Mit Urteil vom 09.04.2009 (8 O 3165/08) hat das LG Dresden die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.319,71 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die (im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft) zulässige Klage des Klägers ist auch begründet.
Der Kläger hat Anspruch auf weitere Mietwagenkosten in Höhe von 1.319,71 € aus der Rechnung vom 03.11.2008 gemäß §§ 823, 249 BGB, 7 StVG.
Der sich aus der Rechnung vom 03.11.2008 ergebene Mietzins stellt sich auch der Höhe nach als erforderlicher Aufwand zum Ausgleich des aufgrund der reparaturbedingten Nichtnutzbarkeit des klägerischen Fahrzeuges erlittenen Nachteils dar.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. u. a. BGH vom 24.06.2008, Az. VI ZR 234/07) kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 248 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erhalten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (BGH a.a.O.).
Für den Bereich der Mietwagenkosten bedeutet dies, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis, also den „Normaltarif“ ersetzt verlangen kann. Etwas anderes gilt dann, wenn der Geschädigte ein Fahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der also gegenüber dem „Normaltarif“ teurer ist, aber die Besonderheit dieses Tarifes mit Berücksichtigung auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalles mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteil am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen und Ähnliches) einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigt.
Die Frage nach der „objektiven“ Erforderlichkeit kann jedoch offen bleiben, wenn zum einen feststeht, dass dem Geschädigten jedenfalls ein günstigerer „Normaltarif“ in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war oder wenn zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum „Normaltarif“ nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist. In einem solchen Fall kann der Geschädigte den „Normaltarif“ übersteigenden Betrag im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung durch unfallspezifische Faktoren nicht gerechtfertigt wäre (BGH vom 09.10.2007, Az. VI ZR 27/07). Die Frage der Zugänglichkeit ist dabei eine Frage des Einzelfalles.
Dem Kläger (als Geschädigten) war zur Überzeugung der Kammer zum Zeitpunkt der Anmietung am 17.10.2008 ein günstigerer (anderer) „Normaltarif“ nicht zugänglich.
Für die Frage der Angemessenheit ( und damit auch Erstattungsfähigkeit) legt die Kammer als Vergleichs- bzw. Schätzgrundlage den Schwacke-Mietpreisspiegel 2008 zugrunde. Der Unfallzeitpunkt (xx.xx.2008) liegt dem Erhebungszeitraum des Schwacke-Mietpreisspiegel für das Jahr 2008 am nächsten.
Zwar sind Einwendungen gegen die vom Gericht zugrunde gelegte Schätzgrundlage (hier der Schwacke-Mietpreisspiegel 2008) möglich. Die Beklagte durfte diese Einwendungen mit ihrem Schriftsatz vom 22.02.2008 auch hinreichend konkretisiert haben, denn sie legt dar, welcher (vorliegend niedriger) Mietpreis sich bei Zugrundelegung der Preise aus der Studie des Fraunhofer-Instituts ergibt. Aber die Kammer hält an dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2008 als Schätzgrundlage fest. Denn die Studie des Fraunhofer-Instituts räumt bereits selbst ein, dass ihre Datenbereitstellung ohne Anspruch auf Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit erfolgt sei. Die Fraunhofer Untersuchungen geben zum weit überwiegenden Teil nur Auskunft über 6 Internetanbieter. Dagegen spricht für den Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 die große Anzahl an Befragungen und berücksichtigten Preise. Auch berücksichtigt der Schwacke-Mietpreisspiegel 2008 die Abbildung regionaler Unterschiede, da er nach 3-stelligen Postleitzahlenbezirken differenziert.
Bedenken gegen die Angemessenheit des Preises mussten dem Kläger vorliegend nicht kommen.
Aus der Rechnung vom 03.11.2008 ergibt sich ein Tagestarif für die 14 Tage in Höhe von 116,00 netto). Bei einem – wie hier – Mehrbetrag von 20 % (allein bei Einordnung des angemieteten Fahrzeuges in die Fahrzeugklasse 6) bestehen keine Bedenken.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht die Fahrzeugklasse 4 maßgebend, da die in der Rechnung angegebene „Gr4“ ersichtlich nicht den Fahrzeugklassen des Schwacke-Mietpreisspiegel 2008 entspricht, sondern (wie vom Kläger dargelegt) sich hierbei um eine interne Angabe des Mietwagenunternehmens handeln dürfte. Dies ergibt sich auch aus dem Zusatz „Unfallersatztarif“ der streitgegenständlichen Rechnung.
Die weiteren Nebenkosten – wie Haftungsbeschränkung und Zustellkosten etc. – sind hier nicht zu berücksichtigen, da diese in dem Schwacke-Mietpreis 2008 ebenfalls nicht in den sogenannten Tagespreisen des Normaltarifes enthalten sind, sondern in gesonderten Tabellen aufgeführt sind (vgl. OLG a.a.O.).
Der Kläger musste damit Bedenken gegen die Angemessenheit des Preises nicht haben. Insbesondere bestand für ihn keine Verpflichtung sich nach günstigeren Preisen zu erkundigen.
Dem Kläger stehen auch die geltend gemachten Haftungsbefreiungskosten in Höhe von 250,00 € netto nebst MwSt zu. Grundsätzlich können Kosten einer für ein Ersatzfahrzeug abgeschlossenen Vollkaskoversicherung auch dann ersatzfähig sein, wenn (wie hier) das eigene Fahrzeug des Geschädigten zum Unfallzeitpunkt nicht vollkaskoversichert war (BGH vom 15.02.2005, Az. VI ZR 74/04, zitiert nach Juris Rn. 11). Eine Ersatz kann der Geschädigte insoweit insbesondere dann verlangen, wenn er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war, welches insbesondere dann anzunehmen ist, wenn das beschädigte Fahrzeug (wie hier) schon älter war und als Ersatzfahrzeug ein neueres Fahrzeug angemietet wird. Auch schließt sich die Kammer der Auffassung der Bundesgerichtshofes an, wonach der Vollkaskoschutz in der Regel eine adäquate Schadensfolge ist (BGH a.a.O:).
Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Ersatz der Zweitfahrerversicherung in Höhe von 42,00 € netto nebst MwSt, da das Mietfahrzeug – wie das unfallbeschädigte Fahrzeug auch – nach seinem unbestrittenen Vortrag auch von seiner Ehefrau genutzt worden ist.
Der Kläger hat mithin einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 1.319,71 €. Die in der streitgegenständlichen Mietwagenrechnung vom 03.11.2008 nicht berücksichtigten ersparten Eigenaufwendungen des Klägers in Höhe von 10 % der Mietkosten sind vorliegend nicht anzuziehen, da der Kläger ein Fahrzeug der Klasse 5 angemietet hat, dessen Miete damit um rund 10 % geringer ist, als die Miete für ein mit dem Geschädigten gleichwertigen PKW der Fahrzeugklasse 7 (Palandt-Heinrichs, Kommentar zum BGB, 66. Aufl. § 249 Rn. 32 m.w.N.).
Soweit das LG Dresden.