Hallo verehrte Captain-Huk-Leser!
Zum Wochenende nun ein Schmankerl aus der HUKschen Überraschungskiste. Erst muss die VN gegen ihre eigene Kasko-Versicherung klagen. Wer war wohl die beklagte Kasko-Versicherung? Aber natürlich die HUK-Coburg. Der Rechtsstreit lief vor dem örtlich und sachlich zuständigen Amtsgericht in Mülheim an der Ruhr. Das zutreffende Urteil des Amtsrichters der 23. Zivilabteilung des AG Mülheim / Ruhr lautete, dass die beklagte HUK-Coburg Allg. Versicherungs AG verurteilt wurde, 978,34 €nebst Zinsen und Kosten zu zahlen. Soweit das AG Mülheim a.d. Ruhr.
Was macht die HUK-Coburg? Sie hat nichts besseres zu tun, als durch ihre Rechtsanwälte gegen das Urteil des AG Mülheim / Ruhr Berufung an das LG Duisburg einzulegen. Nun ging das Berufungsverfahren HUK-Coburg gegen eigene VN. Bravo! Eigene Kaskoversicherung geht im Berufungsverfahren gegen eigenen VN vor. Prima, oder? Natürlich und folgerichtig hat die Berufungskammer des LG Duisburg die Berufung auf Kosten der HUK-Coburg zurückgewiesen. Die Folge ist, dass die HUK-Coburg trotz Wirtschaftlichkeitsgebotes, das sie doch immer so hoch hält, nunmehr Gerichts- und Anwaltskosten für zwei Instanzen zu tragen hat. Darüber hinaus hat dieser Rechtsstreit gezeigt, wie die HUK-Coburg ihr Verhältnis zum Kunden sieht. Notfalls wird auch die „heilige Kuh Kunde“ geschlachtet, wenn nur ein paar Euro dabei herausspringen?
Da fällt einem wirklich nichts mehr dazu ein. Außer etwas Positives. Die HUK hat nun bestimmt eine Kundin der gehobenen Preisklasse weniger. Aber der Imageverlust ist noch größer, denn die VN wird das Ergebnis selbstverständlich in ihrer Bekanntschaft bekannt geben. Es würde mich auch nicht wundern, wenn in den nächsten Tagen in der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung im Großraum Duisburg / Oberhausen / Mülheim / Essen dieser Rechtsstreit als Posse des Horst Schlemmer dargeboten wird. Was meint ihr?
Viele Grüße und ein schönes regenarmes Wochenende
Es fließt noch viel Wasser die Ruhr runter.
Euer Willi Wacker
LANDGERICHT DUISBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
11 S 129/11 Verkündet am 11.01.2012
23 C 311/11
Amtsgericht Mülheim a.d.
Ruhr
In dem Rechtsstreit
der HUK Coburg Allgemeine Versicherungs-AG, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Dr. Wolfgang Weiler, Gildehofstr. 1, 45127 Essen,
Beklagten und Berufungsklägerin,
gegen
Frau …
Klägerin und Berufungsbeklagte,
hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg
auf die mündliche Verhandlung vom 07.12.2011
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht …
und die Richterinnen am Landgericht … und …
für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 16.06.2011 (23 C 311/11) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 978,34 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat richtig entschieden. Das Berufungsvorbringen gibt zu einer hiervon abweichenden Entscheidung keine Veranlassung.
Entgegen der Ansicht der Klägerin beruht das erstinstanzliche Urteil weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere – für die Beklagte günstigere – Entscheidung.
Zu Recht hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein restlicher Erstattungsanspruch aus der Fahrzeugversicherung auf der Grundlage der Rechnung der Markenwerkstatt … Automobile GmbH vom xx.08.2010 in Höhe von 978,34 € zu.
