Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
hier und heute stellen wir Euch noch ein „Angemessenheitsurteil“ aus Frankenthal zu den Mietwagenkosten und zu den Sachverständigenkosten vor. Obwohl der Geschädigte mit der Mietwagenrechnung und mit der Sachverständigenkostenrechnung zwei Beweisurkunden über die ihm tatsächlich entstandenen Schäden aufgrund des Unfallereignisses vorgelegt hatte, wurden die Kostenrechnungsendbeträge gerichtlich einer Schadenshöhenschätzung unterworfen. Um den vor dem Unfall bestehenden Zustand der Mobilität des Geschädigten wiederherszustellen, bedurfte es der Anmietung des Ersatzfahrzeugs für das unfallbeschädigte Fahrzeug. Mit der Anmietung des Ersatzfahrzeuges wird daher der vor dem Unfall bestehende Zustand wiederhergestellt, so dass sich die Mietwagenkosten als mit dem Unfall unmittelbar verbundener und daher gemäß § 249 I BGB auszugleichender Vermögensnachteil darstellt. Das gleiche gilt für die berechneten Sachverständigenkosten, die nach der BGH-Rechtsprechung als mit dem Schaden unmittelbar verbundener und gemäß § 249 I BGB auszugleichender Vermögensnachteil angesehen werden können, wenn eine Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH Urt. v. 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – = BGH NJW 2007, 1450 = ZfS 2007, 507 = DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann). Der Schadenshöhenschätzung nach § 287 ZPO, die der besonders freigestellte Tatrichter nach Ansicht des VI. Zivilsenates des BGH nach der jüngeren Rechtsprechung durchführen und dabei sogar die belegten Beträge kürzen kann, hätte es gar nicht bedurft, denn die Schadensbeträge waren durch Urkunden belegt. Erfreulich ist, dass die erkennende Berufungskammer des LG Frankenthal an ihrer Rechtsprechung mit der Schätzung der Mietwagenkosten nach Schwacke verbleibt. Was die Sachverständigenkosten betrifft, so sei darauf hingewiesen, dass das erkennende Berufungsgericht die Indizwirkung der berechneten – und beglichenen – Sachverständigenkosten verneint. Hier geben wir Euch noch Erläuterungen des Einsenders zum Urteil des LG Frankenthal bekannt:
„Nachdem die erste Instanz die Sachverständigenkosten noch vollumfänglich zugesprochen hat, änderte das Landgericht Frankenthal dies nun geringfügig mit seinem Berufungsurteil. Es bezog sich hierbei größtenteils auf das BGH-Urteil vom 26.04.16, VI ZR 50/15 und kürzte die Nebenkosten des Sachverständigen. Im Unterschied zum BGH hält das LG Frankenthal jedoch für die Schreibkosten 1,80 € pro Seite für angemessen. Bei dem zweiten Fotosatz spricht es die Fotokosten nicht zu, sondern spricht stattdessen Kopiekosten in Höhe von 1,00 € pro Seite zu. Dies begründet es damit, dass die Bilder in digitalisierter Form dem Gutachten beigefügt sind. Die Schwäche des Urteils sehen wir darin, dass unsererseits vorgetragen und unter Beweis gestellt wurde, dass die Sachverständigenkosten vom Kläger vollumfänglich bezahlt wurden. Eine Indizwirkung der bezahlten Rechnung wurde jedoch abgelehnt. Hinsichtlich der Mietwagenkosten bleibt das Landgericht Frankenthal seiner jahrelangen Rechtsprechung treu und verurteilt nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel.“
Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Aktenzeichen:
2 S 187/16
31 C 107/16 AG Speyer
Landgericht
Frankenthal (Pfalz)
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
– Beklagte und Berufungsklägerin –
gegen
…
– Kläger und Berufungsbeklagter –
wegen Schadensersatzes
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Nixdorf, den Richter am Amtsgericht Dr. Jänicke und die Richterin am Landgericht Malchus auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2017 für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Speyer vom 04.07.2016 (31 C 107/16) teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 157,64 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 30.10.2015 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die … 447,69 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 30.10.2015 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Rechtsanwälte … , 78,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 30.10.2015 zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten beider Rechtszüge tragen der Kläger 10 % und die Beklagte 90 %.
IV. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 669,06 €.
Gründe
Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 221,37 € sowie restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 447,69 € und vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten aufgrund eines Verkehrsunfalles vom 07.10.2015 zwischen einem vom Kläger geführten und einem vom Versicherungsnehmer der Beklagten geführten Fahrzeug, wobei die Haftung des Versicherungsnehmers der Beklagten dem Grunde nach unstreitig ist.
