Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
heute stellen wir Euch nach den bisher lesenswerten Urteilen gegen die HUK-COBURG ein „Mega-Schrotturteil“ aus der Frankfurter Berufungskammer, das von einer Einzelrichterin gesprochen wurde, zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG vor. Das erkennende Gericht hat eine Kürzung auf der Grundlage von BVSK vorgenommen. Obwohl der vom Geschädigten hinzugezogene Sachverständige beim Grundhonorar unter den Werten der BVSK-Liste gelegen hatte, wurden die Nebenkosten trozdem rechtwsidrig und willkürlich gekürzt. Darin liegt eindeutig ein Verstoß gegen § 287 ZPO, wonach es nur auf die Schadenshöhe, also den Gesamtbetrag ankommt. Der eine Sachverständige rechnet mit niedrigeren Grundwerten, dafür aber höhere Nebenkosten und der nächste Sachverständige rechnete genau anders herum, und beide kommen zum selben Gesamtbetrag. Dann kann nicht bei dem einen noch gekürzt werden. Das Frankfurter Landgericht sollte sich einmal bei den Hamburger Kollegen informieren, die mit zutreffender Begründung nur auf den Gesamtbetrag abstellen. Der Anwalt der HUK-COBURG aus K. wusste offensichtlich sehr genau, warum er gerade dort Berufung gegen das Urteil des AG Frankfurt eingelegt hatte, wenn man die Urteilszitate der erkennenden Einzelrichterin liest. Offensichtlich handelt es sich um Entscheidungen im Sinne der Versicherung, die diese Kammer bisher abgesetzt hat? Das Einzige, was diese Einzelrichterin richtig gemacht hat, war die Begründung zur Aktiv- und Passivlegitamition. Und damit steht fest, dass die HUK-COBURG auch in Frankfurt am Sitz ihrer Niederlassung, die als Schadenaußenstelle getarnt wurde, verklagt werden kann. Auch hier zeigt sich, wie die HUK-COBURG mit ihren Schadenaußenstellen, die angeblich nicht selbständig sein sollen, die klagenden Geschädigten bewußt und vorsätzlich(!) auf falsche Spuren führen will. Lest aber selbst das Einzelfallurteil des LG Frankfurt und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und noch einen schönen Feierabend
Willi Wacker
Landgericht Frankfurt am Main Verkündet am: 13.06.2016
Aktenzeichen: 2-01 S 109/15
29 C 3614/14 (97) Amtsgericht Frankfurt am Main
I m N a m e n d e s V o l k e s
U r t e i l
In dem Rechtsstreit
HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand, Bahnhofsplatz, 96444 Coburg,
Beklagte und Berufungsklägerin
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanw. M. S. aus K.
gegen
D., D. & K. GbR, vertr.d.d.Gesellschafter R. D. und R. T. aus R.,
Klägerin und Berufungsbeklagte
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. D. I. & P. aus A.
hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main durch Richterin am Landgericht Dr. M. als Einzelrichterin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2016
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 27.04.2015 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 493,86 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus
– 66,– Euro seit dem 10.10.2011,
– 78,70 Euro seit dem 07.07.2011,
– 79,99 Euro seit dem 11.05.2012,
– 124,15 Euro seit dem 09.09.2011,
– 123,09 Euro seit dem 22.04.2012,
– 21,93 Euro seit dem 09.08.2012
zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 43,55 %, die Beklagte zu 56,45 % zu tragen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Wert der Beschwer: 874,94 Euro
Gründe
I.
Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte Ansprüche auf restliche Gutachterkosten nach sieben Verkehrsunfällen geltend.
Die Klägerin erstattete nach diesen Verkehrsunfällen jeweils ein Schadensgutachten und ließ sich von den Geschädigten deren Ansprüche gegen die Beklagte abtreten (Bl. 13, 15, 24, 33, 39, 48, 56 d.A.). Die Beklagte hat für die jeweiligen Verkehrsunfälle als Haftpflichtversicherer des jeweiligen Unfallgegners zu 100 % einzustehen.
Im Einzelnen erstattete die Klägerin in folgenden Fällen folgende Gutachten:
1. Im Auftrag der Geschädigten R. L. M. erstattete die Klägerin unter dem 05.08.2011 ein Kfz-Schadensgutachten (Reparaturkosten netto 1.621,68 Euro, Bl. 12 d.A.) und berechnete hierfür ein Gutachterhonorar in Höhe von 484,33 Euro (Anlage AK1, Bl. 10 d.A.). Im Einzelnen berechnete sie diesen Betrag wie folgt:
Ausarbeitung und Anfertigung Gutachten 280,00 Euro
Lichtbilder 8 x 2,50 Euro (1 Satz) = 20,00 Euro
Telefon /EDV-Ko., Büromaterial, Porto, Schreibkosten 50,00 Euro
Fahrtkosten / Zeit 38 km x 1,50 Euro (max. 90 Euro) = 57,00 Euro
Mehraufwand –
Zzgl. MwSt19% 77,33 Euro
Gesamt 484,33 Euro
Die Beklagte zahlte auf die Gutachterkosten einen Teilbetrag in Höhe von 379,– Euro.