Gemäß § 13 (1) AKB ersetzt der Versicherer einen Schaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs oder seiner Teile am Tage des Schadens, wobei der Wiederbeschaffungswert durch den Kaufpreis bestimmt wird, den der Versicherungsnehmer aufwenden muss, um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug oder gleichwertige Teile zu erwerben. Grundsätzlich kommt danach zwar eine Wiederherstellung auch durch den Einbau gebrauchter Ersatzteile in Betracht. Der Klägerin war der Einbau der Ersatzteile gemäß Angebot der Firma … Consulting, bei denen es sich nach der Behauptung der Beklagten um BMW-Neuteile gehandelt haben soll, nicht zumutbar. Die Beklagte hat lediglich ein Internetangebot ermittelt, aus dem für die Klägerin nur der Name des Anbieters, der seinen Sitz in Süddeutschland hat, hervorging. Es war der Klägerin nicht zumutbar, auf ein singuläres nicht BMW-markengebundenes Unternehmen in Süddeutschland verwiesen zu werden. Bei den von der BWM-Vertragswerkstatt … berechneten und eingebauten Teilen handelt es sich um Original-BMW-Neuteile, was sich den der Rechnung zu entnehmenden Original-BMW-Ersatzteilnummern und dem handschriftlichen Bestätigungsvermerk der BMW … GmbH eindeutig entnehmen lässt. Darüber hinaus hat es die Beklagte aber auch bereits versäumt, der Klägerin vor Erteilung des Reparaturauftrages an die Firma … eine entsprechende Weisung zu erteilen (§ 7 III AKB). Will der Versicherer nur Ersatz für die Kosten des Einbaus eines gebrauchten Navigationsgeräts leisten, muss er dem Versicherungsnehmer eine entsprechende Weisung erteilen (OLG Frankfurt, ZfSch 2010, 154). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, in dem die Beklagte nur die Kosten des Einbaus der von der Firma … Consulting angebotenen Ersatzteile leisten will. Bei Reparaturfreigabe am 23.08.2010 gegenüber der Fa. … hätte die Beklagte der Klägerin ein anderweitiges Angebot auf den Erwerb der Ersatzteile mitteilen müssen, um ihr die Möglichkeit einzuräumen, seitens der Fa. … abklären zu lassen, ob diese zum Einbau solcher Ersatzteile bereit wäre (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.). Nachdem die Beklagte pflichtwidrig von der Erteilung einer solchen Weisung abgesehen hat, kann sie sich nunmehr nicht mehr darauf berufen, dass die Reparatur bei der Fa. … mit überhöhten, nicht ersatzfähigen Kosten verbunden sei.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war vorliegend nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Vielmehr handelt es sich hier um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung.
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23 C 311/11 Verkündet am 16.06.2011
Amtsgericht Mülheim an der Ruhr
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
der Frau … ,
Klägerin,
gegen
die HUK Coburg Allgemeine Versicherungs-AG, ges vertr. d ihren Vorstand, Herrn Dr. Wolfgang Weiler, Gildehofstr. 1, 45127 Essen,
Beklagte,
hat das Amtsgericht Mülheim an der Ruhr
auf die mündliche Verhandlung vom 05.05.2011
durch den Richter am Amtsgericht …
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 978,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.01.2011 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.300,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin macht restliche Teilkaskoentschädigungsansprüche aus einem Einbruchsdiebstahl in der Nacht vom xx. auf den xx.8.2010 betreffend das bei der Beklagten kaskoversicherte Fahrzeug BMW 318 i, Erstzulassung xx.2.2008, mit dem Kennzeichen … geltend. Bezüglich der eingeklagten Differenz bestehen unterschiedliche Rechtsansichten zur Entschädigungspflicht hinsichtlich des entwendeten fest im Armaturenbrett integrierten werkseitig eingebauten Navigationssystems Professional, nämlich ob insoweit ein Wiederbeschaffungswert oder der Neuwert ersetzt werden muss.
Die durch die Instandsetzung rechnungsmäßig nachgewiesenen Gesamtreparaturkosten einschließlich Einbau der erforderlichen Neuteile beliefen sich auf 4.805,36 € einschließlich Mehrwertsteuer. Davon war unstreitig tarifgemäß wegen Abweichung vom sogenannten Selekttarif 15 % der Reparaturkosten abzuziehen wie die versicherungsvertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung von 150,00 €, wonach die Klägerin von einem erstattungsfähigen Instandsetzungsaufwand von 4.423,31 € ausgeht. Darauf hat die Beklagte 1.164,97 € geleistet und zusätzlich als zu ersetzenden Wiederbeschaffungswert für das Navigationsgerät selbst weitere 2,280,00 €.
Die Klägerin macht geltend:
Für das im Armaturenbrett fest installierte Navigationssystem Professional der Marke BMW mit dem Herstellungsdatum Februar 2008 habe es zum Entwendungszeitpunkt keinen seriösen Gebrauchtteilemarkt gegeben. Ebenso sei bei dem erst 2,5 Jahre alten Fahrzeug bzw. Navigationssystem kein Abzug neu für alt vorzunehmen.