Zur Darstellung des Sachverhalts kann auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen werden;
Hiervon ausgehend führt die zulässige Berufung der Beklagten zu einem teilweisen Erfolg.
1. Sachverständigenkosten:
Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit sie – wie hier – zur Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig sind (BGH, Urt. v. 22.07.2014, VI ZR 357/13).
Grundsätzlich gilt, dass der Geschädigte einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten PKW beauftragen darf und von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen kann. Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des BGH diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 1 S. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen (statt vieler BGHZ 115, 364 ff.). Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Vorgehensweise verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen; zu überobligationsmäßigen Maßnahmen zugunsten des Schädigers ist der Geschädigte nicht verpflichtet. Bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d. h. es ist Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuelle Erkenntnis und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (statt vieler BGH, Urt. v. 11.02.2014, VI ZR 255/13). Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen; zu einer Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen ist er nicht verpflichtet. Allerdings kann vom Geschädigten im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes grundsätzlich eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsschluss geforderten Preise verlangt werden (BGH, Urt. v. 26.04.2016, VI ZR 50/15). Auch wenn der Geschädigte grundsätzlich berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen, verbleibt ihm das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist. Der Geschädigte kann vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nur diejenigen Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen.
Grundsätzlich gilt, dass der Geschädigte seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen genügt. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der tatrichterlichen Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung zur Herstellung erforderlichen Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, weil sich in ihr die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig niederschlagen (BGH, Urt. v. 15.10.2013, VI ZR 471/12). Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes nach § 249 BGB eine maßgebende Rolle. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen, es sei denn, es ergeben sich aus der getroffenen Vereinbarung Umstände, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (BGH, Urt. v. 07.05.1996, VI ZR 138/95).
Ob der Rechnung eine derartige indizielle Wirkung entnommen werden kann, ist vorliegend nicht aufgeklärt; die Frage, ob der Kläger die Sachverständigenkosten überwiesen hat, war in erster Instanz streitig und der zum Beweis der Zahlung angebotene Zeuge wurde nicht gehört. Dies kann allerdings dahinstehen, weil selbst im Falle einer gewissen Indizwirkung durch die Zahlung dies lediglich dazu führt, dass ein einfaches Bestreiten unerheblich ist, Vorliegend hat allerdings die Beklagtenseite in erster Instanz substantiiert die Nebenkosten angegriffen. Insoweit kann die Berufungskammer im Rahmen der ihr obliegenden tatrichterlichen Überprüfung nach § 287 ZPO die Erforderlichkeit der Nebenkosten selbst prüfen.
Ohne Erfolg rügt die Berufung zunächst, dass die Nebenkosten schon deshalb nicht geschuldet seien, weil sie nicht ausdrücklich vereinbart wurden und damit als „unechte“ Nebenkosten mit dem Grundhonorar abgegolten seien.
Zwar schuldet der Sachverständige im Rahmen des geschlossenen Werkvertrages die Erstellung eines schriftlichen Gutachtens, wozu selbstredend auch die Abfassung des Gutachtens in Textform gehört. Dies bedeutet aber nicht, dass das Grundhonorar stets sämtliche Kosten umfassen muss. Die Aufspaltung der Gutachterkosten in ein Grundhonorar und in Nebenkosten entspricht auch der der Kammer bekannten gängigen Praxis. Im Übrigen erschließt sich nicht, wieso es für einen Geschädigten ohne Weiteres erkennbar sein soll, dass eine derart ausgestaltete Rechnung im Einzelnen nicht erforderliche Kosten enthalten soll. Die Aufspaltung führt nicht ohne Weiteres zu höheren, nach § 249 BGB nicht erstattbaren Kosten. Außerdem dient eine Aufspaltung gerade der Transparenz und entspricht im Übrigen auch der Differenzierung, wie sie in den Regelungen beispielsweise des JVEG Niederschlag gefunden hat.
Soweit die Berufung sich gegen die tatsächliche Rechnungshöhe wendet, hat sie teilweise Erfolg.
Insoweit darf sich der Tatrichter im Rahmen der ihm nach § 287 ZPO eröffneten Schadensschätzung auch anerkannter Tabellen oder gesetzlich geregelter Erfahrungswerte bedienen, wie dies auch im Bereich der Mietwagenkosten anerkannt ist. Ein solcher Rückgriff auf anerkannte Tabellenwerke verbietet sich vorliegend nicht bereits deshalb, weil der Geschädigte als Laie nicht in der Lage sei, derartige Tabellenwerke zu kennen und er nicht zur Marktforschung verpflichtet ist. Insoweit hat der BGH ausgeführt, dass gerade wenn – wie vorliegend – Nebenkosten in Form von Fotokosten, Schreibauslagen u. ä. betroffen sind, es sich um Kosten des täglichen Lebens handelt, mit denen ein Erwachsener üblicherweise im Alltag konfrontiert ist und deren Höhe er typischerweise auch ohne besondere Sachkunde abschätzen kann (BGH, Urt. v. 26.04.2016, VI ZR 50/15).
Die Kammer zieht hierzu im Rahmen der Schätzung der tatsächlich erforderlichen Nebenkosten mit Ausnahme der Fahrtkosten gemäß § 287 ZPO die Bestimmungen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes vom 05. Mai 2004 in der bis 17.12.2015 geltenden Fassung (Unfall vom 07.10.2015) als Orientierungshilfe heran. Richtig ist zwar, dass diese Regelung lediglich für gerichtlich bestellte Sachverständige Geltung beansprucht, nicht aber für die Vergütung privater Sachverständiger. Mit Urteilen vom 04.04.2006 (X ZR 122/05) und vom 23.01.2007 (VI ZR 67/06) hatte der BGH die Übertragung dieser Grundsätze auf die Vergütung privater Sachverständiger ausdrücklich abgelehnt. Davon ist der BGH nunmehr mit Urteil vom 26.04.2016 (VI ZR 50/15) unter Hinweis darauf abgerückt, dass sich die damaligen Entscheidungen lediglich mit der Frage des Grundhonorars befassten, nicht aber – wie hier – mit entstandenen Nebenkosten. In der zuletzt genannten Entscheidung hat der BGH ausdrücklich ausgeführt, dass die Regelung im Justiz- und -Entschädigungsgesetz als Schätzgrundlage bei der Schadensbemessung nach § 287 ZPO herangezogen werden können. Soweit es sich um typische Fälle handele, sei bei der Schadensbemessung das Interesse gleichmäßiger Handhabung mit in den Blick zu nehmen. Insoweit könne sich der Tatrichter in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung im Rahmen der Schadensschätzung gesetzlich geregelter und in anerkannten Tabellen enthaltener Erfahrungswerten bedienen. Die Regelungen über die Vergütung von Sachverständigen im JVEG vom 05.05.2004 beruhten auf einer umfangreichen Untersuchung, im Rahmen derer nicht nur die Entschädigung gerichtlicher Sachverständiger, sondern auch die Vergütung privater Sachverständiger ermittelt worden sei (BT-Drucks 15/1971, S. 142). Mit dem Erlass des JVEG sollte das den heutigen Verhältnissen nicht mehr entsprechende Entschädigungsprinzip bei Sachverständigen, Dolmetschern, Übersetzern etc. durch ein neues leistungsgerechtes Vergütungsmodell ersetzt werden, das an dem Bild der selbstständig und hauptberuflich Tätigen orientiert sei. Zu diesem Zweck sei vor der Verabschiedung des Gesetzes die marktübliche Vergütung von Sachverständigen durch eine umfangreiche schriftliche Befragung ermittelt worden. Gegenstand der Befragung seien die im Rahmen außergerichtlicher Beauftragung erzielten Stundensätze sowie die Art der gesondert abgerechneten Nebenkosten gewesen. Die Ergebnisse der Befragung seien in die Regelungen über die Vergütung der Sachverständigen in das Gesetz eingeflossen. Mit dem zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetz seien die Vergütungen und Enschädi-gungen nach dem JVEG an die wirtschaftliche Entwicklung angeglichen worden. Dabei seien insbesondere die Regelungen über den Aufwendungsersatz der technischen Entwicklung und der daraus resultierenden Preisentwicklung angeglichen worden.
Dem schließt sich die Kammer an. Im Hinblick darauf, dass die Abrechnungsstruktur im Bereich der Nebenkosten bei gerichtlichen Sachverständigen einerseits und privaten Sachverständigen andererseits vergleichbar ist, erscheinen die Vorgaben des JVEG als Orientierungshilfe brauchbar. Außerdem ist das JVEG auch für Laien zugänglich. Daher begegnet es keinen Bedenken, die Regelungen des JVEG jedenfalls als Schätzgrundlage bei der Schadensbemessung nach § 287 ZPO heran zu ziehen. Ebenso wenig wie bei den Mietwagenkosten gibt § 287 ZPO die Art der Schätzgrundlage vor.
