Mit Urteil vom 13.01.2009 (9 S 78/08) hat das Landgericht Freiburg die Berufung des Klägers gegen ein Urteil des AG Emmendingen zurückgewiesen, mit dem dieser von der beteiligten Versicherung weitere Zahlung von Mietwagenkosten forderte, die über dem sog. Normaltarif lagen. Die Schwacke-Liste kam zur Anwendung.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Berufung der Beklagten (muß heißen: „der Klägerin“, d. Verf.) ist unbegründet Die Klägerin hat keinen Anspruch, über den Teil, den die Beklagte bereits ersetzt hat, auch den Rest der Mietwagenkosten als Schaden ersetzt zu erhalten. Noch offen ist (inklusive Mehrwertsteuer) der einzige in der Mietwagenrechnung der Autovermietung vom 09.11.2007 enthaltene und über den Mittelwert der Schwackeliste hinausgehende Zuschlag von 20 %, der allgemein als „unfallbedingte Zuschläge“ betitelt wird.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f; Urteile vom 28.10.2004 – VI ZR 300/03 – VersR 2005, 214, 242 f.; vom 15.02.2005 – VI ZR 160/04 – VersR 2005, 569 f. und – VI ZR 74/04 – VersR 2005, 568 f.; vom 09.05.2006 – VI ZR 117/05 – VersR 2008, 986 f.; vom 20.03.2007 – VI ZR 254/05 – NJW 2007, 2122, 2123; vom 12.06.2007 – VI ZR 161/06 – VersR 2007, 1144; vom 28.06.2007 –VI ZR 163/06 – BB 2007, 1755; vom 09.10.2007 – VI ZR 27/07 und vom 14.10.2008 – VI ZR 308/07 – NJW 2008, 2910) kann der Geschädigte vom Schädiger nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren, von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für ünfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem „Normaltarif“ teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfällgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.a.) einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die Besonderheiten der Unfall-Situation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Dabei ist Normaltarif der Tarif, der für den Selbstzahler Anwendung findet und unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Auch wenn der Autovermieter nicht zwischen „Unfallersatztarif“ und „Normaltarif“ unterscheidet sondern einen einheitlichen Tarif anbietet, der weit über dem Durchschnitt derauf dem örtlichen Markt erhältlichen „Normaltarife“ liegt, ist zu prüfen, ob unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters oder sonstige mit der Unfallsituation verbundene besondere Umstände diese Erhöhung rechtfertigen (vgl. BGB Urteile vom 09.05.2006 – VI ZR 117/05; vom 13.06.2008 – VI ZR 161/05 – VersR 2006, 1273, 1274; vom 23.01.2007 – VI ZR 243/05 – VersR 2007, 514, 515; vom 30.01.2007 – VI ZR 99/06 – VersR 2007, 516, 517; BGH, Beschluss vom 05.10.2006 – XII ZR 50/04 – VersR 2007, 80).
Die Frage der Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten kann offen bleiben, wenn dem Geschädigten ein günstigerer „Normaltarif“ in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich gewesen wäre, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht hätte zugemutet werden können (vgl. BGH, Urteile vom 14.02.2006 – VI ZR 32/05 – VersR 2006, 564, 565; vom 04.07.2006 – VI ZR 237/05 -; vom 23.01.2007 – VI ZR 18/06 -; vom 06.03.2007 – VI ZR 36/06 – VersR 2007, 708, 707; vom 20.03.2007 – VI ZR 254/05; vom 12.06.2007 – VI ZR 161/06; vom 28.06.2007 – VI ZR 163/06 – und vom 09.10.2007 – VI ZR 27/07 -}. Dies hat nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger darzulegen und zu beweisen (BGH Urt. v. 24.06.2008 – VI ZR 234/07 – NJW 2008, 2910). Ebenso kann die Frage der Erforderlichkeit des Tarifs ungeklärt bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters fest steht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum „Normaltarif“ nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist. Der Geschädigte kann nämlich in einem solchen Fall einen den „Normaltarif“ übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. BGH Urteile vom 13.06.2006 – VI ZR 161/05 – VersR 2006, 1273, 1274; vom 04.07.2006 – VI ZR 237/05 -; vom 20.03.2007 – VI ZR 254/05 -; vom 12.06.2007 – VI ZR 161/06 – und vom 26.06.2007 – VI ZR 163/06). Für die Frage, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich war, ist stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Der Geschädigte hat hierbei darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (vgl, BGH Urteile vom 19.04.05 – VI ZR 37/04 – VersR 2005, 850 und vom 25.10.05 – VI ZR 9/05 – VersR 2006, 133 m.w.N.), Dass ein Mietwagenunternehmen dem Geschädigten nur einen Tarif angeboten hat, reicht grundsätzlich nicht für die Annahme aus, dem Geschädigten sei kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei „auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten“, rechtfertigt es nicht, zu Lasten des Schädigers und seines Haftpflicht-Versicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren (vgl. BGH Urteil vom 13.06.06 – VI ZR 161/05 -)
Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob die geltend gemachten Kosten erforderlich waren, da davon auszugehen ist, dass der Klägerin in der konkreten Situation ohne weiteres ein günstigerer „Normaltarif“ zugänglich war.