Auf Internetbörsen mit der Gefahr, Hehlerware zu erwerben, müsse sie sich nicht verweisen lassen. Ein Angebot biete auch keine brauchbare Basis für die Taxierung eines Wiederbeschaffungswertes. Angesichts der Codierung solcher Geräte sei nicht einmal gesichert, dass ein Gebrauchtgerät entsprechenden Alters gegen ihr Fahrzeug hätte eingebaut werden können.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 978,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.1.2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend: Entsprechend dem eingeholten Gutachten des Sachverständigenbüros … sei sie der Auffassung, dass für den sogenannten Controller 1.180,00 € einschließlich Mehrwertsteuer in Ansatz zu bringen seien und für das Display des Navigationssystems 1.100,00 € einschließlich Mehrwertsteuer. Ein seriöser Gebrauchtteilemarkt bestehe.
Dass ein Navigationssystem keinen Verschleiß ausgesetzt sei, sei auch unzutreffend.
Was die Rechnung der Firma … betreffe sei festzuhalten, dass hier ein Update für die DVD vorgenommen worden sei, um sie dem Standard von 2010 anzupassen. Das sei nach ihrer Auffassung nicht von ihrer Versicherungsleistung erfasst. Darüber hinaus habe die Klägerin sich ein Gerät Europ Professional 2010 für 800,00 € netto einbauen lassen.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte aufgrund des bestehenden Kaskoversicherungsvertrages nach dem Einbruchsdiebstahl vom xx/xx.08.2010 den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung restlicher 978,34 €.
Dass sie mit ihrem zweieinhalb Jahre alten BMW 318 i zu einem BMW-Vertragshändler gefahren ist und dort den durch die Entwendung des werksmäßig eingebauten Navigationssystems erlittenen Schaden hat beheben lassen, begründet gegen sie nicht den Vorwurf einer Verletzung der Schadensminderungspflicht.
Dem Dezernenten ist es nicht gelungen, einen Markt für solche herstellerseitig eingebaute Navigationssysteme auszumachen. Teile gibt es. Aber ob solche zu kaufenden und zu ersteigernden Teile untereinander und ohne oder mit erhöhtem Installationsaufwand mit dem Fahrzeug der Klägerin kompatibel gewesen wären, ist nicht einfach zu klären.
Die Beklagte behauptet, ein Gebrauchtteilemarkt bestehe. Dieser kann aber nur sehr klein sein. Die Ausstattungskosten sind beim Neukauf eines Fahrzeugs relativ hoch, und von den Käufern, die diese Kosten nicht scheuen, möchten sich wenige auf den technischen Standard zum Zeitpunkt ihres Fahrzeugkaufs festlegen. Und von den wenigen 3-er BMW, die mit werksmäßigem Navigationsgerät ausgeliefert werden, werden wenige nach zweieinhalb Jahren ausgeschlachtet.
Da die Verantwortlichkeit für Funktionsbeeinträchtigungen gerade elektronischer Bauteile ein häufiger Streitpunkt ist, sind nur wenige Unternehmer bereit, ein Fahrzeug unter Verwendung gebrauchter Elektronikteile instandzusetzen. Die Klägerin hatte Anspruch auf eine solide und dauerhafte Lösung die der entsprach, über die sie vor dem Einbruchsdiebstahl verfügte. Diese hat der Klägerin seriös nur ihr Vertragshändler gewährleisten können. Andere Vorgehensweisen sind singulär und für die Feststellung der Schadenshöhe nicht repräsentativ.
Es ist anhand der dargelegten Details auch nicht feststellbar, dass die Klägerin sich unnötig ein Navigationsgerät mit besseren Merkmalen hätte einbauen lassen als das gestohlene aufwies.
Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 286 ff. BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 ZPO.
LG Duisburg weist die Berufung der HUK-Coburg gegen eigene VN im Kaskoprozess zurück (Berufungsurteil des LG Duisburg vom 11.1.2012 – 11 S 129/11 -) und bestätigt damit das Urteil des AG Mülheim / Ruhr im Prozess VN gegen HUK-Coburg ( Urt. des AG Mülheim / Ruhr vom 16.6.2011 – 23 C 311/11 -).
Freitag, 20.01.2012 um 20:15 von Willi Wacker |
Hallo, Willi Wacker,
Navigationsgeräte werden nicht gerade selten entwendet und was den vertraglichen Schadenersatz angeht, so möchte ich nicht wissen, wie oft schon in der Vergangenheit die HUK-COBURG ihre VN in solchen Fällen vertragswidrig dadurch benachteiligt bzw. geschädigt hat, dass vollständiger Schadenersatz verweigert wurde. Darauf deutet auch der Umstand hin, dass diese Versicherung sehr selbstsicher in die Berufung gegangen ist.
