LG Hagen urteilt zu der Schadensregulierung mit Mietwagenkosten, Nutzungsausfallentschädigung, Sachverständigenkosten, Anwaltskosten, Restkraftstoff im Tank, Ummeldekosten und der allgemeinen Unkostenpauschale mit Urteil vom 19.10.2015 – 4 O 267/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

als erste Wochenendlektüre veröffentlichen wir hier für Euch ein umfangreiches Urteil aus Hagen zur Schadensregulierung und zur Frage der Haftungsteilung. Thematisiert wurden auch die Mietwagenkosten, die Unkostenpauschale, die Ummeldekosten, die im vorliegenden Fall auch fiktiv abgerechnetet werden konnten, da tatsächlich eine Neuerwerb eines Ersatzfahrzeugs belegt war, und der Restkraftstoff im totalbeschädigten Unfallfahrzeug. Insoweit eine interessante Entscheidung des LG Hagen vom 19.10.2015. Lest selbst das Urteil des LG Hagen und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Euer Willi Wacker

4 O 267/13                                                                                            Verkündet am 19.10.2015

LANDGERICHT HAGEN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

des Herrn …

Klägers,

gegen

Beklagten,

hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen
aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28.09.2015
durch die Richterin B. als Einzelrichterin

für Recht erkannt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 8.972,19 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

– aus 17.255,00 € seit dem 28.01.2013 bis 10.03.2013,
– aus 12.308,49 € seit dem 11.03.2013 bis 07.04.2013,
– aus 10.320,99 € seit dem 08.04.2013 bis 14.05.2013,
– aus 8.279,00 € seit dem 15.05.2013 bis 16.03.2013,
– aus 8.719,00 € seit dem 07.08.2013 bis zum 16.03.2014 und
– aus 8.972,19 € seit dem 17.03.2014.

2. Weiter werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an Herrn Rechtsanwalt … außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 242,88 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.08.2013 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 12.01.2013 auf der … Straße in … .

Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt Eigentümer des Pkw VW Tiguan, mit dem amtlichen Kennzeichen … .

Am Unfalltage gegen 19:20 Uhr befuhr der Kläger mit diesem Pkw die …Straße in … in Fahrtrichtung … . Die Ehefrau des Klägers, die Zeugin …, befand sich auf dem Beifahrersitz.

Zur gleichen Zeit befuhr die Beklagte zu 1.) mit ihrem PKW Citroën C5 mit dem amtlichen Kennzeichen … , welcher bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversichert ist, die …Straße in entgegengesetzter Richtung, in Fahrtrichtung … Ring.

Es kam zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1.) zur Kollision im Begegnungsverkehrs, wobei der Unfallhergang im Einzelnen zwischen den Parteien streitig ist.

In der Folgezeit wurde gegen die Beklagte zu 1.) ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet und gegen die Beklagte zu 1.) mit Bußgeldbescheid vom 20.03.2013 (Bl. 33 d. Ermittlungsakte Az.: …) ein Bußgeld in Höhe von 100,00 € festgesetzt zzgl. Gebühren und Auslagen.

Der Kläger holte außergerichtlich ein privates Sachverständigengutachten bzgl. der an dem klägerischen Fahrzeug entstandenen Schäden ein. Danach entstand an dem klägerischen Fahrzeug ein Schaden in Höhe von 15.850,00 €. Der Kläger erwarb ein Ersatzfahrzeug. Zwischen dem Unfalltag und der – streitigen – Anmeldung des Ersatzfahrzeugs lagen 13 Kalendertage.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.01.2013 forderte der Kläger die Beklagte zu 2.) zunächst auf, einen Betrag i.H.v. 17.250,00 € bis zum 27.01.2013 zu zahlen. Im Einzelnen machte er folgende Postionen geltend:

Totalschaden                                        15.850,00 €
Sachverständigenkosten                      1.300,00 €
Im Wrack verbliebenes Benzin                 30,00 €
Ummeldekosten pauschal                         70,00 €
Allgemeine Kostenpauschale                    25,00 €

Mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 12.04.2013 forderte der Kläger die Beklagte zu 2.) auf, für 13 Tage Nutzungsausfall i.H.v. 59,00 € täglich, mithin 767,00 €, bis zum 22.04.2013 zu zahlen.

