LG Düsseldorf ändert Urteil des AG Neuss ab und verurteilt die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung zur Zahlung restlichen Schadensersatzes nach Verkehrsunfall mit Berufungsurteil vom 13.1.2017 – 22 S 157/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

heute am Sonntag stellen wir Euch hier ein Berufungsurteil aus Düsseldorf zur fiktiven Schadensabrechnung (Lohnkosten) und zum Ersatz eines Scheinwerfers vor. Und wieder einmal hatte ein Sachverständiger ein fehlerhaftes Gutachten mit mittleren/ortsüblichen Stundenverrechnungssätzen – entgegen der BGH-Rechtsprechung – erstellt. Der Kunde des Sachverständigen sollte gegebenenfalls überlegen, ob er im werkvertraglichen Bereich zum Sachverständigen Mängelhaftung ausübt, denn der Sachverständige hatte seinen Werkvertrag schlecht erfüllt. Allerdings überzeugt die Begründung des LG Düsseldorf zu den Lohnkosten meines Erachtens nicht. Weshalb sollte die Versicherung nicht auf eine noch günstigere Werkstatt verweisen können, sofern sie gleichwertig mit den „ortsüblichen Reparaturwerkstätten“ repariert?  Der „Schutz“ des BGH gilt doch lediglich gegenüber den markengebundenen Fachwerkstätten, wie er ausrücklich betont. Bei der Verwendung von „ortsüblichen Stundenverrechnungssätzen“ – anstelle von Stundenverrechnungssätzen der markengebundenen Fachwerkstatt – wird letztendlich nur die Schwelle der Gleichwertigkeit herabgesetzt. Deshalb kann man nur hoffen, dass hier keine Revision eingelegt wurde. In Sachen Scheinwerfer Reparatur/Ersatz kann man erkennen, dass die Versicherer nun immer weiter ins Detail gehen und auch die Sachverständigengutachten inhaltlich angreifen. Hier wird dem Sachverständigen wohl der Sachverstand aberkannt, nachdem der einen neuen Scheinwerfer (anstatt Notreparaturflicksatz) kalkuliert hatte? Das war wohl der Dank der Versicherung dafür, dass er – zu Lasten seines Kunden – mit günstigeren Stundenverrechnungssätzen kalkuliert hatte? Urteile wie diese zeigen, auf welch dünnem Eis sich einige Sachverständige bewegen. Sachverständige wie dieser im konkreten Fall sind letztendlich dafür verantwortlich, sofern es zum nächsten „krummen“ BGH-Urteil kommen sollte. Als Geschädigter oder Prozessbevollmächtigter hätte ich dieses Gutachten erst gar nicht angenommen. Einen Prozess damit zu führen, war hochriskant, wie das AG-Urteil belegt. Lest selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und einen schönen Sonntag
Willi Wacker

22 S 157/16                                                                                      Verkündet am 13.01.2017
77 C 1517/15
Amtsgericht Neuss

Landgericht Düsseldorf

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

….

hat die 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 16.12.2016
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht S., den Richter am
Landgericht Dr. M. und den Richter Dr. U.

für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 09.05.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neuss (77 C 1517/15) abgeändert und die Beklagte wird unter Zurückweisung ihrer Berufung verurteilt, an den Kläger 889,21 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2015 zu zahlen sowie den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten … i. H. v. 78,89 EUR freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

G r ü n d e :

I.

