LG Halle ändert mit Berufungsurteil vom 8.12.2017 – 1 S 181/17 – zu Recht das Urteil des AG Halle vom 13.6.2017 – 97 C 3538/16 – und verurteilt die HUK 24 AG im Schadensersatzprozess zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

nach fast einer Woche Pause melde ich mich zwischendurch immer einmal zurück. Ich will die Redaktion doch nicht im Regen stehen lassen, nur weil ich hin und wieder eine Auszeit brauche. Hier und heute stellen wir Euch ein Berufungsurteil aus Halle zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK 24 AG vor, mit dem sich der Amtsrichter K. vom Amtsgericht Halle (Saale) eine 2. Klatsche, hier für seine Entscheidung vom 23.06.2017, die wir am 21.09.2017 hier veröffentlicht hatten, beim Landgericht Halle abgeholt hat. Jetzt müsste er doch endlich begreifen, dass seine Rechtsansicht zu der Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderung irrig ist. Unserer Ansicht nach ist das Berufungsurteil in Sachen Abtretung positiv begründet, da die abgetretene Schadensersatzforderung bestimmbar ist. Damit steht das LG Halle im Einklang mit der BGH-Rechtsprechung. Zu Recht weist das Berufungsgericht die beklagte HUK 24 AG auch darauf hin, dass ihr umfangreicher Vortrag zur Abtretungserklärung bereits hinfällig und unerheblich ist, weil die Klägerseite bereits in der Klageschrift substantiiert vorgetragen hatte. Leider werden aber in dem Berufungsurteil wieder werkvertragliche Gesichtspunkte angeführt, obwohl es sich um einen Schadensersatzprozess handelt. Nach unserer Auffassung hat die Überprüfung der (werkvertraglichen) Angemessenheit im Schadensersatzprozess nichts zu suchen. Lest aber selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Landgericht Halle                                                                        verkündet am: 08.12.2017
Geschäfts-Nr: 1 S 181/17
97 C 3538/16 Amtsgericht Halle
(Saale)

Im Namen des Volkes!

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn … ,

Kläger und Berufungskläger

gegen

HUK 24 AG vertr. d. d. Vorstand, Bahnhofsplatz 01, 96644 Coburg,

Beklagte und Berufungsbeklagte

hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle durch den Vizepräsidenten des Landgerichts G. als Einzelrichter auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2017
für   R e c h t   erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Halle (Saale) vom
13.06.2017 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 44,40 € nebst Zinsen i.H.v. 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.04.2013 zu
zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1, 543 Abs. 1, 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr, 8 Satz 1 EGZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in vollem Umfang Erfolg.

Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz der noch offenen Kosten des nach dem Verkehrsunfall vom 28.03.2013 durch den Geschädigten M. S. eingeholten Sachverständigengutachtens in Höhe von 44,40 € gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 823, 249, 398 BGB.

1.  Der Unfallhergang ist zwischen den Parteien unstreitig und die Beklagte hat ihre Haftung für die dem Geschädigten entstandenen Schäden zu 100 % dem Grunde nach anerkannt und bereits beglichen, soweit sie sie auch der Höhe nach anerkannt hat. Dass auch Ansprüche des Geschädigten auf Erstattung der Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens des Klägers vom 28.03.2013 dem Grunde nach bestehen, ist zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig. Die Beklagte wendet sich lediglich gegen die Höhe der geltend gemachten Kosten und bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers zur Geltendmachung der Restforderung im eigenen Namen.

2.  An der Aktivlegitimation des Klägers aufgrund wirksamer Abtretung, § 398 BGB, bestehen indes entgegen der Auffassung des Amtsgerichts keine Zweifel.

a) Nach ständiger Rechtsprechung der Berufungskammer erfüllt die von dem Kläger seit Jahren und auch im vorliegenden Fall verwendete Formulierung einer Abtretungserklärung die Wirksamkeitsvoraussetzungen, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gestellt werden. Auch das Amtsgericht verkennt dies ausdrücklich nicht, vermag sich jedoch der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht anzuschließen.

Nach wie vor teilt die Berufungskammer jedoch nicht die Argumentation des Amtsgerichts, sondern folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Wie das Berufungsgericht bereits mehrfach entschieden hat, ist eine Abtretung wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 07.06.2011, VI ZR 260/10, NJW 2011, 2713), sich mithin Gegenstand und Umfang der Forderung, die Person des Schuldners und erforderlichenfalls auch der Rechtsgrund durch Auslegung des Verfügungsgeschäfts ermitteln lassen (vgl. Staudinger/Busche (2012) BGB § 398 Rn. 53 m.w.N.). Eine Bezifferung des Schadensersatzanspruchs ist im Zeitpunkt der Abtretungserklärung nicht erforderlich (vgi. BGH, Urt. v. 11.09.2012, VI ZR 238/11, Schaden-Praxis 2013, 13).

b) Die Forderung, welche Gegenstand der Abtretung ist, ist auch im vorliegenden Fall hinreichend bestimmt, weil durch den Geschädigten nur der Teil des Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der Gutachtenkosten nach dem auf der Erklärung ebenfalls konkret benannten Schadensereignis (28.03.2013) abgetreten wurde. Eine Bezifferung des Schadensersatzanspruchs war im Zeitpunkt der Abtretungserklärung, die zugleich den Auftrag zur Gutachtenerstellung enthielt, weder möglich noch erforderlich (vgl. BGH, Urt. v. 05.03.2013, VI ZR 245/11, Rn. 9, juris).

Die Argumente im angefochtenen Urteil greifen angesichts der einheitlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur aus den dort angeführten Erwägungen nicht Die Abtretung entspricht regelmäßig (auch) dem Interesse des durchschnittlichen geschädigten Auftraggebers, der unter Beschränkung des eigenen Aufwandes möglichst schnell einen. Ausgleich vom Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer erhalten will. Eröffnet sich ihm die Möglichkeit einer Stundung der Honorarforderung des Sachverständigen oder deren Erfüllung ohne eigene finanzielle Vorlage und eigenes Zutun, ist er bereit, seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abzutreten, damit dieser der Sache nach seine Honorarforderung selbst geltend machen kann, solange dadurch keine überraschende Risikoverlagerung zulasten des Geschädigten im Hinblick auf die Geltendmachung des Honoraranspruches erfolgt (vgl. BGH, Urt. v. 21.06.2016, VI ZR 475/15, Rn. 14, juris). Eine solche unzumutbare Risikoverlagerung zulasten des Geschädigten ist im vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich und wurde auch in dem Urteil des Amtsgerichts nicht aufgezeigt.

c) Das Bestreiten der Abtretungsbefugnis des Zeugen S. bzw. seiner Unterschrift unter der Abtretungsvereinbarung durch die Beklagte ist unzulässig.

aa) Soweit die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung vom 17.10.2017 umfangreich ausgeführt hat, der Kläger habe bisher nicht zu sagen vermocht, wer die streitgegenständliche Abtretungserklärung unterschrieben habe, er habe demgemäß auch keinen Beweis angeboten und es fehle jedwede Substantüerung dieses Aspekts, übersieht sie die schon in der Klageschrift vom 02.12.2016 enthaltenen Ausführungen. Dort wurde ausdrücklich (und unter Beweisantritt) vorgetragen, dass Herr M. S. im Zeitpunkt des Verkehrsunfalls Eigentümer des verunfallten Fahrzeugs gewesen sei. Als Geschädigter habe er, so trug der Kläger weiter vor, im Rahmen der Erteilung des Auftrags zur Erstellung des Sachverständigengutachtens die Schadensersatzansprüche hinsichtlich der Kosten für die Erstellung des Gutachtens an den Kläger abgetreten. Der Kläger hatte also auch die Abtretung durch den von ihm als Eigentümer bezeichneten Zeugen M. S. ausdrücklich behauptet und unter Beweis gestellt.

bb) Vor diesem Hintergrund reicht das pauschale Bestreiten der Beklagten nicht aus.

(1)  Bei dem Zeugen S. handele sich um diejenige Person, deren Ansprüche die Beklagte bisher mit Erfüllungswirkung für den Eigentümer beglichen hat, ohne seine Eigentümerstellung in Frage zu stellen. Denn ohne eigene Prüfung des Sachverhaltes hätte die Beklagte unstreitig auch die Gutachterkosten als Schadensersatz an den Kläger nicht geleistet, wie der Kläger insoweit unbestritten vorgetragen hat. Dass die bisherigen Zahlungen aber irrtümlich erfolgt seien, nicht mit befreiender Wirkung geleistet worden seien oder gar zurückgefordert worden wären, behauptet die Beklagte nicht. Sie trägt auch nicht vor, dass ihr inzwischen neue Erkenntnisse vorlägen, die ihr ursprüngliches Prüfungsergebnis hinsichtlich der Person des anspruchsberechtigten Geschädigten in Frage stellen könnten. Es hätte daher in prozessualer Hinsicht eine Erklärung der Beklagten bedurft, weshalb sie die Anspruchsberechtigung des Zeugen S. nur für den verbliebenen, vergleichsweise geringfügigen Rest der Schadensersatzforderung verneint.

(2)   Soweit die Beklagte erstmals im Berufungsverfahren explizit die Echtheit der Unterschrift des Zeugen S. bestritten hat, ist dieses Bestreiten gemäß § 531 Abs. 1 ZPO verspätet. Denn entgegen der Darstellung der Beklagten in der Berufungserwiderung hat sie nicht schon mit der Klageerwiderung vom 11.01.2017 bestritten, dass der Zeuge S. die Abtretungserklärung unterschrieben habe. Die Beklagte hatte lediglich bestritten, dass derjenige, der Anlage FRE 1 unterschrieben habe, Eigentümer des vom Kläger besichtigten PKW gewesen sei, was lediglich ein Bestreiten der Eigentümerstellung des Unterzeichners darstellt.

(3) In erster Instanz und damit prozessual rechtzeitig hat die Beklagte lediglich gemeint, es sei nicht erkennbar, ob die Anlage FRE 1 von der Person unterschrieben worden sei, die namentlich in der Anlage genannt werde, und dies vorsorglich bestritten. Sollte die Beklagte mit dieser Formulierung zum Ausdruck habe bringen wollen, dass die auf der Abtretungserklärung enthaltende, dem Zeugen M. S. zugeordnete Unterschrift nicht von diesem Zeugen stamme, mithin gefälscht sei, wäre auch diese Behauptung nicht ohne Weiteres zulässig. Denn Anhaltspunkte für einen Fälschungsverdacht nennt die Beklagte nicht Soweit sie die Echtheit der Unterschrift lediglich mit Nichtwissen bestreiten will, gilt das oben zum pauschalen Bestreiten der Eigentümerstellung Gesagte entsprechend. Die Abtretungserklärung ist im Auftrag zur Gutachtenerstellung enthalten und durch dieselbe Unterschrift gedeckt. Den überwiegenden Teil der Honorarforderung, die auf diesem Auftrag beruht, hat die Beklagte bisher mit Erfüllungswirkung für den Eigentümer beglichen, ohne die Wirksamkeit der Auftragserteilung oder gar die Echtheit der Unterschrift in Frage zu stellen. Dass diese Zahlungen irrtümlich erfolgt sein, nicht mit befreiender Wirkung geleistet worden seien oder gar zurückgefordert worden wären, behauptet die Beklagte nicht. Es hätte daher in prozessualer Hinsicht einer Erklärung der Beklagten bedurft, weshalb sie die Echtheit der Unterschrift des Auftragsformulars nur zur Rechtverteidigung gegen den verbliebenen, vergleichsweise geringfügigen Rest der Schadensersatzforderung verneint.

3. Die Klage ist auch der Höhe nach ohne weiteres begründet.

Einer Beweisaufnahme bedarf es daher nicht, sodass auch eine nur hilfsweise beantragte Zurückverweisung der Sache nach § 538 Abs, 2 Nr. 4 ZPO im vorliegenden Verfahren nicht erforderlich wird.

a) Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. BGH, Urt. v. 23.01.2007, VI ZR 67/06, NJW 2007,  1450 ff.; Rn.  16; Urt. v. 18.01.2005, VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559). Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2013, VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 18 m.w.N.). Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen allerdings nur insoweit, als die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (st. Rspr, vgl. nur BGH, BGH, Urt. v, 28.02.2017, VI ZR 76/16, MDR 2017, 640; Urt. v. 11.02.2014, VI ZR 225/13, VersR 2014, 474 Rn. 7; Urt. v. 07.02.2012, VI ZR 133/11, VersR 2012, 504 Rn. 13). Die letztgenannten Voraussetzungen der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit des geforderten Honorars und der Nebenkosten bestreitet die Beklagte der Höhe nach, soweit sie nicht bereits Zahlung geleistet hat. Hinsichtlich einzelner Nebenkosten wird durch die Beklagte auch bestritten, dass diese tatsächlich angefallen seien.

b) Über die streitigen Positionen entscheidet die Kammer im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO. Dabei erscheint das mit der vorliegenden Klage noch geltend gemachte Honorar von insgesamt 626,29 € (einschließlich Nebenkosten) bei dem Reparaturaufwand für das verunfallte Fahrzeug von 3.402,31 € zuzüglich Umsatzsteuer als ortsüblich und angemessen. Sowohl hinsichtlich der Gesamtsumme als auch bei einer isolierten Betrachtung des Grundhonorars von 421,95 € netto einerseits sowie der zuletzt noch geltend gemachten Nebenforderungen andererseits sind die geltend gemachten Kosten nicht zu beanstanden.

aa) Das Grundhonorar ist ortsüblich und angemessen. Es entspricht nicht nur dem Satz, der nach den vom Kläger verwendeten Tabellen der VKS/BVK Honorarumfrage 2013 bei dem oben genannten Reparaturkostenaufwand üblich ist, sondern hält sich auch innerhalb der Werte des Korridors HB V der BVSK Honorarbefragung. Letztgenannte wird von der Kammer regelmäßig im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO zu Grunde gelegt. Auch der Bundesgerichtshof sieht in den Ergebnissen der BVSK Honorarbefragung eine geeignete Schätzgrundlage (vgl. BGH, Urt. v. 28.02.2017, a.a.O.).

bb) Soweit die Beklagte den Aufwand für die abgerechneten Lichtbilder bestreitet, ist dieses Bestreiten unerheblich. Sollte die Beklagte damit gemeint haben, dass die Lichtbilder nicht im abgerechneten Umfang von 10 Stück angefallen seien, wäre dies durch die im Gutachten als „Anlage Fotodokumentation“ enthaltenen Fotos Nr. 1 bis Nr. 10 widerlegt. Soweit die Beklagte die Ortsüblichkeit der Fotokosten von 2,47 € netto pro Stück bestreitet, handelt es sich um eine Frage zur Höhe des ersatzfähigen Schadens, den das Berufungsgericht gemäß § 287 ZPO im Wege der Schätzung anhand der o,g. Honorarbefragung in dieser Höhe noch als ortsüblich und deshalb erforderlich ansieht, weil der Betrag im Rahmen des Nebenkosten-Korridors HB V liegt.

cc) Die Schreibkosten für der ersten Satz von insgesamt 53,85 € sind ebenfalls zu
erstatten.

(1) Allerdings erweist sich die Höhe der konkret abgerechneten Schreibkosten je Seite von 3,59 € netto objektiv als unüblich. Hier weist der Korridor V der HB 2013 einen oberen Wert von 2,86 € netto aus, so dass die Rechnung des Klägers objektiv um (0,73 € x 15 =) 10,95 € netto überhöht erscheint.

(2)  Dies führt aber nicht zur Teilabweisung der Klage, weil die Überschreitung des objektiv Erforderlichen für den Geschädigten nicht erkennbar war.

(a) Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. vgl. BGH, Urt. v.; Urt. v. 29,06.2004, VI ZR 238/11, VersR 2004, 1189, 1190 f.).

(b)  Nur wenn die vom Gericht gemäß § 287 ZPO geschätzte Grenze der objektiven Erforderlichkeit überschritten wurde, kommt es darauf an, ob der Geschädigte dies erkennen konnte (vgl. BGH, Urt. v. 01.06.2017, VII ZR 95/16, juris Rn 16; Urt. v. 28.02.2017, a.a.O. Rn. 12, 13; Urt. v. 19.07.2016, VI ZR 491/15, NJW 2016, 3363 Rn. 16 m.w.N.; Urt. v. 23.01.2007, a.a.O. Rn. 17). Das gilt auch im Falle einer Abtretung der Schadensersatzforderung (vgl. BGH, Urt. v. 28.02.2017, a.a.O. Rn. 14).

Die – nur bei der Überschreitung der Grenze der objektiven Erforderlichkeit – an zweiter Stelle zu prüfende Voraussetzung der Erkennbarkeit der Überhöhung scheitert hier daran, dass allein das Grundhonorar um 28,05 € netto unterhalb des Oberbetrages des genannten Korridors V liegt. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung müsste die Rechnung dem Geschädigten daher insgesamt nicht überhöht erscheinen. Die Überschreitung der Höhe der Schreibkosten wird durch die Unterschreitung der angemessenen Höhe der Grundgebühr quasi kompensiert.

