LG Düsseldorf lehnt Verweisung auf Preise der EUROGARANT-Werkstatt ab ( Urteil vom 14.2.2013 – 1 O 427/10 – ).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachdem mich Hans Dampf während meiner Erkrankung sehr gut vertreten hat, weshalb ich ihm dafür recht herzlich danke, bin ich zwischenzeitlich wieder soweit genesen, dass ich auf jeden Fall aufstehen darf. Damit Hans Dampf nicht weiter „Krankheitsvertretung“ machen muss, werde auch ich jetzt wieder in lockerer Folge hier interessante Urteile veröffentlichen. Ob das bisherige Pensum von mir eingehalten werden kann, muss sich zeigen. Nachfolgend gebe ich Euch  ein interessantes Urteil aus Düsseldorf mit dem „vollen Programm“ bekannt. Allerdings sind in diesem Fall die Sachverständigenkosten auch der Höhe nach unstreitig. Streitig sind allerdings die Reparaturkosten. Die Geschädigte hatte ein Gutachten des TÜV eingeholt, das die Preise einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legte. Die beklagte Haftpflichtversicherung, die DEVK, war der – irrigen – Ansicht, die Preise der von ihr genannten Eurogarant-Werkstatt seien zugrunde zu legen. 

Viele Grüße und Danke für die mir übermittelten Genesungswünsche. Es hat gut getan, zu erfahren, dass meine Gesundheit einigen Lesern nicht gleichgültig ist.
Euer Willi Wacker

1 O 427/10                                                                            Verkündet am: 14.02.2013

Landgericht Düsseldorf

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

der Frau …

Klägerin,

gegen

Herrn …

Beklagten zu 1

die DEVK Versicherung

Beklagte zu 2.

hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die am 24.01.2013 geschlossene mündliche Verhandlung durch die Richterin am Landgericht … als Einzelrichterin für  R e c h t  erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.617,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.08.2010 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die TÜV … einen Betrag in Höhe von 475,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.08.2010 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die … Autovermietung GmbH einen Betrag in Höhe von 361.16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.08.2010 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten in Höhe von 359,50 € für die vorgerichtliche Tätigkeit freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 65 % und die Klägerin zu 35 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich im Jahr 2010  auf der Merowingerstraße in Düsseldorf ereignete.

An dem Unfall beteiligt waren die Klägerin, die ihrem Pkw Nissan Micra 1.2 mit dem Kennzeichen … fuhr, sowie der Beklagte zu 1. der sein Krad Honda mit dem amtlichen Kennzeichen … fuhr. Das Krad des Beklagten zu 1 ist bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert. An der Unfallstelle ist die durchgezogene Mittellinie der Merowingerstraße auf Höhe der Einmündung zum dortigen Parkplatz unterbrochen. Der Hergang des Verkehrsunfalls ist zwischen den Parteien streitig.

Durch den Unfall sind folgende unstreitige Schäden entstanden:

Unfallkostenpauschale 25,00 €
Gutachterkosten      678,90 €

Die Klägerin hat zunächst behauptet, sie habe mit ihrem Pkw die Merowingerstraße befahren und vor der Hausnummer 142 beabsichtigt, links auf einen Parkplatz einzufahren. Sie hat dann klargestellt, sie habe nicht links auf einen Parkplatz einfahren wollen, sondern links in die weiterführende Merowingerstraße abbiegen wollen. Dazu habe die Klägerin sich unter Beachtung des nachfolgenden Verkehrs zur Fahrbahnmitte eingeordnet, rechtzeitig den Blinker gesetzt, den Gegenverkehr passieren lassen und sich mittels Blick in den Innenspiegel, Außenspiegel und durch Schulterblick erneut davon überzeugt, dass sie kein Fahrzeug überhole. Sie habe dann zur Einfahrt in den Parkplatz angesetzt. Als die Klägerin sich bereits im Abbiegevorgang befunden und im 90-Grad-Winkel zur Fahrbahn gestanden habe, sei der Beklagte zu 1 mit unangemessener Geschwindigkeit von hinten angefahren gekommen, habe die durchgezogene Mittellinie überfahren und das Fahrzeug der Klägerin am vorderen linken Kotflügel getroffen. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten treffe die alleinige Haftung für die Schäden aus dem Verkehrsunfall. Für die Klägerin sei der Unfall weder vorhersehbar noch vermeidbar gewesen-

Die Klägerin macht neben den unstreitigen Schadenspositionen noch Reparaturkosten in Höhe von 3.703.70 € und eine Wertminderung in Höhe von 300.00 € gemäß eines Sachverständigengutachtens des TÜV … vom 11.06.2010 geltend. Darüber hinaus begehrt sie Ersatz von Mietwagenkosten in Höhe von 622,52 € und Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 546,69 €.

Die in Ansatz gebrachten Reparaturkosten seien üblich und angemessen. Die Klägerin habe von der Beklagten vorprozessual keinerlei Informationen für eine Gleichwertigkeitsprüfung oder für eine Überprüfung der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer Verweiswerkstatt erhalten. Die Klägerin habe aber ihre Entscheidungen in Bezug auf den Schaden bereits nach dem Unfall treffen müssen Die Klägerin könne auch im Wege der fiktiven Schadensabrechnung den UPE-Aufschlag die Verbringungskosten geltend machen. Auch die geltend gemachte Wertminderung sei zutreffend. Der Sachverständige des TÜV … habe alle wertbeeinflussenden Faktoren wie Fahrleistung, Alter, Zustand, Art des Schadens, ggf. vorhandene Vorschäden, die Anzahl der Vorbesitzer und eventuelle Wertverbesserungen durch Reparatur sowie die konjunkturelle Lage berücksichtigt Das Fahrzeug weise lediglich eine Laufleistung von 75.279 km auf. Die geltend gemachten Mietwagenkosten seien ortsüblich und angemessen. Die Vermietung sei nicht aufgrund eines Unfallsersatztarifs erfolgt, sondern zum Normaltarif zuzüglich eines Aufschlags für unfallbedingte Mehraufwendungen von 20 %. Gemäß der Schwacke-Liste koste ein Mietwagen in dem Postleitzahlengebiet für den maßgeblichen Zeitraum 445,00 € brutto für fünf Tage Tatsächlich habe das Mietfahrzeug für den gleichen Zeitraum nur 397,20 € brutto gekostet.

Nachdem die Klägerin zunächst hinsichtlich aller Positionen Zahlung an sich selbst begehrt hat, hat sie ihre Anträge im Hinblick auf jeweils erfolgte Sicherungsabtretungen hinsichtlich der Sachverständigenkosten und der Mietwagenkosten umgestellt und beantragt nunmehr,

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 4.028,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.08.2010 zu zahlen;

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die TÜV … einen Betrag in Höhe von 678,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.08.2010 zu zahlen:

die Beklagten gesamtschuldnensch zu verurteilen, an die … Autovermietung GmbH. einen Betrag in Höhe von 622.52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.08.2010 zu zahlen;

die Klägerin von ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten in Höhe von 546,69 € für die vorgerichtliche Tätigkeit freizustellen.

Die Beklagten beantragen.

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, vor dem Unfall habe der Beklagte zu 1 die Merowingerstraße unter Einhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstands hinter dem Fahrzeug der Klägerin befahren. In Höhe des Hauses 142 habe die Klägerin ihre Fahrgeschwindigkeit verlangsamt und am rechten Fahrbahnrand angehalten. Der Beklagte zu 1 habe daher beabsichtigt, links an dem klägerischen Fahrzeug vorbeizufahren. Er habe sich über den entgegenkommenden Verkehr vergewissert und dann den rückwärtigen Verkehr beobachtet, in dem er nach hinten geschaut habe. Dabei habe er festgestellt, dass sich keine weiteren Fahrzeuge hinter ihm befunden hätten. Der Beklagte zu 1 habe darauf hin an seinem Motorrad den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt und sich sodann nochmals über den entgegenkommenden und rückwärtigen Verkehr vergewissert. Als sich der Beklagte zu 1 mit seinem Krad bereits in Höhe des klägerischen Fahrzeugs befunden habe, sei die Klägerin plötzlich und für den Beklagten zu 1 unvorhersehbar zügig nach links gezogen, um auf einen Parkplatz einzufahren. Dabei habe sie gleichzeitig den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt. Obwohl der Beklagte zu 1 noch versucht habe, eine Bremsung einzuleiten und nach links auszuweichen, sei es gleichwohl zum Zusammenstoß beider Fahrzeuge gekommen. Die Beklagten sind der Ansicht, der Unfall sei allein von der Klägerin verschuldet worden. Dass die Klägerin gegen ihre Rückschaupflicht verstoßen habe, ergebe sich auch aus der Unfallanzeige der Polizei. Dieser lasse sich entnehmen, dass die Klägerin gegenüber der Polizei geäußert habe, dass sie bei ihrer Fahrt Probleme gehabt habe, da sie nicht den richtigen Gang habe eingelegt bekommen. Zudem habe sie gesucht, wo sie habe bbiegen können, dann sei sie wieder angefahren und habe begonnen, nach links abzubiegen, als plötzlich der Beklagte zu 1 von hinten angekommen sei. Sie habe ihn nicht gesehen, bevor er links neben ihr aufgetaucht sei.