Die Beklagte zu 2.) zahlte an den Kläger insgesamt unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 50 % einen Betrag i.H.v. 8.986,00 €. Haftungsanteilig zahlte die Beklagte auf den Fahrzeugschaden i.H.v. 15.850,00 €, auf die Sachverständigenkosten i.H.v. 1.300,00 €, auf die Kostenpauschale i.H.v. 25,00 €, auf das sich im Tank befindliche Benzin i.H.v. 30,00 € und auf die Nutzungsausfallentschädigung i.H.v. 767,00 €. Im Einzelnen zahlte die Beklagte zu 2.):

am 11.03.2013                         4.946,51 €
am 08.04.2013                        1.987,50 €
am 15.05.2013                        2.051,99 €

Ferner zahlte die Beklagte zu 2.) Rechtsanwaltskosten i.H.v. 718,40 €.

Im Zusammenhang mit dem Unfallhergang behauptet der Kläger, die Beklagte zu 1.) sei ihm auf der Gegenfahrbahn mit erheblicher Geschwindigkeit entgegengekommen und plötzlich, ohne ersichtlichen Grund von ihrer Fahrbahn abgekommen und in die Gegenfahrbahn, gegen sein Fahrzeug gefahren, welches sich vollständig auf der „eigenen“ Fahrspur befunden habe. Die Beklagte zu 1.) habe unmittelbar nach dem Unfall erklärt, sie könne sich gar nicht richtig erinnern, was passiert sei; plötzlich habe es gekracht.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs wegen des behaupteten Verkehrsverstoßes der Beklagten zu 1.) vollständig zurücktrete.

Der Kläger hat zunächst behauptet, ihm sei durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall ein Sachschaden in Höhe von insgesamt 18.012,00 € entstanden. Im Einzelnen behauptet der Kläger folgende Schäden:

Schaden gemäß Sachverständigengutachten           15.850,00 €
(Wiederbeschaffungswert ./. Restwert)
Sachverständigenkosten                                                1.300,00 €
Nutzungsausfall 13 Tage à 59,00 €                                  767,00 €
Ummeldekosten pauschal                                                   70,00 €
Allgemeine Kostenpauschale                                              25,00 €

Im Zusammenhang mit der Position „Ummeldekosten pauschal“ behauptet der Kläger, dass das verunfallte klägerische Fahrzeug ab- und das Ersatzfahrzeug angemeldet worden sei. Die Kosten für die An- und Abmeldung seien im Kaufpreis des Ersatzfahrzeugs enthalten gewesen. Sie seien nicht gesondert ausgewiesen, so dass sie nicht belegt werden könnten. Der Kläger ist der Ansicht, dass dies einer pauschalen Abrechnung eines geschätzten Betrages von 70,00 € für die an- und Abmeldung nicht entgegenstehe. Ein solcher Betrag sei angemessen.

Im Zusammenhang mit der Position „Nutzungsausfall“ hat der Kläger zunächst die Ansicht vertreten, dass ihm ein Nutzungsausfall für 13 Kalendertage in Höhe von 767,00 € zustehe, da das klägerische Fahrzeug in die Gruppe G der Nutzungsausfallentschädigungstabelle einzuordnen und danach ein Nutzungsausfall pro Tag in Höhe von 59,00 € zu zahlen sei.

Mit der Klage hat der Kläger zunächst die Zahlung von 18.012,00 € abzüglich bereits von der Beklagten zu 2.) gezahlter 8.986,00 € nebst Verzugszinsen geltend gemacht. Darüber hinaus hat der Kläger zunächst die Zahlung außergerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten an den Prozessbevollmächtigten des Klägers, für die Geltendmachung dieser Schäden nach einem Gegenstandswert von 18.012,00 € unter Zugrundlegung einer 1,5 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 1.105,51 € zuzüglich Verzugszinsen geltend gemacht.