Die Parteien streiten über Ansprüche auf restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Erstinstanzlich hat der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 889,21 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2015 zu zahlen sowie den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten … i. H. v. 78,89 EUR freizustellen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Amtsgericht hat der Klage nur zu einem geringen Teil i. H. v. 121,31 EUR nebst Zinsen stattgegeben und die Berufung für die Beklagte beschränkt auf die Verurteilung zur Zahlung weiterer Reparatur-Lohnkosten i. H. v. 105,95 EUR zugelassen.
Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Begehren auf Klageabweisung teilweise weiter und beantragt, das amtsgerichtliche Urteil aufzuheben, soweit dieses eine Verurteilung zur Zahlung von Reparatur-Lohnkosten i. H. v. 105,95 EUR enthält. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung der Beklagten und verfolgt im Wege der von ihm eingelegten Berufung seinen erstinstanzlichen Klageantrag auf Zahlung von 889,21 EUR nebst Zinsen und Nebenforderungen weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung des Klägers.
Im Übrigen wird von der Darstellung tatsächlicher Feststellungen abgesehen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Die Berufung der Beklagten ist gem. § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO statthaft. Das Amtsgericht hat die Berufung der Beklagten beschränkt auf die Verurteilung zur Zahlung von Reparatur-Lohnkosten i. H. v. 105,95 EUR zugelassen. Dies ist nicht zu beanstanden. Das erstinstanzliche Gericht kann die Zulassung der Berufung gegen sein Urteil auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränken, der Gegenstand eines Teil- oder Grundurteils sein kann und auf den der Berufungskläger selbst sein Rechtsmittel beschränken könnte (vgl. BGH, NJW-RR 2009, S. 1431). Die Beklagte könnte ihre Berufung auch selbst auf die Verurteilung zur Zahlung von Reparatur-Lohnkosten i. H. v. 105,95 EUR beschränken, weil es sich hierbei um einen abgrenzbaren Teil des Schadensersatzanspruchs auf Ersatz von Reparaturkosten nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 7 Abs. 1 StVG handelt.

III.

Die Berufung des Klägers ist begründet. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.

1.
Das Amtsgericht hat dem Kläger mit Recht einen Anspruch auf Zahlung restlicher Reparatur-Lohnkosten i. H. v. 105,95 EUR gem. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG i. V. m. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG zuerkannt.

a.
Der Versicherungsnehmer der Beklagten verursachte am 29.01.2015 auf dem Parkplatz auf dem Matthias-Hoeren-Platz in 41352 Korschenbroich alleinschuldhart einen Verkehrsunfall, indem er bei Betrieb seines Fahrzeugs PKW BMW-Mini mit dem amtlichen Kennzeichen … zurücksetzte und hierbei aus Unachtsamkeit das Klägerfahrzeug PKW Mercedes-Benz C-Klasse mit dem amtlichen Kennzeichen … an der vorderen linken Fahrzeugecke beschädigte.

Die Alleinverursachung des Verkehrsunfalls durch den Versicherungsnehmer der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Parteien streiten allein über die Höhe des ersatzfähigen Fahrzeugschadens.

b.
Die Beklagte war nicht berechtigt, die in dem vom Kläger eingeholten privaten Sachverständigengutachten der … ermittelten Stundenverrechnungssätze um 105,95 EUR zu kürzen.

aa.
Hierbei hat sie die von dem seitens des Klägers beauftragten Sachverständigenbüro ermittelten Stundenlöhne der Reparaturkosten um 105,95 EUR unter Hinweis auf die Stundenlöhne der nicht markengebundenen Referenzwerkstatt … gekürzt. Das Sachverständigenbüro … hat seiner Ermittlung der Reparaturkosten nicht die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde gelegt, sondern die mittleren ortsüblichen Stundenverrechnungssätze von Kraftfahrzeugreparaturbetrieben in der Region Düsseldorf.

bb.
Nach der Rechtsprechung des BGH leistet der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der fiktiven Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden. Unzumutbar ist eine Reparatur in einer „freien Fachwerkstatt“ für den Geschädigten im Allgemeinen dann, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war. Aber auch bei Kraftfahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann es für den Geschädigten unzumutbar sein, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen. Unzumutbar ist eine Reparatur in einer „freien Fachwerkstatt“ für den Geschädigten auch dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt-)üblichen Preise dieser Werkstatt, sondern vertragliche Sonderkonditionen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zu Grunde liegen (vgl. BGH, NJW 2010, S. 2941; BGH, NJW 2013, S. 2817; BGH, NJW 2014, S. 3236, 3237).

cc.
Die Rechtsprechung des BGH zum Verweis des Geschädigten auf die Stundensätze einer freien, nicht markengebundenen Werkstatt, sind auf den hier vorliegenden Fall, in dem der Geschädigte entsprechend den mittleren ortsüblichen Stundenverrechnungssätzen von Kraftfahrzeugreparaturbetrieben in der Region Düsseldorf abrechnet, nicht übertragbar (vgl. bereits Kammerurteil v. 15.01.2016 – 22 S 319/15, rk.; im Anschluss an OLG München, r + s 2014, S. 369, 370; zustimmend Knerr, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 27. Auflage 2015, Kap. 3 Rn. 33; AG Köln, Urteil v. 19.04.2016 – 263 C 210/15, BeckRS 2016, 21058).

