Die Berufungskammer des LG Freiburg/Breisgau hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung der erforderlichen Mietwagenkosten in dem Berufungsurteil vom 7.2.2008 – 3 S 278/06 – auf den Schwacke-Automietpreisspiegel verwiesen. Die erforderlichen Mietwagenkosten können an Hand des Normaltarifes des Schwache-Mietpreisspiegels berechnet werden.
Aus den Gründen:
Die Berufung des Beklagten, mit der er weiterhin die Abweisung der von dem Kläger erhobenen Klage begehrt, ist zwar zulässig, in der Sache selbst hat sie jedoch keinen Erfolg.
Gemäß der §§ 7, 17 StVG, 249 BGB, 3 Ziffer 1 Pflichtversicherungsgesetz hat der Kläger gegen den Beklagten Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten aus dem Schadensereignis vom 10.12.2005 in der vom Kläger begehrten Höhe. Als Folge des Verkehrsunfalles hat der Kläger Anspruch auf Schadensersatz im Umfang der erforderlichen Herstellungskosten. Dazu gehören dem Grunde nach auch die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für die Zeit der Reparatur des Unfallfahrzeuges bzw. der Ersatzbeschaffung.
Da der Kläger nicht hinreichend dargetan hat, dass ihm kein günstigerer Normaltarif als der von dem Mietwagenunternehmen J… angebotene Unfallersatztarif zugänglich war, hat der Beklagte hinsichtlich der Mietwagenkosten lediglich den Normaltarif, also einen Tarif für Selbstzahler, der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird, zu erstatten (BGH NJW 2005, 1041). Zur Ermittlung dieser Kosten stellt der sog. gewichtete Normaltarif nach dem „Schwacke-Automietpreisspiegel“ für das jeweilige Postleitzahlgebiet des Geschädigten einen geeigneten Anknüpfungspunkt dar (BGH NJW 2006, 2693). Die von dem Kläger geltend gemachten Mietwagenkosten müssen sich daran messen lassen.
Bei der Abrechnung der Mietwagenkosten sind die sich bei mehrtägiger Vermietung ergebenden Reduzierungen nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel nach Wochen-, Dreitages- und Tagespauschalen zu berücksichtigen ( OLG Köln NZV 2007, 199). Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – eine längere Repatraturdauer und damit ein längerfristiger Fahrzeugausfall zu erwarten ist und der Geschädigte deshalb aufgrund der ihm grds. obliegenden Schadensgeringhaltungspflicht gehalten ist, nicht nur tageweise anzumieten, sondern auch die Möglichkeit der Rabattnutzung für eine längere Anmietzeit auszuschöpfen.
Auf diese durch eine Kombination von Wochen-, Dreitages- und Tagestarifen ermittelten Mietwagenkosten nach dem gewichteten Normaltarif des Schwacke-Automietpreisspiegels ist ein pauschaler Zuschlag in Höhe von 20% vorzunehmen. Dieser Zuschlag ist zur Bemessung des durchschnittlichen Wertes der Mehrleistungen bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen im Vergleich zur „normalen“ Autovermietung angemessen und ausreichend ( § 287 ZPO; OLG Köln a.a.O.; OLG Karlsruhe Urt. v. 18.9.2007 – 13 U 217/06 -; LG Bonn Urt. v. 21.9.2007 – 18 O 174/07 – ).
In der Regel ist aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation ein höherer Mietwagenpreis als der Normaltarif zur Schadensbeseitigung erforderlich. Zu den durch die Unfallsituation bedingten besonderen Leistungen des Vermieters zählen solche, die bei der gebotenen subjektbezogenen Schadensbetrachtung zu dem zur Schadensbeseitigung erforderlichen Aufwand des Geschädigten gehören. Unter Berücksichtigung der Rspr. des BGH und in Anlehnung der angegebenen Entscheidungen hält die Kammer gem. § 287 ZPO einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe von 20% für gerechtfertigt, um den Besonderheiten der Kosten und Risiken des Unfallersatzfahrzeugeschäftes im Vergleich zu der normalen Autovermietung angemessen zu berücksichtigen.
Da der den Schaden auslösende Unfall am 10.12.2005 stattfand, ist der „Schwacke-Mietpreisspiegel“ von 2006 heranzuziehen….
Aus diesem ergibt sich für das für den Kläger sich ergebende Postleitzahlengebiet 791 für die Fahrzeuggruppe 3 unter Berücksichtigung der Dreitagespauschale für eine Mietdauer von 6 Tagen im gewichteten Mittel (Modus) ein Betrag vonn 578,– Euro. Unter Berücksichtigung des vorzunehmenden pauschalen Zuschlags von 20% ergeben sich somit Mietwagenkosten in Höhe von 693,60 Euro. Abzüglich der Eigenersparis von 5 % verbleiben somit 658,92 Euro. Hierauf hat der Beklagte vorgerichtlich gezahlt: 433,– Euro, so dass sich ein Restbetrag von 220,92 Euro ergibt. Da der Kläger nur 192,– Euro restliche Mietwagenkosten geltend gemacht hat, musste der Berufung des Beklagten der Erfolg versagt werden.
Die Kosten des Verfahrens waren daher dem Beklagten aufzuerlegen.
So das Berufungsurteil der 3. Zivilkammer – Berufungskammer – des LG Freiburg im Breisgau.