Mit Urteil vom 05.07.2012 (21 S 428/11) hat das Landgericht Düsseldorf auf die Berufung der Klägerin das erstinstanzliche Urteil des AG Düsseldorf vom 18.10.2011 (32 C 5824/11) aufgehoben und die HDI-Gerling Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 473,64 € zzgl. Zinsen sowie zur Freihaltung von vorgerichtlichen RA-Kosten verurteilt. Das LG Düsseldorf nimmt eine Schätzung auf der Basis der Schwacke-Liste vor.
Aus den Entscheidungsgründen:
II.
Die Berufung gegen das angegriffene Urteil des Amtsgerichts vom 13.10.2011 ist zulässig. Insbesondere ist die Berufung form- und fristgerecht eingelegt sowie ordnungsgemäß begründet worden, §§ 511, 517, 519 ZPO.
In der Sache hat die Berufung zu einem Teil Erfolg.
Dem Grunde nach steht dem Geschädigten ein Anspruch gegen die Beklagte gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2 StVG i.V.m. 115 Abs. 1 Satz 1 VVG zu.
Entgegen der vom Amtsgericht vertretenen Auffassung ist die Klägerin aktivlegitimiert. Ein Verstoß gegen die §§ 2 Abs. 1, 3, 5 RDG und eine damit verbundene Nichtigkeit gemäß § 134 BGB liegt nicht vor. Die Geltendmachung abgetretener Ansprüche kann grundsätzlich eine Rechtsdienstleistung darstellen. Gemäß § 2 RDG ist eine Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie nach der Verkehrsauffassung nach der erkennbaren Erwartung des Rechtssuchenden eine besondere rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt eine Besorgung fremder Angelegenheiten vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Unternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden (BGH NJW 2006, 1726). Jedoch selbst wenn man die Geschäftsmäßigkeit der Klägerin in Bezug auf die Geltendmachung dieser Rechte unterstellt, liegt kein Verstoß gegen das RDG vor. Es liegt eine erlaubnisfreie Nebentätigkeit gem. § 5 RDG vor, da das Hauptgeschäft der Klägerin unstreitig in der Vermietung und Leasing von Kraftfahrzeugen besteht (vgl. auch Kammerurteil vom 14.07.2011, 21 S 418/10).
Auf die Berufung der Klägerin war ein Betrag von 473, 64 EUR zuzuerkennen. Die Kammer zieht insoweit den Schwacke-Mietpreisspiegel als Grundlage für ihre Schätzung der Anspruchshöhe heran.
Grundsätzlich handelt es sich beim Schwacke-Mietpreisspiegel um eine geeignete Schätzgrundlage für die Bemessung der ersatzfähigen Mietwagenkosten (vgl. etwa BGH Urt. v. 22.02.2011, VI ZR 353/09; BGH Urt. 11.03.2008, VI ZR 164/07; OLG Köln. Urt. v. 19 10.2011, 16 U 55/10). Insbesondere hat auch der Bundesgerichtshof die Geeignetheit des Schwacke-Mietpreisspiegels bestätigt (vgl. nur Urt. v 19.01.2010, VI ZR 112/09). Die Kammer sieht daher keinen Anlass eine andere Schätzgrundlage, insbesondere der des Frauenhofer Instituts, zu folgen.
Von der Beklagten werden keine Tatsachen aufgezeigt, welche die Schätzgrundlage im Einzelfall in Frage ziehen könnten. Die generellen, methodischen Einwendungen gegen die Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels sind mit den vorgenannten Entscheidungen nicht durchgreifend.
Der Vortrag der Beklagten, es habe im Internet wesentlich günstigere direkt buchbare Mietwagenangebote gegeben, geht fehl. Hierbei handelt es sich um bestimmte Einzelangebote, die nicht geeignet sind, den Schwacke-Mietpreisspiegel als Schätzgrundlage in Frage zu ziehen. Bei den aufgezeigten Angeboten handelt es sich um einen Sondermarkt, der nicht ohne weiteres mit dem allgemeinen regionalen Mietwagen markt vergleichbar ist (vgl. BGH VersR 2010, 683). Es entspricht vielmehr der Branchenüblichkeit, dass über das Internet in der Regel besonders günstige Tarife angeboten werden, die aus einem Überangebot an Mietwagen resultieren und gerade nicht nach den üblichen marktgeschäftlichen Erwägungen gebildet werden (LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 24.06.2009, 8 S 1170/09).
Der Grundmietpreis der Fahrzeugklasse 3. Postleitzahlengebiet 405 für 14 Tage entspricht nach der Schwacke-Liste damit ein Betrag von 1.071 EUR. Abgerechnet werden ausweislich der Rechnung vom 15.10.2010 (Bl. 13. d. A.) 699,21 EUR (zuzüglich 132, 85 EUR MwSt), die damit ersatzfähig sind.
Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen war nicht vorzunehmen, da ein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet wurde (Grüneberg in: Palandt, Grüneberg BGB, 71. Aufl. §249, Rn. 36).
Die Klägerin hat auch Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Haftungsbefreiung sowie auf die Kosten für die Zustellung/Abholung des Fahrzeugs. Ausdrücklich wird die Zustellung/Abholung durch die Beklagte nicht bestritten (Bl. 45 d. A.), sondern lediglich die Erforderlichkeit in Frage gestellt. Richtigerweise sind die Kosten der Zustellung bzw. Abholung grundsätzlich ersatzfähig (vgl. BGH Urt. v. 02.02 2010, VI ZR 7/09; OLG Köln, Urt. v. 18.08.2010, 5 U 44/10). Dies entspricht 294 EUR für die Haftungsbefreiung sowie weiteren 50 EUR für die Zustellung sowie Abholung nach der Schwacke- Liste. Auch hier wird jeweils ein geringerer Betrag, nämlich 226,71 EUR (zuzüglich 43,07 EUR MwSt.) sowie 41,10 EUR (zuzüglich 7,81 EUR MwSt), abgerechnet (Bl. 13 d. A.), die damit zu erstatten sind.
Ein 20 % Aufschlag steht der Klägerin hingegen nicht zu (139,84 EUR, Bl. 13 d. A.). Dies gilt schon Anbetracht der Tatsache, dass ausweislich des Mietvertrages vom xx.xx.2010 (Bl. 12 d. A.) ein solcher Aufschlag wegen Mehraufwandes nicht vereinbart wurde. Im Nachhinein kann die Beklagte nicht mit Kosten belastet werden, die bei Anmietung des Ersatzfahrzeuges nicht angefallen sind. Auf die Frage, ob der Geschädigte grundsätzlich berechtigt gewesen wäre diese Kosten gegenüber der Beklagten geltend zu machen, kommt es nicht an. Im Mietvertrag wurde das Feld „ 20 % Aufschlag für unfallbedingten Mehraufwand “ nicht ausgefüllt. Die übrigen Mietgebühren wurden hingegen errechnet und in die entsprechenden Felder eingefügt (etwa Kosten für die Zustellung/Abholung, Kosten für die Haftungsbegrenzung). Auch wenn das Kästchen zum hier geltend gemachten Aufschlag nicht wie die anderen nicht gewählten Optionen durchgestrichen wurde. genügt dieser Umstand nicht, um eine Vereinbarung anzunehmen. Es wäre ohne weiteres möglich gewesen auch den 20 %-igen Aufschlag im Voraus zu berechnen und einzutragen.
Insgesamt ergibt sich ein zu ersetzender Betrag von 1.150,75 EUR (inklusive MwSt). Davon wurden bereits 677,11 EUR gezahlt, sodass ein Betrag von 473,64 EUR zu erstatten ist.
Nicht schlüssig vorgetragen wurde der Verzugsbeginn ab dem 17.11.2010. Zinsen waren damit erst ab Rechtshängigkeit, hier der 22.07.2011, zuzuerkennen, §§ 288, 291 BGB. Hierauf war auch nicht gesondert hinzuweisen (Greger in Zöller, ZPO, 29. Aufl. § 139, Rn. 8)
Die Freistellung der unstreitig angefallenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten war, gemessen an der Obsiegens-Quote der Klägerin, nur zu einem Betrag von 75,04 EUR zu gewähren; §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB. Zinsen sind hierauf nicht zu erkennen gewesen. So hat die Klägerin nicht dargelegt, dass diese von ihrem Prozessbevollmächtigten auf Verzugszinsen in Anspruch genommen wird. Nur dann könnte ein solcher Freistellungsanspruch auch gegenüber der Beklagten geltend gemacht werden.
III.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Soweit das LG Düsseldorf.