Ein Rückgriff auf die BVSK-Honorarbefragung erscheint der Kammer demgegenüber nicht sachgerecht. Die Ablehnung eines Rückgriffs auf diese Honorarbefragung hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 26.04.2016 ausdrücklich gebilligt. Dies ist überzeugend, da ausweislich der Vorbemerkung zur Honorarbefragung 2015 sich diese Erhebung des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. auf die Ermittlung der so genannten Grundhonorare beschränkte. Eine Nebenkostenbefragung ist nicht erfolgt. Daher sind, um eine Vergleichbarkeit der Honorare zu ermöglichen, die Nebenkosten in der Befragung fest vorgegeben worden. Im Hinblick darauf scheidet diese Honorarbefragung mangels repräsentativer Datenerhebung für die Beurteilung der üblicherweise anfallenden Nebenkosten als Orientierungshilfe auch nach Ansicht der Kammer aus.
Damit sind grundsätzlich die Regelungen des JVEG als Orientierungshilfe heran zu ziehen.
Danach gilt:
a) Fahrtkosten:
Der Sachverständige macht vorliegend Fahrtkosten für 17 Kilometer zu je 1,16 € netto geltend.
Dieser Betrag erscheint übersetzt.
Ohne Erfolg macht allerdings die Berufung geltend, die Fahrtkosten seien deshalb übersetzt, weil der Kläger keine Besichtigung des Fahrzeugs in der Autowerkstatt hätte veranlassen dürfen, vielmehr hätte er sein Fahrzeug dem Sachverständigen vorstellen können und müssen. Ausweislich des Gutachtens war das Fahrzeug zwar fahrfähig, aber nicht verkehrssicher. Die Ingebrauchnahme eines nicht verkehrssicheren Fahrzeugs ist dem Kläger nicht zuzumuten.
Nach dem Vortrag des Klägers beträgt die Gesamtstrecke zwischen Firmensitz des Sachverständigen und dem … insgesamt 16,8 Kilometer. Die dagegen geführten Angriffe waren lediglich unsubstantiierter Natur und daher unbeachtlich.
Allerdings ist der Kostenansatz pro gefahrenen Kilometer übersetzt. Insoweit ist allerdings nicht das JVEG heran zu ziehen, wonach lediglich 0,30 € pro Kilometer vorgesehen sind, sondern vielmehr die von verschiedenen Anbietern erstellten Autokostentabellen, etwa diejenige der ADAC-Autokostentabelle, welche pro Kilometer einen Satz von 0,70 € als erforderlich ansehen. Insoweit ist die Regelung des JVEG nicht geeignet, da sich diese nicht an den tatsächlichen Kosten orientiert, sondern an der Höhe der steuerlichen Anerkennung privat genutzter Fahrzeuge (BT-Drucksache 15/1971, S. 177, 232). Das Abstellen auf die ADAC-Autokostentabelle, wie dies beispielsweise das Landgericht Saarbrücken (Urt. v. 19.12.2014, 13 S 41/13) vorgenommen hat, hat der BGH ausdrücklich gebilligt. Dies berücksichtigt u. a., dass der Mediän der von den Kfz-Sachverständigen erhobenen Fahrtkosten nach den Erhebungen der Hommerich-Forschung, die im Jahr 2009 im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz zwecks Überprüfung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine umfangreiche Markanalyse durchgeführt hat ( BT-Drucks 17/11471, S. 145) bei 0,60 € (bei Abrechnung nach Stundensatz) bzw. 0,65 € (bei pauschaler Abrechnung) liegt (Hommerich/Reiß, Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, Evaluation und Marktanalyse, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz 2010, S. 423). Der Kammer erscheint im Hinblick auf die gestiegenen Kosten insoweit ein Wert von 0,70 €/Kilometer angemessen. Danach ergeben sich vorliegend zugrunde zu legende Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 11,90 € netto (17 Kilometer x 0,70 €).
b) Kosten erster Fotosatz:
Hinsichtlich der gerügten Kosten für die Herstellung des ersten Fotosatzes gilt:
Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG erhält der Sachverständige für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2,00 € für den ersten Satz. Abgerechnet hat der Sachverständige vorliegend 17 Fotos zu je 2,01 €. Damit stehen dem Sachverständigen vorliegend anstelle der geltend gemachten 34,17 € lediglich 34,00 € netto zu. Soweit die Berufung darüber hinaus die Anzähl der Fotos als nicht erforderlich rügt, weil beispielsweise die Ablichtung des Innen raumes mit Tachostand und der Fahrgestellnummer unnötig seien, ist dem nicht zu folgen. Dies dient nicht zuletzt der Identifizierung des Fahrzeugs und der Dokumentation des Kilometerstandes auch für die gegnerische Versicherung.