Sie hat weder dargelegt noch bewiesen, dass ihr kein Normaltarif zugänglich gewesen wäre. Alleine die Anfrage bei einem anderen Vermieter, der ein Fahrzeug der Klasse des geschädigten Fahrzeugs nicht zur Verfügung stellen konnte, genügt bei Weitem nicht, um den Ersatz eines Unfallersatztarifs zu rechtfertigen.
Die Klägerin kann deshalb nur den ortsüblichen „Normaltarif„ ersetzt verlangen, welchen die Kammer in Ausübung ihres tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet der Geschädigten schätzt (vgl. BGH Urteile vorn 09.05.2006 – VI ZR 117/05 – aaO; vom 04.07.2006 – VI ZR 237/05 – VersR 2006, 1425, 1426; vom 30.01.2007 – VI ZR 99/06 -; vom 12.06.2007 – VI ZR 161/06 -; vom 26.06.2007 – VI ZR 163/06 – und vom 09.10.2007 – VI ZR 27/07 -). Ein weiterer pauschaler Zuschlag ist nicht geboten. Nach erneuter Bewertung der Berufungskammern des Landgerichts genügt der jeweils aktuelle Schwacke-Mietpreisspiegel als Schätzungsgrundlage den Anforderungen des § 287 ZPO und bedarf keiner weiteren Korrektur in Form von allgemeinen Zu- oder Abschlägen (vgl. OLG Karlsruhe Urt. v. 17.03.2008 -1 U 17/08).
Der verunfallte klägerische Pkw Marke VW Polo ist nach dem für den Unfallzeitpunkt vom 15.10.2007 gültigen „Schwacke-Mietpreisspiegel 2007“ in die Klasse 2 einzuordnen.
Für das Postleitzahlengebiet „793“ ist hinsichtlich der Klasse 2 für die 1-Tagespauschale ein arithmetisches Mittel von 73,34 €, für die 3-Tagespauschale ein arithmetisches Mittel von 225,01 € und für die 1-Wochenpauschale ein arithmetisches Mittel von 422,49 € vermerkt. Diese Preise beinhalten die gesetzliche Mehrwertsteuer. Bei einer Mietdauer von 12 Tagen, ergibt dies einen kombinierten „Normaltarif“ von 794,18 €.
Ersetzbare Zusatzkosten sind nicht dargelegt. Dies ergibt einen zu ersetzenden „Normaltarif“ von 794,18 €.
Hiervon muss sich die Klägerin im Wege der Vorteilsausgieichung 5 % an ersparten Eigenaufwendungen, nämlich 39,71 €, in Abzug bringen lassen. Dies ergibt einen zu ersetzenden Schaden von 754,47 €.
Die Beklagte hat diesen Betrag unstreitig bereits beglichen.
Soweit das LG Freiburg.
Hallo Babelfisch,
auch bei den Badenern ( nicht Badensern, wie bereits erklärt wurde) gilt Schwacke. Wieder eine Niederlage für die Fraunhofer-Erhebung.
MfG
Dein Werkstatt-Freund