Nach der Rechtsprechung des BGH repräsentiert der (regelmäßig geringere) Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region als statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag. Der Geschädigte muss sich auf eine fiktive Abrechnung nach den Durchschnittssätzen sämtlicher regionaler Fachwerkstätten grundsätzlich nicht einlassen und kann seiner fiktiven Abrechnung im Grundsatz die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, soweit dem Geschädigten nicht eine günstigere und technisch gleichwertige Reparatur in einer anderen Werkstatt mühelos zugänglich ist (vgl. BGH, NJW 2003, S. 2086).

Im vorliegenden Fall hat der Geschädigte bereits, wozu er im Grundsatz nicht verpflichtet ist, seiner Abrechnung der fiktiven Reparaturkosten den Mittelwert der ortsüblichen Stundenverrechnungssätze in der Region Düsseldorf zugrundegelegt Mit dieser Vergehensweise genügt der Kläger dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gezogenen Grenzen. Er ist – trotz des entsprechenden Verweises der Beklagten auf die günstigeren Stundenverrechnungssätze der Referenzwerkstatt – auch unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB – nicht gehalten, seiner fiktiven Abrechnung die Stundenverrechnungssätze dieser Referenzwerkstatt zugrunde zu legen.

Insofern kann es dahin stehen, ob die Behauptung der Beklagten zutrifft, dass die nachgewiesene Referenzwerkstatt eine technisch gleichwertige Reparatur zu allgemein zugänglichen Aushanglöhnen anbietet und es sich um einen zertifizierten Reparaturbetrieb handelt, welcher über ausreichende Erfahrung mit entsprechenden Reparaturen verfügt.

Würde man einem Geschädigten, welcher bereits überobligationsmäßig seiner Abrechnung der fiktiven Reparaturkosten die durchschnittlichen Stundenverrechnungssätze sämtlicher repräsentativer Fachwerkstätten (markengebundene und freie Fachwerkstätten) in der Region seines Wohnorts zugrunde legt, die weitere Obliegenheit auferlegen, sich nun auch noch auf eine, nach der Behauptung der gegnerischen Haftpflichtversicherung „noch billigere“ Werkstatt verweisen zu lassen, dann würden hierdurch der Grundsatz der Totalreparation und die in § 249 Abs. 2 S. 1 BGB dem Geschädigten zuerkannte Ersetzungsbefugnis unterlaufen (vgl. AG Frankfurt a. M., DV 2014, S. 114). Im Ergebnis wäre es dann der Schädiger, welcher entscheiden darf, in welcher bestimmten Werkstatt (meist der Günstigsten) der Geschädigte sein Fahrzeug reparieren lassen muss (vgl. erneut OLG München, r + s 2014, S. 369, 370).

Nach dem Grundsatz der Totalreparation soll der Geschädigte einen möglichst vollständigen Ausgleich sämtlicher erlittenen Schäden enthalten. Er wird durch die Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB davor bewahrt, dem Schädiger die Reparatur des Fahrzeugs zu überlassen und diesem seine Rechtsgüter erneut anvertrauen zu müssen. Vielmehr ist der Geschädigte der Herr des Restitutionsgeschehens. Er kann in den Grenzen des Wirtschaftlichkeitspostulats und des Bereicherungsverbots frei entscheiden, auf welche Weise er den Schaden beseitigen lässt und kann auch über den Schadensersatzbetrag in Form fiktiver Reparaturkosten nach Belieben frei verfügen. Er muss diesen Schadensersatzbetrag nicht zwingend für eine tatsächliche Reparatur seines Fahrzeugs verwenden. Sein Schaden besteht aber nicht in den Stundenverrechnungssätzen der günstigsten, ihm vom Schädiger benannten oder vorbestimmten Werkstatt, sondern in den an seinem Wohnort üblichen Stundenverrechnungssätzen (vgl. OLG München, a. a. 0.).

dd.
Gegen diese Rechtsprechung bringt auch die Beklagte nichts Erhebliches vor.

