LG Düsseldorf verurteilt in der Berufung die KRAVAG Versicherung zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten auf Schwacke-Basis (21 S 343/12 vom 25.07.2013)

Mit Datum vom 25.07.2013 (21 S 343/12) hat das Landgericht Düsseldorf das Urteil des AG Neuss vom 20.09.2012 (75 C 1559/12) in weiten Teilen aufgehoben und die KRAVAG Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 917,12 € zzgl. Zinsen sowie zur Zahlung weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht schätzt den Normaltarif auf der Basis der Schwacke-Liste, die Fraunhofer Tabelle hat keinerlei Bestand.

Aus den Entscheidungsgründen:

1.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom xx. xx.2011. Das Fahrzeug des Klägers wurde dabei beschädigt. Dieser mietete während der Reparatur vom xx. September 2011 bis xx. Oktober 2011 einen Mietwagen bei der X GmbH an.

Die Autovermietung berechnete dem Kläger unter dem 12. Oktober 2011 hierfür 1.672,12 €. Die Beklagte zahlte hierauf zunächst 755,00 €, eine weitergehende Erstattung lehnte die Beklagte ab. Durch das angefochtene Urteil ist die Beklagte zur Zahlung weiterer 118,25 € nebst Zinsen verurteilt worden. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden. Der Kläger verfolgt nunmehr mit der Berufung sein Begehren, den Differenzbetrag von der Beklagten zu erhalten, weiter.

Von der Darstellung tatsächlicher Feststellungen im Übrigen wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

2.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Auch in der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg.

Dem Kläger steht gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VVG ein Anspruch auf Zahlung zusätzlicher Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges in Höhe von 917,12 € sowie ein Anspruch auf Zahlung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 56,80 € gegen die Beklagte zu.

Der Haftungsgrund sowie der zeitliche Umfang der notwendigen Anmietung während der Reparatur des Fahrzeugs des Klägers sind zwischen den Parteien unstreitig.

Die von der Beklagten im Rahmen von § 249 ff BGB zu erstattenden Kosten belaufen sich auf insgesamt 1.672,12 €. Dieser Zahlungsanspruch ist durch die außergerichtliche Zahlung der Beklagten in Höhe von 755,00 € bislang nur zum Teil erfüllt worden.

Der in der Rechnung der X vom 12. Oktober 2011 ausgewiesene Grundbetrag in Höhe von 794,20 € sowie die erhobenen Zuschläge sind nach Auffassung der Kammer angemessen. Die Höhe der zu ersetzenden Mietwagenkosten kann vom Gericht nach § 287 Abs. 1 ZPO geschätzt werden. Als geeignete Schätzungsgrundlage kommt sowohl die Schwacke-Liste als auch die FraunhoferListe in Betracht.

Das Amtsgericht hat in den Entscheidungsgründen eine Berechnung bzw. Schadensschätzung nach der Schwacke-Liste abgelehnt und der Fraunhofer-Liste den Vorzug gegeben. Die Kammer ist in der Berufungsinstanz jedoch nicht an diese Feststellung gebunden. Ihr kommt vielmehr im Rahmen von § 287 ZPO ein eigener Ermessensspielraum zu. Zum einen, weil das Amtsgericht die Anwendung der Schwacke-Liste abgelehnt hat, ohne dass diese klägerseits vorgebrachte Schätzgrundlage von der Beklagten hinreichend erschüttert worden ist. Zum Anderen auch deshalb, weil der Kläger zunächst unter Berücksichtigung des Grundmietpreises der Frauenhofer-Liste seinen Ersatzanspruch betreffend den Normaltarif auf einen Betrag errechnet, der unterhalb des Betrages nach der Schwacke-Liste liegt. Gerade diesen Betrag begehrt der Kläger auch im Berufungsverfahren noch.

Im Zusammenhang mit den angemessenen Kosten für den Mietwagen kann nach Auffassung der Kammer auf die Schwacke-Liste zurückgegriffen werden. Diese Schätzgrundlage ist im vorliegenden Verfahren nicht hinreichend von der Beklagten erschüttert worden. Die Vorlage der Fraunhofer-Liste und ihre diesbezüglichen Ausführungen sind genereller Art und insoweit nicht geeignet, die Ermittlung der Mietwagenpreise gemäß der Schwacke-Liste zu wiederlegen. Erforderlich wären vielmehr konkrete Tatsachen, die im Einzelfall gegen die Anwendung der jeweiligen Liste sprechen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommen hierzu nur deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter im konkreten Zeitraum und am Ort der Anmietung in Betracht (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012, VI ZR 316/11). Die im vorliegenden Fall von der Beklagten vorgelegten Internetangebote wurden jedoch unstreitig erst 8 Monate nach der streitgegenständlichen Anmietung eingeholt.

Nach Auffassung der Kammer ist dem Amtsgericht nicht darin zu folgen, dass bei der Berechnungsmethode eine Quotelung des Wochenpreises vorzunehmen ist. Vielmehr vertritt die Kammer die Auffassung, dass hier der Wochenpreis und die Tagespreise zugrunde zu legen sind. Unter Zugrundelegung der Schwacke-Liste für das Jahr 2011 ist im Postleitzahlengebiet 41 von einer Wochenpauschale von 1.050,00 €, einer Dreitagespauschale von 510,00 €, einer Tagespauschale von 170,00 € auszugehen. Für den vorliegenden Fall errechnet sich somit ohne Zufügung der vom Amtsgericht zugesprochenen Zulagen bereits den als Schadensersatz vom Kläger geforderten Betrag überschreitender Betrag in Höhe von 1.900,00 € (1 x eine Woche á 1.050,00 € plus 1 x 3 Tage á 510,00 € plus 2 x 1 Tag á 170,00 €). Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger sich eine eigene Ersparnis in Höhe von 10 % (190,00 €) anrechnen lassen muss, übersteigt der nach der Schwacke-Liste errechnete Betrag ohne Hinzurechnung der Zulage den vom Kläger begehrten Schadensersatz um knapp 40,00 €. Dies hat zur Folge, dass es eines Eingehens darauf, ob und ggfl. welche Zulagen dem Kläger zuzusprechen sind, nicht bedarf.

Der Kläger hat ferner einen Anspruch auf Zahlung weiterer außergerichtlichen Kosten. Denn diese berechnen sich nach einem Gegenstandswert von 8.338,99 €, dies hat zur Folge, die Rechsverfolgungskosten unter Zugrundelegung des vorgenannten Streitwertes sich auf 718,40 € berechnen. Da die Beklagte bereits 661,60 € gezahlt hat, ist sie noch zur Zahlung weiterer 56,80 € verpflichtet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre rechtliche Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass, § 543 Abs. 2 ZPO.

Soweit das LG Düsseldorf.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Haftpflichtschaden, KRAVAG Versicherung, Mietwagenkosten, Rechtsanwaltskosten, Urteile, Urteile gegen Fraunhofer, Urteile Mietwagen, Urteile pro Schwacke, Wichtige Verbraucherinfos abgelegt und mit , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert