LG Gießen verurteilt Axa Versicherung zur Zahlung des im Schadensgutachten aufgeführten Restwertes mit Urteil vom 28.1.2016 – 5 O 212/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Köln geht es weiter zum Landgericht Gießen. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil aus Gießen zum Restwert gegen die Axa Versicherung vor. Obwohl der BGH bereits höchstrichterlich entschieden hatte, dass dem eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer kein Recht zusteht, das Fahrzeug zu einem höheren – als im Gutachten ausgewiesenen – Betrag veräußern zu dürfen, versuchen die Versicherer immer wieder ein günstigeres höherers Restwertgebot vorzulegen, um damit den Geschädigten um den im Gutachten aufgeführten Restwertbetrag zumindest teilweise zu prellen. In einem anderen Blog wird zwar im Auftrag der Versicherer behauptet, dass es einen eigenen überregionalen Restwertmarkt gibt, der zu beachten sei. Doch diese Ansicht ist irrig, denn der Geschädigte muss nur den regionalen Markt beachten, nicht jedoch irgendwelche Internetangebote eines Sondermarktes, der ihm persönlich verschlossen ist, da er keinerlei Zugänge dazu hat. Dementsprechend musste auch das LG Gießen zu dem im Gutachten festgestellten Restwert entscheiden, weil sich die Axa Versicherung nicht an der höchstrichterlichen Rechtsprechung orientieren wollte. Trotz eindeutiger BGH-Rechtsprechung versuchen es die Versicherer einfach immer wieder – und fallen dann auf die Nase, wie das nachfolgende Urteil beweist.

Viele Grüße
Willi Wacker

Landgericht Gießen                                                 Lt. Protokoll verkündet am:
Aktenzeichen: 5 O 212/15                                             28.01.2016

I m   N a m e n   d e s   V o l k e s
U r t e i l

In dem Rechtsstreit

… ,

Klägerin

gegen

AXA Versicherung AG vertr. d. d. Vorstand Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln,

Beklagte

hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Gießen
durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht B. als Einzelrichterin
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2015

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.365,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.06.2015 abzüglich am 15.07.2015 gezahlter 18.920,– € sowie weitere 386,87 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

T a t b e s t a n d

Die Parteien streiten um die Folgen eines Verkehrsunfalls, der sich am 17.05.2015 auf der BAB 5 in der Gemarkung Alsfeld ereignet hat. Bei dem Unfall wurde das Fahrzeug der Klägerin beschädigt und die Klägerin selbst leicht verletzt; sie erlitt ein leichtes HWS-Schleudertrauma sowie Prellungen.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach für die Schäden, die der Klägerin durch diesen Unfall entstanden sind, steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

Die Klägerin ließ den Schaden an ihrem Fahrzeug begutachten. Die Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer wurden mit 32.102,89 € ermittelt. Der Wiederbeschaffungswert wurde mit 35.000,- € (regelbesteuert) ermittelt. Der Restwert wurde mit 10.100,- € (inklusive Mehrwertsteuer) ermittelt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. … vom 27.05.2015 (Bl. 16-32 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat in der Klage zunächst Ersatz des Wiederschaffungsaufwandes von 24.900,– € netto, Ersatz einer Kostenpauschale von 30,- €, Ersatz von Taxikosten in Höhe von 110,- €, Ersatz von Attestkosten in Höhe von 50,30 € sowie Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 280,- € begehrt. Ferner hat sie die Freistellung von Sachverständigenkosten in Höhe von 2.435,22 € und von Mietwagenkosten in Höhe von 825,– € beansprucht.

Die Klage wurde der Beklagten am 05.08.2015 zugestellt.

Am 15.07.2015 zahlte die Beklagte an die Klägerin 18.920,– €, am 22.07.2015 die Sachverständigenkosten in Höhe von 2.453,22 € und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.023,16 €.

Die Klägerin meint, sie sei berechtigt gewesen, das Fahrzeug zu dem im Gutachten mitgeteilten Restwert zu veräußern, was unstreitig am 29.05.2015 geschah.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2015 die Klage in Höhe von am 15.07.2015 gezahlter 18.920,– €, am 22.07.2015 gezahlter 2.453,22 € Sachverständigenkosten und 1.023,16 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten für erledigt erklärt.

Die Beklagte hat sich der Teilerledigungserklärung angeschlossen.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2015 abzüglich am 15.07.2015 gezahlter 18.920,- € sowie weiterer vorgerichtlicher Anwaltskosten von 386,87 zu zahlen und die Klägerin gegenüber der Firma … Rent a Car in Höhe von 825,- € Mietwagenkosten freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, die Klägerin sei verpflichtet gewesen, sich den Restwert gemäß einem Restwertangebot über 16.630,- € auf ihren Schaden anrechnen zu lassen.

Die Beklagte meint weiter, soweit Erledigung eingetreten sei, habe die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie der Beklagten für die Prüfung der Schadenersatzpflicht nicht genug Zeit eingeräumt habe, bevor sie Klage erhoben habe.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage war hinsichtlich des Klageantrags zu 1. in Höhe von 25.365,30 € begründet und ist nach Zahlung von 18.920,– € nunmehr noch in Höhe von 6.445,30 € begründet.

Hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags zu 2. war sie begründet.

Hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags zu 3. ist sie unbegründet.

Der Anspruch der Klägerin folgte bzw. folgt aus §§ 7, 17 StVG, 115 VVG.