(1)
Die Beklagte meint, die hier vertretene Auffassung stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH zur Verweisungsmöglichkeit für Haftpflichtversicherer auf günstigere Stundenverrechnungssätze von freien Fachwerkstätten, weil der BGH diese Verweisungsmöglichkeit nicht davon abhängig gemacht habe, dass der Geschädigte seiner Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde lege. Die Verweisungsmöglichkeit bestehe vielmehr immer und ausnahmslos, also auch dann, wenn der Geschädigte seiner Schadensberechnung von vornherein die (geringeren) mittleren ortsüblichen Sätze der regionalen Fachwerkstätten (freie und markengebundene Fachwerkstätten) zugrunde lege.

Dieser Einwand verfängt nicht.

ln den vom BGH bislang entschiedenen Fällen (BGH, NJW 2010, S. 2941; BGH, NJW 2013, S. 2817; BGH, NJW 2014, S. 3236, 3237) hatte der Geschädigte seiner Schadensberechnung auf der Grundlage eines privat eingeholten Sachverständigengutachtens stets die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde gelegt. Dementsprechend hat der BGH eine Verweisungsmöglichkeit in den Entscheidungsgründen auch nur für den Fall vorgesehen, dass der Geschädigte seiner Schadensberechnung die Sätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legte. Dies belegt nicht nur der Entscheidungskontext, sondern auch der Umstand, dass der BGH diese Verweisungsmöglichkeit in mehreren Stellen seiner Entscheidung stets in Bezug auf eine Abrechnung nach den Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt thematisiert.

(2)
Diese Rechtsprechung führt auch nicht – wie die Beklagte meint – zu widersprüchlichen Ergebnissen. Die Beklagte führt an, dass ein Geschädigter, der ursprünglich seiner Schadensberechnung (auf Gutachtenbasis) die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, sich auf die „billigste“ Referenzwerkstatt verweisen lassen müsse, soweit die Voraussetzungen der BGH-Rechtsprechung vorliegen. Demgegenüber bestehe eine solche Verweisungsmöglichkeit bei einem Geschädigten, welcher seiner Berechnung von vornherein die (niedrigeren) mittleren Stundensätze der örtlichen Fachbetriebe zugrunde lege, nicht. Letzterer könne demnach im Regelfall einen höheren fiktiven Reparaturkostenbetrag liquidieren, ohne dass hierfür eine Rechtfertigung vorliege. Diese Ungleichbehandlung führe zu widersprüchlichen Ergebnissen.

Dieser Einwand verfängt nicht. Die Beklagte verkennt die Rechtsnatur der vom BGH entwickelten Verweisungsmöglichkeit Diese Verweisungsmöglichkeit ist nicht etwa ein „Privileg“ des Schädigers, sondern begründet in Ausnahmefällen unter bestimmten eng begrenzten Voraussetzungen ein Mitverschulden des Geschädigten nach § 254 Abs. 2 BGB, welcher seine fiktiven Reparaturkosten gleichwohl nach den Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt berechnet. Nach der Rechtsprechung des BGH repräsentiert der (regelmäßig geringere) Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region als statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag. Der Geschädigte muss sich auf eine fiktive Abrechnung nach den Durchschnittssätzen sämtlicher regionaler Fachwerkstätten grundsätzlich nicht einlassen und kann seiner fiktiven Abrechnung im Grundsatz die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, soweit ihm nicht eine günstigere und technisch gleichwertige Reparatur in einer anderen Werkstatt mühelos zugänglich ist (vgl. BGH, NJW 2003, S. 2086). Wenn nun ein Geschädigter – wozu er an sich nicht verpflichtet ist – überobligationsmäßig seiner Schadensberechnung die (niedrigeren) mittleren Stundenverrechnungssätze der regionalen Fachwerkstätten (freie und markengebundene Fachwerkstätten) zugrunde legt, also zugunsten des Schädigers „spart“, dann ist es gerechtfertigt, dem Schädiger in diesen Fällen eine Verweisungsmöglichkeit auf eine „noch billigere Werkstatt“ zu versagen. Diese „überobligationsmäßigen Sparanstrengungen“ markieren den entschiedenen Unterschied zu der vom BGH bislang allein entschiedenen Konstellation, in welcher der Geschädigte seiner Schadensberechnung von Beginn an die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt.

