Mit Urteil vom 05.02.2009 (7 S 241/07) hat das LG Dresden in der Berufungsinstanz die beklagte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 914,00 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das LG Dresden legt Kosten zugrunde, die über der Schwacke-Liste liegen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg. Der Klägerin steht aufgrund des Unfalls vom 17.08.2005 gegen die Beklagte nach §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVersG ein Anspruch auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 911,00 € zu.
Unstreitig hat die Beklagte für die Folgen des Unfalls vom 17.08.2005 in vollem Umfang einzustehen, wozu auch der Ersatz von Mietwagenkosten gehört. Die Klägerin ist als Eigentümerin und Leasinggeberin dem Zeugen X gegenüber aufgrund des Leasingvertrages zur Stellung eines gleichwertigen Fahrzeuges verpflichtet, so dass sie als Haftungsschaden, die dem Leasingnehmer entstandenen notwendigen (netto) Mietwagenkosten zahlen muss und von der Beklagten aufgrund des Unfalles ersetzt verlangen kann.
Die Ausfallzeit beträgt ausweislich des Reparaturablaufplanes vom 01.03.2006 8 Tage. Die Beklagte hat vorgerichtlich zwar nur 6 Tage abgerechnet, geht aber im gerichtlichen Verfahren (in der Klagerwiderung) nunmehr ebenfalls von einer Ausfallzeit von 8 Tagen aus.
Unter Zugrundelegung der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des BGH zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten (zuletzt Urteile des BGH vom 14.10.2008, VI ZR 210/07 und VI ZR 308/07) ergibt sich folgendes:
1. Zugänglichkeit günstigerer Tarife:
Der Klägerin ist es nicht gelungen, zu beweisen, dass es dem Leasingnehmer nicht möglich gewesen wäre, zu einem günstigeren Tarif als dem berechneten Unfallersatztarif anzumieten. Eine Notsituation lag nicht vor, was sich bereits daraus ergibt, dass der Mietwagen erst einige Tage nach dem Unfall, nämlich am 22.08.2005, angemietet wurde.
Die Behauptung der Klägerin, dem Leasingnehmer X. wären auf Anfrage bei anderen Mietwagenunternehmen auch auf Nachfrage nur Unfallersatztarife in vergleichbarer Größenordnung genannt worden, hat sich durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt. Die in der Berufungsverhandlung gehörten Zeugen gaben vielmehr an, dass Kunden auch ungefragt günstigere Normaltarife mitgeteilt wurden.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass beim Leasingnehmer X. nicht die nötigen Voraussetzungen für die Anmietung eines solchen Mietwagens vorgelegen hätten. Einer der Zeugen hat erwähnt, dass bei Anmietung eines PKW dieser hohen Preisklasse sogar die Vorlage von 2 Kreditkarten nötig gewesen wäre, wobei eine davon zusätzlich eine sogenannte „Goldkarte“ hätte sein müssen. Dem Vortrag der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, dass der Leasingnehmer diese Voraussetzungen nicht erfüllte. Er fuhr ein teuereres Fahrzeug der gehobenen Kategorie, so dass nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass die besonderen Voraussetzungen für die Anmietung eines solchen PKW vorlagen. Schließlich ist auch zu beachten, dass bis zur Anmietung Zeit bestand, die Klägerin, etwa als solvente Bürgin oder Mitschuldnerin als zusätzliche Sicherheit zu gewinnen.
2. Betriebswirtschaftliche Rechtfertigung der Tarife
Der Unterzeichner geht von einem Tagestarif in Höhe von 200,00 € netto inklusive Kosten einer Vollkaskoversicherung als Normaltarif aus und rechnet 20 Prozent als betriebswirtschaftlich gerechtfertigten Aufschlag hinzu.
a) Der Unterzeichner verfolgt die mit Verfügungen vom 08.10.2007 und 19.12.2007 in die Wege geleitete konkrete Überprüfung der Kalkulation der Mietwagenfirma nicht weiter, weil dies nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2008, 2910) nicht notwendig ist. Die Prüfung kann sich vielmehr darauf beschränken, ob aufgrund spezifizierter Leistungen allgemein ein Aufschlag gerechtfertigt ist.
