LG Dresden verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf Schwacke-Basis (1 O 648/13 vom 24.07.2013

Mit Datum vom 24.07.2013 hat das Landgericht Dresden (1 O 648/13) die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 7.389,44 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtliche RA-Kosten verurteilt. Grundlage der Entscheidung waren 12 Unfallschäden, in deren Folge jeweils eine Anmietung eines Fahrzeuges erfolgte. Das LG Dresden hat der Fraunhofer Tabelle aus den bekannten Gründen eine Absage erteilt und auf der Basis der Schwacke-Liste geurteilt. Gut so!

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung von weiteren Metzinsansprüchen aus den 12 mit der Klage aus abgetretenem Recht geltend gemachten Fahrzeugmietverträgen in Höhe von € 7.369,44 gem. § 249 Abs. 1 BGB.

1.

Die Abtretungen der Geschädigten sind unbestritten. Die Klägerin kann daher aus abgetretenem Recht die Ansprüche verfolgen.

2.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann der Unfallgeschädigten vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Meiwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den jeweils wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2010, VI ZR 139/2008). Der Tatrichter hat nach der obergerichtlichen Rechtsprechung gem. § 287 ZPO zu beurteilen, inwieweit der in Ansatz gebrachte Tarif im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes liegt, mithin noch als erforderlich und damit erstattungsfähig zu beurteilen ist. Das bedeuteter den Bereich der Mietwagenkosten, dass der von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt, nicht nur für Unfallgeschädigte, erhältliche Tarif für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (BGH, Urteil vom 14.10.2008, VI ZR 308/2007, zitiert nach juris).

Die von den jeweils Geschädigten ausgewählten Tarife, welche die Klägerin klageweise geltend macht, konnten vorliegend als erforderlich angesehen werden, weil sie ausnahmslos nicht in unverhältnismäßiger Weise von den in den Schwackelisten ausgewiesenen Mittelwerten der Normaltarife abweichen. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach ausgeführt, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 267 ZPO den Normaltarif auf der Grundlage von Mittelwerten der Schwackeliste im maßgeblichen Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermitteln kann, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH, Urteile vom 09.05.2006, VI ZR 117/2005, vom 30.01.2007, VI ZR 999/2006, vom 24.06.2008, VI ZR 234/2007, jeweils Zitiert nach juris). Derart konkrete Mängel werden von der Beklagten nicht aufgezeigt

Sofern die Beklagte darauf abstellt, dass die Schwackeliste als Schätzgrundlage nicht heranzuziehen ist, sondern vielmehr die Angemessenheit der Mietpreise den Erhebungen des Frauenhofer Instituts zu entnehmen seien, kann dem schon nicht gefolgt werden. Zwar wird auch eine Schätzung nach § 287 auf der Grundlage der Frauenhafer Liste von der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich als geeignet angesehen (BGH Urteil vom 12.04.2011, VI ZR 300/2009, zitiert nach Juris), jedoch geht das Oberlandesgericht Dresden und auch weitere obergerichtliche Entscheidungen davon aus, dass die Behebung nach dem Schwacke Automietpreisspiegel ebenso geeignet sind (OLG Dresden, Az.: 7 U 0499/09, 7 U 269/12).

Soweit die Beklagte allein durch die Hinzuziehung des Marktpreisspiegels Metwagen Deutschland des Frauenhofer Instituts die Geeignetheit des Schwacke Mietpreisspiegels im Zweifel sehen will, handelt es sich hierbei um generelle und abstrakte Einwände, die als konkreter Sachvortrag im Sinne der oben genannten Rechtsprechung nicht in Betracht kommen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.04.2010, Az.: 4 U 130/09). Die Ungeeignetheit einer Liste kann nicht mit dem einfachen Vortrag des Vorliegens der anderen Liste begründet werden, zumal davon auszugehen ist, dass bei einem Vergleich beider herangezogener Listen sich sowohl für als auch gegen die jeweilige Heranziehung Mängel finden lassen.

Die obergerichtliche Rechtsprechung hat die Mängel der Listen des Frauenhofer Instituts als auch des Schwacke Mietpreisspiegels jeweils unterschiedlich dargestellt und die jeweiligen Entscheidungen herangezogen. Eine einheitliche Rechtsprechung hat sich hierzu nicht ausgebildet, von daher wäre die Beklagte in jedem Fall verpflichtet gewesen, konkrete Einwände vorzutragen, die eine Heranziehung des Schwacke Mietpreispiegels in Zweifel ziehen.