Gerade dieses AG-und LG-Urteil wird deshalb auch die KFZ-Werkstätten besonders interessieren. Die Redaktionen der Kfz-Fachzeitschriften, Auto-Bild und autohaus-online sollten deshalb diese Urteile ebenfalls zur Kenntnis gebracht werden, wie auch der ARGE Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein und insbesondere der Fachzeitschrift „Versicherungsrecht“.
Mit freundlichen Grüßen
Silberfuchs
Die HUK scheint eine neue Strategie zu fahren:
Mit eigenem Verhalten die VN vergraulen, um damit dem Blog Captain-HUK zuvor zu kommen… Oder so…
Viele Grüße
Andreas
Horst Schlemmer alias Hape Kerkeling wird es freuen. Er reibt sich genüsslich die Augen und schlägt die Hände auf die Knie. So was könnte auch in Grevenbroich passieren. Eben bei den Preußen
Servus
Euer Alois
Hallo Silberfuchs,
Wetten, dass …
die „Versicherungsrecht“ die Urteile nicht bringt. Du kannst sie ja an den Verlag Versicherungswirtschaft GmbH, Redaktion Versicherungsrecht, Postfach 6469 , 76044 Karlsruhe senden. Ich habe schon einige Urteile dahin geschickt. ich habe noch nicht einmal ein Bestätigungsschreiben erhalten. Da bin ich vom C-H.Beck-Verlag mit NJW, NJW-RR und DS etwas anderes gewohnt. Da wird der Eingang sofort am nächsten Tag per Telefon, Mail oder Brief bestätigt.
Noch einen schönen Abend
F-WWortmann
Hat nicht jemand mal 100,-€ ausgelobt für den,dem es gelingt,das Berufungsurteil des LG Bonn in VersR zu veröffentlichen?
Was ist denn daraus geworden?
@ Willi Wacker
„Notfalls wird auch die “heilige Kuh Kunde” geschlachtet, wenn nur ein paar Euro dabei herausspringen?“
Ich glaube nicht, dass der HUK ihre eigenen Kühe heilig sind. Ansonsten würde die HUK nicht unendliche Prozesse gegen deren VN in Kauf nehmen. Insofern werden die Kunden bei der HUK meines Erachtens allenfalls als „Melkkühe“ betrachtet.
Grüße aus dem Wilden Süden
Gottlob Häberle
Hallo Vaumann,
ich hatte das Urteil des LG Bonn am 11.10.2011 an den Verlag Versicherungswirtschaft Schriftleitung Versicherungsrecht; Postfach 6469, 76044 Karlsruhe gesandt. Noch nicht einmal eine Eingangsbestätigung erfolgte. Ich hatte auch darauf hingewiesen, dass ich selbst bereits Beiträge in der VersR, u.a. 1998 und 2005, veröffentlicht hatte. Trotzdem erfolgte keine Reaktion. Ich hätte mir gerne den ausgelobten Betrag geholt. Aber die Versicherungsrecht spielt nicht mit. Dir und den übrigen Schlapphüten kann ich ja mal die Durchschrift meines Schreibens zuleiten, damit die V-Leute mal wissen, was los ist.
Die Sache muß man viel mehr im großen Zusammenhang betrachten – dann kann man sowas auch nicht dort veröffentlichen, die hierfür Verantwortlichen werden also nur Ihrer Verantwortung gerecht.
Die Versicherungswirtschaft verkauft Sicherheit gegen Einbruchdiebstahl und verdient damit das Geld für Ihre Aktionäre. Jemehr um so mehr.
Wenn jetzt genau solche Schäden mit Gebrauchtteilen reguliert werden (unter falscher AKB-Auslegung – gemeint sind dort die Teile lt. Liste der ZUSÄTZLICH mitversicherten Teile und nicht die Werksausstattung – aber das wußte der RA des VN eh nich) entsteht durch hieraus resultierende Nachfrage ein Markt für derartige Teile. Im polnischen Grenzgebiet kann man solche Teile in der Regel seit Jahren mit 2 wöchiger Wartefrist bestellen. Auf der anderen Seite sinken dadurch auch noch die Regulierungsaufwendungen und es bleibt mehr Gewinn für die Aktionäre.