Dies ist vorliegend der Fall. Die besondere Leistung besteht darin, dass der Kunde den PKW ohne Vorfinanzierung erhält und dem Mietwagenunternehmen dadurch (vor allem wegen möglicherweise falscher Bewertung der Haftungsfrage), höhere Risiken entstehen.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist es in diesen Fällen gerechtfertigt, einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif vorzunehmen, der von den Gerichten überwiegend mit 20 Prozent angenommen wird (Palandt, 68. Aufl. 2008, § 249 RM.31, m.w.M.) Auch der Unterzeichner bemisst den Aufschlag im Rahmen des § 287 ZPO mit 20 Prozent.
b) Der Normaltarif beträgt ausweislich der Zeugenangaben 200,00 netto unter Einfluss der Kosten für die Haftungsbefreiung.
Die Zeugen waren aufgrund langjähriger Erfahrung kompetent, der Zeuge Y. von der Firma Avis konnte seine Angaben unter Vorlage einer Preisliste untermauern. Der Zeuge Z., der die Vermietung von PKW mehrerer Mietwagenunternehmen vermittelte, hat überzeugend begründet, dass die Mietwagenpreise der großen Mietwagenfirmen im Bereich Dresden nur ganz geringfügig differierten. Besondere Tarife waren nur zu besonderen Gelegenheiten, etwa um die Weihnachtszeit zu erreichen und nicht allgemein zugänglich.
Der Unterzeichner geht von der Richtigkeit der Zeugenangaben aus und legt diese gemäß § 287 ZPO der Bewertung zugrunde, obwohl der Schwacke-Mietpreisspiegel im Bereich Dresden nach unten abweicht (Tagespreis 165,00 € ohne Berücksichtigung der Haftungsbefreiung), da die konkreten Aussagen der unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen dem Unterzeichner die größere Gewähr der Richtigkeit bietet. Aufgrund der Angaben der Zeugen wurde zuverlässig ein repräsentativer Ausschnitt vermittelt.
Die Beklagte hat zwar ein Sachverständigengutachten dazu beantragt, dass es möglich gewesen wäre, zu noch billigeren Tarifen anzumieten. Der Unterzeichner geht diesem Beweisangebot jedoch aus 2 Gründen nicht nach: Zum einen ist der Unterzeichner durch die Aussage der beiden sachverständigen Zeugen selbst hinreichend sachkundig geworden, so dass es eines Sachverständigen nicht mehr bedarf. Zum anderen könnte sich ein Sachverständiger, ohne besondere Sachkunde haben zu müssen, ohnehin nur auf das beziehen, was ihm von den Mietwagenfirmen mitgeteilt wird. Die Vernehmung der Zeugen bietet eine größere Gewähr für die Richtigkeit, da die Zeugen gegenüber dem Gericht unter Wahrheitspflicht standen.
c) Der Berechnung werden die Tagestarife zugrunde gelegt. Steht, wie hier, nicht von vornherein fest, dass die Reparaturdauer 7 Tage übersteigt, wird nicht zwangsläufig im Nachhinein der günstigere Wochentarif berechnet. Dies hängt nach den Zeugenaussagen mehr oder weniger vom Kulanzverhalten der Mietwagenfirma ab, so dass nicht ohne weiteres ein Wochentarif zu Lasten des Klägers veranschlagt werden kann.
3. Berechnung:
Für 8 Tage sind daher 1.600,00 € als Normaltarif zugrunde zu legen. Hinzuzurechnen sind 20 Prozent als betriebswirtschaftlich gerechtfertigter Aufschlag, so dass sich ein Betrag in Höhe von 1.920,00 € ergibt.
Hiervon ist die Eigenersparnis, welcher der Unterzeichner mit 10 Prozent bemisst, abzuziehen, so dass 1.728,00 € verbleiben.
Die inbegriffenen Kosten der Vollkaskoversicherung stellen im Hinblick auf die gebotene Absicherung keinen zusätzlichen Vorteil dar. Der Anteil der Pauschale für Zustellung und Abholung ist im Rahmen des § 287 ZPO durch die Rechnung vom 22.09.2005 hinreichend belegt, die Höhe hält sich mit 40,00 € ausweislich des Gutachtens XX im Rahmen.
Insgesamt sind damit 1.766,00 € zu erstatten. Unter Berücksichtigung der von der Beklagten bereits geleisteten 854,00 € verbleiben damit 914,00 €.
Soweit das LG Dresden.