Die Beklagten behaupten, die geltend gemachten Reparaturkosten seien übersetzt. Sie entsprächen nicht denen einer markengebundenen Fachwerkstatt, so dass sie nicht üblich und angemessen seien. Der von der Beklagten zu 2 beauftragte Sachverständige … habe in seinem Prüfbericht vom 15.06.2010 die Nettoreparaturkosten auf 3.345.11 € beziffert. Dort habe er die Referenzfirma … KG benannt, die den Schaden zu diesem Preis reparieren würde. Bei der Firma … KG handele es sich um einen DEKRA-zertifizierten und ZKF-Fachbetrieb. Darüber hinaus erfülle die Firma die Eurogarant Qualitätsnorm so dass es sich um einen meistergeorüften Betrieb handele. Dies bedeute dass die Firma … KG unter Verwendung von Originalersatzteilen eine fachgerechte und qualitativ hochwertige Reparatur entsprechend den Richtlinien des Fahrzeugherstellers gewährleiste und auf die erbrachten Reparaturleistungen eine zweijährige Gewährleistung wie in einer herstellergebundenen Fachwerksiatt übernehme. Des Weiteren biete die Firma … KG einen kostenfreien Hol- und Bringdienst zum Aufenthaltsort der Klägerin an. Bei der Firma … KG handele es sich auch nicht um eine Vertragswerkstatt der Beklagten zu 2. In dem von der Klägerin vorgelegen Sachverständigengutachten seien überdurchschnittlich hohe Lohnkosten kalkuliert. Eine Verweisung auf eine freie Werkstatt sei der Klägerin auch zumutbar, da ihr Fahrzeug im Unfallzeitpunkt bereits älter als sechs Jahre gewesen sei. Dazu, dass die Klägerin ihr Fahrzeug bislang stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt habe warten und reparieren lassen oder ein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur habe, habe die Klägerin bislang nicht vorgetragen. Schließlich seien auch die berechneten UPE-Aufschläge und die Verbringungskosten nicht erstattungsfähig, da sie tatsächlich nicht angefallen seien und bei fiktiver Abrechnung nicht verlangt werden können. Auch der geltend gemachte Minderwert sei übersetzt. In dem von der Klägerin vorgelegten Sachverständigengutachten würden keine näheren Angaben zu dem ermittelten Minderwert gemacht. Der von der Beklagten beauftragte Sachverständige habe zutreffend ausgeführt, dass in Anbetracht des Alters und der Laufleistung des Fahrzeugs keine merkantile Wertminderung eingetreten sei. Auch die Mietwagenkosten seien überhöht und würden nicht die ortsübliche Marktsituation widerspiegeln. Es zum sog. Unfallersatztarif abgerechnet worden. Die Klägerin habe eine Erkundigungspflicht bezüglich Konkurrenzangeboten. Insbesondere habe sie vorliegend erst am 14.06.2010 ein Mietfahrzeug angemietet. Die Schwacke-Liste sei als Schätzgrundlage ungeeignet. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Klageerwiderung Bezug genommen. Dies wirke sich vorliegend auch aus, da nach dem Mietspiegel des Fraunhofer-Instituts hier lediglich täglich 26,71 € anfallen würden, während nach der Schwacke-Liste 158,92 € brutto anfallen würden. Darüber hinaus müsse die Klägerin sich einen Abzug von 5 % der erstattungsfähigen Mietwagenkosten im Wege der Vorteilsausgleichung entgegen halten lassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Die Akte der Staatsanwaltschaft Düsseldorf … war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Das Gericht hat Beweis erhoben nach Maßgabe der Beweisbeschlüsse vom 18.08.2011 (Bl. 81 d. A.) und vom 23.02.2012 (Bl. 107 d. A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18.08.2011 (Bl. 81 ff. d. A), das Sitzungsprotokoll vom 02.02.2012 (Bl. 100 d. A.) und das Gutachten des Sachverständigen … vom 14.05.2012 (Anlagenband) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

I.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten aufgrund des Unfallgeschehens vom 08.06.2010 aus §§7, 17 StVG, 115 VVG ein Anspruch auf Schadensersatz in der zuerkannten Höhe zu.

1.

Nach der gemäß § 17 StVG erforderlichen Abwägung trifft die Beklagten für die durch den Unfall vom 08.06.2010 verursachten Schäden eine Haftung zu 70 %, während von einer Mitverursachungsquote der Klägern … von 30 % auszugehen ist.

Den Entlastungsbeweis nach § 17 Abs. 3 StVG haben beide Parteien schon deshalb nicht geführt, weil hinsichtlich der Klägerin ein Verschulden im Rahmen des Linksabbiegens und des Abbiegens in ein Grundstück nicht ausgeschlossen werden kann und hinsichtlich des Beklagten zu 1 von einem Verschulden insoweit auszugehen ist, als er an der Unfallstelle nicht hätte überholen dürfen.

Die Merowingerstraße in Düsseldorf verfügt jedenfalls in dem Straßenabschnitt, in dem sich der Unfall ereignete, über eine durchgezogene Mittellinie gemäß des Zeichens 295 StVO, die lediglich an der Unfallstelle im Bereich der Einfahrt zu dem dortigen Parkplatz eine Unterbrechung aufweist, wie sie aus dem Bild Bl. 18 d. A. ersichtlich ist. Dies ist zwischen den Parteien auch unstreitig. Gemäß § 41 Abs. 1 StVO i. V. m. dem Zeichen 295 StVO bestand zwar an der Unfallstelle kein grundsätzliches Überholverbot, jedoch das Verbot, die Mittellinie zu überfahren was zur Folge hat, dass ein Überholvorgang nur insoweit erlaubt ist, als dabei ein Überfahren der Mittellinie nicht erforderlich ist. Auch die auf Höhe der Parkplatzeinfahrt vorhandene kurze Unterbrechung der durchgezogenen Mittellinie erlaubte dem Beklagten an dieser Stelle keinen Überholvorgang, sondern diente ersichtlich nur der Ermöglichung bzw. Erlaubnis eines Ein- und Ausfahrens auf den dortigen Parkplatz. Der Beklagte zu 1 hat daher durch die Einleitung und die begonnene Ausführung des Überholvorgangs gegen § 41 Abs. 1 StVO i. V. m. dem Zeichen 295 StVO verstoßen, ohne dass es darauf ankommt, an welcher Stelle er genau den Überholvorgang begonnen hat. Vorliegend war dem Beklagten auch nicht ausnahmsweise ein Überfahren der Mittellinie erlaubt. Zwar ist in Ausnahmefällen, wenn mit der alsbaldigen Behebung eines Hindernisses nicht zu rechnen ist, eine Weiterfahrt auf andere Weise nicht möglich ist und eine Gefährdung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist, ein Überfahren der Mittellinie erlaubt (Hentschel. Straßenverkehrsrecht. § 41 StVO Rdnr. 248 „Z 295“). Ein solcher Ausnahmefall kann hier jedoch nicht angenommen werden. Insbesondere handelte es sich bei der Klägerin – selbst wenn sie rechts rangefahren wäre und gehalten hätte – nicht um ein Hindernis mit dessen alsbaldiger Behebung nicht zu rechnen ist, denn insoweit hätte der Beklagte zu 1 hinsichtlich der Klägerin, die zwar wohl angehalten hat, aber ihr Fahrzeug nicht ausgestellt hat, zunächst einen Moment warten müssen, um zu sehen, ob das „Hindernis“ alsbald behoben wird, also ob die Klägerin weiterfährt oder länger hält. Diese Frage konnte aber in der Kürze der Zeit vorliegend noch gar nicht beurteilt werden. Danach hat der Beklagte zu 1 entgegen § 41 Abs. 1 StVO i. V. m. dem Zeichen 295 StVO den Überholvorgang eingeleitet und damit den Verkehrsunfall mit verursacht. Demgegenüber kann hinsichtlich des Beklagten zu 1 weder eine überhöhte Geschwindigkeit noch ein Verstoß gegen § 5 Abs. 7 StVO festgestellt werden. Eine überhöhte Geschwindigkeit des Beklagten zu 1 hat keiner der Zeugen bestätigt. Der Zeuge hat bekundet, das Motorrad sei nach seiner Einschätzung unter 50 km/h gefahren, der Zeuge der den Unfall selbst nicht beobachtet hat, sondern lediglich die polizeiliche Unfallaufnahme durchgeführt hat, hat keine Angaben zur Geschwindigkeit des Beklagten zu 1 gemacht und machen können und der Zeuge konnte ebenfalls keine Angaben zur Geschwindigkeit des Beklagten zu 1 machen Die Einholung eines Sachverständigengutachtens hat die Klägerin zu dem von ihr behaupteten Geschwindigkeitsverstoß des Beklagten zu 1 nicht beantragt. Auch von Amts wegen bestand keine Veranlassung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens, da für eine Sachverständigenbegutachtung keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen vorhanden sind. Die Polizei hat bei der Unfallaufnahme nur noch eine Unfallskizze anhand der Zeugenaussagen gefertigt werden, da sich die Fahrzeuge nicht mehr in der Unfallposition befanden, als die Polizei eintraf. Ein Splitterfeld sei nach Angaben des Zeugen nicht zu sehen gewesen und deshalb auch nicht fotografiert worden. Danach lässt sich ein Geschwindigkeitsverstoß des Beklagten zu 1 nicht feststellen. Schließlich lässt sich auch ein Verstoß des Beklagten zu 1 gegen § 5 Abs 7 StVO nicht feststellen Nach § 5 Abs. 7 StVO wäre die Klägerin rechts zu überholen gewesen, wenn sie ihre Absicht nach links abzubiegen, angekündigt und sich eingeordnet gehabt hätte. Die Klägerin hat jedoch in ihrer persönlichen Anhörung selbst angegeben, sie sei weder links noch rechts eingeordnet gewesen, sondern habe die Fahrspur mittig befahren. Danach war die Klägerin nicht links eingeordnet. Darüber hinaus lässt sich nicht feststellen, ob die Klägerin frühzeitig bzw. rechtzeitig den Blinker zur Ankündigung des Linksabbiegens gesetzt hatte, worauf nachfolgend noch einzugehen sein wird. Danach kann ein Verstoß des Beklagten zu 1 gegen § 5 Abs 7 StVO nicht festgestellt werden.