Soweit die Beklagte für jeden einzelnen Mietvorgang Vergleichsangebote aus dem Internet der Autovermietungen Avis, Europcar und Sixt vorgelegt hat, sind diese jedenfalls nicht geeignet, den „Schwacke Mietpreisspiegel“ als Schätzgrundlage in Frage zu stellen. Dabei ist davon auszugehen, dass der Internetmarkt nur ein vergleichbares Portal ist, auf welchen die Geschädigten zurückgreifen können, wenn sie sich über die marktüblichen und ortsüblichen Tarife auf dem Mietwagensektor informieren wollen. Darüber hinaus steht fest, dass der Internetmarkt als Sondermarkt nicht ohne weiteres die tatsächlich regional zu bezahlenden Mietwagenpreise darstellt. Ferner fehlt dem Internetmarkt häufig die Angabe von Nebenkosten, wie die Ausgestaltung der Haftungsreduzierung im Schadens- und Diebstahlsfafl, die Kosten der Zustellung und Abholung des Mietfahrzeuges oder die Berücksichtigung von Witterungs- und saisonaler Ausstattungen am Fahrzeug. Ferner hat sich der Geschädigte bei der Buchung im Internet auf einen konkreten Anmietzeitraum festzulegen und auch in aller Regel eine bestimmte Vorbuchungsfrist einzuhalten. Eine spontane und damit vergleichbare Mietsituation zu einem unverzüglichen Handeln nach einem Verkehrsunfall liegt daher in aller Regel nicht vor.

Konkrete Zweifel an der Eignung eines bestimmten Listenwerkes als Schadensschätzgrundlage ergeben sich aber nur dann, wenn belegt ist, dass ein dem jeweiligen konkreten Mietfahr¬zeug mit allen Kategorisierungsmerkmalen des Listenwerkes vergleichbares Fahrzeug eines anderen Meters zu einem in erheblicher Weise niedrigeren Gesamtentgelt anzumieten gewe¬sen wäre, als dem Gesamtmietpreis, der sich nach den Darlegungen der Klägerin ergibt (vgl. OLG Stuttgart, NZV 2011, 556, zitiert nach Juris).

Soweit die Beklagte im Nachhinein eigene Internetanfragen durchgeführt hat, ist sie darauf zu verweisen, dass ihre vorgelegten Internetangebote aus dem Jahr 2013 stammen, also über 2 bzw. 3 Jahre nach dem Schadensereignis und damit zu den vor Ort zu erhaltenen Meiten nichts aussagen.

Vielmehr hätte die Beklagte die vergleichbaren Mietbedingungen, wie sie die Klägerin vorgetragen hat, zur Grundlage ihrer internetrecherche machen müssen und danach die vor Ort bei der Anmietung bei einer Station erzielbaren Mietzinsen vortragen müssen, um die Ungeeignetheit der Hinzuziehung des Schwackemietpreisspiegels als Schätzgrundlags zu erschüttern.

Soweit durch die Beklagte das von der Schwackeliste ausgewiesene Preisniveau, im Wesentlichen unter Verweis auf die Erhebungen des Frauenhofer Instituts, nur pauschal als überhöht kritisiert wird, zwingt dies nicht zur Heranziehung einer anderen Schätzgrundlage. Bei der Erhebung des Frauenhofer Instituts ist vielmehr festzustellen, dass die dortigen Preise sich zum größten Teil auf sog. „Internetpreise“ stützen und damit zumindest teilweise auch Tarife erfassen, die eine Bestellfrist voraussetzen oder bei der sogar die konkrete Dauer der Anmietzeit von vornherein feststehen muss. Weiterhin ergeben sich die Erhebungen des Frauenhofer Instituts auch daraus, dass diese Durchschnittspreise für viel weiträumigere Postleitzahlengebiete gebildet worden sind, als dies bei den Schwackelisten der Fall ist, da diese nach den ersten drei Ziffern einer Postleitzahl differenzieren. Im vorliegenden Fall sind alle 12 Mietverträge bei der X GmbH in D. abgeschlossen worden, während die Beklagte zum Vergleich vorträgt, dass bei den in Dresden ansässigen Autovermietungen Europcar, Sixt und Avis günstigere Interpreise zu erzielen gewesen wären. In ihrer Begründung fuhrt die Beklagte aus, dass diese Autovermietungen sich allesamt auf dem örtlichen Vergleichsmarkt befinden, da die Stadt Dresden in unmittelbarer Nähe zur Niederlassung der Klägerin liegt.