2. Die Klägerin erstattete unter dem 01.06.2011 ein Kfz-Schadensgutachten im Auftrag des Geschädigten D. P. und berechnete hierfür ein Gutachterhonorar in Höhe von 520,03 Euro (Anlage AK2, Bl. 14 d.A.). Im Einzelnen berechnete sie diesen Betrag wie folgt:
Ausarbeitung und Anfertigung Gutachten 300,00 Euro
Lichtbilder 12 x 2,50 Euro (1 Satz) = 30,00 Euro
Telefon /EDV-Ko., Büromaterial, Porto, Schreibkosten 50,00 Euro
Fahrtkosten / Zeit 38 km x 1,50 Euro (max. 90 Euro) = 57,00 Euro Mehraufwand –
Zzgl. MwSt 19 % 83,03 Euro
Gesamt 520,03 Euro
Die Beklagte zahlte auf die Gutachterkosten einen Teilbetrag in Höhe von 402,– Euro.
3. Im Auftrag des Geschädigten F. L. erstattete die Klägerin unter dem 03.05.2012 ein Kfz-Schadensgutachten (wirtschaftlicher Totalschaden, Reparaturkosten netto 2.189,91 Euro; Wiederbeschaffungswert: 1.200,– Euro; Bl. 22 d.A.) und berechnete hierfür ein Gutachterhonorar in Höhe von 544,31 Euro (Anlage AK3, Bl. 21 d.A.). Im Einzelnen berechnete sie diesen Betrag wie folgt:
Ausarbeitung und Anfertigung Gutachten 260,00 Euro
Lichtbilder 8 x 2,80 Euro (1 Satz) = 22,40 Euro
Telefon /EDV-Ko., Büromaterial, Porto, Schreibkosten 75,00 Euro
Fahrtkosten / Zeit 73 km x 1,80 Euro (max. 100,- Euro) = 100,00 Euro
Mehraufwand –
Zzgl. MwSt 19 % 86,91 Euro
Gesamt 544,31 Euro
Die Klägerin hatte mit dem Geschädigten zuvor eine Honorarvereinbarung getroffen (Bl. 18 d.A.). Die Beklagte zahlte auf die Gutachterkosten einen Teilbetrag in Höhe von 390,– Euro.
4. Die Klägerin erstattete unter dem 25.05.2012 ein Kfz-Schadensgutachten im Auftrag der Geschädigten W. S. (Reparaturkosten netto 1.572,66 Euro, Bl. 31 d.A.) und berechnete hierfür ein Gutachterhonorar in Höhe von 499,09 Euro (Anlage AK 4, Bl. 29 d.A.). Im Einzelnen berechnete sie diesen Betrag wie folgt:
Ausarbeitung und Anfertigung Gutachten 320,00 Euro
Lichtbilder 8 x 2,80 Euro (1 Satz) = 22,40 Euro
Telefon /EDV-Ko., Büromaterial, Porto, Schreibkosten 75,00 Euro
Fahrtkosten / Zeit 73 km x 1,80 Euro (max. 100,- Euro) = 100,00 Euro
Mehraufwand –
Zzgl. MwSt19% 79,69 Euro
Gesamt 499,09 Euro
Die Klägerin hatte mit der Geschädigten zuvor eine Honorarvereinbarung getroffen (Bl. 27 d.A.). Die Beklagte zahlte auf die Gutachterkosten einen Teilbetrag in Höhe von 450,– Euro.
5. Im Auftrag des Geschädigten I. M. erstattete die Klägerin unter dem 18.07.2011 ein Kfz-Schadensgutachten (Reparaturkosten netto 1.707,39 Euro, Bl. 38 d.A.) und berechnete hierfür ein Gutachterhonorar in Höhe von 544,43 Euro (Anlage AK 5, Bl. 36 d.A.). Im Einzelnen berechnete sie diesen Betrag wie folgt:
Ausarbeitung und Anfertigung Gutachten 300,00 Euro
Lichtbilder 8 x 2,50 Euro (1 Satz) = 17,50 Euro
Telefon /EDV-Ko., Büromaterial, Porto, Schreibkosten 50,00 Euro
Fahrtkosten / Zeit 70 km x 1,50 Euro (max. 90,- Euro) = 90,00 Euro
Mehraufwand
Zzgl. MwSt 19 % 86,93 Euro
Gesamt 544,43 Euro
Die Beklagte zahlte auf die Gutachterkosten einen Teilbetrag in Höhe von 376,47 Euro.
6. Die Klägerin erstattete unter dem 17.04.2012 ein Kfz-Schadensgutachten im Auftrag der Geschädigten E. M. (wirtschaftlicher Totalschaden, Reparaturkosten netto 3.420,87 Euro; Wiederbeschaffungswert 3.200,– Euro, Bl. 46 d.A.) und berechnete hierfür ein Gutachterhonorar in Höhe von 783,73 Euro (Anlage AK6, Bl. 44 d.A.). Im Einzelnen berechnete sie diesen Betrag wie folgt:
Ausarbeitung und Anfertigung Gutachten 450,00 Euro
Lichtbilder 12 x 2,80 Euro (1 Satz) = 33,60 Euro
Telefon /EDV-Ko., Büromaterial, Porto, Schreibkosten 75,00 Euro
Fahrtkosten / Zeit 70 km x 1,80 Euro (max. 100,- Euro) = 100,00 Euro
Mehraufwand –
Zzgl. MwSt 19 % 125,13 Euro
Gesamt 783,73 Euro
Die Klägerin hatte mit der Geschädigten zuvor eine Honorarvereinbarung getroffen (Bl. 42 d.A.). Die Beklagte zahlte auf die Gutachterkosten einen Teilbetrag in Höhe von 581,– Euro.
7. Im Auftrag des Geschädigten J. S. erstattete die Klägerin unter dem 18.04.2012 ein Kfz-Schadensgutachten (wirtschaftlicher Totalschaden, Reparaturkosten netto 3.597,96 Euro; Wiederbeschaffungswert 4.100,– Euro, Bl. 54 d.A.) und berechnete hierfür ein Gutachterhonorar in Höhe von 735,90 Euro (Anlage AK7, Bl. d.A.).