Auf der Grundlage der erfolgten Beweisaufnahme ist das Gericht zwar davon überzeugt, dass die Klägerin den Blinker gesetzt hat, vermag jedoch keine Überzeugung dazu zu gewinnen, ob der Blinker rechtzeitig gesetzt worden ist und die weiteren Sorgfaltspflichten beim Linksabbiegen eingehalten worden sind. Die Klägerin selbst hat in ihrer persönlichen Anhörung angegeben, sie habe den Blinker gesetzt, als sie sich entschlossen habe, auf den Parkplatz abzubiegen, noch bevor sie wieder in den ersten Gang geschaltet habe und wieder losgefahren sei. Demgegenüber hat der Beklagte zu 1 bekundet, er habe den Blinker erst aus dem Augenwinkel gesehen, als er bereits zum Überholen angesetzt hatte. Keiner der Zeugen konnte Angaben dazu machen, ob der Blinker gesetzt war. Danach ist zwar aufgrund der übereinstimmenden Angaben der Klägerin und des Beklagten zu 1 davun auszugehen, dass der Blinker gesetzt wurde. Es lässt sich in Bezug auf den zeitlichen Ablauf des Abbiegevorgangs und des Überholvorgangs jedoch nicht feststellen, ob der Blinker rechtzeitig gesetzt wurde. Auch hinsichtlich der Rückschaupflichten liegen lediglich Angaben der Klägerin vor und hinsichtlich des Einordnens ist unstreitig, dass die Klägerin mittig auf der Fahrspur gefahren ist und nicht links eingeordnet war Gegen die Klägerin wirkt sowohl aufgrund des Linksabbiegens als auch aufgrund des beabsichtigten Abbiegens auf den Parkplatz, das ein Abbiegen in ein Grundstück gemäß § 9 Abs 5 StVO darstellt (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 9 StVO Rdnr. 45), der Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Unfallverursachung. Diesen hat die Klägerin nach den vorstehenden Ausführungen nicht zu widerlegen vermocht, so dass auch zulasten der Klägerin eine schuldhafte Mitverursachung des Verkehrsunfalls anzunehmen ist.

In der Abwägung nach § 17 StVG sind die Verursachungsbeiträge der Klägerin und des Beklagten zu 1 nach Ansicht des Gerichts mit 70 % zu 30 % zu Lasten des Beklagten zu 1 zu bewerten.

2.

Der Höhe nach steht der Klägerin unter Berücksichtigung einer Haftung der Beklagten zu 70 % ein Anspruch auf Zahlung von 2.617.59 € an sich selbst sowie auf Zahlung von 475,23 € an den TÜV … und auf Zahlung von 361,16 € an die … Autovermietung GmbH zu.

a)

Die Klägerin kann von den Beklagten Zahlung von insgesamt 2.617,59 € an sich selbst verlangen, die sich aus der unstreitigen Unfallkostenpauschale von 25,00 € und den Reparaturkosten in Höhe von 2.592,59 € zusammensetzt.

aa)

Die von der Klägerin geltend gemachten Nettoreparaturkosten sind grundsätzlich -unter Berücksichtigung der Haftungsquote – in vollem Umfang von 3.703.70 € (bzw. bei 70 % in Höhe von 2.592,59 €) erstattungsfähig.

Soweit die Beklagten geltend machen, es sei der Klägerin zumutbar, sich auf die von den Beklagten in der Klageerwiderung benannte freie Werkstatt … KG verweisen zu lassen, so dass auch nur die geringeren von dem von der Beklagten beauftragten Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten von 3.345.11 € erstattungsfähig seien, verfängt dies vorliegend nicht. Denn die Beklagten haben die Klägerin erstmals im laufenden Rechtsstreit mit der Klageerwiderung auf diese anderweitige, günstigere Reparaturmöglichkeit verwiesen. Ein Verweis auf eine gleichwertige, aber günstigere Reparaturmöglichkeit kann jedoch nicht berücksichtigt werden, wenn dieser erst im laufenden Prozess erfolgt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008. 1 U 246/07. zit. nach juris).

Ihren Einwand, die von dem TÜV … im Auftrag der Klägerin bei der Berechnung der Reparaturkosten zugrunde gelegten Kosten entsprächen nicht denen einer markengebundenen Fachwerkstatt, so dass diese nicht üblich und angemessen seien, haben die Beklagten trotz gerichtlichen Hinweises mit Beschluss 23.02.2012 nicht weiter konkretisiert, so dass dieser unsubstantiiert geblieben ist und damit unbeachtlich war.

Nach der erfolgten Beweisaufnahme ist das Gericht aufgrund der nachvollziehbaren und überzeugenden Angaben des Sachverständigen davon überzeugt, dass in markengebundenen Fachwerkstätten in der Region Düsseldorf UPE-Aufschläge und Verbringungskosten anfallen. Auf die Ausführungen des Sachverständigen, denen sich das Gericht anschließt, wird Bezug genommen. Danach sind aus den von der Klägerin auf der Grundlage der Berechnung des TÜV … geltend gemachten Reparaturkosten die UPE-Aufschläge und die Verbringungskosten nicht heraus zu rechnen. Denn diese sind auch bei der fiktiven Abrechnung erstattungsfähig, soweit sie regional üblich sind (Palandt-Grüneberg, § 249 BGB Rdnr. 14; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008, 1 U 246/07, zit. nach juris).

bb)

Einen Schadensersatzanspruch im Hinblick auf eine Wertminderung kann die Klägerin demgegenüber von den Beklagten nicht verlangen Nach der erfolgten Beweisaufnahme ist das Gericht aufgrund der nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständiger davon überzeugt, dass eine Wertminderung nicht eingetreten ist. Der Sachverständige hat hierzu überzeugend ausgeführt, dass aufgrund der Lackschichtmessungen davon auszugehen sei. dass das Fahrzeug bereits vor dem streitgegenständlichen Unfall aufgrund eines Vorschadens eine Wertminderung erlitten habe. Zwar schließe dies eine weitere Wertminderung durch den streitgegenständlichen Unfall nicht grundsätzlich aus. Vorliegend sei die Annahme einer weiteren Wertminderung jedoch nicht gerechtfertigt, da aufgrund der schon durch den Vorschaden fehlenden Unfallfreiheit des Fahrzeugs der Wert des Fahrzeugs bereits in einer Weise aufgrund der subjektiven Einschätzung des Marktes gemindert sei, dass der weitere Unfallschäden nicht mehr gesondert ins Gewicht falle. Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht an.

b)

Unstreitig sind aufgrund des Verkehrsunfall Gutachterkosten in Höhe von 678,90 € entstanden, hinsichtlich deren Erstattungsfähigkeit die Beklagten auch keine Einwendungen erheben. Unter Berücksichtigung der Haftungsquote von 70 % und des Umstandes, dass die Klägerin ihre Schadenersatzansprüche insoweit an den TÜV … sicherungsabgetreten hat, waren die Beklagten zur Zahlung von 475,23 € an den TÜV … zu verurteilen.

c)

Die Zahlung von Mietwagenkosten an die … Autovermietung GmbH aufgrund der durch die Klägerin erfolgten Abtretung kann diese nur in Höhe von 361,16 € verlangen.

Nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot ist der Klägerin als Geschädigter nur die Anmietung zu dem günstigsten verfügbaren Tarif gestattet. Die Klägerin traf danach die Pflicht, sich vor oder bei der Anmietung nach den Tarifen zu erkundigen und Konkurrenzangebote einzuholen (BGHZ 163, 19). Vorliegend ist die Anmietung auch nicht am Unfalltag (xx.xx.2010), sondern erst für die Zeit ab dem xx.xx.2010 erfolgt, wenngleich der Mietvertrag am xx.xx.2010 abgeschlossen wurde. Danach hatte die Klägerin aber in jedem Fall genug Zeit, sich über Tarife zu erkundigen. Die Klägerin hat jedoch weder vorgetragen, dass sie dies getan hätte, noch warum sie dies unterlassen habe, obwohl dies zur Darlegung der Erforderlichkeit der Mietwagenkosten gehört (BGH NJW 2008, 1519). Ihren diesbezüglichen Vortrag hat die Klägerin auch trotz des entsprechenden Hinweises der Beklagten in der Klageerwiderung, dass zu der Erkundigung über Konkurrenzangebote kein Vortrag erfolgt sei, nicht ergänzt, so dass es eines weiteren gerichtlichen Hinweises nicht bedurfte, sondern die Klägerin sich an einen ihr ohne Weiteres zugänglichen günstigeren Tarif festhalten lassen muss (BGH NJW 2008, 1519). Die Klägerin trägt vor, die von ihr geltend gemachten Mietwagenkosten lägen unterhalb der Kosten nach der Schwacke-Liste und es handele es sich um den Normaltarif zuzüglich von 20 % unfallbedingter Mehraufwendungen. Das Gericht hält daher vorliegend weder die Schwacke-Liste noch die Erhebungen des Fraunhofer Instituts für eine geeignete Schätzgrundlage gemäß § 287 ZPO, sondern schätzt den Schaden in Bezug auf die Mietwagenkosten auf der Grundlage der Rechnung der B+B Autovermietung vom 15.07.2010 (Bl. 25 d. A.). Da vorliegend die Klägerin nicht konkret dazu vorgetragen hat, warum sie – insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Mietwagen nicht sofort am Unfalltag benötigt wurde – nicht zum Normaltarif einen Mietvertrag über einen Mietwagen hat abschließen können, hält das Gericht den von der Firma … Autovermietung abgerechneten unfallbedingten Mehraufwand von netto 66,74 € nicht für erstattungsfähig. Danach ergeben sich auf der Grundlage der Rechnung der Firma … Autovermietung Mietwagenkosten von brutto 543,10 €, auf die das Gericht gemäß § 287 ZPO die erstattungsfähigen Mietwagenkosten schätzt. Im Wege der Vorteilsausgleichung ist jedoch noch ein Abzug von 5 % im Hinblick auf die Kosten vorzunehmen, die der Klägerin bei fortdauernder Inanspruchnahme des eigenen Fahrzeugs entstanden wären. Damit sind Mietwagenkosten in Höhe von 515,94 € zu erstattungsfähig. Unter Berücksichtigung der Haftungsquote von 70 % haben die Beklagten danach 361.16 € zu erstatten.

Die zuerkannten Nebenforderungen folgen aus §§ 249, 286, 288 BGB.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1. 708 Nr. 11, 709, z11 ZPO.

Streitwert: 5.330.12 €

Und jetzt bitte Eure Kommentare.

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27 Antworten zu LG Düsseldorf lehnt Verweisung auf Preise der EUROGARANT-Werkstatt ab ( Urteil vom 14.2.2013 – 1 O 427/10 – ).

  1. Dr. D. Stengritz sagt:

    Eurogarant ist auch nicht das allein selig machende Argument. Das gilt auch im Hinblick auf das Urteil des BGH vom 13.7.2010 – VI ZR 259/09 -, sog. Eurogarant-Urteil des BGH. Auch die Benennung von Eurogant-Betrieben mit ihren günstigeren Preisen und der angeblichen Gleichwertigkeit zu den markengebundenen Fachwerkstätten kann, wie dieser Fall zeigt, zu spät kommen. Denn die Benennung erst im Prozess ist eindeutig zu spät. Der Geschädigte hat mit der Klage bereits disponiert. Dementsprechend ist ein „Nachschieben“ durch die Schädigerseite nicht mehr möglich. Auch dazu hat die Kammer in Düsseldorf klar entschieden.

  2. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    Guten Tag, Willi Wacker,
    da ist den Leserinnen und Lesern ein interessantes Urteil des LG Düsseldorf präsentiert worden und aus den Entscheidungsgründen erlaube ich mit nur zur Frage der Wertminderung einige Anmerkungen wie folgt:

    Was die in diesem Fall nicht berücksichtigte Wertminderung angeht, so kann für die Zurückweisung tragfähig nicht das Entscheidungsgrundlage sein, was der Sachverständige ausgeführt hat und worauf sich das Gericht bezieht, sondern allenfalls die Tatsache, dass die Klägerin ihren TÜV-Sachverständigen auf einen Vorschaden nicht hingewiesen hat, wenn sie davon Kenntnis hatte. Ihr Sachverständiger hat offensichtlich auch einen Vorschaden nicht erkannt und ob von einem solchen zweifelsfrei auszugehen war, ist ein ganz anderer Punkt, denn eine Nachlackierung kann auch andere Ursachen haben.

    Die von dem gerichtsseitig beauftragten Sachverständigen gegebene Begründung für die subjektive „Nichtzubilligung“ eines Merkantilen Wertminderung vermag ich allerdings nicht nachvollziehen. Woher weiß der Kollege das denn so genau, dass eine Wertminderung nicht eingetreten ist ? Hat er hierzu unter Angabe eines vermuteten Vorschadens eine Marktrecherche durchgeführt ?

    Seine Begründung, warum ein Minderwert auszuschließen sei, vermag nicht zu überzeugen, denn diese beinhaltet einen auffälligen Widerspruch, wenn er zunächst zutreffend einräumt, dass ein Vorschaden eine weitere Wertminderung nicht grundsätzlich ausschließe, dann aber – quasi in einem Atemzug – sich auf den Standpunkt stellt, dass eine solche hier nicht mehr „gerechtfertigt“ (?) sei, weil da wegen der schon durch den Vorschaden fehlenden Unfallfreiheit des Fahrzeugs der Wert des Fahrzeugs bereits „in einer Weise“ aufgrund der subjektiven Einschätzung des Marktes gemindert sei, dass der weitere Unfallschäden nicht mehr gesondert ins Gewicht falle. In welcher Gewichtung aber der vermutete und nur allgemein angesprochene „Vorschaden“ sich darstellte zum jetztigen Unfallschaden geht aus dem Urteil nicht hervor.
    Was ist denn die „subjektive Einschätzung des Marktes“ ? Sollte dem Kollegen bisher die Tatsache unbekannt gewesen sein, dass sich ein Unfallfahrzeug mit zwei offenbarungsplichtigen Unfallschäden deutlich schwieriger veräußern läßt, als nur mit einem offenbarungspflichtigen Unfallschaden ? Jedenfalls bestätigt sich die These, dass bei nicht mehr festzustellender Unfallfreiheit weitere Unfallschäden nicht mehr ins Gewicht fallen würden, bei sorgfältiger Marktrecherche gerade nicht, weil sich ein schon durch einen Vorschaden geminderter Objektwert durch einen weiteren Unfallschaden durchaus noch einmal mindern läßt, was die Wertvorstellung von Marktteilnehmern und Kaufinteressenten angeht. Im Übrigen sollte auch der Tatsache Rechnung getragen werden, dass sich – so jedenfalls nicht nur nach meinen Erfahrungen seit mehr als 40 Jahren – Fahrzeuge mit zwei oder noch mehr offenbarungspflichtigen Unfallschaden manchmal so gut wie überhaupt nicht mehr am Markt zu einem auch nur halbwegs akzeptablen Veräußerungspreis absetzen lassen.
    Maßgebliche Bezugsgröße für die Merkantile Wertminderung ist bekanntlich der zu mindernde Objektwert und ohne Angabe diese Wertes bewegt sich jede Wertminderungsbeurteilung auf dünnem Eis. Schlußendlich sollte aber auch der Tatsache Rechnung getragen werden, dass sich die Teilnehmer an einem breit gefächerten Gebauchtwagenmarkt schwerpunktmäßig nicht aus unabhängigen und qualifizierten Kfz.-Sachverständigen rekrutieren. Deshalb ist die subjektive Einschätzung des Kfz.-Sachverständigen zum Grunde und zur Höhe einer Wertminderung eben nicht eine Wiedergabe der tatsächlichen Marksituation, sondern beschränkt sich auf reine Spekulation.

