonderen Unfallsituation ein 20%iger Aufschlag auf den so ermittelten Normaltarif gerechtfertigt ist, um die Besonderheiten der Kosten und Risiken des Unfallersatzfahrzeuggeschäfts im Vergleich zur normalen Autovermietung angemessen berücksichtigen zu können. Selbst wenn nicht direkt am Unfalltag ein Ersatzfahrzeug angemietet wird und mithin fraglich ist, ob eine Eiloder Notsituation überhaupt noch gegeben war, meint die Kammer, dass es nach wie vor gerechtfertigt sei, dass dem Geschädigten die Vorfinanzierung des Mietzinses bis zur Zahlung, wie sie durch den sogenannten Unfallersatztarif ermöglicht wird, aufgrund der insgesamt bestehenden Zusatzleistung im Unfallersatzwagengeschäft auch nach wie vor zugestanden werden soll (vergleicht man die Entscheidungen der Kammer des Landgerichts Dortmund a.a.O.).
Damit ergibt sich vorliegend folgende Berechnung, bei welcher die Kammer davon ausgeht, dass der Kläger ein Fahrzug der Klasse 4 im Postleitzahlengebiet 442 angemietet hat:
Normaltarif nach Schwacke-Automietpreisspiegel 2006 1
Wochentarif + 1 x 3-Tagestarif + 1 Tagestarif 813.00 €
Minus 10 % Eigenersparnis 81,30 €
Zwischensumme 731,70 €
Plus 20 % Aufschlag 146,34 €
Zwischensumme Mietwagenkosten 878,04 €
zuzüglich Nebenkosten Haftungsbeschränkung 235,00 €
Zustellen / Abholen 42,00 €
Gesamtmietwagenkosten 1.155,04 €
abzüglich bereits gezahlt – 842,16 €
Restforderung 312,88 €
Auf der Grundlage dieses noch offenen Schadensbetrages kann der Kläger auch vorprozessuale, nicht anrechenbare Anwaltskosten in Höhe von 40,72 € erstattet verlangen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 97, 708 Nr. 10 ZPO.
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da die vorliegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Der Bundesgerichtshof hat zu den Rechtsfragen auf denen das Urteil beruht bereits mehrfach, zuletzt in der vorstehend zitierten Entscheidung, Stellung genommen.
Soweit das LG Dortmund.