Mit Urteil vom 05.02.2009 (4 S 115/08) hat das LG Dortmund auf die Berufung der Klägerin die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 185,65 € zzgl. Zinsenn sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht bestätigt die Anwendung der Schwacke-Liste und lehnt Fraunhofer und Zinn ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 185,65 € gemäß der §§ 7, 17 StVG, 3 PflVG a.F.. Das erstinstanzliche Urteil war insofern abzuändern.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klägerin aktiv legitimiert. Einen Verstoß seitens der Klägerin gegen Artikel 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz durch Forderungseinzug für die Geschädigte besteht nach Auffassung der Kammer nicht Ausweislich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ist es grundsätzlich Sache des Mieters selbst für den Ersatz des Schadens zu sorgen. Zur Sicherheit wird der Schadensersatzanspruch des Geschädigten an die Klägerin abgetreten Ausweislich des Schreibens der Klägerin an die Geschädigte Frau X. vom 10.4.2007 (Bl. 139 d.A.) ist Frau X. auch aufgefordert worden die Mietwagenkosten zu erstatten.
Der Vortrag der Klägerin ist insoweit auch nicht gemäß § 296 ZPO verspätet und das vorgelegte Schreiben nicht mehr i.S. des § 531 ZPO zu berücksichtigen Die Beklagtenseite verkennt bei dem Einwand, dass der von Klägerseite vorgelegte Schriftsatz nicht außerhalb einer gesetzten Frist eingegangen ist. Eine Frist war vom erstinstanzlichen Gericht nicht gesetzt worden. Der Klägerseite war jedoch Gelegenheit zu geben, auf die Einwände der Beklagten in der Klageerwiderungsschrift Stellung nehmen zu können. Dies gebietet der Grundsatz des rechtlichen Gehörs.
Die Klägerin hat auch einen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 185,65 €. Die mit Rechnung vom 13.2.2007 geforderten Mietwagenkosten in Höhe von 394,94 € für die Zeit vom 6.2.2007 bis zum 9.2 2007 sind nicht überteuert und daher nicht aufgrund eines überhöhten Unfallersatztarifs nicht zuzusprechen.
Die Kammer hat die tatsächlich in Rechnung gestellten Mietwagenkosten mit den Mietwagenkosten, die nach dem Normaltarif ausweislich des Schwacke-Mietpreisspiegels 2007 durchschnittlich in Rechnung gestellt werden, verglichen. Hiernach würden sich bei einem Fahrzeug der Gruppe II und dem Postleitzahlenbereich der Zeugin X. 442 folgende durchschnittliche Kosten ergeben:
1 Tagestarif 74,24 €
3 Tagestarif 216,79 €
abzüglich 10% 29,10 €
Zwischenergebnis 261,93 €
zuzüglich Nebenkosten in Höhe von
Vollkaskoversicherung 1 Tag 19,70 €
3 Tagestarif 58,48 €
zuzüglich 2 x Zustellungskosten 45,94 €
4 x Fahrerkosten 71,36 €
zuzüglich Winterreifen 48,72 €
Gesamtsumme 506,13 €
Ein Vergleich mit dem Normaltarif des Schwacke-Automietpreisspiegels 2007 zeigte bereits, dass überhaupt kein überhöhter Unfallersatztarif von Seiten der Klägerin in Rechnung gestellt worden ist.
Die Kammer hat zudem auch einen Vergleich mit dem Mietpreisspiegel, der vom Frauenhofer-Institut ermittelt wurde, vorgenommen. Dieser liegt mit 198,13 € zwar unter dem von der Klägerin geforderten Mietpreis. Wie der Schwacke-Automietpreisspiegel ist jedoch auch der Mietpreisspiegel des Frauenhofer-Institutes nicht unumstritten. Nicht berücksichtigt sind bei dieser Preisliste die Ersatzansprüche für die gesonderten Zustellkosten sowie für einen weiteren Fahrer. Die Kammer sieht daher keinen Grund, in Abweichung ihrer bisherigen Rechtsprechung als Vergleichsgrundlage den Schwacke-Automietpreisspiegel nicht mehr anzuwenden.
Die Beklagte kann der Rechnung der Klägerin auch nicht entgegenhalten, dass sie Hinweispflichten verletzt habe. Zu beachten ist hierbei, dass die Klägerin aus abgetretenem Recht vorgeht. Die Beklagte kann der Klägerin daher fehlende Hinweise nicht entgegenhalten. Im Übrigen liegt ein Verstoß gegen eine Hinweispflicht nicht vor, weil die Klägerin keinen überhöhten Betrag in Rechnung gestellt hat.
Auch Frau X. hat nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen.Aus dem Schreiben der Beklagten an die Geschädigte Frau X. vom 23.1.2007 ist keine Pflicht der Geschädigten zu sehen, sich umfassend nach anderen Tarifen zu erkundigen. Das Schreiben enthält keinerlei konkrete Angaben wo und bei welchen Mietwagenfirmen der Geschädigte Mietfahrzeuge zu den dort genannten Preisen anmieten kann. Bei den Preisen der Klägerin handelt es sich um Preise die im üblichen Rahmen liegen. Die Geschädigte war daher nicht verpflichtet weitere Angebote einzuholen. Nach Auffassung der Kammer reicht die Schadensminderungspflicht des Geschädigten i.S. des § 254 BGB soweit nicht.
Ein Anspruch auf Erstattung der restlichen Kosten in Höhe von 185,65 € ist daher gegeben.
Die Zinsforderung folgt aus den §§ 286, 288 BGB. Soweit die Klägerin Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend machen möchte, waren jedoch nur Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten zuzusprechen. Auch insoweit greift die Forderung aus abgetretenem Recht. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Geschädigten Frau Lüchtemeier um eine Unternehmerin handelte, die Ansprüche gegen die Beklagte in Höhe von 8 Prozentpunkten gemäß § 288 Abs. II BGB geltend machen könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Der Klägerin steht zudem gemäß der §§ 280 Abs. II, 286 BGB ein Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu.
Soweit das LG Dortmund.