    Mit freundlichen Grüßen
    aus Bochum + Tangendorf
    H.R.

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Rasche,
    Sie haben Recht. Ich hatte das Augenmerk mehr auf die Verweisung des Geschädigten auf die günstigeren Preise des EUROGARANT-Betriebes gelegt. Das Gericht hat bekanntlich die Verweisung verneint. Sie kam einfach zu spät. Ich meine, dass sie auch dem Grunde nach nicht gerechtfertigt sei, weil der Schädiger nicht dargelegt und bewiesen hat, dass der EUROGARANT-Betrieb gleichwertig wie die Markenfachwerkstatt repariert. Da hilft auch das Eurogarant-Urteil vom 13.7.2010 – VI ZR 259/09 – nichts.
    Mit freundlichen Grüßen
    nach Bochum-Linden und Tangendorf
    Willi Wacker

  4. Leicaflash sagt:

    Hallo, Willi Wacker und Herr Harald Rasche,
    eigentlich wollte ich zunächst das Thema Wertminderung in dieser Angelegenheit auch aufgreifen wegen der ins Auge springenden Widersprüchlichkeit. Dies ist jetzt aber nicht mehr erforderlich, denn die bei dieser Thematik veranlaßten Überlegungen sind von H.R. nachvollziehbar und zutreffend beleuchtet worden.

    Aber es gibt auch noch weitere Punkte, mit denen man sich auseinander setzen sollte. DEKRA, zumindest der Liebling eines Teils der Autoversicherer und williger Weiterträger der Vorgaben von div. Versicherern und insoweit wichtiger Vasall z.B. der HUK-Coburg, zertifiziert die Betriebe, die anschließend von der DEKRA als Referenzbetriebe schöngeredet werden. Geht´s eigentlich noch krasser? Und wer prüft eigentlich die DEKRA ?
    Fehlt nur noch, dass mit dem Ziel um Vertrauensgewinnung sich bald auch noch die Versicherungen,und da allen voran die HUK-COBURG, von der DEKRA zertifizieren lassen. Einige Vertrauensanwälte der HUK-COBURG haben ihre Kanzlei ja auch schon zertifizieren lassen und eines Tages werden diese im Zuge einer beantragten Klageabweisung möglicherweise im Brustton der Überzeugung auf 40 oder noch mehr Seiten vortragen, dass es sich bei dem von ihnen Dargebotenen um zertifizierte Rechtsansichten handelt. Auch Schadenteams könnte man zertifizieren oder auch die DEKRA selbst , wenn sie es noch nicht getan hat. Demnächst berufen sich die HUK-COBURG-Anwälte vieleicht sogar auf DEKRA zertifizierte Urteile. Ja, man glaubt ja bald nicht mehr , was ansonsten noch alles verifiziert werden könnte. Beispielsweise das Gespür der HUK-COBURG-Anwälte für wahrheitswidrigen oder themaverfehlenden Vortrag. Nur an zertifizierte Unfälle trauen sich die Experten bisher noch nicht ran und zertifizierte Gerichte gibt es auch noch nicht. Alles in Allem ein feiner Unfug auf Kosten der gutgläbigen Verbraucher und Steuerzahler sowie derjenigen, die sich durch eine Zertifizierung aufgewertet wissen wollen. Es lebe die zertifiziert abgesicherte Schadenersatzkürzung, die zu einer zertifizierbaren Gewinnmaximierung führt. Ob das unsere meines Wissens bisher noch nicht zertifizierte Bundesjustizministerin auch mal bald merken könnte, vermag ich nicht vorherzusagen.

    Euer
    Leicaflash

  5. Luzifer sagt:

    Hi, Leicflash,
    habe es doch schon lange geahnt. Diagnose: Kopfschuß. Irreparabel und zukünftig pflegebdürftig.-
    Aber wer will sich ihrer schon annehmen ? Kein Wunder, wenn das dann doch mal ans Tageslicht kommt.
    Manchmal ist das, wie in einem schlechten Krimi: Löchrig und kein James Bond-Format.

    Gruß
    Luzifer

  6. Schnüffi sagt:

    zertifizierte HUK Anwälte?
    Da gibt es nur den EINEN WAHREN?

    http://www.van-geest.de

    Der hat sogar unsere Bundeskanzlerin verklagt(Antrag vom 31.05.) und hat diese glorreiche Tat zum eigenen Ruhme auf seiner HP veröffentlicht.
    Der ist ja sowas von drauf,da kommt echt keiner mehr mit.

  7. SV Hildebrandt sagt:

    Interessant ist auch dieses hier:

    Zitat: „- für eine bekannte Künstlerin wurde wegen Urheberrechtsverletzung das zweiundvierzigfache des rechtsprechungsüblichen Lizenzentgeltes inklusive Schmerzensgeld und Schadensersatz bei vollständiger Tragung der Anwaltskosten durch den Gegner aussergerichtlich erstritten;“

    http://van-geest.de/index.php?option=com_content&task=view&id=23&Itemid=38

    und auf der anderen Seite, zu Gunsten der Versicherungen, das Urheberrecht mit Füßen treten?

  8. Mister L sagt:

    Hier einmal auszugsweise die drei Geschäftsbereiche von EUROGARANT (Quelle: http://www.eurogarant-ag.de):

    1. Das EUROGARANT-Schadenmanagement

    Die EUROGARANT AutoService AG bietet Betreibern großer Fahrzeugflotten ein umfassendes Schadenmanagement mit einem eigenen bundesweiten Werkstattnetz. Das bedeutet für die Flottenbetreiber nicht nur perfekte Dokumentation und zuverlässige Abwicklung sondern vor allem eine erhebliche Kostenersparnis bei jedem einzelnen Schadensfall.

    2. Der EUROGARANT-Zentraleinkauf

    Die EUROGARANT-Partnerwerkstätten profitieren durch den zentralen Einkauf beim Bezug von Originalteilen fast aller Fahrzeugmarken – mit einer Belieferung in Höchstgeschwindigkeit per 24-Stunden-Nachtexpress. Dies garantiert eine deutlich verkürzte Reparaturzeit und spart Kosten – z.B. für Mietwagen.

    3. Der EUROGARANT-Leasingservice

    EUROGARANT stellt seinen Partnerwerkstätten Leasingfahrzeuge zu hervorragenden Konditionen als Werkstattersatzwagen zur Verfügung. So bieten Eurogarant-Partnerwerkstätten nicht nur eine erstklassige Qualität, sondern auch besseren Kundenservice als zusätzlichen Wettbewerbsvorteil!

    Zusammenfassend bildet EUROGARANT lediglich ein bundesweites Schadenmanagement, einen schnellen zentralen Bezug von Originalersatzteilen sowie die Gestellung von kostengünstigen Leasingfahrzeugen als Werkstattersatzwagen.

    Anhaltspunkte einer zum Hersteller gleichwertigen Reparatur, habe ich dort nicht gefunden.

    Nun frage ich mich, was dem BGH über EUROGARANT vogetragen wurde?!

  9. joachim otting sagt:

    @ Mister L:

    Falsche Bastelle. Die Lösung findet sich hier:

    http://www.zkf.de/Eurogarant.278.0.html

    Man darf die EUROGARANT AG nicht mit den Eurogarant -Werkstätten verwechseln.

  10. F-W Wortmann sagt:

    Hallo Mr. L. ,
    in dem damaligen Rechtstreit, der bis zum BGH getrieben wurde und dort unter dem 13.7.2010 zu dem Aktenzeichen VI ZR 259/09 – entschieden wurde, wurde seitens des Geschädigten die vom Schädiger behauptete Gleichwertigkeit nicht bestritten, so dass der BGH an die Feststellungen des Berufungsgerichtes gebunden war. Auch bereits im Berufungsverfahren war die behauptete Gleichwertigkeit nicht bestritten worden, so dass der VI. Zivilsenat des BGH zu der Begründung sich veranlasst sah: „… Soweit die Revision meinte, dadurch sei nicht der Nachweis geführt worden, dass diese (Eurogarant-)Werkstätten über eine ausreichende Ausstattung und Erfahrung mit der Marke Mercedes-Benz verfügten, stand dem die UNANGEFOCHTENE Feststellung des Berufungsgerichts entgegen. …“. Da die Revision nicht geltend machen konnte, dass bereits in der Tatsacheninstanz die Gleichwertigkeit der Reparatur bestritten wurde, war bereits das Berufungsgericht an die unbestrittenen Tatsachen gebunden. Ob die Eurogarant-Werkstätten tatsächlich gleichwertig zu den Markenfachwerkstätten reparieren, hat der VI. Zivilsenat nicht festgestellt. Hieran war er auch aus Rechtsgründen gehindert.
    M.E. hilft aber auch der Link von Herrn Otting nicht weiter. Dass der Link die Lösung auf die aufgeworfenen Fragen sein soll, erschließt sich mir nicht. Allerdings ist mir die Nähe des Herrn Otting zu den Eurogarant-Werkstätten bekannt.
    Mit freundlichen Grüßen
    F-W Wortmann

  11. joachim otting sagt:

    Hallo Herr Wortmann,

    mit dem Link wollte ich nicht mehr und nicht weniger möglich machen, als dass nicht an der falschen Stelle geschaut wird. Die EUROGARANT-AG hat mit der Fragestellung der „gleichwertigen Werkstatt“ ganz und gar nichts zu tun. Da muss man eben beim ZKF direkt nachschauen. Kann doch ganz hilfreich sein, die Zusammenhänge zu kennen.