(3) Wenn die Beklagte hinsichtlich der Schreibkosten außerdem darauf verweist, dass für die Abfassung von Schriftstücken heute digitale Computertechnik zur Verfügung steht, ändert dies nichts an der Tatsache, dass der Text des Gutachtens – ähnlich wie der Inhalt der anwaltlichen Schriftsätze der Beklagten – geschrieben werden muss. Daher stellt sich nur die Frage, ob die Schreibkosten als zwangsläufig notwendige Kosten der Gutachtenerstattung üblicherweise im Grundbetrag enthalten sein müssen, Da sich auch bei dieser Frage um eine Frage der Ortsüblichkeit handelt, die nach Ansicht der Berufungskammer gemäß § 287 ZPO auf Grundlage der BVSK Umfrageergebnisse beantwortet werden kann, bejaht die Kammer auch insoweit die Üblichkeit der gesonderten Inrechnungstellung und damit Erforderlichkeit dieser Nebenkostenpositionen, weil die Umfragen ergaben, dass diese Positionen üblicherweise gesondert in Rechnung gestellt werden.

dd) Nach Auffassung der Kammer kommt es auch nicht darauf an, ob den Kosten für Porto und Telefon, die hier i.H.v, 18,26 € netto in Rechnung gestellt werden, tatsächliche Auslagen für Versandkosten o.a. in entsprechender Höhe zu Grunde liegen. Denn es entspricht der Üblichkeit, unter dieser Nebenposition nicht exakt abgerechnete Telefongebühren, Internetnutzungskosten oder Portokosten abzurechnen, sondern den Aufwand zu pauschalieren. Nach Ansicht der Kammer erscheint im Rahmen der Schätzung über die Honorarzone V der BVSK Tabelle hinaus sogar ein Betrag von bis zu 20 € pauschal als angemessen und damit erforderlich, unabhängig davon, ob ein pauschalierter Betrag geltend gemacht, oder eine konkrete Abrechnung vorgenommen wird. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob in diesen Betrag Mahnkosten enthalten sind und die Voraussetzungen einer Mahnung vorlagen.

ee) Auch die Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 7,28 € netto sind zu erstatten. Insoweit hat die Beklagte zwar zunächst in ihrer Klageerwiderung zu Recht den Kläger aufgefordert, zu erläutern, welche Strecke er zur Besichtigung des PKW zurückgelegt habe, da im Gutachten als Besichtigungsort lediglich die Stadt Halle angegeben worden sei. Dieser Aufforderung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 13.04.2017 (dort Seite 13) Folge geleistet und erläutert, dass die Fahrtkosten angefallen seien, weil das Fahrzeug nicht verkehrssicher gewesen sei und am Wohnsitz des Geschädigten habe besichtigt werden müssen. Dieser Erläuterung des Klägers ist die Beklagte nicht mehr entgegengetreten.
ff) Richtig ist zwar, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den zweiten Fotosatz sowie der Schreibkosten für eine Kopie des Gutachtens hat. Diese, in der Rechnung vom 28 03.2013 noch enthaltenen Positionen hat der Kläger jedoch nicht zum Gegenstand seiner Klage gemacht. Auf die hiergegen erhobenen Einwände der Beklagten kommt es deshalb nicht an.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 02 Abs. 1 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713, 543 Abs. 1, 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO und § 26 Nr. 8 Satz EGZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Sache wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf und weder die Fortbildung des Rechts noch die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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34 Antworten zu LG Halle ändert mit Berufungsurteil vom 8.12.2017 – 1 S 181/17 – zu Recht das Urteil des AG Halle vom 13.6.2017 – 97 C 3538/16 – und verurteilt die HUK 24 AG im Schadensersatzprozess zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten.

  1. Iven Hanske sagt:

    Mich hat diese Entscheidung erfreut, denn folgendes wurde beachtet:
    Abtretung i.O., VKS-BVK findet Beachtung, Unterschriftsbestreiten nach Anerkenntnis ist verwehrt, exante Geschädigten Sicht in der Gesamtschau, kein Vertrag Lasten Dritter, Foto 2,47 € netto i.O., Schreibkosten pro Seite 3,59 € netto überhöht (2,86 € Grenze) aber für den Geschädigten nicht erkennbar da Grundhonorar unterhalb der Obergrenze BVSK, Gesamtschau der Rechnung, gesonderte Inrechnungstellung nach BVSK i.O., Porto-Telefon 18,26 € netto i.O., Fahrtkosten 1,04 € netto pro Km i.O.

    Das Urteil ist hier erhältlich: http://www.sofort-vor-ort.de/1/U-List-01-06-2015.htm

  2. R-REPORT-AKTUELL sagt:

    @Willi Wacker
    Die Überlegungen der Berufungskammer zur Abtretung und zur Verfehltheit der insoweit erhobenen Einwendungen sind interessant und hilfreich. Die Ausführungen zur Honorarhöhe mit Beleuchtung von Einzelpositionen weniger, denn insoweit handelt es sich mal wieder um eine unzulässige Überprüfung unter werkvertraglichen Gesichtspunkten, die im Rahmen der Plausibilitätsprüfung bedingt nur vom Auftraggeber des Gutachtens erwartet werden darf in Bezug auf richtige Addition und richtige Mengen, wie Anzahl der Fotos und Anzahl der abgerechneten Seiten als Sekretariatsleistungen, weil nur die Höhe der Gesamtkosten in Relation zur Schadenhöhe schadenersatzrechtlich von Bedeutung ist und insoweit das brüchige Gerüst einer verfehlten Argumentation ad absurdum geführt wird, denn die Beklagte kann dem Sachverständigen auch aus abgetretenen Recht nur das entgegenhalten, was sie auch dem Geschädigten entgegenhalten könnte. Dazu gehören Einwendungen werkvertraglicher Art nicht und gerade deshalb hat ein Gericht auch keine Veranlassung, sich zur Honorarhöhe mit Einzelpositionen der Rechnung auseinanderzusetzen. Ein schwerwiegender Verständnisfehler, zumal nach der BGH-Rechtsprechung ein Gericht bei Auseinandersetzungen dieser Art nicht die Aufgabe hat, einen gerechten Preis festzustellen und festzulegen, woraus jedoch nicht die Notwendigkeit zu einer Schätzung resultiert, wenn eine Rechnung des Sachverständigen vorliegt, die – so oder so – entgegen der Auffassung des VI. BGH- Zivilsenats auch gleichermaßen eine Indizwirkung hat, wie die Rechnungen andere Dienstleister „rund um den Unfallschaden“, weil damit eine konkrete Abrechnung vorliegt und es ersichtlich nicht um eine fiktive Abrechnung geht. Es würde schon genügen, wenn unsere Gerichte sich einig in der Feststellung werden könnten, dass die Einwendungen der div. Autoversicherer schadenersatzrechtlich durchgängig u n e r h e b l i c h sind und insoweit keine Veranlassung bieten können, einer Klage nicht oder teilweise nicht statt zugeben angesichts bekannter Honorarbandbreiten von 40% oder auch noch „etwas mehr“, um den Beschluss der IX. Zivilkammer des BGH nicht zu vergessen.
    Ist zudem in der Auswahl des Sachverständigen kein Auswahlverschulden zu sehen, dürfte auch ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht tragfähig nicht zu unterstellen sein und da der Sachverständige mit allen daraus abzuleitenden Rechtsfolgen nicht der Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist, liegt das daraus resultierende Risiko beim Schädiger, was selbst tatsächlich nicht erforderliche Arbeitsleistungen angeht. Solche allein kostenmäßig und dann auch noch pauschal zu behaupten, ist wie ein schlechter Taschenspielertrick, auf den offenbar einige Gerichte immer noch hereinfallen. Und dass ein Verstoß des Geschädigten gegen die Schadenminderungspflicht in dem Umstand gesehen werden könnte, einen Sachverständigen zu beauftragen, der es gewagt hat, als qualifizierter und versicherungsunabhängiger Kfz-Sachverständiger nicht nach den Vorstellungen der Beklagten und damit nicht nach dem HUK-Honorartableaus abzurechnen, wird man ernsthaft auch nicht unterstellen können. Es gibt im Deutschen Recht keine Grundlagen, solche rechtswidrigen Vorgehensweisen der Versicherer auch noch zu sanktionieren. Das hier mehrfach eingestellte Urteil des AG Essen-Steele hat das seinerzeit exakt und in der gebotenen Kürze auf den Punkt gebracht.
    R-REPORT-AKTUELL

  3. Willi Wacker sagt:

    @ R-REPORT-AKTUELL

    Eine kluge und zielgerichtete Anmerkung. Der VI. Zivilsenat sollte sich diese Anmerkung einmal genauer ansehen. Das dort Aufgeführte ist durchaus beachtenswert. Wenn nur mehr solcher Anmerkungen kämen!

