Mit Urteil vom 18.02.2009 (3 S 181/08) hat das LG Freiburg die Berufung der beteiligten Versicherung gegen das erstinstanzliche Urteil des AG Freiburg wegen Zahlung weiterer Mietwagenkosten zurückgewiesen. Die Schwacke-Liste kommt zur Anwendung.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Berufung ist sachlich unbegründet.
Zutreffend hat das Amtsgericht entschieden, dass die Beklagte dem Kläger Mietwagenkosten in Höhe des sog. Normaltarifs ohne pauschalen Zuschlag von 20 % zu ersetzen hat und ein Abschlag von 5 % für Eigenersparnis zu machen ist. Die Schätzung des Normaltarifs hat das Amtsgericht nach dem Automietpreisspiegel Schwacke (AMS) 2006 vorgenommen. Dies alles entspricht der Rechtssprechung der Berufungskammern, sodass zunächst auf das angefochtene Urteil Bezug genommen wird.
Die Berufungskammern des Landgerichts Freiburg halten auch nach erneuter Bewertung daran fest, dass der jeweils für den Zeitpunkt der Abmietung aktuelle Schwacke Automietpreisspiegel eine geeignete Schätzungsgrundlage für den sogenannten Normaltarif im Landgerichtsbezirk darstellt. Dabei bildet der dort angegebene Tarif nach der Überzeugung der Kammer auch denjenigen ab, der im Fall einer Vermietung nach einem Unfall einem Geschädigten ohne weiteres zugänglich und damit als „normal“ anzusehen ist. Ein Zuschlag von 20% ist daher im Regelfall nicht zu machen (LG Freiburg Urteil vom 13.01.2009 – 9 S 78/08; OLG Karlsruhe Urteil vom 17.03.2008 – 1 U 17/08). Die Schätzung auf der Grundlage des Schwacke Automietpreisspiegels steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dieser hat durchaus in Kenntnis abweichender obergerichtlicher Rechtsprechung (OLG München NJW-Spezial 2008, 585; OLG Köln Urteil vom 10.10.2008 – 6 U 115/08– Thüringer OLG Urteil vom 27.11.2008 -1 U 555/07} bereits ausgeführt, dass es dem Tatrichter zwar nicht verwehrt ist, sich den gegen die Verwendung des Schwacke Automietpreisspiegels vorgetragenen Bedenken anzuschließen und auf der Basis anderer Schätzungsgrundlagen abzurechnen. Dies bedeutet aber umgekehrt nicht, dass der Tatrichter sich diesen Bedenken anschließen muss, wenn er keine Zweifel an der Eignung des Schwacke Automietpreisspiegels als Schätzungsgrundlage hat (BGH Urteil vom 14.10.2008 – VI ZR 308/07; vgl. auch LG Dresden Urteil vom 17.09.2008; LG Bonn Urteil vom 17.11.2008 –13 0 485/07; LG Deggendorf Urteil vom 7.10.2008 –1 S 49/08). Auch im Beschluss vom 13.01.2009 (VI ZR 134/08) hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich die Schätzung auf der Grundlage des Schwacke AMS 2006 gebilligt.
Zutreffend hat das Amtsgericht die Zusatzleistung Haftungsfreistellung mit berücksichtigt. Das Amtsgericht hat bindend festgestellt, dass diese nicht bestritten war, zumal die Rechnung (K 3,121) den Preis inklusive Haftungsbefreiung ausweist. Die Zuschläge für Zufuhr/Abholung und zweiten Fahrer wurden erstinstanzlich nicht angegriffen. Das Amtsgericht hat daher mit Recht festgestellt, dass diese unstreitig sind. Mit ihrem Bestreiten in der Berufung ist die Beklagte mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 531 Abs.2 ZPO ausgeschlossen.
Angesichts der längeren Mietzeit ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht den Normaltarif nichtt durch Addition von Wochen-, 3-Tages- und Tagespauschalen errechnet hat, sondern auf der Grundlage Wochenpauschale geteilt durch sieben mal Anzahl der Anmiettage. Grundlage des Eigenersparnisabzugs von 5% sind allerdings die reinen Mietwagenkosten.
Damit ergibt sich unter Zugrundelegung des Schwacke Mietpreisspiegels 2006 (unstreitig Pkw Klasse 4) folgender Normaltarif:
Wochenpreis 477,00 € : 7 x25 1 .703,57 €
Abzüglich 5 % Eigenersparnis 85,18 €
Zwischensumme 1.618,39 €
Zuschlag für Zustellen/Abfuhr 25,00 €
Zuschlag Zusatzfahrer 375,00 €
Zuschlag Vollkasko (Wochenpreis 147,00 € : 7 x 25) 525,00 €
Summe 2.543,39 €
Nachdem die Beklagte vorgerichtlich 1.330,52 € hierauf geleistet hatte, bleibt ein Anspruch von 1.212,87 €. Die Verurteilung durch das Amtsgericht bleibt noch unter diesem Betrag, sodass die Berufung der Beklagten unbegründet ist.
Soweit das LG Freiburg.
Hallo Babelfisch,
mit diesem Urteil ist es gewiss, dass Schwacke auch im Breisgau gilt, nicht Fraunhofer, wie von den Versicherungen gewünscht.