    Dass ich berufliche Kontakte sowohl zur EUROGARANT-AG als auch zum ZKF habe, kann man in der Tagesordnung zum aktuellen Kongress der AG nachlesen wie auch jeden Monat in der „Fahrzeug und Karosserie“. Das ist sooooo öffentlich, dass es hier gar nichts zu „enttarnen“ gibt.

    Ihr Zitat aus der genannten BGH – Entscheidung haben Sie geschickt an der maßgeblichen Stelle beendet. Es endet nämlich wie folgt: „…steht dem die unangegriffene Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, dass es für die Behebung der am Fahrzeug der Klägerin entstandenen Bagatellschäden besonderer Erfahrungen mit dieser Automarke nicht bedurfte.“

  12. Mister L sagt:

    @ joachim otting & F.-W. Wortman

    An Ihnen beiden einen herzlichen Dank für Ihre Informationen.
    Auch ich war in der Zwischenzeit nicht unttätig und habe (hoffentlich richtig) einiges für mich herausgefunden.

    Im sog. EUROGARANT Urteil des BGH war wohl lediglich ein Stoßfänger eines Mercedes betroffen.
    Hier stellt sich mir die Frage, warum ein Geschädigter mit seinem Anwalt allen Ernstes diese Sache bis zum BGH vorgetragen hat. Diese Bagatellschadenreparatur und deren Gleichwertigkeit anzuzweifeln, halte ich für sehr gewagt. Wenn es denn nicht sogar in Erwartung eines Negativ-Urteils sogar gewollt war.
    In einem korrekt arbeitenden Karosserie-Meisterbetrieb sollte es wohl immer möglich sein DIESEN Bagatellschaden fachgerecht und zum Hersteller gleichwertig instand zu setzen.
    Mein „Kompliment“ an den damaligen Geschädigten und seinen ihm beratenden „Rechtsbeistand“…

  13. F-W Wortmann sagt:

    Hallo Herr Otting,
    vielen Dank für Ihren Hinweis auf den von Ihnen gebrachten Halbsatz. Zeigt dieser Hinweis doch, dass es auch nach der Ansicht des VI. Zivilisenates des BGH besonders auf die Erfahrung mit der Automarke des beschädigten Fahrzeugs ankommt. Daher kann nicht jeder Eurogarant-Betrieb den Maseratti (siehe: AG. Trier) oder den De Tomaso usw. reparieren. Es stellt sich schon bei den Premium-Fahrzeugen die Frage, ob die Mitarbeiter des Eurogarant-Betriebes auch die Erfahrung haben, diese Fahrzeuge nach Vorgaben der hersteller zu reparieren. So viel Geld hat der Eurogarant-Werkstatt-Betreiber nämlich nicht, um alle seine Mitarbeiter für Audi, BMW, Porsche, Mercedes-Benz etc. schulen zu lassen neben den Schulungen für die Marken VW, Opel, Ford, Mazda, etc.
    Mir selbst hat ein Inhaber einer Eurogarant-Werkstatt erklärt, dass ab Audi aufwärts eine ordnungsgemäße Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nur bedingt möglich ist. Das sagt doch alles.

    Es liegt mir fern, Sie irgendwie zu enttarnen. Enttarnen ist in meinen Augen nur möglich, wenn vorher eine Tarnung vorgenommen wurde. Eine derartige sehe ich nicht.

    Im übrigen geht es nicht um eine gleichwertige Werkstatt, sondern um eine gedachte, weil es fiktiv bleibt, qualitätsmäßig gleichwertige Reparatur, wie sie in der Markenfachwerkstatt vorgenommen würde, und zwar so wie der Sachverständige dies in seinem Gutachten ausgeführt und dokumentiert hat. Eine Eurogarant-Werkstatt kann sogar schmucker sein als eine Markenfachwerkstatt. Entscheidend ist die durchzuführende Reparatur.

    Mit freundlichen Grüßen
    F-W Wortmann

  14. Dr. D. Stengritz sagt:

    Guten Tag, Herr Joachim Otting,
    aus dem von Ihnen zitierten Halbsatz entnehme ich, dass EUROGARANT-Werkstätten bei Bagatellschäden durchaus geeignet sind,diese zu reparieren. Wenn der Schaden allerdings über den Bagatellschadensbereich von ca. 715 Euro hinausgeht, dann ist die EUROGARANT-Werkstatt nicht mehr die geeignete, weil ihr möglicherweise die Erfahrungen mit dieser Automarke fehlt. Nur so kann ich den Halbsatz, der immerhin vom BGH stammt, interpretieren.
    Grüße aus Niedersachsen
    Dr. D. Stengritz

  15. joachim otting sagt:

    @ Mister L und Wortmann

    Sie, Mister L, haben es auf den Punkt gebracht: Es ist eine Frage des Reparaturumfanges. In dem ersten BGH – Urteil, bei dem es um die Eurogarant – Kríterien ging (VI ZR 91/09) war der Schaden am 1999er 5er BMW so beschrieben: „Betroffen waren der Stoßfänger, die Heckklappe, das Heckabschlussblech, die Seitenwand unten und die Abgasanlage.“ Es ging um Reparaturkosten lt. BMW – Werkstatt von etwa 4.100 EURO.

    Auch da kann man wohl mit Fug und Recht zu der Auffassung kommen, dass es sich um blankes Karosseriebauerhandwerk handelt.

    Auf die Automarke kommt es m.E. nicht an. Auch eine Beule an Wortmanns berühmten Maserati kann der Karosseriebauer beseitigen.

    Und so sieht es der BGH offenbar auch: Es kann Reparaturen geben, die der Karosseriebauer nicht vollständig erledigen kann, zum Beispiel, wenn auch elektronische Bauteile betroffen sind. Dafür bedarf es dann der markenspezifischen Kenntnisse.

    Aber worüber reden wir eigentlich in der Masse? Die Durchschnittszahlung von Versicherern auf Karosserieschäden liegt in der Größenordnung von 2.000 Euro. Unterstellt man, dass das meist zuwenig ist, kann man ja 500 Euro draufrechnen. Das ist der Durchschnitt. Da sind die dicken Brocken drin. Beim Rest dürften dann wenige Maseratis mit tiefgreifenden Schäden dabei sein. Blech, Blech, Blech…

    Also, Mister L, man muss – und das tun Sie ja – differenzieren.

    Die Verschwörungstheorie muss man m.E. im Hinblick auf das Zustandekommen des Urteils nicht bemühen. Es gibt so viele Anwälte, die ohne zu differenzieren die „nie, nie und nie sind die gleichwertig“ – Linie fast schon als Glaubenskrieg fahren (kann man hier im Blog gut erkennen), dass ich mir lebhaft vorstellen kann, wie da jemand mit dem Kopf durch die Wand wollte.

  16. Harry sagt:

    @ joachim otting

    nie, nie, nie ist sicher nicht richtig.
    Aber “meistens nicht” trifft den Nagel auf den Kopf. Viele Anwälte haben sich möglicherweise mit der Thematik eingehend befasst und sind zur Erkenntnis gekommen, dass die Gleichwertigkeit der Freien Werkstätten (fast immer) hinkt? Vielleicht sind die aber auch nicht beratungsresistent gegen Vorträge ihrer Gutachter?

    Woher nehmen Sie die Erkenntnisse, dass freie Werkstätten und markengebundene gleichwertig arbeiten (können)? Vielleicht von den freien Werkstätten oder deren Interessensvertretern? Die versprechen immer das Blaue vom Himmel. Genau wie die Versicherer mit ihren Partnerwerkstätten. Die Markenwerkstätten sind da völlig anderer Meinung.
    Dabei geht es nicht nur um Unterschiede beim Handling mit der Elektronik, sondern um fortschreitende Fertigungs- und Instandsetzungstechnik im Karosseriebereich. Blech ist heutzutage nämlich nicht gleich Blech. “Blankes Karosseriebauerhandwerk” ist deshalb schon lange out. Leichtbau, Verbundwerkstoffe, Materialmix, Wärmeeinfluss und Festigkeitsbetrachtungen sind hierbei Herausforderungen, denen sich die Werkstatt bei der Instandsetzung täglich aufs Neue stellen muss. Die Karosserievielfalt entwickelt sich inzwischen fast ebenso dynamisch, wie die Fahrzeugelektronik. Ein Ende ist nicht in Sicht. Und das sogar innerhalb der Marke. Unterschiedliche Modelle = unterschiedliche Instandsetzungswege bzw. -vorgaben. Ein Wettlauf, den die freien Werkstätten nie gewinnen können.