Der der Klägerin unmittelbar zu ersetzende Sachschaden beläuft sich auf 25.035,– € (24.900,– €+ 110,– € + 25,– €).

Die Klägerin war berechtigt, das Fahrzeug zu dem von dem Gutachter ermittelten Restwert von 10.100,- € zu veräußern und muss sich daher nur diesen anrechnen lassen.

Die Kammer folgt hinsichtlich der Frage der Berücksichtigung von Restwertangeboten der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 2007, 1674).

Wird eine Sache beschädigt oder’zerstört und hat sie aber noch einen Restwert, so muss der Geschadigte diese herausgeben oder sich den Wert anrechnen lassen. Dabei kann der Geschädigte zwischen der Herausgabe und der Anrechnung wählen. Restwert ist aber der Preis, den der Geschädigte bei Inzahlunggabe des Kfz bei einem Gebrauchtwagenhändler erzielen kann.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht die Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Das bedeutet, dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat. Das Wirtschaftlichkeitsgebot gilt dabei auch für die Frage, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeuges bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muss. Denn auch bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeuges muss sich der Geschädigte im Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft halten (BGH, NJW 2010, 2722 ff).Der Geschädigte leistet dabei dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung durch § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Dabei kann der Geschädigte nach der gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig dann von einer korrekten Wertermittlung durch den Sachverständigen ausgehen, wenn dieser entsprechend der Empfehlung des 40. Deutschen Verkehrsgerichtstages für das Unfallfahrzeug drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt eingeholt hat. Der Geschädigte kann vom Schädiger nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt für spezialisierte Restwertaufkäufe erzielt werden könnte.

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der von der Klägerin beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. … hat den Restwert entsprechend den Anforderungen, die der Bundesgerichtshof hierzu stellt, durch Einholung von drei Restwertangeboten des regionalen Marktes ermittelt.

Eine Verpflichtung des Geschädigten, vor dem Verkauf seines Fahrzeuges dem Haftpflichtversicherer das Schadensgutachten zugänglich zu machen und ihm einen gewissen Zeitraum zum Nachweis höherer Restwertangebote einzuräumen, wie sie das OLG Köln annimmt (NJW-RR 2013, 224) sieht die Kammer nicht.

Von den übrigen Sachschadenspositionen des Klageantrags zu 1. ist lediglich die Kostenpauschale von 30,– € auf 25,– € zu reduzieren, die die Kammer in ständiger Rechtsprechung gemäß § 287 ZPO als angemessene Schadenspauschale annimmt.

Ein Schmerzensgeld steht der Klägerin in Höhe von 280,– € zu; der Betrag erscheint zum Ausgleich der erlittenen Beeinträchtigungen durch die nur leichten Verletzungen angemessen.

Nicht begründet ist die Klage im Weiteren, soweit die Klägerin Freistellung von Mietwagenkosten in Höhe von 825,- € fordert.

Die Klägerin trägt weder in der Klageschrift noch in dem Schriftsatz vom 15. Oktober 2015 auch nur ein Wort zur Begründung dieses Anspruches vor. Dass in dem Konvolut von Anlagen zur Klageschrift eine Rechnung der Fa. … Rent a Car vom 12.06.2015 über 825,- € beigelegt ist, ersetzt entsprechenden nach § 253 Abs. 2 ZPO erforderlichen Klagevortrag nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2,91a ZPO.

Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, fallen die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten zur Last. Wird der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so ist über die Kosten nach § 91a ZPO nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.

Das bedeutet, dass für die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang maßgeblich ist, d. h. derjenige hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, dem sie auch nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen der ZPO aufzuerlegen gewesen wären.

Nach den obigen Ausführungen wäre die Beklagte unterlegen. Auf den Gesichtspunkt des § 93 ZPO kann sich die Beklagte nicht berufen. Danach fallen bei einem sofortigen Anerkenntnis die Kosten dem Kläger zur Last, wenn er keine Veranlassung zur Klage hatte.

Der Auffassung der Beklagten, die Klägerin habe ihr keine ausreichende Zeit zur Prüfung des Schadensfalls eingeräumt, ist jedoch nicht zu folgen.

Nach der Rechtsprechung (vgl. z.B. OLG Düsseldorf NJW RR 2008, 114) ist dem Versicherer bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall eine Prüfungszeit von etwa vier bis sechs Wochen einzuräumen.

Die Klägerin hat die in diesem Verfahren geltend gemachten Ansprüche gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 29. Mai 2015 erhoben. Die Klageerhebung erfolgte dann mit Klageschrift vom 03. Juli 2015 woraus folgt, dass die Beklagte ca. fünf Wochen Zeit hatte, um die von der Klägerin erhobenen Ansprüche zu prüfen.

Angesichts des nicht nennenswert komplizierten Sachverhalts erachtet die Kammer die der Beklagten eingeräumte Zeit zur Prüfung der Ansprüche der Klägerin als ausreichend.

Soweit die Beklagte geltend macht, dem Anspruchsschreiben der Klägerin sei das Gutachten nicht beigefügt gewesen, ist dies unbeachtlich; da die Beklagte nicht vorträgt, wann sie das Gutachten dann erhalten hat, kann auch nicht festgestellt werden, dass sie keine ausreichende Prüfungszeit hatte.

Der Zinsanspruch beruht auf § 288 BGB.

Der Anspruch vorgerichtlicher Anwaltskosten beruht auf § 286 BGB.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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