Im Einzelnen berechnete sie diesen Betrag wie folgt:
Ausarbeitung und Anfertigung Gutachten 490,00 Euro
Lichtbilder 10 x 2,80 Euro (1 Satz) = 28,00 Euro
Telefon /EDV-Ko., Büromaterial, Porto, Schreibkosten 75,00 Euro
Fahrtkosten / Zeit 3 km x 1,80 Euro (max. 100,- Euro) = 5,40 Euro
Mehraufwand Restwertbörse 20,00 Euro
Zzgl. MwSt19% 117,50 Euro
Gesamt 735,90 Euro
Die Klägerin hatte mit dem Geschädigten zuvor eine Honorarvereinbarung getroffen (Bl. 45 d.A.). Die Beklagte zahlte auf die Gutachterkosten einen Teilbetrag in Höhe von 655,– Euro.
Der von der Klägerin geltend gemachte, von ihr in Rechnung gestellte, aber von der Beklagten nicht gezahlte Betrag belief sich insgesamt auf die Klageforderung.
Die Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit gerügt und behauptet, bei ihrem Standort in Frankfurt am Main handele es sich lediglich um eine Schadensaußenstelle. Weiter hat sie behauptet, das jeweils in Rechnung gestellte Grundhonorar sowie die Nebenkosten entsprächen nicht der üblichen Vergütung. Sie war der Ansicht, die Abtretungsvereinbarung sei unwirksam.
Das Amtsgericht hat der Klage in der Hauptforderung vollumfänglich, hinsichtlich der Nebenforderung teilweise mit Urteil vom 27.04.2015 stattgegeben (Bl. 234 d.A.).
Hiergegen wendet sich die Beklagte unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und beantragt,
das Urteil des AG Frankfurt vom 27.04.2015, Az. 29 C 3614/14(97), aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen, hilfsweise,
das Urteil des AG Frankfurt aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das AG Frankfurt zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Berufung hat in dem tenorierten Umfang Erfolg.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere war das Amtsgericht Frankfurt am Main örtlich zuständig gem. § 21 ZPO. Die Beklagte hat sämtliche Korrespondenz über ihre „Schadenaußenstelle“ in Frankfurt am Main geführt. Auf den Schreiben war einzig eine Adresse in Frankfurt am Main und auch allein eine Frankfurter Telefonnummer angegeben, so dass die einzigen Kontaktdaten, die die Beklagte vorliegend verwendete, jene in Frankfurt am Main waren. Damit erweckte sie den Anschein, dass sie an ihrer „Schadenaußenstelle“ in Frankfurt am Main eine selbständige Zweigniederlassung unterhält (ebenso AG Dortmund, Urteil vom 03.11.2011, Az. 407 C 5211/11, juris-Rn. 16; Musielak/Voit, ZPO, § 21 Rn. 5; so auch LG Coburg, Beschluss vom 12.12.2015, Az 22 O 608/15, BeckRS 2015, 20992, unter Ziff.1).
Die Klage ist auch teilweise begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin weitere Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 493,86 Euro nebst Zinsen gem. §§ 7, 17 StVG, 115 VVG, §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB zu zahlen. Im Übrigen hat die Klägerin dagegen keinen Anspruch und hat die Berufung daher Erfolg, die Klage war daher in Höhe von 381,08 Euro abzuweisen.
Die Klägerin ist nach Abtretung der Ansprüche der jeweiligen Geschädigten an sie aktivlegitimiert. Die Feststellungen des Amtsgerichts zur Aktivlegitimation der Klägerin sind im Berufungsverfahren nicht angegriffen worden.
Unstreitig ist die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet, der Klägerin gem. §§ 7, 17 StVG, 115 VVG i.V.m. § 398 BGB die entstandenen Kosten für die Begutachtung der durch den Unfall beschädigten Fahrzeuge der Geschädigten zu erstatten.
Die Beklagte hat die Sachverständigenkosten jedoch nur in folgendem Umfang zu erstatten.
1. Bezüglich des Gutachtens im Schadenfall R. L. M. hat die Klägerin Anspruch auf Zahlung weiterer 66,- Euro; hinsichtlich des weiteren geltend gemachten Betrages in Höhe von 39,33 Euro war die Klage dagegen abzuweisen.
Insoweit ist das Amtsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Ersatzpflicht der Beklagten auf den zur Schadensbehebung erforderlichen Aufwand beschränkt (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB).
Die als Sachverständigenhonorar geltend gemachten Kosten sind jedoch nur in Höhe von insgesamt 445,- Euro erstattungsfähig, so dass nach Abzug der vorgerichtlichen Zahlung von 379,- Euro die Beklagte noch weitere 66,– Euro zu zahlen hat; die darüber hinausgehende Klage war abzuweisen. Die Berufung war dem entsprechend teilweise zurückweisen.
Grundsätzlich müssen nur die Kosten erstattet werden, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Dabei ist der erforderliche Schadensbeseitigungsaufwand unter Zugrundelegung tragfähiger Anhaltspunkte richterlich zu schätzen (§ 287 ZPO, vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13, NJW2014, 3151, juris-Rn. 17).
Die vom Sachverständigen erstellte Rechnung hat für sich genommen vorliegend nicht bereits indizielle Wirkung für den erforderlichen Aufwand, denn für diese Annahme ist zusätzlich erforderlich, dass der Geschädigte die Rechnung auch beglichen hat (vgl. BGH, a. a. O., juris-Rn. 16), was hier unstreitig nicht der Fall ist.