    Haben Sie jemals in mehreren gegenständlichen Werkstätten (Freie und Marke) längere Zeit am Objekt gearbeitet? Ich glaube nicht? Sonst wäre Ihnen bei der täglichen Praxis der Unterschied wie Schuppen aus den Haaren gefallen.

    Die Potenz der Werkstattausrüstung und Schulungsmaßnahmen für die entsprechende Marke kann kein Freier halten. Wie denn auch, bei der Masse an Fahrzeugmodellen? Nicht umsonst haben die großen Markenwerkstätten – Tendenz steigend – eine eigene Karosseriebauabteilung. Die kleineren Markenbetriebe, von denen bisher tatsächlich einige – aus Kostengründen – auf freie Karosseriebetriebe zurückgegriffen hatten, werden nach und nach verschwinden oder von den Großen geschluckt. Nichtzuletzt weil sie wirtschaftlich nicht mehr in der Lage sind, den Qualitätsstandard zu halten, der inzwischen von Markenbetrieben abverlangt wird. Dazu gehört auch eine eigene – oder markengeführte – Abteilung für Karosserieinstandsetzung und Lackierung.

  17. Dr. D. Stengritz sagt:

    Sehr geehrter Herr Otting,

    ich glaube nicht, dass im Eurogarat-Verfahren der Kläger mit dem Kopf durch die Wand wollte – und dann dabei Schmerzen und verletzungen erlitt. Dann wäre die Gleichwertigkeit auf jeden Fall bereits in der Tatsacheninstanz bestritten worden. Und das war ja gerade nicht der Fall.

    Sicherlich muss man differenzieren. Und das hat Wortmann offensichtlich getan, indem er von den üblichen Marken bestimmte Marken ausnahm. Auch ich bin der Meinung, dass der Ausbeuler auch den Ferrari oder den Maserati ausbeulen kann. Darüber hinaus gehende Arbeiten sind die Eurogant-Werkstätten allerdings meiner Meinung nach nicht in der Lage.

    Wortmann hat schon recht, wenn er darauf hinweist, dass eine allumfassende Schulung sämtlicher Mitarbeiter bei sämtlichen Marken nicht möglich ist. Deshalb sollte der Schuster bei seinen Leisten bleiben. Das bedeutet, eine über den Bagatellschaden hinaus gehende Reparatur ist in der Eurogarant-Werkstatt nicht von der Qualität her der Markenfachwerkstatt gleichwertig. Bisher ist mir auch nicht bekannt, dass eine Haftpflichtversicherung jemals den Beweis erbracht hat, dass die beabsichtigte Reparatur in der Eurogarant-Werkstatt qualitätsmäßig der in der markengebundenen Fachwerkstatt gleichgesetzt werden kann.

    Die Karosseriebetriebe haben mit Sicherheit ihre Existenzberechtigung, nur sollten sie auch so ehrlich sein, dass die im Schadensgutachten aufgeführten Reparaturmaßnahmen bei ihr vom Qualitätsstandart nicht gleichwertig durchgeführt werden können. Die Verweisung geschieht doch nur, um die Stundensätze, und damit die Schadensersatzleistungen, zu kürzen, weil es sich bei den Anspruchstellern um Fiktivabrechner handelt.

    Grüße
    Dr. D. Stengritz

  18. DerHukflüsterer sagt:

    @Dr. D. Stengritz
    „bisher ist mir auch nicht bekannt, dass eine Haftpflichtversicherung jemals den Beweis erbracht hat, dass die beabsichtigte Reparatur in der Eurogarant-Werkstatt qualitätsmäßig der in der markengebundenen Fachwerkstatt gleichgesetzt werden kann. “

    doch das gibt es, die Sache läuft noch:
    Axa Vers.gibt eine Referenzwerkstätte an, Kläger erhebt Einwände nicht markengebunden usw., Gericht ordnet SV Gutachten an, nimmt trotz Proteste der Klägerseite einen SSH SV der mit der Axa im Vertrag steht und dieser stellt per GA (wie könnte es auch anders sein) die Reverenzwerkstätte gleichwertig mit einem Markengebundenen Fachbetrieb, hier DB.
    Wer meint das gibt es nicht, doch das gibt es .
    Versicherungslobby u. Richterwillkür,
    ist wie ein Paarlauf bei der Kür.

  19. Mister L sagt:

    @ DerHukflüsterer

    Mir ist ein Verfahren bekannt, in dem der gerichtsbestellte SV in seinem zu erstattenden Gutachten bezüglich der Gleichwertigkeit, auf den Internetauftritt und die außen an der Reparaturfirma angebrachten „Hinweise“ (ZKF & EUROGARANT) abstellt und daraus eine gleichwertige Reparatur ableitet.
    Ja. Denn bekanntlich: Wo Nutella draufsteht ist auch Nutella drinn…

  20. joachim otting sagt:

    @ Hukflüsterer

    Kann ich ergänzen: Richter ordnet auf massivstes Drängen Vergleichsgutachten an, Gutachter geht zunächst in die benannte (Volumen-)Markenwerkstatt und findet dort: Keine Karosserieabteilung. Aber auf dem Hof den Transporter vom Karosseriebetrieb…

    Zum Urteil ist es dann nicht mehr gekommen. Und um allen Spekulationen vorzubeugen: Da waren keine Verschwörer am Werk. Nur ein starrsinniger Geschädigtenanwalt aus der auch hier ja weit verbreiteten nie, nie und nie – Fraktion.

    Der Fall: Ein neun Jahre alter Kleinwagen der Volumenmarke. Heckblech eingedrückt, Rücklicht kaputt, Stoßfänger verbogen. Kein Totalschaden, obwohl schon 9 Jahre alt, also Kleinkram.

    Das war natürlich ein nicht verallgemeinerungsfähiger Einzelfall. Aber der Flurschaden bei Gericht war heftig.

    Noch ein Hinweis an Dr. W. Stengritz: In beiden BGH Urteilen war die Gleichwertigkeit der beanannten Reparaturmöglichkeit bestritten. Im Mercedes – Urteil war allerdings nicht bestritten, dass es für die Reparatur des Stoßfängers keiner markenspezifischen Kenntnisse bedurfte. Im BMW – Fall findet man zum Beispiel die Formulierung „Soweit die Revision schließlich meint, die Gleichwertigkeit der von der Beklagten aufgezeigten Reparaturmöglichkeit fehle schon deshalb…“ Und auch im Mercedes-Fall geht es um die Befugnis des Berufungsgerichtes, sich auf § 287 II ZPO zu stützen, und das ist eine Vorschrift aus dem Beweisrecht. Wo nichts bestritten wird, gibt es nichts zu beweisen.

    Es findet sich im BMW-Fall die Formulierung: „Nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich…“. Daraus lesen oberflächliche Betrachter des Urteils offenbar heraus, das sei in der Tatsacheninstanz unbestritten gewesen. Bei näherem Hinsehen erkennt man aber: Die Feststellungen der Berufungsinstanz wurden mit der Revision nicht mehr angegriffen.

  21. Buschtrommler sagt:

    Es geht auch „einfach“ anstatt „kompliziert“.
    Man frage beim Hersteller/Importeur schriftlich nach, ob der jeweilige Betrieb als Reparateur anerkannt und/oder zugelassen ist und schon fallen sehr viele „hinten runter“.
    Fertig.

  22. Dr. D. Stengritz sagt:

    @ Mister L und DerHukflüsterer

    Warum wurde nicht Befangenheitsantrag gestellt? Das OLG Koblenz hat am 24.1.2013 – 4 W 645/12 – entschieden, dass Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen begründet sein können, wenn der Sachverständige von sich aus über die im Beweisbeschluss vorgegebenen Fragen hinausgeht und wenn der Sachverständige den Eindruck erweckt, dass er sich quasi an die Stelle des Gerichts stellt und damit seine Neutralitätspflicht verletzt, indem er dem Gericht oder den Parteien den aus seiner Sicht für richtig gehaltenen Weg der Entscheidungsfindung weist. Anmerkungen auf der Homepage des Sachverständigen oder deren Verband, auf der die Nähe zu einer Partei hervorgehoben wird, sind geeignet, Zweifel an der Unvoreingenommenheit zu dokumentieren. Das OLG Koblenz hat einen Sachverständigen, der auf seiner HP die Nähe zu einer Partei dokumentierte, als befangen erklärt. Jeder weiß doch, dass hinter SSH die Versicherungsnähe steckt.
    Ich weiß, hinterher ist man immer schlauer.

  23. Harry sagt:

    @ joachim otting

    „Ein neun Jahre alter Kleinwagen der Volumenmarke. Heckblech eingedrückt, Rücklicht kaputt, Stoßfänger verbogen. Kein Totalschaden, obwohl schon 9 Jahre alt, also Kleinkram.“

    Ein eingedrücktes Heckblech gehört also zum „Kleinkram“?
    = Laienhafte Versicherungsargumentation.

    Bei Heckblecherneuerung:

    1. Werden (nachweislich) Originalteile des Herstellers verwendet?
    2. Schweißausrüstung beim Freien gemäß Herstellervorgaben vorhanden?
    3. Instandsetzungsvorschriften nebst Korrosionsschutzvorgaben des Herstellers vorhanden?
    4. Sofern zutreffend. Wird das Fahrzeug auch nach diesen Vorgaben instand gesetzt?
    5. Unterlagen für die Verwendung der entsprechenden Materialkomponenten (Spachtel, Füller Dichtmaterial usw.) vorhanden?
    6. Sofern zutreffend. Wird das entsprechende Material gemäß Herstellervorschrift auch verwendet?
    7. Ist das Personal zur Instandsetzung nach Herstellervorschriften entsprechend geschult?
    8. Übernahme der (erweiterten) Korrosionsschutzgarantie des Herstellers (sofern noch vorhanden) möglich?

    Bei Heckblech-Instandsetzung gilt 3-8 bzw. 2-8.

    Schraubteile sind vielleicht „Kleinkram“. Beim Blech hört der Spaß jedoch auf.
    Das gilt sowohl für Volumenmodelle als auch bzw. insbesondere bei der Instandsetzung von Maserati-Beschädigungen an der Fahrzeugstruktur. Ich würde keinen kaufen, der beim Blechner um die Ecke „gebügelt“ wurde. Der typische Premium-Kunde auch nicht.

    Und zum BGH nur so viel. Alles was nach Porsche zur fiktiven Abrechnung geschrieben wurde, ist reichlich mängelbehaftet und zeigt auch hier wieder einmal, dass Juristen sich (immer wieder) aufschwingen, über Dinge zu entscheiden, von denen sie keine Ahnung haben.

  24. F-W Wortmann sagt:

    Lieber Herr Otting,
    das von Ihnen gebrachte Beispiel hinkt wieder. Der Schädiger hat, will er der Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensgeringhaltungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Werkstatt verweisen, muss er darlegen und gegebenefalls, wenn der Geschädigte bestreitet, beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in der Markenfachwerkstatt entspricht. So fast wortwörtlich der BGH in seiner VW-Entscheidung VI ZR 53/09 – der Leitsatz b.) Das bedeutet doch, dass der Schädiger bereits vorgerichtlich beweisen muss, denn in der Regel bestreitet der Geschädigte schon vorgerichtlich die qualitätsmäßige Gleichwertigkeit der benannten Alternativwerkstatt, auch des Eurogarantbetriebes. Insoweit muss nach dem VW-Urteil der Schädiger schon vorgerichtlich den Beweis erbringen. Wenn der Geschädigte mit der Klageerhebung zu erkennen gibt, daß er fiktiv abrechnen will, ist es dem Schädiger verwehrt, im Prozess noch Beweis für die behauptete Gleichwertigkeit zu erbringen. Die Beweislast auch schon vorgerichtlich obliegt dem Schädiger. Mir ist bisher noch nicht bekannt gegeben worden, dass der Schädiger oder sein Versicherer außergerichtlich den Beweis erbracht hat für die qualitätsmäßige Gleichwertigkeit der im Prüfbericht angegebenen Alternativwerkstätten mit den Markenfachwerkstätten. Die Prüfberichte selbst sind keine Beweiesantritte und auch keine Beweise.

    Mithin bedarf es gar nicht mehr eines gerichtlichen Beweisbeschlusses, wenn der Schädiger bisher keinen Beweis aufgestellt hat. Denn dann hat er die Voraussetzungen der Verweisung gemäß Leitsatz b.) der VW-Entscheidung vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09 – nicht erfüllt. Folgerichtig haben bereits etliche Gerichte das Berufen des Schädigers auf Verweisungsmöglichkeiten der Alternativwerkstätten im Prozess als verspätet zurückgewiesen, ohne auch noch auf Beweisantritte der Schädigerseite, z.B. Sachverständigengutachten, einzugehen. Entsprechend der Relationtechnik durchaus konsequent.

    Mithin hätten die Richter die Vergleichs- Gutachten gar nicht mehr in Auftrag geben dürfen. Aber auch hier ist es wie bei den Sachverständigenkosten. Die Versicherer versuchen es immer wieder, die Beweislast, die sie trifft, einfach umzudrehen und diese dem Geschädigten aufzubürden. So ist in HUK-Abrechnungsschreiben grundsätzlich zu lesen, dass der Geschädigte beweisen müsse, dass die geltend gemachten Sachverständigenkosten erforderlich seien. Dabei wird das Urteil des BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – schlicht ignoriert. Der Geschädigte kann und darf grundsätzlich von der Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten ausgehen. Wenn der Schädiger meint, die Kosten seien zu hoch, dann kann er im Regressverfahren nach Abtretung der Bereicherungsansprüche darlegen und beweisen, dass seine Auffassung richt sei. So ist es auch im Falle der Verweisung. Auch hier muss der Schädiger darlegen und beweisen.

    Wir wollen also die Kirche doch im Dorf lassen.

  25. Alois Aigner sagt:

    Grüß Gott Buschtrommler,
    der Tip ist gut, den werde ich meinem Anwalt mitteilen.
    Damit wird dann die Spreu vom Weizen getrennt.
    Und, da bin ich mir sicher, fallen einige in den Prüfberichten benannte Werkstätten aus dem Raster.
    Servus
    Aigner Alois

  26. DerHukflüsterer sagt:

    joachim otting says:
    18. April 2013 at 10:18

    @ Hukflüsterer

    Kann ich ergänzen: Richter ordnet auf massivstes Drängen Vergleichsgutachten an, Gutachter geht zunächst in die benannte (Volumen-)Markenwerkstatt und findet dort: Keine Karosserieabteilung. Aber auf dem Hof den Transporter vom Karosseriebetrieb………
    Zum Urteil ist es dann nicht mehr gekommen. Und um allen Spekulationen vorzubeugen: Da waren keine Verschwörer am Werk. Nur ein starrsinniger Geschädigtenanwalt aus der auch hier ja weit verbreiteten nie, nie und nie – Fraktion…..
    Der Fall: Ein neun Jahre alter Kleinwagen der Volumenmarke. Heckblech eingedrückt, Rücklicht kaputt, Stoßfänger verbogen. Kein Totalschaden, obwohl schon 9 Jahre alt, also Kleinkram.“

    Lieber Herr Otting,
    da liegen Sie völlig daneben. Hier handelt es sich um einen DB Bj. 2011, Schadensumme rund 7.500.- eines Fiktivabrechners.
    Selbstverständlich wurde der Gerichts-SV wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, auch eine Beschwerde läuft gerade, wie gesagt die Sache läuft noch. Das Gericht will hier (willkürlich) seine Ansicht durchsetzen.

  27. Bernd Barremeyer sagt:

    @ Joachim Otting 18.04.2013 10:18

    Das beispiel zeigt doch, wie unerfahren oder bewußt unrichtig der vom Gericht bestellte Sachverständige sein Gutachten verfaßt hat, dass der Kläger sich genötigt sah, die Klage zurückzunehmen. Denn eins ist doch klar. Selbst wenn der Inhaber der Markenfachwerkstatt zwecks Blecharbeiten das Fahrzeug außer Haus gibt und diese Arbeiten durch die Karosseriefirma durchführen läßt, bleibt die Markenfachwerkstatt gleichwohl wegen der Gesamtarbeiten aus dem Werkvertrag verpflichtet. Mit dem Karosseriebetrieb oder auch mit dem Lackierer hat der Geschädigte, der sein beschädigtes Fahrzeug in die markengebundene Fachwerkstatt zum Zwecke der Reparatur gibt keinen Vertrag, so dass vertragliche Gewährleistungsansprüche wegen Schlechtleistung (Spaltmaße stimmen nicht, Lackierung ist mangelhaft) direkt nicht gestellt werden können. Lediglich der Inhaber der Markenfachwerkstatt haftet für den Murks der Blechfirma und des Lackierers.

    Ich kann ja verstehen, dass Sie eine Bresche für die Karosseriebetriebe und insbesondere für die Eurogarnt zertifizierten schlagen wollen, aber man sollte dann auch die Gegenansicht nicht von oben herab niedermachen. Die hier teilweise vertretene Ansicht hat durchaus was Richtiges für sich, was auch aus den hier eingestellten Urteilen ersichtlich ist, die meines Erachtens zu recht die Verweisung auf Eurogarant oder sonstige Blech- und Lack- Betriebe ablehnen.

    Eurogarant oder Blech und Lack-Betriebe sind eben nicht Markenfachwerkstätten.

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