Unter teilweiser, mit Schriftsatz vom 16.10.2013 erklärter Klagerücknahme i.H.v. 750,53 € hinsichtlich des Antrags zu 2.) hat der Kläger zunächst in der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2014 beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 18.012,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 28.01.2013 zu zahlen, abzüglich am 11.03.2013 gezahlter 4.946,51 €, am 08.04.2013 gezahlter 1.987,50 € und abzüglich am 15.05.2013 gezahlter 2.051,99 €.

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, für die Klägerseite vorgerichtliche Vergütung des Rechtsanwalts N2 für die Schadensregulierung i.H.v. 355,00 € an diesen zu zahlen, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab Klagezustellung.

Im Zusammenhang mit der Position „Nutzungsausfall“ vertritt der Kläger nunmehr – wie auch die Beklagten – die Ansicht, dass das klägerische Fahrzeug in die Gruppe F der Nutzungsausfallentschädigungstabelle einzuordnen und danach ein Nutzungsausfall pro Tag in Höhe von 50,00 € zu zahlen sei.

Im Übrigen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12.03.2014 behauptet – was unstreitig ist – dass er für den Zeitraum vom 14.01.-17.01.2013 (4 Kalendertage) einen Mietwagen in Anspruch genommen habe, wofür ihm Kosten in Höhe von 453,19 € in Rechnung gestellt worden seien.

Der Kläger behauptet nunmehr, ihm sei durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall ein Sachschaden in Höhe von insgesamt 17.978,19 € entstanden. Im Einzelnen behauptet der Kläger nunmehr folgende Schäden:

Schaden gemäß Sachverständigengutachten                 15.850,00 €
(Wiederbeschaffungswert ./. Restwert)
Sachverständigenkosten                                                     1.300,00 €
Nutzungsausfall 9 Tage à 50,00 €                                        450,00 €
Mietwagenkosten                                                                     253,19 €
Im Wrack verbliebenes Benzin                                               30,00 €
Ummeldekosten pauschal                                                        70,00 €
Allgemeine Kostenpauschale                                                   25,00 €

Mit der Klage macht der Kläger nunmehr die Zahlung von 17.978,19 € abzüglich bereits von der Beklagten zu 2.) gezahlter 8.986,00 € nebst Verzugszinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von (restlichen) 355,00 € nebst Verzugszinsen geltend und beantragt zuletzt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 17.978,19 € zu zahlen zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 28.01.2013 aus 17.275,00 €, sowie aus 450,00 € seit Rechtshängigkeit und aus 253,91 € ab dem 17.03.2014, abzüglich am 11.03.2013 gezahlter 4.946,51 €, am 08.04.2013 gezahlter 1987,50 € und abzüglich am 15.05.2013 gezahlter 2.051,99 €.

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen für die Klägerseite vorgerichtliche Vergütung des Rechtsanwalts N2 für die Schadensregulierung i.H.v. 355,00 € an diesen zu zahlen, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab Klagezustellung.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 1.) habe am 12.01.2013 gegen 19:20 Uhr die … Straße in Fahrtrichtung … Ring mit einer Geschwindigkeit von etwa 30-40 km/h gefahren. Sie – die Beklagte zu 1.) – sei auf ihrem Fahrstreifen gefahren, als plötzlich das entgegenkommende klägerische Fahrzeug auf die Fahrbahn des entgegenkommenden Beklagtenfahrzeugs geraten sei und das Beklagtenfahrzeug vorne links getroffen habe. Erst durch die Kollision und den geplatzten Reifens sei das Beklagtenfahrzeug auf die Gegenfahrbahn geraten.

Die Beklagten sind der Ansicht, dass der Kläger gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen und daher den Unfall erheblich mitverschuldet habe. Der Kläger habe daher keinen weitergehenden Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagten.

Im Zusammenhang mit der Schadenshöhe sind die Beklagten der Ansicht, dass der Kläger keinen Anspruch habe die Ummeldekosten fiktiv, ohne einen Nachweis, geltend zu machen. Allenfalls wären – sofern eine pauschale Schadensschätzung zugelassen werden – ein Betrag in Höhe 50,00 € zu erstatten. Eine Auslagenpauschale sei lediglich in Höhe von 20,00 € erstattungsfähig. Hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten bestehe bereits dem Grunde nach kein Anspruch. Zudem bestehe kein Anspruch auf eine 1,5 Geschäftsgebühr.