  4. BORIS sagt:

    @ Willi Wacker
    Das Urteil des LG Halle verkennt, dass mit der Vorgabe von Nebenkosten die Qualität der beweissichernden Tatsachenfeststellung für ein verkehrsfähiges Beweissicherungsgutachten in Frage gestellt wird, wenn man davon absieht, dass eine solche Handhabung auch mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist. Wenn der BGH einer solchen Honorarumfrage schadenersatzrechtlich eine größere Bedeutung unterlegt, als sie tatsächlich hat, zeigt dies nur, mit welcher Oberflächlichkeit er sich bezüglich der Entstehung und „Begründung“ zu den Vorgaben von Nebenkosten damit befasst hat, zumal in nicht unerheblichen Umfang dabei Honorarkonditionen berücksichtigt wurden, die bei einem Großteil der Befragten von der Zusammenarbeit mit Versicherungen nicht unabhängig sind. Die schadenersatzrechtlich nicht verständliche Schwankung zwischen angeblich brauchbaren „Wegweisern“ von der BVSK-Honorar“befragung“ 2015 bis zum JVEG ist ein Trauerspiel und angesichts der unbestreitbaren sonstigen Qualifikation -auch von den Mitgliedern des VI. Zivilsenats des BGH- selbst für Insider unverständlich. Allein schon deshalb kann man bei Unfallopfern solche Kenntnisse/ Erkenntnisse nicht unterstellen und auch die Vergewaltigung und Umdeutung des § 287 ZPO spricht im beurteilungsrelevanten Zusammenhang für sich.-

    Boris

  5. Knurrhahn sagt:

    Hallo, Willi Wacker,

    vielen Dank für die Einstellung und deine Kommentierung zu diesem Urteil des LG Halle.

    Auch in diesem Fall hat das Landgericht wieder einmal verkannt, dass nicht auf die Kosten der Leistung „Auftrag zur Erstattung des Kfz-Schadengutachten“ abzustellen ist, sondern auf die Erforderlichkeit der in Anspruch genommenen Leistung. Der Preis der – erforderlich/berechtigt – in Anspruch genommenen Leistung ist nach § 249 Abs. 1 BGB zu erstatten, zumal es nicht um eine fiktive, sondern um eine konkrete Abrechnung geht

    Für die Frage, wann von „erkennbar” überhöhten Preisen auszugehen ist, ist nicht auf Einzelpositionen, wie z. B. Foto-/Fahrtkosten etc. abzustellen, sondern die nicht konkret behauptete Nichterforderlichkeit bzw. Überhöhung ist ausschließlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, d. h. ausgehend von den zu erwartenden Rechnungsendbeträgen, zu beurteilen, da n u r die Gesamthöhe der Rechnung darüber zu entscheiden hat, ob ein auffällig grobes Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliegt (vgl. auch LG Hamburg aaO).

    Es muss nicht weiter erörtert werden, dass bei einem „Normalbürger“, es muss dabei auf den verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten und nicht auf Juristen abgestellt werden, derartige Kenntnisse und Überlegungen nicht ansatzweise vorhanden sind.

    Allein der Umstand, dass die von einem Schadensgutachter möglicherweise abgerechneten Kosten „zu hoch“ bzw. angeblich „nicht erforderlich“ sind, rechtfertigt die Annahme eines Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht nicht (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.05.2014, Az.: 4 U 61/13, mit weiteren Nachweisen).

    Deshalb ist in Beschränkung auf schadenersatzrechtlich ausreichend verfügbare Beurteilungskriterien immer wieder in Erinnerung zu rufen, dass kein sachlicher Grund besteht dem Schädiger das Risiko abzunehmen, das er auch bei einer Beseitigung des Schadens nach § 249 Abs. 1 BGB zu tragen hätte.

    Außerdem ist zu bedenken, dass der Sachverständige deshalb kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist, weil dieser nicht im Pflichtenkreis des Geschädigten tätig wird. Der Geschädigte bedient sich des Sachverständigen in erster Linie nicht zur Erfüllung von Obliegenheiten zur Schadensminderung, sondern kraft seiner Befugnis zur Herstellung des beschädigten Fahrzeugs. Diese Kosten legt das Gesetz aber gerade dem Schädiger auf (vgl. BGH NJW 1975, 160; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage, § 254 Rdnr. 55). 

    Knurrhahn

  6. G.v.H. sagt:

    @ Alle Kommentatoren
    Wie man liest, ist der Kläger vom LG Halle dennoch höchst zufriedenstellend bedient worden und das muss man wohl so akzeptieren. Unabhängig davon sind die gegen dieses Urteil schadenersatzrechtlich vorgetragenen Bedenken keineswegs aus der Luft gegriffen, sondern haben einen soliden Hintergrund.

    Einige Punkte sind im beurteilungsrelevanten Zusammenhang deshalb hier auch zur Sprache gekommen und das ist allein schon deshalb geboten, da es mittlerweile beachtlich viele Urteile gibt, mit denen einer Klage stattgegeben wurde, wenn auch mit falscher Begründung, wie Willi Wacker immer zutreffend anmerken konnte. Solche Urteile können allerdings nicht befriedigen, weil mit den Entscheidungsgründen der Kern des Übels nicht verdeutlicht wird und davon ist letztlich auch die „moderne“ Rechtsprechung der VI. Zivilkammer des BGH betroffen und angesichts einer solchen unseligen Rechtsprechungssituation ist es geboten, den Finger immer wieder in die Wunde zu legen, weil viele andere Unfallopfer und ihre Sachverständigen bisher eben nicht das Glück hatten, gleichermaßen – wie Iven Hanske in diesem Fall – zufriedenstellend von Justitia bedient zu werden.

    Es bedarf deshalb schon der Empörung, darauf immer wieder aufmerksam zu machen und Klartext zu sprechen, denn die rechtswidrige Vorgehensweise gehört längst noch nicht der Vergangenheit an. Kluge Versicherungen haben inzwischen jedoch daraus gelernt und bemerkt, dass die praktizierte Vorgehensweise in der Sache auf Dauer keineswegs förderlich und erfolgsversprechend ist. Das ist ein Verdienst der CH-Redaktion und der Unfallzeitung sowie einiger anderer Informationsquellen. Im Zeitalter der modernen Kommunikation bleibt eben nichts mehr verdeckt und das ist gut so.

    Es geht eben nicht nur darum, wie erfolgreich ich die Restkohle einfahre, sondern auch um ein Stück mehr an Gerechtigkeit sowie Wahrung der Unabhängigkeit und Selbstachtung. Das wollen wir engagiert auch in diesem Jahr verfolgen und es ist absehbar, dass dies nicht mit einem Rülpser durch geschmeidige Anpassung erledigt werden kann. Das können andere Experten und Institutionen zweifelsohne besser.-
    Gleichwohl sollte man sich an die Lebenserfahrung erinnern: „Nur tote Fische schwimmen mit dem Strom“.

    Ich wünsche allen Leserinnen und Lesern
    ein entspanntes und nachdenkliches Wochenende
    und grüße Sie herzlichst
    Ihr
    G.v.H.

  7. BORIS sagt:

    Leider kommt es oft mehr darauf an, recht zu behalten, als im recht zu sein.

    HR

  8. Iven Hanske sagt:

    Versteht mich nicht falsch, diese Entscheidung ist nicht mehr als ein guter Funke! Wärmendes Feuer von juristischer dem Gesetz verpflichtender Leistung ist das nicht, zu mal am LG Halle nicht das Gesetz sondern die eigene vorsätzlich gefälschte richterliche Auffassung (praktisch keine Ahnung Laien) das angebliche Recht im Namen des Volkes spricht. Hier wird korrupte unsinnige Rechtsansicht gefördert und praktiziert! Ich sehe hier überhebliche Personalien die meinen Gesetzgeber zu sein um korrupt (ignoriert VKS, BVK, die Erläuterungen des BVSK und eigene Abrechnungsbeispiele) mit ignorierten Tatsachen und niveaulosen Muskelspiel zu boykottieren bzw. andere Richter zum Boykott gegen die Gutachter aufzurufen. Irgendwann werden diese ….. erklären was die Handwerker und die Hose zu kosten hat und das Volk muss wieder eine Mauer überwinden. Selbst in Saarlouis hat der Herr Maas keine Mehrheit, wie soll der dann ein schlechtes Juristensystem aus der Eiszeit führen?

  9. Iven Hanske sagt:

    Wer hat Lust auf einen neuen SV-Verband mit Zielrichtung transparente Abrechnung zur Dokumentation der Plausibilität? Hier ein Beispiel für die Nebenkosten zu PLZ 061 mit Kennwort „SOFORT“ ohne Zusammenfassung: Nur je ein Beispiel der reibungslosen Regulierung zu 60 verschiedenen Versicherungen im Haftpflichtbereich mit berechneter Fahrzeit, Fotokosten, Datenbank, Kopiekosten, Restwertermittlung, Büromaterial, digitale Aufarbeitung und Porto/ Telefon (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier).

  10. Fred Fröhlich sagt:

    Da bin ich dabei!
    Ich habe nichts zu verbergen. Wie Iven auch kann ich meine Rechnungen und deren anstandslose Bezahlungen (bis auf die bekanten 2 -3 „Spezialisten“) der verschiedensten Versicherungen offenlegen und damit den Beweis der Üblichkeit antreten.
    Dann mal los jetzt! Je mehr SV mitmachen, desto erdrückender der Beweis der Plausibilität. Den Richter will ich sehen, der dann dagegen noch urteilt?

