Mit Urteil vom 01.07.2011 (22 S 265/10) hat das LG Düsseldorf die VHV Versicherung auf die Berufung der Klägerin nach einem Versäumnisurteil zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 643,72 € zzgl. Zinsen verurteilt. Es ging in dieser Entscheidung einmal nicht um die Frage Schwacke oder Fraunhofer, sondern um die Frage, ob mit der Ankündigung der Versicherung, insgesamt eine bestimmte Anzahl an Miettagen ausgleichen zu wollen, ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben wird. Das LG Düsseldorf hat diese Frage bejaht und dem Anspruch allein hieraus stattgegeben, bis auf die Verzugskosten.
Aus den Entscheidungsgründen:
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Entscheidungserhebliche Änderungen oder Ergänzungen haben sich in zweiter Instanz wie folgt ergeben:
Die Klägerin trägt zur Vorgeschichte des Schreibens der Beklagten vom 09.03.2010 (Bl. 98 GA) unwidersprochen folgendes vor:
Sie habe zunächst der Beklagten die Rechnung vom 08.01.2010 (Bl. 122 GA) übersandt. Daraufhin habe diese mit Schreiben vom 22.02.2010 (Bl. 123 GA) mitgeteilt, sie werde neun Mietwagentage bezahlen. Auf ihre Antwort vom 05.03.2010 (Bl. 124 GA), mit der sie u. a. mitgeteilt habe, der Geschädigte sei bis zum 03.01.2010 verreist gewesen und habe daher erst am Folgetag den Fahrzeugtausch vornehmen können, habe dann die Beklagte ihre Abrechnung vom 09.03.2010 vorgenommen.
II.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter, während die Beklagte beantragt, die Berufung zurück zu weisen.
Die Kammer hat wegen Säumnis der Klägerin im Verhandlungstermin am 11.03.2011 gem. § 539 Abs. 1 ZPO die Berufung der Klägerin durch Versäumnisurteil zurück gewiesen. Gegen dieses, ihr zugestellt am 31.03.2011, hat sie mit Schriftsatz vom 28.03.2011, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Einspruch eingelegt.
III.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufungsbegründung genügt den formellen Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO.
Die Klägerin rügt einen Rechtsfehler im Sinne der §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO, der – die Richtigkeit des Vorbringens unterstellt – entscheidungserheblich wäre. Sie macht geltend, angesichts des Wortlauts des Schreibens der Beklagten vom 09.03.2010 und der Begleitumstände hätte das Amtsgericht richtigerweise von einem Anerkenntnis der Beklagten ausgehen müssen. Darin liegt ein ordnungsgemäßer Berufungsangriff im Sinne des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO.
IV.
Durch den gem. §§ 539 Abs. 3, 338 ZPO statthaften und zulässigen, insbesondere fristgerecht eingelegten Einspruch der Klägerin ist der Rechtsstreit in die Lage zurück versetzt worden, in der er sich vor Säumnis der Klägerin befand (342 ZPO).
Die Berufung ist begründet.
Das angefochtene Urteil weist einen Rechtsfehler auf. Die die nach § 529 ZPO zurundezulegenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht ihres Kunden einen Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten für 14 Tage aus einem kausalen Schuldanerkenntnisvertrag i. V. m. §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 ff BGB und 115 VVG.