c) Kosten zweiter Fotosatz:
Für Fotos des zweiten und jeden weiteren Ausdrucks erhält der Sachverständige nur dann eine Vergütung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Abs. 2 JVEG). So liegt der Fall aber hier. Ausweislich des Gutachtens handelt es sich bei den eingefügten Bildern nicht um Originalfotos, sondern um solche, die in digitalisierter Form dem Gutachten beigefüft sind. Diese sind seit der zum Unfallzeitpunkt gültigen Fassung des JVEG nicht mehr erstattungsfähig.
d) Porto- und Telefonkosten:
Insofern hat der Sachverständige 18,17 € netto abgerechnet. Dies hält sich im Rahmen auch sonst üblicher Pauschalierungen derartiger Kosten und kann nach Ansicht der Kammer ohne weitere Einzelnachweise zugrunde gelegt werden (vgl. auch LG Freiburg, Urt. v. 24.11.2016, 3 S 145/16).
e) Schreibkosten:
1. Gutachten:
Nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG erhält der Sachverständige 0,90 € je angefangene 1.000 Anschläge. Diese Vorgehensweise erscheint der Kammer wenig praktikabel. Im Hinblick darauf schätzt die Kammer aus Gründen der Praktikabilität die Kosten nach Seitenzahl und legt insoweit 1,80 € pro Seite als angemessen zugrunde, wie dies auch in den früheren Fassungen des JVEG vorgesehen war (ebenso im Ergebnis LG Bremen, Urt. v. 02.09.2016, 3 S 289/15, LG Freiburg, Urt. V. 24.11.2016, 3 S 145/16). Damit stehen dem Sachverständigen für die 18 Seiten insgesamt 32,40 € netto zu.
Dass Schreibkosten heutzutage überhaupt nicht mehr anfallen, wie die Berufung ausführt, ist nicht nachvollziehbar und entspricht auch nicht den Vorgaben des JVEG.
f) Schreib-/Kopierkosten Zweit- und Drittgutachten:
Für die Schwarzweiß-Kopien in den weiteren beiden Gutachten im Umfang von insgesamt 36 Seiten (2×18) erhält der Sachverständige gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 JVEG je Seite 0,50 €, insgesamt also 18,00 € netto. Für die ausgedruckten Farbfotos auf insgesamt 18 Seiten (2 x 9) erhält der Sachverständige zusätzlich gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 JVEG das Doppelte der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Beträge, hier also 1,00 €/Seite. Dies ergibt insgesamt 18,00 €.
Eine „Anrechnung“ der Schwarzweiß-Kopien auf die Farbkopien ist nicht zulässig; beide Erstattungstatbestände finden unabhängig voneinander Anwendung (vgl. auch Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 07.06.2016, 8 W 85/15).
Damit errechnet sich für das 2. und 3. Gutachten insgesamt ein Betrag von 36,00 € netto.
Damit errechnet sich für die Nebenkosten insgesamt ein Betrag von 132,47 € netto zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von 157,64 €.
2. Mietwagenkosten
Soweit sich die Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 447,69 € wendet, bleibt sie erfolglos.
Die Rüge der Berufung, der Kläger habe nicht dargelegt, wieso Leistung an einen Dritten, das Mietwagenunternehmen, begehrt werde, geht fehl.
Richtig ist zwar, dass diese Frage in erster Instanz nicht problematisiert wurde und auch das Urteil insofern keine näheren Ausführungen macht.
Vorliegend hat der Kläger allerdings ersichtlich das Mietwagenunternehmen als Zahlungsstelle bestimmt und durch schlüssiges Verhalten zur Entgegennahme der Leistung ermächtigt, indem es das Mietwagenunternehmen im Klageantrag als Zahlungsempfänger bestimmte. Diese Ermächtigung kann auch in einem schlüssigen Verhalten liegen (vgl. Olzen in Staudinger, § 362, Rn. 42).
Die Mietwagenkosten sind der Höhe nach auch korrekt berechnet.
Auszugehen ist zunächst vom Normaltarif. Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Frage, ob die geltend gemachten Mietwagenkosten als zur Herstellung des früheren Zustandes erforderlich iSv. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen sind, danach zu beantworten, ob sie sich im Rahmen des außerhalb des Unfallersatzgeschäfts im örtlichen Bereich des Geschädigten üblichen Mietwagentarifs (Normaltarif) bewegen. Der Normaltarif ist grundsätzlich als „erforderlich“ anzusehen.