Wie die zur Schadensbehebung erforderlichen Sachverstand igen kosten zu bemessen sind, wird von den Gerichten zwar unterschiedlich beurteilt. Die Kammer hat aber schon immer in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass die erforderlichen Kosten für einen Kfz-Sachverständigen nach der Honorarbefragung des Bundes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. (BVSK) geschätzt werden können (so schon Urteile der Kammer vom 13.05.2011, Az. 2-01 S 2/10, 2-01 S 128/10, 2-01 S 129/10 und 2-01 S 313/10).
Hieran hat die Kammer auch nach erneuter Überprüfung festgehalten (vgl. Urteile der Kammer vom 06.06.2016, Az. 2-01 S 194/15, 2-01 S 195/15, 2-01 S 290/15, 2-01 S 230/15). Sie hat insofern folgendes ausgeführt: „Auch wenn der BVSK nur einen verhältnismäßig geringen Teil der freiberuflich tätigen Kfz-Sachverständigen repräsentieren mag (immerhin ist er der größte derartige Verband), so ist er jedenfalls bundesweit tätig und führt regelmäßig Honorarbefragungen unter seinen Mitgliedern durch. Wie die Kammer aus in anderen Rechtsstreitigkeiten eingeholten Sachverständigengutachten weiß, liegen die BVSK-Werte ohnehin bereits im oberen Bereich der für die Einholung von Schadensgutachten an Kraftfahrzeugen üblicherweise berechneten Beträge. Gleichwohl würde nicht einmal ein Überschreiten der Höchstsätze der BVSK-Honorarbefragung die Annahme eines Verstoßes des Geschädigten gegen seine Schadensminderungspflicht rechtfertigen (vgl. BGH, NJW 2014, 1947, 1948). Es bestehen deshalb keine Bedenken, die vom BVSK ermittelten Werte einer Schätzung des zur Schadensbeseitigung erforderlichen Aufwands zugrunde zu legen. Diese Methode erscheint der Kammer auch tragfähiger, als eine allein am prozentualen Verhältnis zu dem ermittelten Schadensaufwand orientierte Berechnungsweise […]. Eine solche, die tatsächlichen Verhältnisse am Markt nicht berücksichtigende Schätzung bietet keine genügend tragfähigen Anhaltspunkte für den erforderlichen Aufwand. Zudem deutet gerade der Umstand, dass der Kläger hier seine Kosten im Wege der Abtretung geltend macht und sie von seinem Kunden auch bislang nicht beglichen wurden, darauf hin, dass hier am Markt jedenfalls nicht ohne Weiteres durchsetzbare Preise vereinbart wurden.“ (vgl. z.B. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 06.06.2016, Az 2-01 S 194/15). Diesen Grundsätzen schließt sich die Einzelrichterin an.
Den noch erkennbar zulässigen und damit für erforderlich zu haltenden Schadensaufwand ermittelt das Gericht deshalb unter Berücksichtigung des oberen Wertes des HB V-Korridors der BVSK-Befragung 2013, ausgehend von einem Nettoschaden von 1.621,68 Euro. Das von der Sachverständigen berechnete Grundhonorar von 280,– Euro liegt daher noch unter dem HB V-Korridor von 317,– bis 352,– Euro, so dass eine Kürzung insofern nicht veranlasst war. Hinsichtlich der berechneten Lichtbilder hält sich der Preis für ein Lichtbild mit 2,50 Euro noch in dem HB V-Korridor von 2,21 Euro bis 2,55 Euro, so dass auch die Kosten für die Lichtbilder voll zu erstatten sind. Zu kürzen waren dagegen die Fahrtkosten und die Porto- / Telefon-/Schreibkostenpauschale. Hinsichtlich der Fahrtkosten war der obere Wert des HB V-Korridors von 0,92 bis 1,16 Euro pro Kilometer anzusetzen. Bezüglich der Telefon / EDV-Kosten, Büromaterial, Porto- und Schreibkostenpauschale war der obere Wert des HB V-Korridors zu Porto- / Telefon- /Schreibkostenpauschale von 23,46 Euro bis 29,87 Euro anzusetzen. Die Anzahl der Lichtbilder und die gefahrenen Kilometer wurden nicht bestritten.
Damit ergibt sich der folgende zu erstattende Betrag:
Ausarbeitung und Anfertigung Gutachten 280,00 Euro
Lichtbilder 8 x 2,50 Euro (1 Satz) = 20,00 Euro
Telefon /EDV-Ko., Büromaterial, Porto, Schreibkosten 29,87 Euro
Fahrtkosten / Zeit 38 km x 1,16 Euro (max. 90 Euro) 44,08 Euro
Mehraufwand –
Zzgl. MwSt 19% 71,05 Euro
Gesamt 445,00 Euro
Abzüglich des von der Beklagten bereits auf die Gutachterkosten gezahlten Teilbetrages in Höhe von 379,– Euro ergibt sich damit ein Zahlungsbetrag hinsichtlich des Schadenfalles Rosi Lorente Martines in Höhe von 66,– Euro.
2. Hinsichtlich des Schadenfalls D. P. hat die Klägerin Anspruch auf Zahlung weiterer 78,70 Euro; hinsichtlich des weiteren geltend gemachten Betrages in Höhe von 39,33 Euro war die Klage dagegen abzuweisen.