ee.
Dementsprechend steht dem Kläger auch der unberechtigte Kürzungsbetrag i. H. v. 105,95 EUR zu.

2.
Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für den kompletten Austausch des vorderen linken Scheinwerfers i. H. v. 767,90 EUR gem. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG i. V. m. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG.

Der Kläger muss sich nicht auf eine Reparatur des Scheinwerfers mittels eines sog. Reparatur-Kits verweisen lassen, welche lediglich zu Kosten i. H. v. 27,70 EUR führen würde.

a.
Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des BGH diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf§ 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zurnutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Denn in letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzicht üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligationsmäßig darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (vgl. nur BGH, NJW 2014, S. 1947).

Gibt es zur Schadensbehebung zwei mögliche und technisch gleichwertige Reparaturwege, welche jeweils eine vollständige und fachgerechte Reparatur des Fahrzeugs sicherstellen, so muss der Geschädigte die günstigere der beiden Reparaturwege wählen. Neben einer „klassischen“ Reparatur mit vollständigem Austausch von beschädigten Fahrzeugteilen gegen Neuersatzteile besteht heutzutage bei vielen kleineren und mittleren Fahrzeugschäden auch der (oftmals wesentlich kostengünstigere) Weg einer sog. SMART-Reparatur (SMART = Small middle areas technologies), d. h. Reparaturtechniken für kleinere bis mittlere Fahrzeugschäden. Hierbei werden im Regelfall die beschädigten Bauteile anders als bei der klassischen Reparatur nicht vollständig ausgetauscht, sondern ohne Eingriffe in die Fahrzeugstruktur mit minimalem Aufwand lediglich ausgebessert (z. B. lackschadenfreie Ausbeultechnik, Spot-Repair-Lackreparatur oder Ausbesserung von Steinschlägen mittels Kunstharz). Derartige SMART-Reparaturen stellen jedoch nur dann eine vollständige und fachgerechte Reparatur dar, auf welche der Geschädigte gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB Anspruch hat, wenn eine solche Ausbesserungs­ Reparatur in technischer Hinsicht mit einer klassischen Reparatur der beschädigten Fahrzeugteile vollständig vergleichbar ist (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 2003, S. 3208; LG Duisburg, DAR 2008, S. 346; LG Saarbrücken, NJW-RR 2011, S. 249, 250; LG Wuppertal, NJW 2015, S. 1258; Nugel, NZV 2015, S. 12, 13; Wern, JM 2014, S. 184, 187; Jahnke, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Auflage 2016, § 249 BGB Rn. 37; Huber, ZfS 2015, S. 424).

Für die Verweisung des Geschädigten, welcher seine fiktiven Reparaturkosten auf der Grundlage einer klassischen Fahrzeugreparatur berechnet, auf den günstigeren Reparaturweg einer SMART-Reparatur gelten die Grundsätze des BGH zur Verweisungsmöglichkeit des Haftpflichtversicherers auf die Stundensätze einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt entsprechend. Das bedeutet, dass der Geschädigte sich grundsätzlich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gezogenen Grenzen hält, wenn er der fiktiven Schadensabrechnung den klassischen Reparaturweg (vollständiger Austausch von beschädigten Fahrzeugteilen gegen Neuersatzteile) zugrunde legt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt in seinem Gutachten ermittelt hat. Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in Form einer SMART-Reparatur in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen Fachwerkstatt verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard einer klassischen Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (vgl. LG Saarbrücken, NJW-RR 2011, S. 249, 250; Nugel, NZV 2015, S. 12, 13; Wern, JM 2014, S. 184, 187; anders Huber, ZfS 2015, S. 424: Technische Gleichwertigkeit der SMART-Reparatur vom Geschädigten im Rahmen der „Erforderlichkeit“ nach § 249 BGB nachzuweisen).