Der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter kann den Normaltarif auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels schätzen. Auf eine andere Schätzgrundlage – etwa Sachverständigengutachten oder andere Mietpreiserhebungen – braucht er sich nicht verweisen zu lassen. Es ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht die Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine bewährte Schätzgrundlage wie den Schwacke-Mietpreisspiegel nachzugehen. Die Eignung von Listen und Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur dann der Klärung, wenn mit fallbezogenen Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den konkret zu entscheidenden Fall auswirken. Letzteres ist jedenfalls dann nicht der Fall, soweit sich die gegen den Schwacke-Mietpreisspiegel vorgetragenen Bedenken mit der abweichenden Untersuchungsmethodik anderer Mietpreiserhebungen, etwa solcher des Fraunhofer-Institutes, befassen; dies besagt nichts darüber, dass die in der Schwacke-Liste, aufgeführten Zahlen unrichtig sind.
Mietet der Geschädigte einen Ersatzwagen zum Normaltarif (oder gar darunter) an, so hat er in aller Regel Anspruch auf Erstattung der sich daraus ergebenden Mietkosten.
Behauptet in einem solchen Fall der Schädiger, dass dem Geschädigten eine Anmietung zu einem günstigeren Preis möglich gewesen wäre, so hat der Schädiger darzulegen und zu beweisen, dass der Geschädigte von einer solchen Möglichkeit Kenntnis hatte (arg. § 254 BGB).
Mietet der Geschädigte einen Ersatzwagen zu einem über dem Normaltarif liegenden Preis an, so hat er auf die diesen übersteigenden Kosten grundsätzlich keinen Anspruch, da diese nicht als erforderlich iSv. § 249 BGB anzusehen sind. Hierbei gelten folgende Ausnahmen, wobei eine Prüfungsreihenfolge nicht vorgegeben ist:
Der Geschädigte kann die Mehrkosten dann verlangen, wenn er darlegt und nachweist, dass ihm in seiner konkreten unfallbedingten Situation ein günstigerer Tarif als der in Anspruch genommene nicht zugänglich gewesen ist, mit anderen Worten, dass er in seiner damaligen Lage dringend und sofort auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen war und er keine andere Wahl hatte, als den Wagen zu dem betreffenden Tarif anzumieten (subjektbezogene Schadensbetrachtung): Dann nämlich sind die tatsächlich angefallenen Mietwagenkosten – grundsätzlich in welcher Höhe auch immer – als erforderlich nach § 249 BGB zu betrachten.
Lag eine derartige Situation nicht vor oder kann der Geschädigte sie nicht nachweisen, kann er aber auch dann Ersatz der Mehrkosten beanspruchen, wenn er darlegt und ggf. nachweist, dass der von ihm in Anspruch genommene – gegenüber dem Tarif des Mietwagenunternehmens im Nichtunfallersatzgeschäft erhöhte – Tarif aufgrund von durch die Unfallsituation und das Unfallersatzgeschäft bedingten konkreten Besonderheiten und Mehrleistungen des Vermieters gerechtfertigt ist. Auch dann stellen die Mehrkosten den nach § 249 BGB erforderlichen Aufwand dar.
Hierbei ist es aber nicht ausreichend, lediglich allgemeine Erwägungen vorzubringen, die ansonsten typischerweise bei Mietwagenunternehmen gegenüber dem Nichtunfallersatzgeschäft erhöhte Kosten verursachen. Vielmehr ist – in einem ersten Schritt – zu verlangen, dass konkreter Sachvortrag dazu erfolgt, dass und welche besonderen Leistungen oder (auch betriebsinternen) Mehraufwendungen des betreffenden Autovermieters im Unfallersatzgeschäft eine kalkulatorische Erhöhung seiner ansonsten im Nichtunfallersatzgeschäft geltenden Mietpreise erfordern.
Ist dies der Fall, so ist – in einem zweiten Schritt – zu überprüfen, inwieweit diese Umstände einen Aufschlag rechtfertigen. Hierbei ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung jedoch eine betriebswirtschaftliche Analyse nicht erforderlich. Vielmehr kann dann die nach § 287 ZPO vorzunehmende Schätzung des nach § 249 BGB erforderlichen Aufwandes auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif vorgenommen werden, der nach der bisherigen Rechtsprechung der Kammer auch bis zu zwischen 25 % und 30 % betragen kann.
Die Prüfungsreihenfolge nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen ist nicht zwingend. Steht fest oder weist der Geschädigte nach, dass ihm in seiner konkreten unfallbedingten Situation die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu einem günstigeren als dem von ihm in Anspruch genommenen Tarif nicht zugänglich gewesen ist, oder dass durch die Unfallsituation und das Unfallersatzgeschäft bedingte konkrete Besonderheiten und Mehrleistungen des Vermieters einen über dessen im Nichtunfallersatzgeschäft geltenden Preisen liegenden Preis rechtfertigen, so kann dahinstehen, ob der in Anspruch genommene Tarif über dem Normaltarif lag.