So funktioniert Marktwirtschaft – Bedarf erzeugen und dann befriedigen. Also wer dort diese Rechtssprechung veröffentlicht wird dann wohl die längste Zeit dort über Veröffentlichungsfragen entschieden haben (100 € – lächerlich…).
Wenn hier ein Kraftfahrzeugversicherer bei einem ersichtlich völlig problemlosen Fall die für die Schadenregulierung maßgeblichen Vertragsbedingungen ignoriert und mit Hilfe eines offenbar unrichtigen Gutachtens es darauf anlegt, den oder die VN hinters Licht zu führen, muss man zu einem solchen ungeheuerlichen Vorgang nicht mehr viel Worte machen.
Die Tat spricht für sich mehr als deutlich. Eine solche Versicherung ist gewiß zukünftig entbehrlich.
Man kann deshalb nur jedem Versicherungsnehmer bzw. jeder Versicherungsnehmerin der HUK-Coburg den guten Rat geben, auch in der Kraftfahrzeugversicherung das Regulierungsangebot sorgfältig durch einen unabhängigen Sachverständigen prüfen zu lassen, wie auch die von dieser Versicherung zur Schadenregulierung eingeholten Gutachten, um festzustellen , ob es sich dabei um reine Gefälligkeitstestate handeln könnte.
Es ist eben noch längst nicht alles gut und günstig, was billig angeboten wird.Übrigens wie bei Schadengutachten ansonsten auch zu sehen.
Hier hat die HUK-Coburg nun wieder mal einen anderen Stein ins Rollen gebracht, der eine deutliche Spur ziehen und hinterlassen wird.
Gewiß keine Werbung für diese Versicherung, die bei Kunden und solchen, die es vielleicht werden könnten, ankommt.
Ein schönes Wochenende
G.v.H.
@ G.v.H.
Hi, G.v.H.,
bei Kfz-Haftpflichtschäden sind die Kapriolen der HUK-Coburg ja inzwischen zu Genüge bekannt und deshalb raten wir auch jedem Unfallgeschädigten von vornherein, auf anwaltliche Hilfe nicht zu verzichten.
Mir geht dabei aber nicht aus dem Kopf, dass im Zuge des Schadenmanagements die Reparaturkostenrechnungen nicht auf den Fahrzeughalter bzw. Eigentümer ausgestellt werden, sondern auf die HUK-Coburg.
Damit bleibt dem Unfallopfer letztlich aber verborgen, w a s w i e und mit welchem Aufwand repariert wurde.
Entsprach eine solche Reparatur überhaupt dem gesetzlich geschuldeten Schadenersatz ?
Hat der Geschädigte überhaupt einen Minderwert reguliert bekommen und wenn ja, auch in praxisorientierter Höhe ?
Wer schätzt überhaupt in einem solchen Fall den Merkantilen Minderwert ? Der „Blutsbruder“ DEKRA oder gar die Versicherung selbst ?
Darf der Geschädigte das Alles im Nachhinein überprüfen lassen, weil es schließlich ja auch um die Verkehrssicherheit und um einen möglichen Wertverlust seines Fahrzeuges geht ?
Wenn bei einem solchen Schadenmanagement nun von vornherein durch die beteiligte Reparaturwerkstatt die Realisierung von Schadenersatzpositionen in Absprache mit der beteiligten Versicherung verhindert wird ,setzt sich eine solche Werkstatt nicht Regressansprüchen aus ?
M.E. wird die Dispositionsfreiheit des Kunden/Unfallopfers ebenso nicht respektiert, wie seine berechtigten Belange bezüglich der zu einer Risikominimierung erforderlichen Maßnahmen , wie z.B. Einholung eines unabhängigen Gutachtens und Wahrnehmung einer vollständigen Unfallschadenregulierung durch einen Rechtsanwalt.
Die Fülle der für ihn beim Schadenmanagement ausgeblendeten Informationen dürfte deshalb Anlass sein, sich diese im Nachhinein noch auf Kosten der gegnerischen Versicherung und ohne Beachtung von deren „Weisungen“ zu beschaffen.
Oder, sehr geehrte Rechtsexperten, liege ich mit dieser Einschätzung nicht richtig?
Es soll ja da auch schon eine Institution namens CCC geben, die insoweit eine Überprüfung kompetent durchführen könnte, diesmal dann allerdings, um die Interessenlage der Unfallopfer zu wahren.-
Gruß
Olaf