Bei den Vergleichspreisen, welche die Beklagte vorgelegt hat, handelt es sich jeweils um Preise im Zeitraum der Internetrecherchen vom 03. bis 10.04.2013. Die Beklagte hat damit nicht den Nachweis erbracht, dass zum Zeitpunkt der Anmietung der hier streitgegenständlichen Fahrzeuge in alten 12 Fällen diese Mietpreise bei den Vergleichsportalen im Internet der Firmen Sixt, Avis und Europcar auch für die Geschädigten erzielt worden wären und zwar zum Zeitpunkt der Anmietung in den Jahren 2010/2011. Ausweislich der vorgelegten Auskünfte aus den Online-Profilen ergeben sich Abhol- und Rückgabezeitraume im Jahre 2013. In jedem einzelnen Fall ist die Dauer der Anmietung ausgewiesen, was den Rückschluss zulässt, dass die Beklagte auch die Dauer der Anmietung vorgegeben hat, was in den konkreten Fällen für die Geschädigten zum Zeitpunkt der Anmietung In den Jahren 2010 und 2011 nicht möglich war, weil zum damaligen Zeitpunkt nicht klar war, für welchen Zeitraum sie die Fahrzeuge anmieten mussten.

Die Geschädigten sind jeweils gehalten, nach günstigeren Tarifen nachzufragen, um einen im Sinne von § 249 BGB erforderlichen Tarif festzustellen, der dann vom Gegner verlangt werden kann. Dass die Geschädigten in den vorliegenden 12 Fällen ihre Schadensminderungspflicht dadurch verletzt haben, dass sie Fahrzeuge zu Tarifen anmieteten, die erheblich und vor allem für sie ersichtlich von den ortsüblichen Normaltarifen abwichen, ist nicht ersichtlich. Zu entsprechenden Nachfragen ist der Geschädigte zunächst grundsätzlich nur dann gehalten, wenn der gewährte Tarif erheblich über den in der Schwackeliste aufgezeigten Tarifen liegt (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2006, VI ZR 237/2005, zitiert nach juris). Zweifel an der Angemessenheit des Tarifes drängen sich nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Dresden erst dann auf, wenn dieser zwischen 50 % bis 100 % höher legt, als der örtlich übliche Normaltarif (OLG-Beschluss vom 29.06.2009, 7 U 499/09, zitiert nach juris). Die von den Geschädigten gewählten Tarife sind im vorgenannten Zeitraum für alle geltend gemachten 12 Fälle weit von dieser Grenze entfernt.

Wie die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 03.06.2013 unter Bezugnahme auf die jeweiligen Preislisten der Europcar Autovermietung, avis Autovermietung und Car Autovermietung dargestellt und zu jedem einzelnen Schadensfall nachgewiesen hat, belaufen sich die Mietwagenrechnungen insgesamt überhaupt nicht abweichend vom Eurotax Schwacke Gesamtnormattarif,

Die von der Klägerin ermittelten Mietpreise in allen 12 Fällen liegen sogar noch unter dem gewichteten Mittel der ortsüblichen Vergleichsnormaitarife in jedem einzelnen Fall. Die Klägerin hat bei der Ermittlung des Gesamtnormaltarifes nach Eurotax Schwacke sowohl die Vergleichsmietpreise für eine 3-Wochenpauschale als auch für eine 3-Tagespauschale sowie für Einzeltage als auch 3-Wochenpauschalen mit Vollkasko-Versicherung/ Haftungsbefreiung und ebenso gleiches für die 3-Tagespauschale und den Einzeltag ermittelt. Ferner fanden auch bei dieser Berechnung die Zustell- und Abholkosten Berücksichtigung,

Es verbleibt darüber hinaus bei dem Grundsatz, dass nach dieser inhaltlich nachvollziehbaren Darlegung die Beklagte im Rahmen des § 254 BGB darzulegen und zu beweisen gehabt hätte, dass der Klägerin ein preiswerterer Tarif auf Grund ihrer individuellen Erkenntnis und Einflussmöglichkeiten zugänglich gewesen wäre.

c)

in den Fällen 1, 2, 3, 6,10,11 und 12 folgt bereits aus dem Datum der Anmietung und dem Tag der Unfälle, dass die Geschädigten zu einem fortlaufenden Tagestarif anmieten durften. Im Falle 11 erfolgte die Anmietung erst am 28.11.2011,- obwohl der Verkehrsunfall am 25.11.2011, einem Freitag, stattfand. Wird am Unfalltag angemietet oder wie im Fall 11 am unmittelbaren Montag nach dem Unfall, am Wochenende oder einem Tag vor dem Wochenende, so liegt kein Sachverständigengutachten vor, aus dem auf die voraussichtliche Mietdauer geschlossen werden könnte. Daher ist die Anmietung zum Tagestarif in derartigen Fällen als erforderlich anzusehen. Bei dieser Sachlage kann der Geschädigte nicht darauf verwiesen werden, er habe zu günstigeren Wochentarifen anmieten müssen, weil zum damaligen Zeitpunkt auf Grund des fehlenden Gutachtens für ihn überhaupt noch nicht erkennbar war, wie lange sich eine Reparatur hinziehen wird oder ob sie wirtschaftlich sinnvoll ist und ob der Geschädigte ggf. wegen eines wirtschaftlichen Totalschadens ein anderes Fahrzeug erwerben muss. Bei den anderen Fällen, in welchen die Geschädigten zu einem späteren Zeitpunkt, in den Fällen 3, 5, 7, 8 und 9, ein Fahrzeug anmieteten, zu einem Zeitpunkt also, wo ein Sachverständigengutachten bereits vorgelegen haben könnte, war im Rahmen des Einwandes nach § 254 BGB zu prüfen, ob der Geschädigte den Vermieter hätte wechseln müssen. Diese Prüfung wäre nur dann notwendig geworden, wenn die vorgelegten Gutachten eine konkrete Reparaturzeit ausgewiesen hätten. Hierzu hat die Beklagte aber nichts vorgetragen.

3.

Auch die wetteren Einwände der Beklagten fuhren zu keinem anderen Ergebnis,

a)

Der Geschädigte hat sehr wohl auch einen Anspruch auf Erstattung der in Ansatz gebrachten Zusatzkosten für Winterreifen. Auch diese Frage, ob es sich bei den Kosten für Winterreifen um erstattungsfähige Nebenleistungen handelt, ist in der Rechtsprechung umstritten (vgl. OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012, Az.: 14 U 49/11, zitiert nach juris). Das Oberlandesgericht Dresden hat sich jedoch in der Entscheidung vom 18.07.2012, Az.: 7 U 269/12, zitiert nach Juris, der überzeugenden Argumente des Oberlandesgerichts Celle, die in Übereinstimmung mit einer gleichlautenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart eine gesonderte Erstattungsfahigkeit der Winterreifen als Zusatzkosten bejahen, angeschlossen.

Demzufolge ist die Ausstattung eines Mietwagens mit Winterreifen in der kalten Jahreszeit erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Da der Mieter Verantwortung für fremdes Eigentum übernehmen muss, ist ihm in dieser Jahreszeit die Haftung für ein Fahrzeug ohne Winterreifen selbst dann nicht zuzumuten, wenn er sein eigenes Fahrzeug nicht mit Winterreifen ausgerüstet hat Die Ausrüstung eines Mietwagens mit Winterreifen in der Winterzeit ist jedoch keine Selbstverständlichkeit, die mit dem Normaltarif abgegolten ist. Daher weist die der Schwacke-Liste zugrunde liegende Erhebung bei unzähligen Autovermietern Winterreifen als gesondert zu vergütende Zusatzleistung aus, Auch der Hinweis auf eine bestehende Winterreifenpflicht gem. § 2 Abs. 3a StVO liefert kein durchgreifendes Argument gegen eine zusätzliche Entgeltpflicht, denn § 2 Abs. 3a StVO fordert nicht generell, ein Fahrzeug mit Winterreifen auszurüsten, sondern nur im Bedarfsfall. Ausgehend von den von der Klägerin berechneten Winterpauschalen zu je € 8,00 sind diese Nebenkosten als angemessen und daher erstattungsfähig anzusehen.

b)

Die Klägerin hat neben den erstattungsfähigen Mietwagentarifen auch Anspruch auf Erstattung der Nebenkosten in Form der Zustell- und Abholkosten sowie der Kosten für die Haftungsfreistellung in der Kaskoversicherung. Kosten für die Zustellung und Abholung des Mietwagens in der Reparaturwerkstatt sind zu ersetzen, soweit sie erforderlich sind (vgl. auch BGH, Urteil vom 25.10.2005, VI ZR 9/2005, zitiert nach juris).