Mietet der Geschädigte zu einem über dem Normaltarif liegenden Preis an und kann er nicht nachweisen, dass ihm in seiner konkreten unfallbedingten Situation die Anmietung eines Ersatzwagens zu einem günstigeren Tarif nicht möglich gewesen ist, oder dass durch die Unfallsituation und das Unfallersatzgeschäft bedingte konkrete Besonderheiten und Mehrleistungen des Vermieters einen über dessen im Nichtunfallersatzgeschäft geltenden Preisen liegenden Preis rechtfertigen, so hat er lediglich Anspruch auf Erstattung der nach dem Normaltarif zu berechnenden Mietwagenkosten.
Behauptet in einem solchen Fall der Schädiger, dass dem Geschädigten eine Anmietung zu einem noch günstigeren Preis möglich gewesen wäre, so hat wiederum er (der Schädiger) konkret darzulegen und zu beweisen, dass der Geschädigte Kenntnis von einer solchen Möglichkeit hatte (arg. § 254 BGB).
Zu Recht hat die Erstrichterin vorliegend hiervon ausgehend die Schwacke-Liste 2015 zugrunde gelegt, welche der Kammer in ständiger Rechtsprechung gegenüber der beklagtenseits ins Feld geführten Fraunhofer-Erhebung vorzugswürdig erscheint. Daran hält die Kammer fest. Das Fraunhofer-Institut hat in der Einleitung seiner Studie selbst darauf hingewiesen, bei der Entwicklung der seiner Mietpreiserhebungen zu Grunde liegenden Methodik durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft finanziell unterstützt worden zu sein. Dieser bereits der Ersterhebung anhaftende Makel setzt sich naturgemäß auch bei den späteren Erhebungen fort. Zudem differenziert die Fraunhofer-Liste lediglich nach den ersten beiden Ziffern des Postleitzahlengebietes und ist mithin deutlich grobmaschiger als die Erhebung nach Schwacke, welche nach den ersten drei Postleitzahlen aufgeschlüsselt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist nach ständiger und gefestigter Rechtsprechung der Kammer auch vorliegend der Schwacke-Mietpreisliste der Vorzug gegenüber der Fraunhofer-Liste zu geben.
Danach ergibt sich für ein Fahrzeug der Klasse 4 im Postleitzahlengebiet 673 eine Tagespauschale von 112,00 €. Auf Wochenpauschalen etc. musste sich ein Geschädigter angesichts des offenen Reparaturendes nicht einlassen.
Auszugehen ist von einer Mietzeit von 5 Tagen. Der Sachverständige hat insoweit lediglich „ca.“ 4 Arbeitstage angegeben. Allerdings erfolgt nach dem unstreitigen Tatbestand, dessen Berichtigung nicht beantragt ist, die Anmietung des Fahrzeugs für die Zeit vom 12.10.2015 bis 16.10.2105, mithin für 5 Tage. Angebrochene Tage sind voll in Ansatz zu bringen.
Damit errechnet sich ein Betrag von 560,00 €.
Nach der Nebenkostentabelle sind für die Vollkaskoversicherung 21,00 €/Tag anzusetzen, entspricht 105,00 €.
Die Zustell- und Abholgebühr ist mit jeweils 23,00 € im Modus angegeben, entspricht 46,00 €.
Diese Kostenpositionen sind geschuldet.
Die Kosten der Vollkaskoversicherung ohne Selbstbehalt sind in dem Schwacke-Grundtarif nicht enthalten und demgemäß als Nebenkostenposition gesondert in Ansatz zu bringen. Der Kläger kann im Hinblick auf das bei Benutzung eines ihm ungewohnten Ersatzfahrzeuges erhöhte wirtschaftliche Risiko Aufwendung für die Vollkaskoversicherung erstattet verlangen. Dass der Kläger vorliegend etwa darauf verzichtet hätte, ist nicht ersichtlich. Ausweislich des Kfz-Mietvertrages vom 12.10.2015 war Vollkaskoschutz ohne Selbstbehalt vereinbart (Anlage K 3, Bl. 27 d. A.).