  11. Iven Hanske sagt:

    Hier noch mal der direkte Link für bezahlte Rechnungen von 60 Versicherungen, Kennwort „SOFORT“:
    http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/Bezahlte-Rechnungen-2013-2014-mit-Fahrzeit-Datenbank-Archiv-Kennwort.pdf

  12. Jörg sagt:

    Ich habe eher den Eindruck jetzt soll über das „Stöckchen“ gesprungen werden das die Versicherer hingehalten haben. Wenn freie Sachverständige unabhängig ihre Kostenrechnungen erstellen, kann es wohl kaum eine „Üblichkeit“ geben. Bestenfalls sind gewisse Bandbreiten feststellbar.
    Da wird nun, vermutlich unbeabsichtigt, das Geschäft der Assekuranzen betrieben und natürlich – wie in diesem Lande obligat – ein neuer Verband muss nun daher. Ja geht’s noch?

  13. Juri sagt:

    Berechnet die Grundhonorare meinetwegen nach oder mit VKS/BVK oder BVSK und die Nebenkosten nach JVEG —> und siehe da – es kommt mehr dabei raus als bisher. Der VKS hat das schon mal in 2015? oder so ausgerechnet. Dann haben die Versicherer was sie wollten (JVEG) und trotzdem nichts gespart und keine Argumente mehr. Kann es denn so schwer sein das zu begreifen und umzusetzen?

  14. R-REPORT-AKTUELL sagt:

    @ Jörg
    es spricht viel für Deine Einschätzung. Richtig ist in jedem Fall:“Wenn freie Sachverständige unabhängig ihre Kostenrechnungen erstellen, kann es wohl kaum eine „Üblichkeit“ geben.“ Daran gibt es nichts zu deuteln.
    Auch ein neuer Verband bringt mit ziemlicher Sicherheit keine „Lösung“. Allerdings wäre es im Interesse aller Lager sinnvoll, sich auf die Bedeutung verkehrsfähiger Beweissicherungsgutachten (Schadengutachten) zu verständigen und solche nicht mit sog. „Routinegutachten“ nicht in einen Topf zu werden, denn letztere ermöglichen gerade nicht die vom Gesetzgeber geforderte Überprüfung von Schadenersatzansprüchen. Würden letztere von den Versicherern als nicht ausreichend verständlich die Schadensregulierung blockieren bzw. hinauszögern, wäre eigentlich schon viel gewonnen. Man kann leicht feststellen, dass für solche Routinegutachten von meist unqualifizierten Personen Preise abgerechnet werden, die jenseits von gut und böse liegen und deshalb nicht vertretbar sind.Gerade hier wären die Autoversicherer aus wohlverstandenem Eigeninteresse gefordert, diesem Treiben ein Ende zu setzen unter dem Motto: Erwartete Schadensregulierung verlangt zunächst Nachbesserung im Bereich der beweissichernden Tatsachenfeststellung und insoweit auch eine auswertbare Fotodokumentation, denn nur so lässt sich die Plausibilität bzw. Schlüssigkeit des angedachten Reparaturaufwandes im Prognosebereich sachbezogen darstellen und ausreichend sachgerecht überprüfen.

    R-REPORT-AKTUELL

  15. Iven Hanske sagt:

    # Jörg und Juri
    Das Gericht hat angeblich das Problem der Plausibilität, verneint die Indizwirkung der Rechnung, ignoriert den Abs. 1 des 249 BGB, erklärt die Mondkugel zum Kenntnisstand des Geschädigten und schätzt (wenn du Glück hast) nach dem korrupten (Preisabsprachen) BVSK. Wenn du Pech hast, so ignoriert das Gericht zudem die Erläuterung des BVSK vor 2015, alle Nebenkosten sind in den Grundkosten enthalten und wenn du es noch willkürlicher erleben willst so wird erklärt, dass es üblich ist das nach BVSK Grundkosten und JVEG Nebenkosten üblich abgerechnet wird.

    Juri, nach JVEG komplett löst das Problem nicht, denn es ist noch mehr angreifbar! 2h Aktenstudium für 200 Euro oder ein volle Stunde Fahrzeit wird von der HUK auch nicht freiwillig bezahlt!

    Da helfen nur Tatsachenbeweise, denn dann kann nach meinen Erfahrungen nicht mehr konstruiert werden. Das LG Halle interessiert das Gesetz wenig, da geht es nach laienhafter willkürlicher Auffassung des Gerichtes, sei denn die veröffentlichten Tatsachen lassen es nicht zu.
    Nun frag ich dich, Stöckchen gehts noch?
    Von den bisherigen Verbänden bekommt man nur fertige Tabellen, die keiner rechtlich Prüfung stand halten. Ein Verband ohne geldgeilen korruptem Präsidium mit nur einem Ziel der Plausibilität, hilft doch grundsätzlich? Wie blöd muss denn ein SV sein, der denkt das ein BVSK seine Mitglieder nicht zum Wohl des einzigen Geschäftsführer ausnutzt!

  16. SV Wehpke sagt:

    @Iven Hanske –„Das Gericht hat angeblich das Problem der Plausibilität, verneint die Indizwirkung der Rechnung, ignoriert den Abs. 1 des 249 BGB, erklärt die Mondkugel zum Kenntnisstand des Geschädigten…“

    Verehrter Herr Hanske,
    da hilft Ihre Argumentaion dann aber auch nicht weiter „wenn das LG Halle das Gesetz wenig interessiert“.

    Da können die beiden Vorkommentatoren Jörg + Juri auf ihrer Seite wenigstens den BGH mit ins Feld führen. Zugegeben – auch nicht ganz so sicher ob da alle Gerichte mitgehen – aber m. E. immer noch besser als das was Sie da vorschlagen und sofort realisierbar. Versuchen Sie es doch einmal – ich glaube das geht.

    Wehpke Berlin

  17. Iven Hanske sagt:

    #SV Wehpke,
    Der BGH hat schon so oft erklärt wie der Markt entscheidet und was im 249 BGB zu beachten ist. Jedoch ist das der HUK Versicherung egal und einige Gerichte folgen immer öfter der HUK Konstruktionen oder erklären mit Vorliebe ihre eigene rechtswidrigen Auffassungen zum Markt. Da ist es egal ob Sie Ihre Abrechnung nach JVEG oder VKS tätigen, die HUK kürzt trotzdem! Sie können auch ein Pakt mit dem Teufel schließen und rechtswidrig mit Preisabsprachen nach BVSK Tableau abrechnen, die HUK kürzt trotzdem und einige Gerichte begünstigen die HUK wieder mit Rosinenpickerei (BVSK billige Grundkosten und JVEG billige Nebenkosten) die keiner am Markt praktiziert!
    Als Grundlage wird jedesmal die fehlende Plausibilität zum Markt erklärt, da kann mit Recht, Gesetz und Urteilen argumentiert werden bis der Arzt kommt!
    Die Arroganz mancher Gerichte und die Zielsetzung (Kein freier objektiver SV) der HUK Versicherung wird damit nicht beendet!
    Die Plausibilitätsprüfung im Wischiwaschi des 6. BGH Senat ist der Kern zu den rechtlichen unseriösen Machenschaften und da kann es nicht negativ sein, dem Verbraucher mit 60 gegenteilig geprüft schnell regulierenden Versicherungen die Augen zu öffnen und manchen rechtswidrigen Gerichten die Tatsachen transparent zu offerieren um ihre Machenschaften zu erschweren. Denn gegen Tatsachen zu entscheiden ist verbotene bewiesene Willkür und riskant für die eigene richterliche Karriere. Da wird es schwer rechtswidrig konstruiert zu urteilen! Gehörsrüge, Besorgnisantrag, Nichtzulassungsbeschwerde oder auch Verfassungsbeschwerde ist in unserem System nur Werbung zum Gesetz aber da kann eine Frau auch Dickman essen, denn Sie ist ja kein Mann und wird dick 😉
    Die vorgeschlagenen Tatsachen transparent und für jeden bewiesen nachvollziehbar, soll doch nur begründen was üblich, also in der Gesamtschau plausibel, am regionalen Markt berechnet wird. Unüblich als Argument wäre obsolet, wenn nicht übertrieben wird, egal ob oberhalb oder unterhalb abgerechnet wird.
    Von daher ist es unverständlich wie hier zum reinen Vorteil der unseriös regulierenden Versicherer und manchen Winkeladvokat in reiner Theorie argumentiert wird. Ich bin am Überlegen warum so eigenartig hier argumentiert wird.

