Unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des AG Dresden vom 12.11.2009 (116 C 2308/09) hat das LG Dresden mit Urteil vom 18.06.2010 (7 S 590/09) die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.046,56 € zzgl. Zinsen verurteilt. Darüber hinaus wird die Versicherung zur Freihaltung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 110,50 € verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt andere Erhebungen, insbesondere die Fraunhofer Tabelle, ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Zur Begründung wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 11.05.2010 Bezug genommen, der wie folgt ergänzt wird:
Die Klägerin war nicht gehalten, sich nach günstigeren Tarifen zu erkundigen. Legt man der Beurteilung des Falles die Schwacke-Liste – die nach obergerichtlicher Rechtsprechung eine geeignete Beurteilungsgrundlage darstellt – zugrunde, dann ergibt sich zum günstigeren Tarf lediglich ein Unterschied von 195,42 €, mithin keine Abweichung zwischen 50 -100%, die eine Erkundigungspflicht auslöst.
Es kann dahinstehen, ob die Beklagte der Klägerin mitgeteilt hat, dass die Klägerin ein Fahrzeug zu einem wesentlich geringeren Preis anmieten könnte. Es bedurfte des Nachweises einer konkreten Mietgelegenheit, Die Beklagte ist daher verpflichtet Zahlung in voller Höhe zu leisten und die Klägerin von der Inanspruchnahme ihres Prozessbevollmächtigen hinsichtlich der Kosten außergerichtlicher Rechtsverfolgung freizustellen.
Die Kostenentscheidung folgt §§ 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit § 708 Nr. 10 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision lagen nicht vor.
Der erwähnte Hinweisbeschluss vom 11.05.2010 im Wortlaut (auszugsweise):
1. Unabhängig von der zwischen den Parteien umstrittenen Frage, ob als geeignete Schätzungsgrundlage zur Bestimmung des Normaltarifs die Schwacke-Liste oder der Mietpreisspiegel des Fraunhofer Institutes zu Grunde zu legen ist, kann das amtsgerichtliche Urteil bereits deshalb keinen Bestand haben, weil vom Amtsgericht der von der Rechtsprechung anerkannten Besonderheiten im Unfallersatzgeschäft nicht Rechnung getragen wurde.
Sind, wie vorliegend geltend gemacht, von dem Mietwagenunternehmen im Vergleich zur normalen Anmietung besondere Leistungen erbracht worden (keine Vorkasse, kein Einsatz einer Kreditkarte), rechtfertigt dies, ohne dass die betriebswirtschaftliche Kalkulation im Einzelfall nachvollzogen werden muss, nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung einen Aufschlag, der üblicherweise mit 20 % auf den Normaltarrf geschätzt werden kann (Palandt, 69. Aufl., § 249 BGB, Rn. 33, m.w.N.).
2. Des Weiteren ist Folgendes zu beachten:
Der Geschädigte ist nur dann zu einer Nachfrage nach günstigeren Tarifen verpflichtet, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Tarifs haben muss. Dass ist nur dann der Fall, wenn der angebotene Tarif „erheblich“, bzw. „auffällig hoch“ über dem in der Schwacke-Liste aufgezeigten Tarifen (welche die ständige Rechtsprechung des BGH nach wie vor jedenfalls grundsätzlich als geeignete Schätzungsgrundlage ansieht) liegt (BGH, VI ZR 237/05). Das OLG Dresden geht davon aus, dass ein Geschädigter dann Zweifel haben muss, wenn der angebotene Tarif 50-100 % über dem der Schacke-Liste liegt (7 U 499/07).
Nach den Darlegungen des Klägers errechnet sich nach der Schwacke-Liste ein durchschnittlicher Mietpreis in Höhe von 1.529,44 €, sodass bei einem angeboten Preis in Höhe von 1.724,86 € schon gar keine Erkundigungspflicht bestand. Bestand keine Erkundigungspflicht, hat die Geschädigte nicht gegen ihre Pflicht zur Geringhaltung des Schadens verstoßen und die Mietwagenkosten bewegen sich im Bereich des erforderlichen Herstellungsaufwandes.
Allein dadurch, dass die Beklagte der Klägerin am 18.12.2008 mitgeteilt hat, dass die Klägerin nur „ein Mietfahrzeug zu einem Preis von 38,- € pro Tag anmieten dürfe“, ergibt sich nichts anderes. In Anbetracht der nach wie vor in ständiger Rechtsprechung jedenfalls grundsätzlich als geeignet angesehenen Tarife des Schwacke-Mietpreisspiegels wäre die Beklagte vielmehr gehalten gewesen, der Klägerin eine Gelegenheit zu einer solch günstigen Anmietung konkret aufzuzeigen.
Soweit das LG Dresden.