Das von der Sachverständigen berechnete Grundhonorar von 300,– Euro liegt, ausgehend von einem Nettoschaden zwischen 1.500,– und 1.750,– Euro, noch unterhalb des HB V-Korridor von 317,– bis 352,– Euro, so dass eine Kürzung insofern nicht veranlasst war. Hinsichtlich der berechneten Lichtbilder war ebenfalls keine Kürzung veranlasst, auf obige Ausführungen wird verwiesen. Die Telefon / EDV-Kosten, Büromaterial, Porto- und Schreibkostenpauschale sowie die Fahrtkosten waren entsprechend der obigen Ausführungen zu kürzen.
Damit ergibt sich der folgende zu erstattende Betrag:
Ausarbeitung und Anfertigung Gutachten 300,00 Euro
Lichtbilder 12 x 2,50 Euro (1 Satz) = 30,00 Euro
Telefon /EDV-Ko., Büromaterial, Porto, Schreibkosten 29,87 Euro
Fahrtkosten / Zeit 38 km x 1,16 Euro (max. 90 Euro) = 44,08 Euro
Mehraufwand –
Zzgl. MwSt 19 % 76,75 Euro
Gesamt 480,70 Euro
Abzüglich des von der Beklagten bereits auf die Gutachterkosten gezahlten Teilbetrages in Höhe von 402,– Euro ergibt sich damit ein Zahlungsbetrag hinsichtlich des Schadenfalles D. P. in Höhe von 78,70 Euro.
3. Bezüglich des Schadenfalles F. L. hat die Klägerin Anspruch auf Zahlung weiterer 79,99 Euro; hinsichtlich des weiteren geltend gemachten Betrages in Höhe von 71,32 Euro war die Klage dagegen abzuweisen.
Auch insoweit gilt das oben bereits ausgeführte. Dass der Geschädigte mit der Klägerin eine Honorarvereinbarung abgeschlossen hatte, ist dabei unerheblich, soweit höhere als die oberen HB V-Korridorwerte vereinbart wurden. Das Gericht folgt nach nochmaliger rechtlicher Überprüfung im Ergebnis der Auffassung der Klägerin, dass es für die Erstattungsfähigkeit nicht darauf ankommen kann, ob der Sachverständige und der Geschädigte eine Honorarvereinbarung geschlossen haben oder nicht. Allein der Rechnung, die einer mit dem Geschädigten vereinbarten Vergütungsvereinbarung entspricht, kommt noch nicht die oben ausgeführte Indizwirkung zu (ebenso Urteil des LG Frankfurt am Main vom 06.06.2016, 2-01 S 290/15). Vielmehr wäre zusätzlich hierzu erforderlich, dass der Geschädigte die Rechnung auch beglichen hat (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014, a. a. O., juris-Rn. 16), was vorliegend aber gerade nicht der Fall ist. Daher verbleibt es bei den oben dargelegten Grundsätzen, wonach die zur Schadensbehebung erforderlichen Sachverständigenkosten nach der Honorarbefragung des BVSK geschätzt werden können.
Das von der Sachverständigen berechnete Grundhonorar von 260,00 Euro liegt, ausgehend von einem Nettoschaden von 1.200,– Euro (Wiederbeschaffungswert), noch unterhalb des HB V-Korridor von 265,– bis 298,– Euro, so dass eine Kürzung insofern nicht veranlasst war. Hinsichtlich der berechneten Lichtbilder war jedoch eine Kürzung vorzunehmen, da diese vorliegend mit 2,80 Euro je Bild berechnet wurden, während wie angegeben nach dem HB V-Korridor maximal 2,55 Euro angesetzt werden können. Die Telefon / EDV-Kosten, Büromaterial, Porto- und Schreibkostenpauschale sowie die Fahrtkosten waren ebenfalls – entsprechend der obigen Ausführungen – zu kürzen.
Damit ergibt sich der folgende zu erstattende Betrag:
Ausarbeitung und Anfertigung Gutachten 260,00 Euro
Lichtbilder 8 x 2,55 Euro (1 Satz) = 20,40 Euro
Telefon /EDV-Ko., Büromaterial, Porto, Schreibkosten 29,87 Euro
Fahrtkosten / Zeit 73 km x 1,16 Euro (max. 100,- Euro) 84,68 Euro
Mehraufwand –
Zzgl. MwSt19% 75,04 Euro
Gesamt 469,99 Euro
Abzüglich des von der Beklagten bereits auf die Gutachterkosten gezahlten Teilbetrages in Höhe von 390,– Euro ergibt sich damit ein Zahlungsbetrag hinsichtlich des Schadenfalles F. L. in Höhe von 79,99 Euro.
4. Hinsichtlich des Schadenfalles M. S. hat die Klägerin keinen Anspruch auf weitere Zahlung; die Klage war insoweit hinsichtlich des geltend gemachten Betrages in Höhe von 49,09 Euro abzuweisen.
Das von der Sachverständigen berechnete Grundhonorar von 320,– Euro liegt, ausgehend von einem Nettoschaden von 1.572,66 Euro, innerhalb des HB V-Korridor von 317,– bis 352,– Euro, so dass eine Kürzung insofern nicht veranlasst war. Die Kosten für die berechneten Lichtbilder waren ebenso wie die Telefon / EDV-Kosten, Büromaterial, Porto- und Schreibkostenpauschale entsprechend der obigen Ausführungen zu kürzen.
Damit ergibt sich der folgende zu erstattende Betrag:
Ausarbeitung und Anfertigung Gutachten 320,00 Euro
Lichtbilder 8 x 2,55 Euro (1 Satz) = 20,40 Euro
Telefon /EDV-Ko., Büromaterial, Porto, Schreibkosten 29,87 Euro
Fahrtkosten / Zeit –
Mehraufwand –
Zzgl. MwSt 19 % 70,35 Euro
Gesamt 440,62 Euro
Abzüglich des von der Beklagten bereits auf die Gutachterkosten gezahlten Teilbetrages in Höhe von 450,– Euro ergibt sich damit eine Überzahlung im Schadenfall M. S. in Höhe von 9,38 Euro.
5. Bezüglich des Schadensfalles I. M. hat die Klägerin Anspruch auf Zahlung weiterer 124,15 Euro; hinsichtlich des weiteren geltend gemachten Betrages in Höhe von 43,40 Euro war die Klage dagegen abzuweisen.
Das von der Sachverständigen berechnete Grundhonorar von 300,– Euro liegt, ausgehend von einem Nettoschaden von 1.707,39 Euro, noch unterhalb des HB V-Korridor von 317,– bis 352,– Euro, so dass eine Kürzung insofern nicht veranlasst war. Die Kosten für die berechneten Lichtbilder in Höhe von 2,50 Euro waren gemäß obiger Ausführungen ebenfalls nicht zu beanstanden. Zu kürzen waren aber sowohl die Telefon / EDV-Kosten, Büromaterial, Porto- und Schreibkostenpauschale als auch die Fahrtkosten.
Damit ergibt sich der folgende zu erstattende Betrag:
Ausarbeitung und Anfertigung Gutachten 300,00 Euro
Lichtbilder 8 x 2,50 Euro (1 Satz) = 17,50 Euro
Telefon /EDV-Ko., Büromaterial, Porto, Schreibkosten 29,87 Euro
Fahrtkosten / Zeit 70 km x 1,16 Euro (max. 90,- Euro) = 81,20 Euro
Mehraufwand –
Zzgl. MwSt 19 % 81,43 Euro
Gesamt 510,00 Euro
Abzüglich des von der Beklagten bereits auf die Gutachterkosten gezahlten Teilbetrages in Höhe von 376,47 Euro sowie der Überzahlung im Schadensfall M. S. in Höhe von 9,38 Euro ergibt sich damit insgesamt ein Zahlungsbetrag hinsichtlich des Schadenfalles I. M. in Höhe von 124,15 Euro.
6. Hinsichtlich des Schadensfalles E. M. hat die Klägerin Anspruch auf Zahlung weiterer 123,09 Euro; hinsichtlich des weiteren geltend gemachten Betrages in Höhe von 79,64 Euro war die Klage dagegen abzuweisen.
Das von der Sachverständigen berechnete Grundhonorar von 450,– Euro liegt, ausgehend von einem Nettoschaden von 3.200,– Euro (Wiederbeschaffungswert), innerhalb des HB V-Korridor von 431,– bis 468,– Euro, so dass eine Kürzung insofern nicht veranlasst war. Die Kosten für die berechneten Lichtbilder waren gemäß der obigen Ausführungen dagegen ebenso zu kürzen wie die Telefon / EDV-Kosten, Büromaterial, Porto- und Schreibkostenpauschale sowie die Fahrtkosten.
Damit ergibt sich der folgende zu erstattende Betrag:
Ausarbeitung und Anfertigung Gutachten 450,00 Euro
Lichtbilder 12 x 2,55 Euro (1 Satz) = 30,60 Euro
Telefon /EDV-Ko., Büromaterial, Porto, Schreibkosten 29,87 Euro
Fahrtkosten / Zeit 70 km x 1,16 Euro (max. 100,- Euro) = 81,20 Euro
Mehraufwand –
Zzgl. MwSt 19 % 112,42 Euro
Gesamt 704,09 Euro
Abzüglich des von der Beklagten bereits auf die Gutachterkosten gezahlten Teilbetrages in Höhe von 581,- Euro ergibt sich damit ein Zahlungsbetrag hinsichtlich des Schadenfalles E. M. in Höhe von 123,09 Euro.
7. Bezüglich des Schadensfalles J. S. hat die Klägerin Anspruch auf Zahlung weiterer 21,93 Euro; hinsichtlich des weiteren geltend gemachten Betrages in Höhe von 58,97 Euro war die Klage dagegen abzuweisen.
Das von der Sachverständigen berechnete Grundhonorar von 490,– Euro liegt, ausgehend von einem Nettoschaden von 4.100,– Euro (Wiederbeschaffungswert), noch unterhalb des HB V-Korridor von 495,– bis 537,– Euro, so dass eine Kürzung insofern nicht veranlasst war. Die Kosten für die berechneten Lichtbilder waren dagegen ebenso zu kürzen wie die Telefon / EDV-Kosten, Büromaterial, Porto- und Schreibkostenpauschale sowie die Fahrtkosten. Der Mehraufwand Restwertbörse ist von der Beklagten nicht substantiiert bestritten worden.
Damit ergibt sich der folgende zu erstattende Betrag:
Ausarbeitung und Anfertigung Gutachten 490,00 Euro
Lichtbilder 10 x 2,55 Euro (1 Satz) = 25,50 Euro
Telefon /EDV-Ko., Büromaterial, Porto, Schreibkosten 29,87 Euro
Fahrtkosten / Zeit 3 km x 1,16 Euro (max. 100,- Euro) = 3,48 Euro
Mehraufwand Restwertbörse 20,00 Euro
Zzgl. MwSt 19 % 108,08 Euro
Gesamt 676,93 Euro
Abzüglich des von der Beklagten bereits auf die Gutachterkosten gezahlten Teilbetrages in Höhe von 655,– Euro ergibt sich damit ein Zahlungsbetrag hinsichtlich des Schadenfalles J. S. in Höhe von 21,93 Euro.