    Das AG-und LG kennt die Urteile und idgnoriert Sie wie manche andere Gerichte auch, warum wohl, Geld, Karriere oder Mutter Teresa?:
    Ignorierte Urteile:
    http://www.sofort-vor-ort.de/1/U-List-01-06-2015.htm

  18. Iven Hanske sagt:

    Danke für die ersten zugesandten Abrechnungen und Zahlungen. Bitte noch die Zusammenfassung des jeweiligen Gutachten beifügen. So können nicht nur die Nebenkosten plausibel begründet werden. Ich werde bis zum 1. April eine transparente Übersicht inkl. Doku erstellen und diese all denjenigen zur Verfügung stellen die hier mitmachen. Eine Zusendung per Fax 0345-5250031 wäre für mich auch gut.

  19. Fred Fröhlich sagt:

    @Iven:
    „Da helfen nur Tatsachenbeweise, denn dann kann nach meinen Erfahrungen nicht mehr konstruiert werden.“
    Genau das ist es! Mit dieser zu erstellenden Auflistung anstandslos bezahlter Rechnungen, egal ob frei, mit BVSK oder VKS, wird der Tatsachenbeweis erbracht, daß die 2-3 „Spezialisten“ die Ausreißer in der Masse der korrekt regulierenden Versicherungen sind. Welcher Richter will dagegen eine „Konstruktion“ wagen?
    Diese und weitere konstruktive Maßnahmen sind eigentlich von den bestehenden Verbänden zu erwarten, aber da kommt einfach nichts?
    Deshalb finde ich die Idee eines neuen Verbands mit dem einzigen Ziel der Schaffung von Rechtssicherheit ausgesprochen gut. Wer die beeindruckende Urteilsliste von Iven Hanske gelesen hat, weiß, das er über die benötigte „Erfahrung“ verfügt. Auch das erforderliche Netzwerk mit seinen Rechtsanwälten ist vorhanden. Wir sollten froh sein, daß er sich den Schuh anziehen will und ihn dabei nach Kräften unterstützen.
    Jeder, der wie Iven Hanske vor Gericht so behandelt wurde, weiß wovon hier gesprochen wird. Die Jenigen, die da keine „Erfahrungen“ mit solchen Richtern gemacht haben, sollten jetzt lieber schweigen und einem Versuch einer Lösung dieses Problems nicht im Wege stehen, bzw. dann tatsächlich ernsthafte Argumente dagegen anführen?

  20. D.H. sagt:

    Sehr geehrte Kommentatoren,
    sehr geehrte CH-Redaktion,

    euer Engagement ist verständlich. Nicht verständlich ist mir nach wie vor der Inhalt des HUK-Kürzungsschreibens. Mit diesem Schreiben unterstellt die HUK-Coburg Vers. auch meinen Auftraggebern tadelnd einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht, ohne darzulegen, worin dieser bestehen soll. Der Kürzungsbetrag, der angeblich nicht „erforderlich gewesen“ sein soll, bezieht sich auf die unter dem Strich abgerechneten Gutachterkosten, als auf den Gesamtbetrag und nicht auf Einzelpositionen. Da jedoch der Kürzungsbetrag als „Pauschalbetrag“ definitiv nicht überprüfbar ist, ist er auch nicht zuordnungsfähig. Wenn jedoch die endgültig abzurechnenden Kosten für ein verkehrsfähiges Beweissicherungsgutachten nach den sog. Mindestanforderungen bei Vertragsabschluss überhaupt noch nicht feststehen können und die Vertragsparteien auch vor diesem Hintergrund keine von der HUK-Coburg -Versicherung, incl. BRUDERHILFE, abrechnungstechnisch unterstellte Pauschalpreisabrechnung vereinbart haben, müsste allein schon diesem Umstand in schadenersatzrechtlicher Abwägung dadurch Rechnung getragen werden, dass die versicherungsseitig erhobenen Einwendungen tatsächlich nicht erheblich und als solche nicht von Bedeutung sind, was die gesetzliche Schadenersatzverpflichtung vor dem Hintergrund des § 249 S.1 BGB betrifft, denn dort ist nicht interpretierbar von der Herstellung eines ganz bestimmten Zustandes die Rede, was die Zahlungsverpflichtung der Kosten für ein unstreitig als erforderlich anzusehendes Schadengutachten angeht. Davon abweichend andere, niedriger anzusetzende Kosten ,meint der § 249 S.1 BGB nicht.
    Wenn nun ein AUSWAHLVERSCHULDEN des Geschädigten als Besteller für ein solches Gutachten nicht in Frage kommt, steht zwangsläufig die Frage zur Beantwortung an, worin ansonsten der Vorwurf eines Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht gesehen werden könnte. Unverkennbar stellt die HUK-Coburg -Versicherungsgruppe dabei auf den Umstand ab, dass der Geschädigte es gewagt hat, einen versicherungsunabhängigen und qualifizierten Sachverständigen zu beauftragen, der nicht nach den versicherungsseitigen Vorstellungen abrechnet, sondern nach eigenen, betriebswirtschaftlich zu berücksichtigenden Randbedingungen, die in der Regel Grundlage für eine Honorarvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem beauftragten Sachverständigen sind. Das es dennoch mit den zuvor angesprochenen Infragestellungen in den durch rechtswidrige Kürzung provozierten Rechtsstreitigkeiten dem Versicherer gelingt, unsere Gerichtsbarkeit zu einer selbst vom BGH untersagten Überprüfung der Rechnungshöhe zu veranlassen, ist ein Phänomen, dass die damit verbundenen Weichenstellung auf ein Abstellgleis nicht erklärt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung die behauptete NICHTERFORDERLICHKEIT umwandelt in eine exorbitante und bemerkbare ÜBERHÖHUNG mit dem HUK-Coburg-Tableau als Maßstab, dass zudem noch auf nicht überprüfbare „DURCHSCHNITTSWERTE“ abstellt für sog. ROUTINE-GUTACHTEN. Zumindest jeder Insider weiß, dass individuell nach den jeweiligen Anforderungen des Einzelfalls zu erarbeitende Beweissicherungs-Gutachten nicht als sog. ROUTINE-GUTACHTEN zu klassifizieren sind. Angesichts von zu verifizierenden Honorarbandbreiten von 40 % – und teilweise mehr – ist deshalb unter schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten das versicherungsseitige Kürzungsverhalten einiger Versicherungen nicht nachvollziehbar, denn es geht nicht um die Zuordnungsmöglichkeit von Rechnungspositionen zum Grundhonorar oder zu den Nebenkosten und erst recht nicht um deren Höhe unter werkvertraglich orientierten Angemessenheitsgesichtspunkten, wie es beispielhaft u.a das AG Saarlouis in dem Urteil vom 18.03.2015 – 26 C 419/14 (11) verdeutlicht

    “ Zunächst einmal ist es ohne einen kartell- oder monopolrechtlichen Prüfungsauftrag nicht Aufgabe der Gerichte, hinsichtlich der vertraglichen Preisabsprachen von Marktteilnehmern (hier zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen) für eine Vielzahl von Fällen verbindliche Vorgaben zur Honorarstruktur, zur Abrechnungshöhe und zur grundsätzlichen Höhe einzelner Abrechnungsunterpositionen zu machen, solange der Gesetzgeber den Gerichten hierfür keinen gesetzlichen Prüfungsspielraum eröffnet.

    Eine Preiskontrolle hat durch die Gerichte in der Regel nicht stattzufinden (vergleiche BGH NZV 2007, 455 = DS 2007, 144).“

    Weshalb letztere jedoch immer wieder unter fragwürdiger Bezugnahme auf eine angeblich erforderliche Schätzung gemäß § 287 ZPO erfolgt, erscheint wohl der Interpretation des VI. Zivilsenats des BGH geschuldet. Willi Wacker hat hier auf captain-huk die Bedeutung des § 287 ZPO nahezu mustergültig verdeutlicht unter Bezugnahme auf die zutreffende Auslegung der übrigen Zivilsenate am BGH.

    D.H.

  21. SV Wehpke sagt:

    Man stelle sich einmal vor die SV rechnen überwiegend ihr Grundhonorar nach (BVSKVKSBVK) ab und die Nebenkosten strikt nach JEVG. Was wollen den Versicherer noch dagegen setzen? Aus die Maus – da gibt es nichts mehr zu nörgeln außer – sowieso alles zu teuer und das ist kein Argument.

    Wehpke Berlin

  22. Oliver B. sagt:

    Hallo, D.H.,
    das Berufungsurteil des LG Essen nicht zu vergessen, das klipp und klar in den Entscheidungsgründen anmerkt, dass Honorartableaus der Versicherungen für die Beurteilung der Schadenersatzverpflichtung nicht maßgeblich sind, da die Gerichte lt.BGH nicht die Aufgabe haben, ex post einen „gerechten Preis“ nach Vorstellungen der Versicherer festzulegen, zumal der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige nicht als sein Erfüllungsgehilfe einzuordnen ist und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen dem Unfallopfer nicht zum Nachteil gereichen dürfen. Noch viel kürzer formuliert, hat auch das AG Essen-Steele der HUK-Coburg Versicherung ins Stammbuch geschrieben, was hier auf captain-huk.de wie folgt zu lesen war:

    Historisches: Amtsrichter des AG Essen-Steele schreibt der HUK-Coburg Wichtiges in ein lesenswertes Urteil
    (Urteil vom 28.9.2004 – 17 C 167/04 -).