Im Hinblick darauf hätte die Beklagte für jeden einzelnen Fall darlegen und unter Beweis stellen müssen, wo die Reparatur erfolgt ist und ob die Abholung bzw. Zustellung des Ersatzfahrzeuges durch die Klägerin notwendig gewesen wäre oder ob man den Geschädigten es nicht hätte zumuten können, mit dem Personennahverkehr zur Werkstatt und zurück zu gelangen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in allen 12 Fällen der Wohnort der Geschädigten nicht identisch ist mit dem Sitz der Autovermietung der Klägerin und zudem in den Fällen 1,2, 4,5, 7, 10 und 11 die Geschädigten nicht in Dresden wohnen und daher den öffentlichen Nahverkehr der Stadt Dresden nicht in Anspruch nehmen können, sondern aus den ländlichen Gebieten sich nach Dresden oder Umgebung bewegen mussten, um ihre Fahrzeuge oder auch den Mietwagen abzuholen.

Insoweit traf die Geschädigten neben dem Verlust ihres Fahrzeuges durch den Verkehrsunfall weitere zusätzliche Aufwendungen, die nicht nur zeitlich intensiv, sondern auch kostenintensiv waren, um an ein Ersatzfahrzeug heranzukommen. Insoweit ist nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit im Zusammenhang mit dem hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot die Beklagte zu verurteilen gewesen, die Zustell- und Abholkosten für die Mietfahrzeuge zu erstatten.

c)

Die Klägerin hat darüber hinaus auch im Fall 9 einen Anspruch auf die Kosten für einen Zusatzfahrer, den sie auch als „Zusatzkosten“ abgerechnet hat. Dabei reicht für die Erstattungsfähigkeit grundsätzlich aus, dass die Klagepartei vorträgt, dass in den Fällen, in denen die Kosten in Rechnung gestellt wurden, das beschädigte Fahrzeug auch durch den zweiten Fahrer, der im Mietvertrag entsprechend aufgeführt ist genutzt worden sei (OLG Celle, Urteil vom 28.02.2012, Az,; 14 U 49/11, zitiert nach juris). Konkrete Einwände zu diesem Fall, außer einem Bestreiten der angefallenen Nutzung durch den Zweitfahrer, hat die Beklagte nicht vorgebracht.

4.

Der Klägerin steht der mit der Klage geltend gemachte Betrag in Höhe von € 7.389,44 zzgl. Zinsen in der beantragten Höhe gem. §§ 2801 288, 288 BGB zu. Dabei war allerdings der Antrag der Klägerin insoweit zu korrigieren, dass hier nur 5 Prozentpunkt Zinsen zugesprochen worden sind. Diese Forderungen ergeben sich wie folgt:

………. (folgt Einzelaufstellung)

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO,

Der Streitwert bemisst sich gem. § 3 ZPO nach der Höhe der geltend gemachten Forderung und war daher auf € 7.389,44 festzusetzen.

Soweit das LG Dresden.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Haftpflichtschaden, Mietwagenkosten, Rechtsanwaltskosten, Urteile, Urteile gegen Fraunhofer, Urteile Mietwagen, Urteile pro Schwacke, VERSICHERUNGEN >>>>, Wichtige Verbraucherinfos abgelegt und mit , , , , , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Eine Antwort zu LG Dresden verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf Schwacke-Basis (1 O 648/13 vom 24.07.2013

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Babelfisch,
    gut dass die Klägerin die gekürzten Beträge aus 12 Schadensfällen zusammengezogen hat und nunmehr gegen die eintrittspflichtige(welche übrigens?) Haftpflichtversicherung vorgegangen ist. So kommt immer ein berufungsfähiger Streitwert zustande.
    Die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung hat keine konkreten Punkte vorgetragen, um die angeblichen Nachteile der Schwacke-Liste aufzulisten. Das hat aber der BGH gefordert. So blieb es – zu Recht – bei der Schätzgrundlage Schwacke-Mietpreisspiegel.
    Auch der Hinweis auf die Internetangebote half der Beklagten – zutreffenderweise – nicht weiter. Denn Internet ist Sondermarkt. Auch das hat der BGH bereits entschieden.
    Auch die im Nachhinein bereits 2 bis 3 Jahre späteren Angebote helfen nicht weiter. Sie zeigen keineswegs die Anmietsituation am Unfalltage bzw. am Anmiettag.
    Insgesamt hat die Beklagte ins Blaue hinein argumentiert. Das ist kein erheblicher Sachvortrag.
    Insgesamt daher eine schöne Entscheidung gegen Fraunhofer und für Schwacke.
    Mit freundl. koll. Grüßen
    Willi Wacker

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert