LG Duisburg urteilt im Berufungsverfahren über die Länge der Nutzungsausfallzeit sowie über die Mehrwertsteuer der Überführungskosten bei Ersatzbeschaffung im Rahmen der Totalschadensabrechnung mit Urteil vom 17.4.2014 – 12 S 153/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zum Wochenende stellen wir Euch hier noch ein Berufungsurteil aus Duisburg zum Nutzungsausfall sowie zur Erstattung der Mehrwertsteuer bei den Überführungskosten im Rahmen einer Totalschadenabrechnung vor. Die vom Kläger geltend gemachte merkantile Wertminderung wurde – richtigerweise – nicht zugesprochen, obwohl sie im Gutachten des Sachverständigen aufgeführt war. Offenbar beabsichtigte der Kläger die merkantile Wertminderung beim Totalschaden mit konkreter Vermarktung der Reste geltend zu machen? Wer kommt denn auf so etwas? Zu Recht hat die Berufungskammer des LG Duisburg dieses Ansinnen zurückgewiesen. Lest selbst das Berufungsurteil des LG Duisburg und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

12 S 153/13                                                                                           Verkündet am 17.04.2014
36 C 2101/13
Amtsgericht Oberhausen

LANDGERICHT DUISBURG

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

Klägers und Berufungsklägers,

gegen

die …

Beklagte und Berufungsbeklagte,

hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg
auf die mündliche Verhandlung vom 27.03.2014
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht B. ,
den Richter am Landgericht G. und
die Richterin am Landgericht V.

für    R e c h t    erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 08.11.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oberhausen – 36 C 2101/13 – insoweit abgeändert, als die Beklagte über den bereits zugesprochenen Betrag hinaus verurteilt wird, an den Kläger weitere 155,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.09.2013 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 84 % und die Beklagte zu 16%   zutragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für die Berufung: 1.355,93 €

G r ü n d e :

I.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil vom 08.11.2013 (Bl. 57 – 59 d. A.).

II.

Die Berufung ist teilweise begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer 29,– € Nutzungsausfallentschädigung für den 01.05.2013.

Er rügt insoweit zu Recht, dass das Amtsgericht die Klage bzgl. der Nutzungsausfallentschädigung für den Unfalltag abgewiesen hat. Warum der Unfalltag nicht in die Berechnung des Nutzungsausfallschadens einbezogen worden ist, ist nicht erkennbar. Eine Nutzungsausfallentschädigung ist immer in vollen Tagen abzurechnen, jede andere Behandlung z. B. nach Stunden bzw. Tageszeiten wäre nicht praktikabel. Es kommt weder darauf an, um welche Uhrzeit der Unfall stattgefunden hat, noch, um welche Uhrzeit ein Geschädigter das reparierte oder neu erworbene (Ersatz-) Fahrzeug in Empfang nimmt. Maßgeblich für den Beginn des Zeitraums, für den eine Nutzungsausfallentschädigung zu leisten ist, ist der Tag, an dem der Geschädigte seine Nutzungsmöglichkeit verliert, also der Unfalltag.

Der Kläger hat des Weiteren einen Anspruch auf Ersatz der gesamten Mehrwertsteuer, da diese tatsächlich angefallen ist, damit auf Zahlung eines weiteren Betrages von 126,93 €. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der auf die Überführungskosten anfallende Mehrwertsteuerbetrag nicht in Abzug zu bringen. Es ist vielmehr die gesamte Mehrwertsteuer zu zahlen. Dies folgt zum einen daraus, dass der Kläger tatsächlich ein Neufahrzeug erworben hat, das regelmäßig nur mit Einpreisung der Überführungskosten angeboten wird. Ausweislich der Rechnung vom 24.05.2013 war das Neufahrzeug 2 Monate zuvor, am 25.03.2013 erstmalig zugelassen worden. Da es nur einen Kilometerstand von 5 km aufwies, ist davon auszugehen, dass es sich um eine sog. Tageszulassung handelt. Tageszulassungen sind eine besondere Form des Neuwagengeschäfts. Der Kunde erwirbt in diesen Fällen ein fabrikneues Fahrzeug. Die Zulassung dient, anders als bei sogenannten Vorführwagen, nicht der Nutzung des Fahrzeugs. Tageszulassungen erfolgen insbesondere im Absatzinteresse des Händlers, der durch die Steigerung der Abnahmemenge in den Genuss höherer Prämien kommt, die er an den Endkunden weitergeben kann (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2000, Az. I ZR 253/97). Es handelte sich demnach weiterhin um ein Neufahrzeug, das i. d. R. ohne Zahlung der Überführungskosten nicht erworben werden kann. Darüber hinaus wäre eine Herausnahme der Überführungskosten zu Lasten des Geschädigten nicht gerechtfertigt, weil dieser auf die konkrete Preiskalkulation des Händlers keinen Einfluss und in diese regelmäßig keinen Einblick hat. Den Geschädigten interessiert nur der Endpreis, wobei vorliegend zu berücksichtigen ist, dass der Kläger für das Neufahrzeug nur 8.130,- € gezahlt hat, obwohl der Unfallwagen noch 9.000,- € wert war.

Zu Unrecht rügt die Berufung, dass der merkantile Minderwert von 1.200,– € zu ersetzen sei. Unter einem merkantilen Minderwert ist die Minderung des Verkaufswertes zu verstehen, die trotz völliger und ordnungsmäßiger Instandsetzung des Fahrzeugs allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallgeschädigter Kraftfahrzeuge besteht (BGH, Urteil vom 29.04.1958, Az. VI ZR 82/57). Während beim realen oder technischen Minderwert nach der Instandsetzung noch Mängel zurückbleiben, welche die Betriebssicherheit, die Lebensdauer oder das äußere Ansehen des Wagens beeinflussen und daher seinen Gebrauchswert beeinträchtigen, ist bei dem hier in Betracht kommenden merkantilen Minderwert, der ein völlig und ordnungsgemäß instandgesetztes Fahrzeug voraussetzt, nicht der Gebrauchswert, sondern wegen der Eigenschaft, ein „Unfallwagen“ zu sein, nur sein Verkaufswert beeinträchtigt (BGH, a. a. O.).

Der Kläger hat den Unfallwagen allerdings unrepariert veräußert, weshalb ein merkantiler Minderwert nicht besteht. Dass ein solcher nach einer Reparatur entstehen kann, wird i. d. R. schon dadurch wertbildend berücksichtigt, dass der Käufer eines unreparierten Unfallfahrzeuges bei seinem Preisangebot nicht nur die von ihm aufzuwendenden Reparaturkosten, sondern auch den Betrag, der sodann bei ihm als merkantiler Minderwert verbleibt, berücksichtigt. Der Unfallwagen wurde durch das Autohaus B. zu einem Preis von 1.320,– € (Restwert lt. Gutachten) angekauft. Hierbei hatte das Autohaus B. zu beurteilen, ob ihm das Fahrzeug unter Berücksichtigung der von ihm aufzuwendenden Reparaturkosten und des merkantilen Minderwerts, der sich bei einem Verkauf als Unfallfahrzeug in den Preisvorstellungen eines anderen Kunden preismindernd niederschlägt, noch 1.320,– € wert war, was offensichtlich der Fall war. Der merkantile Minderwert war somit bereits in dem Restwert berücksichtigt und kann nicht nochmals verlangt werden.

Da der Kläger in seiner Berufungsbegründung die Entscheidung über die Rechtsanwaltskosten nicht angreift, kann dahin stehen, ob diese zutreffend berechnet sind.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO.

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