    Die Klage ist voll umfänglich begründet.

    Der Kläger hat gegen die Beklagte als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Begleichung durch einen Verkehrsunfall vom 06.12.2003 veranlassten Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 320,16 Euro.

    Die Rechnung des Sachverständigen … (Bl. 49 d. Akte) datiert vom 17.12.2003. Die Beklagtenseite wehrt sich gegen ihre Inanspruchnahme durch Verwendung von Textbausteinen, die dem Gericht allzu gut bekannt sind.

    Die Beklagtenseite *(gemeint ist hier die Beklagte zu 3) –> HUK-Coburg) mag aber vielleicht nunmehr endlich zur Kenntnis nehmen, dass das Amtsgericht Essen-Steele in ständiger Rechtssprechung keinen Anhaltspunkt dafür sieht, die Sachverständigenrechnungen, die von dem Sachverständigen … stammen, aufgrund der ständig wiederkehrenden, dadurch aber nicht überzeugender werdenden Abfolge immer gleicher Argumente der Beklagtenseite zu beanstanden, zu kürzen oder diesen zu widersprechen.

    Die Beklagtenseite mag sich endlich damit abfinden, das für Sachverständige keine Gebührenordnung gilt.

    Wenn insbesondere die Beklagte zu 3) als eine Haftpflichtversicherung, die scheinbar ausreichend Geld hat, um die Versicherungssprämien für aussichtslose Prozesse wie diese zu verwenden, meint, dass es klare Vorgaben für Sachverständigengebühren geben müsse, so mag sie damit den Gesetzgeber nicht aber die Gerichte, die im Rahmen der geltenden Gesetze zu urteilen haben, beschäftigen.

    Die Berechtigung der Gebührenforderung des Sachverständigen … ergibt sich nach der von diesem zugrunde gelegten Streitwertberechnung nach der Schadenssumme.

    Die Berechtigung zum Ansatz der Nebenkosten ergibt sich aus dem zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen … zustande gekommenen Vertrag.
    …….
    Bekanntlich hat überdies auch die Berufungskammer des LG Bochum der Verwendungsmöglichkeit des HUK-Coburg Tableaus eine Absage erteilt. In den passenden Rahmen gefügt verdeutlicht diese kurze Betrachtung unter Einbeziehung des D.H. Kommentars, dass es sich hier tatsächlich bei dem Kürzungsschreiben um eine
    Mogelpackung handelt. Wenn das einige bei der HUK-Coburg versicherte Abteilungsrichter anders sehen, spricht das für sich.-

    Oliver B.

  23. Franz-Josef B. sagt:

    Sehr geehrte CH-Redaktion,
    mit dem von den Kommentatoren angesprochenen Kürzungsschreiben der HUK-Coburg-Versicherungsgruppe wird der Geschädigte mit dem Vorwurf konfrontiert, er habe mit der Beauftragung eines versicherungsunabhängigen Sachverständigen gegen die Schadenminderungspflicht verstoßen, weil dieser Sachverständige nicht nach dem HUK-Coburg-Tableau abgerechnet hat, auf das sich die HUK-Coburg bezieht. Außerdem wird ihm damit weiter nach den Maßstäben der HUK-Coburg-Versicherung unterstellt, ein nicht vernünftiger und nicht wirtschaftlich denkender Mensch zu sein. Muss ich mir diese Herabwürdigung meiner Person als Geschädigter eigentlich gefallen lassen? Nach den bisherigen Kommentaren auf captain-huk.de halte ich diese offenbar vorsätzlich irrtumserregende Vorgehensweise der HUK-Coburg zu meinen Lasten für nicht hinnehmbar, zumal es sich dabei ja wohl um einen bundedsweiten Regulierungsboykot über mehr als 20 Jahre handelt, der allein schon nach § 249 S.1 BGB ins Leere laufen müsste. Allein die Urteilssammlung auf captain-huk.de zeigt jedoch, dass vielfach Gerichte -bis rauf zur VI. Zivilkammer des BGH- offenbar die Rechtsansicht der HUK-Coburg-Versicherung stützen und insoweit das vermeintliche Faustrecht des § 287 ZPO missbrauchen, wie auch die fiktiv idealisierte Geschädigtenposition, mit Eigenschaften/Befähigungen, über die noch nicht einmal die meisten Richter verfügen, wie dies das bemerkenswerte Colorit der Entscheidungsgründe verdeutlicht. Es fällt auch bei dem für eine Bewertung zweckmäßigen Abstand ins Auge, dass im beurteilungsrelevanten Zusammenhang offensichtlich dabei dem § 249 S.1 BGB keine Beachtung geschenkt wird, wie gleichermaßen auch nicht der Nichterheblichkeit werkvertraglicher Einwendungen, so dass ich mich frage, ob dies möglicherweise sogar vom Bundesjustizministerium so gewollt und vorgegeben wird unter Missachtung des Grundgesetzes und wettbewerbsrechtlich relevanter Randbedingungen, weil die HUK-Coburg Versicherungsgruppe nicht nur über Haussachverständige verfügt, sondern auch eine enge Zusammenarbeit mit der DEKRA-Organisation und ihren Kfz.-Sachverständigenm als bekannt unterstellt werden darf. Allein auf Grund dieser Mitbewerbersituation werden nach meiner Beurteilungsmöglichkeit die qualifizierten und versicherungsunabhängigen Kfz.-Sachverständigen gravierend benachteiligt durch die Behauptung, dass diese vermeintlich Abrechnungen erstellen, die für die Erstellung eines qualifizierten und versicherungsunabhängiges Sachverständigengutachtens teilweise nicht erforderlich sind und dass bundesweit in einer Anzahl, die realiter nicht nachvollziehbar ist. Bevor ich mich auskunftsersuchend an das Bundesjustzministerium und das Ministerium für Verbraucherschutz wende, würde ich gern die Meinung von Experten und Insidern zu diem Thema hören, da offensichtlich auch das Bundeskartellamt und Verbraucherschutzinstitutionen in Kennnis der Umstände die Hände in den Schoß legen und nicht als nach außen hin unabhängige Institutionen aktiv werden, wie es eigentlich ihr Auftrag wäre. Alle betroffenen Geschädigten und ihre Sachverständigen sollten deshalb allein informationshalber das jeweilige Landesjusttizministerium und das Bundesjustizministerium mit Negativurteilen, dei es eigentlich garnicht geben dürfte, „zupflasten“ und um Bekanntgabe eines Aktenzeichens zu der jeweiligen Angelegenheit bitten. Ich rege insoweit an, Vorschläge für ein Musterschreiben hier zu veröffentlichen, da von den Berufsverbänden nach mir vorliegenden Informationen eine Hilfestellung kaum zu erwarten steht. Vielleicht kann die Opposition im Bundestag hier mal Klartext sprechen und sich ebenfalls auskunftsersuchend an die zuständigen Gremien wenden.

    Franz-Josef B.

  24. Werner L. sagt:

    Also, ich habe zunächst von der HUK-Coburg Vers. einen sehr positiven Eindruck gewonnen.. Die Sachbearbeiterin der Schadenaußenstelle war am Telefon sehr freundlich und empfahl mir, zunächt einmal einen Kostenvoranschlag machen zu lassen und einige Fotos vom Schaden anzufertigen. Diese Freundlichkeit endete allerdings abrupt in dem Moment, wo ich anmerkte, dass nach meiner Kenntnis ein Kostenvoranschlag kein ausreichendes Beweismittel sei. „Dann müssen w i r den Schaden an Ihrem Fahrzeug eben durch die DEKRA begutachten lassen“ war ihre etwas patzige Reaktion. „Nee, das möchte ich nun eben nicht“, erwiderte ich.
    „Warum denn unnötigerweise Gutachten? Die Schuldfrage ist doch eindeutig und das wird alles eh schon viel zu teuer“ echote sie. Worauf ich fragte: „Ja kostet denn die von Ihnen beauftragte DEKRA kein Geld? „Das geht nicht zu Ihren Lasten“ erwiderte sie barsch und dann versuchte sie mich offenbar einzuschüchtern, indem sie bemerkte:“ Sie müssen außerdem damit rechnen, dass Sie teilweise auf den Gutachterkosten sitzen bleiben, wenn Sie selbst ein Gutachten einholen und das wird sowieso bei uns noch eingehend überprüft.“ Ja, gute Frau (antwortete ich), dann muss ich außerdem wohl doch noch anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen?“ „Machen Sie was Sie wollen“, schimpfte Sie in den Hörer und beendete mit einem „guten Tag“ abrupt das Gespräch.
    Fazit: Im Falle eines unverschuldeten Verkehrsunfalls sollte man tunlichst mit der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung zunächst überhaupt nicht telefonieren, weil unabhängige Informationen überhaupt nicht zu erwarten sind und es versicherungsseitig auch keiner Bestätigung bedarf, dass die Schuldfrage klar sei, denn die Zusicherung einer vollständigen Schadenregulierung ist damit n i e verbunden. Da ist versicherungsunabhängige Beratung wohl immer der bessere Weg, zumal die Kosten eines unabhängigen Gutachtens und anwaltlicher Unterstützung auch zum Schadenersatz gehören und genau dazu wurde von der zunächst noch freundlichen HUK-Coburg Mitarbeiterin jedwede Information nicht gegeben. Ich frage mich im Nachhinein, ob diese Dame für einen erfolgreichen Gesprächsabschluss im Sinne ihrer Arbeitgeberin ansonsten wohl eine Anerkennungsprämie kassiert hätte?