Das OLG Frankfurt hat in einem Beschluss vom 15.08.2008, Az. 19 U 153/08 (OLGR Frankfurt 2009, 362, zit. nach juris) zu einem vergleichbaren Sachverhalt folgendes ausgeführt:
„Das vertraglich bestätigende (deklaratorische) Schuldanerkenntnis ist als ein im BGB nicht geregelter Vertragstyp neben dem sog. konstitutiven Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB und einem Anerkenntnis, das keinen rechtsgeschäftlichen Willen verkörpert, allgemein anerkannt (BGHZ 66, 250; WM 1976, 689; Palandt-Sprau, BGB, 67. Aufl. 2008, § 781 Rn. 3). Während das nicht rechtsgeschäftliche Anerkenntnis lediglich dem Zweck dient, dem Gläubiger Erfüllungsbereitschaft mitzuteilen oder ihm den Beweis zu erleichtern und daher (allenfalls) eine Umkehr der Beweislast bewirkt, soll bei einem konstitutiven Schuldanerkenntnis gemäß § 781 BGB eine vom bestehenden Schuldgrund unabhängige neue selbständige Verpflichtung geschaffen werden (BGH WM 1976, 689). Demgegenüber hebt das bestätigende (deklaratorische) Schuldanerkenntnis den in Frage stehenden Anspruch nicht auf eine neue Anspruchsgrundlage, sondern verstärkt diesen Anspruch unter Beibehaltung des Anspruchsgrundes dadurch, dass dieser insgesamt – oder zumindest in bestimmten Beziehungen – dem Streit oder der Ungewissheit entzogen und (insoweit) endgültig festgelegt wird. Zugleich wird beim bestätigenden Schuldanerkenntnis regelmäßig die Verwirklichung der Forderung von möglicherweise bestehenden Einwendungen oder Einreden befreit (BGH NJW 1963, 2316; RuS 1984, 67). Hat der Schuldner eine Schuld anerkannt, ist ausgehend vom Wortlaut der Erklärung durch Auslegung zu ermitteln, welche Wirkungen von diesem Anerkenntnis ausgehen und welche Reichweite dieses hat. Bei der Ermittlung des zum Ausdruck gebrachten Parteiwillens ist auf den erkennbar mit dem Anerkenntnis verfolgten Zweck, die beiderseitige Interessenlage im konkreten Fall und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses abzustellen (BGH WM 1976, 689; BGHZ 131, 136; NJW 1999, 418). Die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses und nicht nur einer Tilgungszweckbestimmung der Beklagten ist vorliegend gerechtfertigt, weil die Beteiligten unter den konkreten Umständen einen besonderen Anlass für den Abschluss eines schuldbestätigenden Vertrages hatten. Vor der Erklärung der Beklagten in ihrem Schreiben vom 20.8.2007 bestand Streit oder zumindest subjektive Ungewissheit über das Bestehen der Schuld und/oder einzelner Positionen (BGH NJW 1995, 960, 961 m. w. N.). Zwar stand die Einstandspflicht der Beklagten als Haftpflichtversicherung hinsichtlich des dem Schadensersatzbegehren der Klägerin zu Grunde liegenden Unfallereignisses, das durch ihren Versicherungsnehmer allein verursacht wurde, fest, ungeklärt war jedoch zwischen den Parteien die Erstattungsfähigkeit hinsichtlich der einzelnen Schadensersatzpositionen. Zum Zwecke der Prüfung der Anspruchsberechtigung der Klägerin forderte die Beklagte daher von der Klägerin diverse Unterlagen an. Nach erfolgter Prüfung der von dieser vorgelegten Unterlagen teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 20.8.2007 sodann mit, welche Beträge sie auf die einzelnen genannten Schadenspositionen zahlen werde und fügte hinzu, dass sie den summierten Betrag überwiesen habe. Hinsichtlich weiterer Positionen forderte sie bei der Klägerin weitere Belege an. Dieses Verhalten kann unter Beachtung des Empfängerhorizonts eindeutig nur dahin verstanden werden, dass sich die Beklagte bezüglich ihrer Ersatzverpflichtung in der Weise bewusst festgelegt hat, dass die Haftungsfrage hinsichtlich der einzelnen genannten Schadenspositionen, denen jeweils Erstattungsbeträge zugeordnet wurden, abschließend in der Weise geklärt werden sollte und sie mithin insoweit keine Einwendungen mehr erheben wollte, die ihr zu dieser Zeit bekannt waren oder mit denen sie zumindest rechnen musste (BGH NJW 1973, 39). Gerade der Umstand, dass die Beklagte in ihrem Schreiben vom 20.8.2007 bestimmte einzelne Positionen benennt, diesen konkrete Beträge zuordnet, während sie hinsichtlich anderer Positionen weitere Aufklärung verlangt, zeigt, dass sie die genannten Schadenspositionen für die Zukunft, d h. im Zuge der weiteren Schadensabwicklung dem Streit entziehen wollte. Diese Leistungszusage, die rechtlich als Angebot auf Abschluss eines kausalen Schuldanerkenntnisvertrages zu qualifizieren ist, konnte die Klägerin nach § 151 BGB annehmen. Daran, dass sie dieses Angebot angenommen hat, bestehen schon deshalb keine Zweifel, weil die Beklagte die Leistung der einzelnen Schadenspositionen jeweils in der von der Klägerin begehrten Höhe zugesagt hat.“
Auch im Streitfall ist durch das in Rede stehende Schreiben der Beklagten von ihr zum Ausdruck gebracht worden, im Hinblick auf die Dauer der Inanspruchnahme des Mietwagens keine Einwendung mehr, erheben sondern die geltend gemachten 14 Tage akzeptieren und damit diesem bis dahin strittigen Punkt der weiteren Auseinandersetzung entziehen zu wollen. Diese Annahme wird durch die Begleitumstände gerechtfertigt, denn die Klägerin hatte zunächst mit Schreiben vom 08.01.2010 die Mietwagenrechnung übersandt, worauf hin die Beklagte mit Schreiben vom 22.02.2010 der Klägerin mitgeteilt hatte, dass und warum sie nur Mietwagenkosten neun Tage erstatte. Nachdem die Klägerin sich mit Schreiben vom 05.03.2010 hiergegen gewandt hatte, übersandte die Beklagte das Schreiben vom 09.03.2010 mit der Aussage: „Wir haben jetzt 14 Mietwagentage berücksichtigt.“ Dem durfte die Klägerin das eingangs dieses Absatzes Ausgeführte entnehmen.
Damit liegt nach der zitierten Rechtsprechung des OLG Frankfurt, der die Kammer folgt, im Streitfall insoweit ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis des Inhalts vor, für 14 Tage Ersatz der Mietwagenkosten zu schulden.
Das OLG Frankfurt hat im Weiteren folgendes ausgeführt, was gleichermaßen für den Streitfall Geltung beanspruchen kann:
„Dem kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg entgegen halten, dass in der Rechtsprechung Mitteilungen einer Versicherung über Auszahlungssummen in der Regel nicht als Anerkenntnis angesehen werden (vgl. Palandt-Sprau a. a. O. Rn. 10). Den von der Beklagten genannten Rechtsprechungsbeispielen (etwa OLG Celle VersR 2007, 930 ff.; OLG Köln VersR 2003, 95 f.) lag ein Versicherungsverhältnis zugrunde, im Rahmen dessen etwa ein Auszahlungsbetrag aus einer Lebensversicherung mitgeteilt wird oder ohne konkreten Anlass eines zu Grunde liegenden Streitverhältnisses eine Mitteilung oder Auskunft ergeht, hinsichtlich derer ein Rechtsbindungswille fehlt. Im Gegensatz hierzu bestand vorliegend ein Streit oder jedenfalls eine subjektive Ungewissheit über die Frage der Schadensregulierung durch die Beklagte und lag nicht nur eine tatsächliche Auskunft über eine Auszahlungssumme vor, wie die Beklagte meint (…).“
Da die Klägerin nach der Berechnung des Amtsgerichts, welche die Parteien nicht angreifen, für eine Woche einen Betrag von 701,47 € verlangen kann, ist die darunter liegende Restforderung der Klägerin gerechtfertigt.
Die Nebenforderung besteht nicht in dem geltend gemachten Umfang. Nach der Klageschrift will die Klägerin sich offensichtlich auf § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB stützen. Jedoch durfte das Abrechnungsschreiben der Beklagten vom 09.03.2010 nicht als ihr „letztes Wort“ aufgefasst werden, da es keine Anhaltspunkte hierfür enthielt. Folglich bedurfte es einer Mahnung oder eines einer solchen gleich stehenden Umstands. Mangels Sachvortrags zu einer Mahnung kommt lediglich die Klageerhebung am 11.06.2010 als verzugsbegründend in Betracht. Die Klägerin hat daher seit diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf gesetzlichen Verzugszins aus den §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 344 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil kein Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO gegeben ist.
Soweit das LG Düsseldorf.