8. Die zuerkannten Beträge hat die Beklagte gem. §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 S. 1 BGB zu verzinsen. Die Feststellungen zum Verzug und dessen Beginn, die das Amtsgericht getroffen hat, hat die Berufung nicht beanstandet. Sie waren daher zugrunde zu legen. Zinsen waren demgemäß 2 Tage nach dem Datum des jeweiligen Ablehnungsschreibens der Beklagten zu berechnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
Dr. M.
Richterin am Landgericht
Man hätte mehrere Klagen, jeweils unter dem Berufungsstreitwert, machen müssen. Schade und ärgerlich zugleich, so spart die Huk wieder doppelt, also auch noch über 56% der Kosten.
Hallo, Willi Wacker,
verkommt nun auch eine Berufungskammer des LG Frankfurt zu einer Rechnungsprüfungsanstalt? Man darf bezweifeln, ob für die Beurteilung der schadenersatzrechtlich definierten Erforderlichkeit mit der daran gebundenen Regulierungsverpflichtung die Befragung eines Berufsverbandes unter seinen Mitgliedern überhaupt ein ausreichend zuverlässiges und zulässiges Beweismittel ist. Dazu reicht allein die Überzeugung des Gerichts nicht aus. Alles andere hast Du schon im Detail zutreffend in einer Kommentierung angesprochen.
In den Entscheidungsgründen kein Wort zum schadenersatzrechtlich unerheblichen Sachvortrag der Beklagten und zu der erforderlichen Abwägung eines Auswahlverschuldens. Kein Wort auch zu der zu berücksichtigenden ex-ante Sichtweise und Sichtweite der Unfallopfer. Kein Wort zu dem Umstand, dass
ein Unfallopfer Honorartabellen der Versicherungen und Befragungen von Berufsverbänden nicht kennen kann und auch nicht kennen muss. Gleichwohl eine unzulässige vergleichende Betrachung von Einzelpositionen der jeweiligen Rechnung und die Handhabung einer Honorarbefragung wie eine Quasi“gebührenordnung“, obwohl eine solche „Regelungsfunktion“ dem Gericht nicht zusteht und als Amtsanmaßung gedeutet werden könnte. Damit auch verbunden eine nicht zulässige „Überprüfung“, die Negierung von akzeptablen Honorarbandbreiten (40 % und mehr) und der Tatsache, dass der Sachverständige nicht Erfüllungsgehilfe der Unfallopfer ist und alle daraus abzuleitenden Rechtsfolgen generell nicht zu Lasten dedr Unfallopfer gehen dürfen, denn 100 % Haftung bedingen auch 100 % Schadenersatz vor dem Hintergrund bzw. auf Basis des § 249 S.1 BGB.
Da loben wir uns die die durchdachten Entscheidungsgründe des AG Saarlouis umso mehr, die verdeutlichen, was richterliche Kompetenz „Im Namen des Volkes“ bedeuten kann, wenn es da u.a. heißt:
„„Zunächst einmal ist es ohne einen kartell-oder monopolrechtlichen Prüfungsauftrag nicht Aufgabe der Gerichte, hinsichtlich der vertraglichen Preisabsprachen von Marktteilnehmern(hier zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen) für eine Vielzahl von Fällen verbindliche Vorgaben zur Honorarstruktur, zur Abrechnungshöhe und zur grundsätzlichen Höhe einzelner Abrechnungspositionen zu machen, solange der Gesetzgeber den Gerichten hierfür keinen gesetzlichen Prüfungsspielraum eröffnet. Eine Preiskontrolle durch die Gerichte hat in der Regel nicht stattzufinden (vergleiche BGH NZV 2007, 455=DS 2007, 144).“
Das hat auch das AG Essen-Steele seinerzeit nicht anders gewertet und diesbezüglich ausgeführt:
„„Für die Berechnung des Honorars eines Gutachters gibt es keine allgemein gültigen Vorgaben und keine Gebührenordnung. Damit mag sich die beklagte Versicherung nun endlich abfinden. Sie mag auch zur Kenntnis nehmen, dass das Amtsgericht in ständiger Rechtsprechung keinen Anhaltspunkt dafür sieht, die Rechnung des Sachverständigen zu beanstanden oder zu kürzen. Die Argumente werden von der Beklagten zwar ständig wiederholt, wirken dadurch aber nicht überzeugender.
Die Beklagte als eine Haftpflichtversicherung hat scheinbar ausreichend Geld, um die Versicherungsprämien für aussichtslose Prozesse zu verwenden. Wenn die Beklagte meint, dass es klare Vorgaben und Vorschriften für die Ermittlung der Vergütung von Sachverständigen gebe müsse, so mag sie damit den Gesetzgeber und nicht die Gerichte beschäftigen. Die Gerichte haben im Rahmen der geltenden Gesetze zu urteilen.“
Soweit schon 2004 (!) das AG Essen-Steele gegen die hier Beklagte.
Sind bei der Justiz des LG Frankfurt zu diesem Thema die Lichter verlöscht bzw. die lichten Momente entfleucht?
Alligator 007
@Alligator 007
ja, Du Panzertier, das AG Essen-Steele war mit diesem Urteil in den frappierend kurzen Entscheidungsgründen seiner Zeit weit voraus und alle, die von „Gebühren“ sprechen, sollten dieses Urteil täglich lesen, damit dann auch der Dümmste das kapiert. Danke für Deinen Kommentar.