b.
Nach den erstinstanzlichen Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-lng. W. in seinem Gutachten vom 18.11.2015 handelt es sich bei der Befestigung der gebrochenen Befestigungslasche des Gehäuses des linken Frontscheinwerfers am oberen Bereich des Frontblechs mittels eines „Reparatur­ Kits“ um ein bloßes Provisorium bzw. eine bloß funktionale Reparatur und nicht um eine vollwertige Instandsetzung, mit der ein adäquater Zustand wie vor dem Unfall erreicht wird. Um einen gleichwertigen Zustand zu erzielen, so der Sachverständige, sei es daher unumgänglich, das gesamte Gehäuse zu ersetzen. Da es dieses Bauteil aber nicht als einzelnes Ersatzteil gebe, sondern nur als gesamten Scheinwerfer, sei es erforderlich, den gesamten Scheinwerfer zu ersetzen (vgl. S. 6 f. des Erstgutachtens W.).

Das Amtsgericht hat sich in verfahrensfehlerhafter Weise über diese sachverständigen Feststellungen hinweggesetzt. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung gem. §§ 286 Abs. 1, 287 ZPO darf das Gericht zwar grundsätzlich von dem Gutachten eines Sachverständigen abweichen, wenn es von dessen Ausführungen nicht überzeugt ist. Es bedarf aber der Ausweisung entsprechender Sachkunde, wenn ein Gericht fachkundigen Feststellungen oder fachlichen Schlussfolgerungen eines Sachverständigen nicht folgen will. Eine Abweichung des Gerichts vom Gutachten eines Sachverständigen erfordert stets die Darlegung der hierfür maßgeblichen Erwägungen im Sinne einer einleuchtenden und nachvollziehbaren Begründung im Urteil, die nicht darauf beruhen darf, dass das Gericht eine ihm nicht zukommende eigene Sachkunde in Anspruch nimmt (vgl. BGH, NZV 1997, S. 228, 229).
Das Amtsgericht führt aus – ohne offen zu legen woher es eine entsprechende Sachkunde nimmt – dass bei der Reparatur mittels Reparatur-Kits die im Originalzustand vorhandene Verbindung des Gehäuses mit dem Scheinwerfer durch eine Befestigungslasche durch eine andere Art der Befestigung ersetzt werde. Beide seien in ihrer Funktion identisch und technisch gleichwertig. Der Sachverständige habe nicht aufgezeigt, wieso es sich bei der Verwendung des Reparatur-Kits lediglich um ein Provisorium handele, insbesondere bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Belastbarkeit der Kunststoffhalterung an der Oberseite des Frontblechs gegenüber dem Originalzustand des Frontscheinwerfers herabgesetzt sei.
Es ist nicht erkennbar, dass das Amtsgericht über eine ausreichende Sachkunde verfügt, entgegen den Feststellungen des Sachverständigen eine technische Gleichwertigkeit beider Reparaturwege festzustellen. Soweit das erstinstanzlich eingeholte Gutachten unvollständig war, hätte das Amtsgericht von Amts wegen ohne Rücksicht auf eine Antragstellung der Parteien nach § 411 Abs. 4 S. 1 ZPO auf eine Gutachtenergänzung hinwirken müssen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage 2016, § 411 Rn. 5), was nunmehr von der Kammer im Berufungsverfahren nachzuholen war.

c.
Die Kammer ist demnach an die diesbezüglichen Feststellungen des Amtsgerichts gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht gebunden und hat eigene Feststellungen zu treffen. Die Kammer folgt insoweit den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.­ lng. W. insbesondere in seinem in der Berufungsinstanz eingeholten Ergänzungsgutachten vom 10.10.2016, wonach es sich bei der Reparatur des vorderen linken Frontscheinwerfers mittels Reparatursatz ohne kompletten Austausch des Scheinwerfers nicht um eine technisch gleichwertige Reparaturmethode, sondern um ein bloßes Provisorium handelt. Denn komme es nach dem Einsatz des Reparatur-Kits erneut zu einem (womöglich selbst verschuldeten) Verkehrsunfall im Bereich des Scheinwerfers, so der Sachverständige, sei zu erwarten, dass der reparierte Scheinwerfer (auf eigene Kosten) nunmehr vollständig zu erheblich höheren Kosten ausgetauscht werden müsse; eine erneute Reparatur mittels Reparatur-Kits sei dann nicht möglich. Demgegenüber bleibe dem Geschädigten im Falle eines vollständigen Austauschs und anschließenden erneuten Unfalls die Möglichkeit erhalten, nun (erstmals) ein kostengünstiges Reparatur-Kits einzusetzen. Diese Möglichkeit werde ihm somit genommen, wenn der Scheinwerfer nicht vollständig ausgetauscht werde. Diesen Ausführungen des Sachverständigen folgt die Kammer, da sie sie nach kritischer Überprüfung für zutreffend hält.

Derartige Nachteile muss der Geschädigte nicht entschädigungslos hinnehmen. Ihm ist vielmehr vollständiger Ersatz zu leisten und er ist so zu stellen, wie er ohne das Unfallereignis stünde.
Die Beklagte hat ihre Behauptung, die mittels Reparatur-Kits erfolgte Ausbesserung des linken Frontscheinwerfers sei im Vergleich zu einer klassischen Reparatur (Austausch) technisch in jeder Hinsicht gleichwertig, somit nicht bewiesen. Sie hat dem Kläger zudem keine entsprechenden Referenzwerkstätten benannt, in welchen eine derartige Spezialreparatur vollständig und fachgerecht durchgeführt werden könnte.

d.
Im Übrigen hat das Amtsgericht auch den rechtlichen Maßstab des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB verkannt.

Das Grundanliegen dieser Vorschrift besteht darin, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen und dieser nicht gezwungen sein soll, zugunsten des Schädigers Verzicht zu üben oder zu sparen (vgl. nur BGH, NJW 2014, S. 1947: sog. Grundsatz der Totalreparation).
Hiermit steht es im Widerspruch, wenn das Amtsgericht darauf abhebt, das die Reparatur des linken Frontscheinwerfers mittels eines Reparatur-Kits des Herstellers Mercedes-Benz ein „funktionales Äquivalent“ darstelle. Der Geschädigte hat aber nicht nur Anspruch auf die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit seines Fahrzeugs, sondern auf vollständigen Ersatz seines lntegritätsinteresses. Das Klägerfahrzeug wies vor dem Verkehrsunfall einen intakten und unbeschädigten Frontscheinwerfer im Original-Werkszustand auf. Eine Befestigung des gebrochenen Scheinwerfer-Gehäuses mittels einer Kunststoffhalterung im oberen Bereich des Frontblechs bedeutet keine Wiederherstellung dieses ursprünglich bestehenden Zustands. Anders wäre dies nur dann, wenn der Frontscheinwerfer bereits vor dem Unfall einen vergleichbaren Vorschaden am Frontscheinwerfer aufgewiesen hätte.
Soweit das Amtsgericht sodann weiter meint, ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Geschädigter hätte sich angesichts der funktionalen Äquivalenz des Reparatursatzes und des Umstands, dass dieses nur etwa 3,6 % der Kosten einer klassischen Reparatur (Austausch) verursache, für eine Reparatur mittels Reparatur­ Kits entschieden, legt das Amtsgericht im Ergebnis zu Unrecht den Maßstab eines Selbstzahlers an. Dies verbietet sich aber. Der Geschädigte hat Anspruch auf vollständigen Ersatz seines lntegritätsinteresses. Er ist nicht gehalten, zugunsten des Schädigers Verzicht zu üben oder aus Rücksicht auf den Schädiger zu sparen. Ein Selbstzahler mag sich angesichts der erheblichen Kostenvorteile des Reparatur-Kits und der zumindest funktionellen Äquivalenz dieses Bauteils zu einer entsprechend einfacheren und kostengünstigeren Reparatur mittels Reparatur-Kit entschließen. Für den Geschädigten eines Verkehrsunfalls ist dies hingegen nicht ohne Weiteres anzunehmen und kann diesem auch nicht abverlangt werden.
Schließlich lässt das Amtsgericht auch außer Acht, dass der Geschädigte einen Verkehrsunfall, welcher – wie im vorliegenden Fall – nicht nur einen ganz geringfügigen, bloßen Bagatellschaden zur Folge hat, bei einer Weiterveräußerung des Fahrzeugs ungefragt gegenüber dem Käufer offenbaren muss, will er sich nicht dem Vorwurf arglistigen Verhaltens aussetzen (vgl. BGH, NJW 1982, S. 1386).

Hierbei muss er den Käufer auch darüber informieren, welche beschädigten Fahrzeugteile lediglich repariert und welche vollständig ausgetauscht wurden (vgl. OLG Karlsruhe, MDR 1992, S. 645). ln vielen Fällen wird ein potentieller Käufer einem solchen lediglich provisorisch ausgebesserten Fahrzeug ein geringeres Vertrauen entgegenbringen und einen deutlichen Abschlag vom Kaufpreis verlangen. Hiervon geht auch der Sachverständige W. aus (vgl. Ergänzungsutachten W. , S. 2). Eine Ausbesserung des Scheinwerfers mittels Reparatur-Kits wäre daher jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des merkantilen Minderwerts ein ungenügender Ersatz des entstandenen Schadens (vgl. § 251 Abs. 1, Alt. 2 BGB).

3.
Der Anspruch auf Freistellung von restlichen Rechtsanwaltskosten i. H. v. 78,89 EUR folgt aus § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG i. V. m. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG i. V. m. § 249 Abs. 1 BGB.

IV.

Die Nebenentscheidungen folgen aus§§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.

V.

Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Die Frage, ob ein Geschädigter, welcher bereits überobligationsmäßig seiner Abrechnung der fiktiven Reparaturkosten die durchschnittlichen Stundenverrechnungssätze sämtlicher repräsentativer Fachwerkstätten (markengebundene und freie Fachwerkstätten) in der Region seines Wohnorts zugrunde legt, sich nach der Grundsätzen der BGH-Rechtsprechung zum Verweis auf die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt (BGH, NJW 2010, S. 2941; NJW 2013, S. 2817; NJW 2014, S. 3236, 3237) nun auch noch auf eine, nach der Behauptung der gegnerischen Haftpflichtversicherung „noch billigere“ Werkstatt verweisen lassen muss, ist höchstrichterlich bislang nicht entschieden worden. Hierzu bestehen unterschiedliche Auffassungen in Rechtsprechung und Schrifttum (dafür etwa: OLG München, r + s 2014, S. 369, 370; zustimmend Knerr, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 27. Auflage 2015, Kap. 3 Rn. 33; AG Köln, Urteil v. 19.04.2016 – 263 C 210/15, BeckRS 2016, 21058).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 889,21 EUR festgesetzt.

S.                                             Dr. M.                                             Dr. U.

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Eine Antwort zu LG Düsseldorf ändert Urteil des AG Neuss ab und verurteilt die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung zur Zahlung restlichen Schadensersatzes nach Verkehrsunfall mit Berufungsurteil vom 13.1.2017 – 22 S 157/16 -.

  1. Iven Hanske sagt:

    # WW
    Ich würde diesen Fall gern beim BGH sehen, so ist deine Kritik auch unverständlich. Ich finde das LG hat sehr aufwendig korrekt die Schwerpunkte Verweisung und Billigreparatur erklärt und sich nicht in Fehlinterpretation zum BGH verleiten lassen. Auch wenn der SV zum Fiktiven wusste, so hat er nicht völlig falsch auf den Durchschnitt abgestellt.

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