Des Weiteren sind auch die Kosten für Zustellung und Abholung berechtigt. Unstreitig hat der Kläger das Mietfahrzeug bei der Reparaturfirma entgegengenommen und zurückgegeben. Wieso die Kosten als im Rahmen der Dienstleistung der angefallen nicht gesondert in Rechnung gestellt werden können, ist nicht nachvollziehbar. Der Kläger hat sein unfallbeschädigtes Fahrzeug bei der Reparaturfirma abgestellt und brauchte zur Herstellung seiner Mobilität auch dort ein Ersatzfahrzeug. Irgendwelche vertraglichen Absprachen zwischen der Mietwagenfirma und der Reparaturfirma sind nicht substantiiert dargelegt.
Die Erstrichterin hat auch zu Recht im Hinblick auf ersparte Eigenaufwendungen einen Abzug in Höhe von 5 % vorgenommen. Dies entspricht der Kammerrechtsprechung und hat auch dann stattzufinden, wenn mit dem Fahrzeug weniger als 1000 Kilometer zurückgelegt wurden (LG Frankenthal, Urt. v. 19.11.2014, 2 S 149/14; 2 S 4/10).
Damit schuldet die Beklagte nach Abzug bereits geleisteter 227,76 € restliche Mietwagenkosten in Höhe von 447,69 €, wie die Erstrichterin zu Recht ausgeführt hat.
3. Restliche vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten:
Die restlichen vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten hat die Erstrichterin ebenfalls korrekt berechnet und unter Verzugsgesichtspunkten zugesprochen. Auch unter Berücksichtigung der Zuvielforderung bei den Nebenkosten ergibt sich bei dem Gegenstandswert kein Gebührensprung. Damit errechnet sich aus dem Gegenstandswert von 6.358,45 € eine Gebührenforderung von 650,34 € (1,3-Gebühr aus Gegenstandswert = 526,50 € + 20,00 € Pauschale + 19 % MwSt. Abzüglich bereits gezahlter 571,44 € verbleibt eine Restforderung von 78,90 €.
Zinsen schuldet die Beklagte unter Verzugsgesichtspunkten.
Die Nebenkostenforderungen haben ihre Grundlage in §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Streitwert wurde in Anwendung von § 3 ZPO bestimmt.
. Nixdorf Dr. Jänicke Malchus
Vorsitzender Richter Richter Richterin
. am Landgericht am Amtsgericht am Landgericht
Verkündet am 18.01.2017
Urteilsliste “Mietwagenkosten u. SV-Honorar” zum Download >>>>>
Unglaublich in welchen Umlaufbahnen sich manche doch bewegen. Da formuliert das Landgericht -> „Abgerechnet hat der Sachverständige vorliegend 17 Fotos zu je 2,01 €. Damit stehen dem Sachverständigen vorliegend anstelle der geltend gemachten 34,17 € lediglich 34,00 € netto zu.“
Ich fasse es nicht was da so in die Welt gesetzt wird. Da wiehert selbst der Amtsschimmel über solch einen Haufen Mist. Solche Richter sollte man mit Hacke und Schaufel ein Jahr lang im Steinbruch (aber in der Türkei oder so) arbeiten lassen, damit sie wieder geerdet sind.
Da wird die „JURISTEREI“ exezessiv übertrieben und das Recht bleibt auf der Strecke. Das sind die Leute die den Staat ruinieren.
Bei den Mietwagenkosten ist dafür der Groschen gefallen:
„Das Fraunhofer-Institut hat in der Einleitung seiner Studie selbst darauf hingewiesen, bei der Entwicklung der seiner Mietpreiserhebungen zu Grunde liegenden Methodik durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft finanziell unterstützt worden zu sein. Dieser bereits der Ersterhebung anhaftende Makel setzt sich naturgemäß auch bei den späteren Erhebungen fort.“
@Hansi
Dass der GDV als Gesamtverband der Versicherungswirtschaft bei allen Kürzungsstrategien mit Absprachen seine Finger im Spiel hat, weiß inzwischen jeder Insider. Es ist deshalb zwingend erforderlich, diesem „Paten“ zukünftig mehr Aufmerksamkeit zu widmen und zwar unabhängig von der Tatsache, dass die Versicherungswirtschaft die teilweise Ausuferung von Schadenersatzleistungen selber verschuldet hat durch die Erbringung von Schadenersatzleistungen auf Basis von „Schadengutachten“ die zunehmend von unqualifizierten Personen erstellt werden. Es fehlt an einer mit dem Gesetz zu vereinbarenden Strategie für eine solide Regelung, die nicht schwarz und weiß vermischt. Hier wie da sind Gefälligkeitsgutachten und Gefälligkeitsrechtsprechung der Sache und dem Ansehen wenig förderlich, wie der angezettelte „Krieg“ um das erforderliche Sachverständigenhonorar.
G.v.H.