Gitta Gans
Hi, Wiili,
wo bleibt denn die Berücksichtigung all dessen, was einem Unfallopfer nicht abverlangt wird? Einfach unvorstellbar ist die Vorgehensweise der Berufungskammer mit dem hier Dargebotenen. Man verlangt ja von einem Richter keinen Perfektionismus in der Sache, jedoch zumindest Beschäftigung mit dem Themenkreis insoweit, dass er in die Lage versetzt wird, ernst zu nehmende Entscheidungsgründe abzusetzen und da wäre ein Blick auf captain-huk.de bestimmt immer hilfreich.
Gamma+Atömchen
Hallo Frau Richterin
der BVSK-Honorarkorridor veranlasst bei einer Überschreitung zu einer Kürzung,bei einer Unterschreitung aber zu keiner Anpassung nach oben?
Für einen solchen,gleich dreifachen Unsinn gehören Sie schlicht aus dem Dienst entfernt!
Ja ja – da haben wir es wieder, eine RICHTERIN mit Orientierungsdefizit und weiteren Mängeln. Warum konnte die nicht Kindergärtnerin werden? Es wäre besser gewesen – für alle.
@Schlappeseppel
Genau das muss einmal hinterfragt werden und das ist auch der Punkt, bei dem es nicht um eine Überprüfung von einzelnen Nebenkostenpositionen nach Art und Umfang gehen kann, sondern allenfalls um eine Heranziehung der Gesamtkosten im Hinblick auf die Verhältnismaßigkeit und Erforderlichkeit. Alle anderen Überlegungen sind kalter Kaffee und eines Richters oder einer Richterin am LG nicht würdig, denn solche Aktivitäten beschränken sich schlicht und einfach auf die Zubilligung von weiterem, an sich jedoch selbstverständlichen Schadenersatz, ohne das Unfallopfer von dem diskriminierendsen Makel der Unvernünftigkeit und des nicht wirtschaftlich denkenden Menschen zu befreien. DAS allein für sich ist schon eine Ungeheuerlichkeit; hier der allwissende, gottähnliche Richter, dort das sträflich unwissende, wenn nicht gar dämliche Unfallopfer, so jedenfalls mit solchen Entscheidungsgründen, wie hier nachzulesen. Man muss sich ernsthaft fragen, ob diese Richterin Dr. M. am LG Frankfurt das in eigener Sache genau so gesehen hätte. Ich vermute mal nicht, denn alle mir bisher bekanten Kürzungen liegen unter 50 % dessen, was honorarkürzende Autoversicherer als erforderlich/angemessen/üblich/ortsüblich behaupten und zwar mit den unterschiedlichsten Argumentationen u n d Ergebnissen. Wenn man das aber einfach mal als „Orientierungspunkt“ „OP“ in den Raum stellt, dann ergibt sich sehr schnell die ganze Widersinnigkeit
solcher Versuche zur Honorarkürzung, die sich als Schadenersatzkürzung darstellt. Werkvertraglich hat der BGH den denkbaren Beurteilungsansatz wie folgt vorgezeichnet:
BGH-Beschluss vom 24.07.2003 (IX ZR 131/00)
–|> „Honorarvereinbarungen dürfen im Hinblick auf die Verfassungsgarantie der Berufsausübung (Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz) in ihrer Rechtswirksamkeit nicht ohne ausreichenden Sachgrund beschnitten werden.
–|> Eine Honorarvereinbarung kann grundsätzlich das Sittengesetz nicht verletzen, wenn sie zu einem aufwandsangemessenen Honorar führt (BGH Urteil vom 03.04.2003 aaO).
–|> Die äußerste Grenze eines angemessenen Honorars ist überschritten, wenn der Auftragnehmer seinen Aufwand in grober Weise eigensüchtig aufbläht und das Wirtschaftlichkeitsgebot wissentlich außer Acht lässt.
–|> Das ist der Fall, wenn die äußerste Grenze eines aufwandsangemessenen Honorars um etwa das Doppelte überschritten wird.“
Das bedeutet für einen „Grenzwert“ das Doppelte des verürzten, jedoch regulierten Betrages. Frage ist also immer: Was hat der Sachverständige abgerechnet und was hat davon der Versicherer gekürzt, also den anteiligen Betrag von 100 % Schadenersatzverpflichtung? Was wäre hingegen das Doppelte des für „ausreichend“ erachteten bzw. zugebilligten Betrages? Andere Relationen spielen somit keine Rolle und lassen sich schadenersatzrechtlich auch nicht tragfähig begründen. Auch Schätzen ist mit Vorlage einer Rechnung obselet, denn selbst der Versicherer bezieht sich auf den Rechnungsendbetrag, der vom Sachverständigen abgerechnet wurde und da geht es eben nicht um eine fiktive Abrechnung.
Olaf G.
„Auch insoweit gilt das oben bereits ausgeführte. Dass der Geschädigte mit der Klägerin eine Honorarvereinbarung abgeschlossen hatte, ist dabei unerheblich, soweit höhere als die oberen HB V-Korridorwerte vereinbart wurden.“
Diese Aussage ist an Frechheit nicht zu überbieten. Sind Kfz-Sachverständige und deren Kunden jetzt schon Menschen 3. Klasse? Verträge sind dazu da, um eingehalten zu werden, ansonsten bräuchte es keine.
Überträge man das Ergebnis der Arbeit dieser Richterin auf einen Werkvertrag müßte der Auftragserteiler so ein Pamphlet weder annehmen noch bezahlen.
@ virus
Hat das Gericht über die werkvertraglichen Ansprüche des Sachverständigen oder über die schadenersatzrechtlichen Ansprüche des Geschädigten entschieden?
@ Jörg
Vielleicht sollten Sie sich mit Juri zusammentun.