Das Gericht hat die Ermittlungsakte des Polizeipräsidiums Hagen, Az. … , beigezogen und diese zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2014 gemacht.

Darüber hinaus hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin … , wobei wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2014 (Bl. 88 ff. d.A.) Bezug genommen wird.

Weiter hat das Gericht gemäß Beweisbeschluss vom 17.04.2014 (Bl. 108 ff. d.A.) Beweis erhoben über den Unfallhergang durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, sowie ergänzende Anhörung des Sachverständigen … , wobei wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das Gutachten des Sachverständigen Dip.-Ing. … aus … vom 21.01.2015 (Bl. 119 ff. d.A.) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2015 (Bl. 211 ff. d.A.) Bezug genommen wird.

Die Klage wurde den Beklagten am 06.08.2013 zugestellt.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber nur in dem tenorierten Umfang begründet.

I.
Dem Kläger steht wegen des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls vom 12.01.2013 gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß dem §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 421 BGB ein Schadensersatzanspruch über einen Betrag in Höhe von insgesamt 8.972,19 € zu.

1.
Die Beklagten sind als Gesamtschuldner dem Grunde nach verpflichtet, die dem Kläger durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 12.01.2013 entstandenen Schäden zu ersetzen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur sicheren Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte zu 1.) die für sie maßgebliche Fahrspur nach links in Richtung Gegenverkehr verlassen hat, wo es mit dem herannahenden klägerischen Fahrzeug zur Frontkollision kam.

Die Zeugin … hat im Rahmen ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2014 glaubhaft geschildert, dass die Beklagte zu 1.) mit ihrem PKW Citroën C5 in den Gegenverkehr auf die Fahrbahn des klägerischen Fahrzeugs fuhr und dort mit diesem kollidierte. Die Zeugin … hat in diesem Zusammenhang anschaulich und glaubhaft geschildert, dass sie noch gerufen habe: „Was ist denn da los. Was machen die denn?“. Allein die Tatsache, dass die Zeugin … die Ehefrau des Klägers ist, steht ihrer Glaubwürdigkeit nicht entgegen.

Die Angaben werden vielmehr durch das schriftliche Gutachten des Sachverständigen … vom 21.01.2015 sowie die Ergänzungen in der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2015 bestätigt. Der Sachverständige hat in dem schriftlichen Gutachten vom 21.01.2015 festgestellt, die Beklagte zu 1.) eindeutig und widerspruchsfrei die für sie maßgebende Fahrspur nach links in Richtung Gegenfahrbahn verlassen hat, wo es mit dem klägerischen Fahrzeug zur Frontalkollision gekommen ist.

Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Als öffentlich vereidigter Sachverständiger für Straßenverkehrsunfälle ist der Sachverständige für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere ist der Sachverständige von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt.

Der streitgegenständliche Verkehrsunfall stellt auch für die Beklagte zu 1.) kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG dar.

Ein Ereignis ist im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG immer dann unabwendbar, wenn es auch bei der Anwendung der äußersten möglichen Sorgfalt nicht hätte abgewendet werden können (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 17 Rn. 22). Dabei gehört zu der Anwendung dieser höchsten Sorgfalt ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus, aber nicht gemessen an dem Verhalten eines gedachten „Superfahrer“, sondern gemessen an den durchschnittlichen Anforderungen an das Verhalten eines „Idealfahrers“ (a.a.O.).

Ein Idealfahrer wäre nicht in den Gegenverkehr gefahren.

Für den Kläger stellt der streitgegenständliche Verkehrsunfall hingegen ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG dar.

Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeug des Gerichts fest. Die erforderliche Überzeugung des Gerichtes gebietet keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, es reicht vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit aus, der Zweifeln Schweigen gebietet. Dies ist vorliegend der Fall.

Der Sachverständige … hat im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er anhand von den, nach der Erstellung des schriftlichen Gutachtens klägerseits vorgelegten Lichtbildern, nunmehr mit einer 80-90 %-igen Wahrscheinlichkeit zu einem Kollisionswinkel von 5-7°, statt der ursprünglich festgestellten 1-3° käme. Der Sachverständige hat schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass sich dies aus den vorliegenden Schäden an den beteiligten Fahrzeugen ergebe. Insoweit hat er ausgeführt, dass das Rad des Tiguan durch die Kollision nach innen gedrückt worden sei, während das Rad des Citroen C 5 ca. 90° ausgedreht worden sei. Dieses Rad habe sich wohl verhakt. Weiter hat der Sachverständige ausgeführt, dass sich dies auch daraus ergebe, dass das klägerische Fahrzeug relativ wenig Schäden im sog. Frontbereich hätte. Der Kotflügel sei nicht beschädigt. Die Beschädigungen am Beklagtenfahrzeug seien hingegen seitenbetont.

Der Sachverständige hat weiter festgestellt, dass der Kläger bei einem Kollisionswinkel von 5-7° keine Möglichkeit gehabt habe, den Unfall zu vermeiden. Hierzu führt der Sachverständige aus, dass der Kläger durch die Schrägfahrt des Beklagtenfahrzeugs keine Möglichkeit mehr zum Ausweichen gehabt habe. Der Kläger habe nur noch eine halbe Sekunde Zeit zum Reagieren gehabt. Selbst wenn der Kläger nach rechts ausgewichen wäre, wäre es zu einer Kollision der unfallbeteiligten Fahrzeuge gekommen. Lediglich der Anstoßpunkt hätte sich nach hinten verlagert.

Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Als Sachverständiger für Straßenverkehrsunfälle ist der Sachverständige für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere ist der Sachverständige von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt.

Ein Idealfahrer hätte sich in der Situation des Klägers auch nicht anders verhalten können, als sein Fahrzeug nach rechts zu lenken, wodurch die Kollision nicht verhindert worden wäre.

2.
a)
Der Kläger kann von den Beklagten als Gesamtschuldner die Erstattung des Wiederbeschaffungsaufwands in Höhe von 15.850,00 € abzüglich bereits gezahlter 7.925,00 € verlangen. Die Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands ist zwischen den Parteien unstreitig.

b)
Weiter kann der Kläger von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Erstattung der geltend gemachten Sachverständigenkosten i.H.v. 1.300,00 € abzüglich bereits gezahlter 650,00 € verlangen. Die Höhe der Sachverständigenkosten ist ebenfalls zwischen den Parteien unstreitig.

c)
Nutzungsausfall kann der Kläger von den Beklagten als Gesamtschuldner in Höhe 66,50 € beanspruchen.

Der Kläger hat zunächst – auch außergerichtlich – einen Nutzungsausfall in Höhe von 767,00 € (13 Tage x 59,00 €) geltend gemacht. Nunmehr begehrt der Kläger noch Nutzungsausfall in Höhe von 450,00 € (9 Tage x 50,00 €). Zutreffend ist, dass das klägerische Fahrzeug in die Gruppe F der Nutzungsausfallentschädigungstabelle und danach ein Betrag in Höhe von 50,00 € pro Tag zu zahlen ist. Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Nutzungsausfall für 9 Tage, da unstreitig zwischen dem Unfalltag und der – insoweit streitigen – Anmeldung 13 Tage gelegen haben. Der Kläger hat hiervon vier Tage einen Mietwagen in Anspruch genommen.

Ebenfalls unstreitig zwischen den Parteien ist, dass die Beklagte zu 2.) außergerichtlich 383,50 € auf den Nutzungsausfallschaden gezahlt hat.

d)
Daneben hat der Kläger gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auch einen Anspruch auf Mietwagenkosten der geltend gemachten Höhe von 253,19 €.

Der Kläger hat unstreitig in der Zeit vom 14.01.-17.01.2013 einen Mietwagen in Anspruch genommen. Hierfür wurden dem Kläger 453,19 € in Rechnung gestellt.

Für separate Zeiträume kann neben dem Ersatz von Mietwagenkosten Nutzungsausfall verlangt werden (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 12.08.2004, Az.: 7 U 10/04).

Der Kläger verlangt in diesem Rechtsstreit allerdings lediglich die Erstattung eines Betrages von 253,19 €.

e)
Weiter kann der Kläger von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Erstattung der geltend gemachten Benzinkosten i.H.v. 30,00 € abzüglich bereits gezahlter 15,00 € verlangen.

f)
Bezüglich der An- und Abmeldekosten hat der Kläger entgegen der Auffassung der Beklagten einen Anspruch auf eine Pauschale. Es ist auch ohne konkreten Nachweis davon auszugehen, dass durch den Verkauf des durch den Unfall beschädigten VW Tiguan und durch die unstreitige Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges An- und Abmeldungskosten angefallen sind.

Soweit die Beklagten die Ab- und Anmeldung bestreiten, ist dies unbeachtlich, da der Kläger schlüssig die Ummeldung dargelegt hat. Im Übrigen ist es außerhalb der Lebenserfahrung, dass ein Ersatzfahrzeug – unstreitig – angeschafft, aber nicht angemeldet wird.

Das Gericht hält jedoch entgegen der Auffassung des Klägers für diese Kosten nur eine Pauschale in Höhe von 50,00 € nach § 287 ZPO für angemessen (vgl. LG Magdeburg, Urteil vom 19.05.2010,Az.: 5 O 415/08).

Tatsächliche höhere Aufwendungen hätte der Kläger hinreichend darlegen müssen. Die Behauptung, dass üblicherweise 80,00 – 100,00 € für eine Ummeldung in Rechnung gestellt werden, reicht nicht aus.

g)
Daneben kann der Kläger von den Beklagten als Gesamtschuldnern noch eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 €, deren Höhe das Gericht gemäß § 287 ZPO geschätzt hat (vgl. BGH NJW 2011,2 1871; Palandt, BGB 73. Auflage, § 249 BGB Rn. 79 mit weiteren Nachweisen.), abzüglich bereits gezahlter 12,50 € verlangen.

II.
Der Anspruch des Klägers auf die geltend gemachten Verzugszinsen ergibt sich aus den §§ 280 Abs. 1 und Abs. 2, 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB.

III.
Schließlich steht dem Kläger gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ihres Prozessbevollmächtigten an diesen zu, jedoch lediglich in Höhe von 242,88 €.

Auf der Grundlage des berechtigten Gegenstandswerts i.H.v. 17.958,19 € (Fahrzeugschaden 15.850,00 €, Sachverständigenkosten 1.300,00 €, Nutzungsausfall 450,00 €, Mietwagenkosten 253,19 €, Benzinkosten 30,00 €, Unkostenpauschale 25,00 €, Ummeldepauschale 50,00 €) ergibt sich aus der hier anwendbaren Gebührentabelle zum RVG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung, unter Berücksichtigung der nach Ziffer 2300 VV RVG angefallenen 1,3 Geschäftsgebühr sowie einer Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Ziffer 7002 VV RVG i.H.v. 20,00 € zuzüglich der Mehrwertsteuer i.H.v. 19 % nach Ziffer 7008 VV RVG, ein Gebührenanspruch in Höhe von 961,28 €.

Hierauf hat die Beklagte zu 2.) unstreitig außergerichtlich bereits einen Betrag in Höhe von 718,40 € gezahlt.

Ein Anspruch auf eine 1,5 Geschäftsgebühr bestand demgegenüber nicht. Das Gericht vermochte hier nicht zu erkennen, dass es sich um eine umfangreiche oder schwierige Angelegenheit handelt.

IV.
Der Zinsanspruch hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

V.
Der Vortrag im Schriftsatz des Klägers vom 30.09.2015 konnte unberücksichtigt bleiben. Eine Schriftsatzfrist wurde nicht beantragt und nicht gewährt. Im Übrigen haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2015 auch zum Ergebnis der Beweisaufnahme verhandelt.

VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 1 und Abs. 4 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 ZPO.

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