    Werner L.

  25. Zweite Chefin sagt:

    Werner L., es gilt immer noch der alte Spruch: die Versicherung Deines Unfallgegners (die zahlen muss!) kann unmöglich Dein Freund sein. Also: Abstand halten.

  26. Iven Hanske sagt:

    Was meint Ihr zum neuem BGH Urteil?
    Ein Marktvergleich bezahlter Rechnungen (auch ohne neuen Verband) = Plausibel = Indizwirkung = kein Schätzung, oder?
    Hier noch mal der direkte Link für bezahlte Rechnungen von 60 Versicherungen, Kennwort „SOFORT“:
    http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/Bezahlte-Rechnungen-2013-2014-mit-Fahrzeit-Datenbank-Archiv-Kennwort.pdf

    BGH VI ZR 61/17 vom 28.02.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) zum selben Sachverhalt wie BGH VI ZR 491/15 vom 19.07.2016 nach Rückweisung.

    – Urteil aus Abtretung erfüllungsstatt (= § 249 Abs.2 BGB) ist nicht vergleichbar zur Abtretung erfüllungshalber (= § 249 Abs.1 BGB) – Zahlungsverpflichtung des Geschädigten = bezahlte Rechnung), einfaches Bestreiten der Rechnungshöhe genügt bei fehlender Indizwirkung der Rechnung, Indizwirkung = beglichenen Rechnung oder anderer gleich gewichtiger Indizien (Plausibilitätskontrolle nach Kenntnisstand des Geschädigten auch bei Preisvereinbarung = VKS-BVK Befragung = Marktvergleich bezahlter Rechnungen), zur Plausibilität trägt der Geschädigte die Darlegungslast, bei bestehender Indizwirkung (Plausibilität) genügt einfaches Bestreiten der Rechnungshöhe nicht – die Überhöhung muss bewiesen werden und es ist ohne Beweis Preiskontrolle oder Schätzung nach § 287 ZPO untersagt, Preisvereinbarung gilt im Sinne des Parteivortrag andere Rechtsansichten sind unbeachtlich „Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Rechtstatsache auf rechtlich und tatsächlich schwierigen Vorgängen beruhen kann. Maßgeblich ist das von der Partei vorgetragene Ergebnis (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 1995 – V ZR 304/93, ZIP 1995, 1633 zum Begriff „Eigentum“).“, Drogeriepreise („Denn bei Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwandes des einzelnen Geschäftsbetriebes oder Selbständigen können die Materialkosten sowie die mit der jeweiligen Fertigung verbundenen Kosten, die beispielsweise von Anschaffungskosten und Lebensdauer der Geräte, Aufwand an Papier und Toner, Lohnkosten und sonstigen Gemeinkosten abhängen, unterschiedlich ausfallen. Dies weiß auch der wirtschaftlich denkende verständige Geschädigte und orientiert sich nicht lediglich etwa an den Preisen eines Drogeriemarktes.“) und BVSK 2011 („In den geltend gemachten Nebenkosten seien in der Regel Gewinnanteile enthalten, die bei anderer Betrachtung dem Grundhonorar zuzurechnen wären, das dann entsprechend höher anzusetzen wäre (BVSK-Honorarbefragung 2013, Befragung zur Höhe des üblichen Kfz-Sachverständigenhonorars Seite 5 f. War aber aus Sicht der Befragten schon nicht klar, was im Rahmen der Umfrage unter den abgefragten Nebenkosten zu verstehen war und ob und ggf. in welcher Höhe Gewinnanteile nicht dem Grundhonorar sondern den Nebenkosten zugerechnet werden sollten, so verliert das Ergebnis der Befragung bei isolierter Betrachtung der Nebenkosten jegliche Aussagekraft. Die Höhe der von den Befragten angegebenen Nebenkosten hängt vielmehr ganz entscheidend davon ab, ob und in welcher Höhe sie im Rahmen ihrer individuellen Preisgestaltung Gewinnanteile nicht dem Grundhonorar, sondern den Nebenkosten zuschreiben.“) sind keine geeigneten Schätzgrundlage – da unklare Vorgaben, der Richter darf nur geeignete Schätzgrundlagen (z.B. VKS-BVK oder Marktvergleich bezahlter Rechnungen) verwenden – „Der Tatrichter ist aber lediglich bei der Verwendung geeigneter Listen grundsätzlich frei. Wenn das Gericht berechtigte Zweifel an der Eignung einer Liste hat, kann sein Ermessen hinsichtlich deren Verwendung beschränkt sein und es muss gegebenenfalls die Heranziehung einer bestimmten Liste ablehnen (vgl. Senatsurteil vom 12. April 2011 – VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 17). Deshalb ist der Tatrichter gehalten, mögliche Listen oder sonstige Schätzgrundlagen einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen.“, erneute Rückweisung an anderes Dezernat (warum anderes?), Gutachtenwerte sollen vom Versicherer reklamiert werden (besteht aber kein Werkvertragsrecht?) Nebenkosten sollen nach JVEG geschätzt werden, ratsam wäre hier aus Abtretung erfüllungsstatt die Grundkostenabrechnung in Frage zustellen und eine komplette Schätzung (Grundkosten und Nebenkosten) nach JVEG zu erklären.

  27. Juri sagt:

    @Werner L. “ Ich frage mich im Nachhinein, ob diese Dame für einen erfolgreichen Gesprächsabschluss im Sinne ihrer Arbeitgeberin ansonsten wohl eine Anerkennungsprämie kassiert hätte?

    Aber ja doch – und längsten bekannt – denn Prämien oder „Boni“ werden nicht nur bei Börsenzockern gezahlt. Selbstverständlich wird die Vermeidung eines Anwalts und/oder eines freien Sachverständigen honoriert. Man nennt so etwas „Erfolgsprämie“ oder auch „Leistungszusage“.

  28. virus sagt:

    Juri, nicht die Dame selbst hätte wohl die Prämie kassiert, eher deren Schadenleiter, denn diese führen die Strichlisten über den beginnenden Betrug. Somit die noch Sachbearbeiter nur arme Würstchen sind, da sich selbst ihres Arbeitsplatzes berauben müssen.

    Aller Orten sind die „Schneebälle“am tauen, verfassungswidrige Gesetze und das Recht beugende Urteile nähren die Fluten, die unser aller Vermögen hinweg spülen werden.

    Virus

  29. SV Wehpke sagt:

    @Iven Hanske. Was ich auf Ihrer Seite „bezahlte Rechnungen“ entnehmen konnte, entspricht doch Ihre eingestellte Musterrechnung im Großen und Ganzen bei den Nebenkosten dem JVEG. Sicher – ich habe es jetzt nicht akribisch untersucht – aber so auf den ersten Blick sind da keine großen Differenzen ersichtlich. Nun gut – Sie nehmen zwar keinen Bezug auf das JVEG, aber es läuft ja bei den Summen fast auf’s Gleiche hinaus.

    Wehpke Berlin

  30. Iven Hanske sagt:

    @ SV Wehpke,
    Leider sieht das die HUK- und Allianz Vers. usw. wie auch einige Richter nicht so und kürzen konstruiert rechtswidrig. So mussten nur für 2014 zu über 100 Fällen Klage eingereicht werden und einige Gerichte provozieren diese Kürzungen mit Konstrukten von Mittelwerten nach BVSK, Mischungen aus BVSK und JVEG und die neuste Masche ist das alles mit den Grundkosten abgedeckt ist.

    Mich wundert es, dass hier keiner auf das BGH 61/17 reagiert!

  31. Fred Fröhlich sagt:

    @Franz-Josef B.
    wie sieht es aus mit dem Musterschreiben?

  32. Juri sagt:

    @Franz-Josef B. -> Ja – Fred Fröhlich fragt mit Recht- wie sieht es denn nun damit aus?? Wer so manieriert formuliert, dem sollte doch ein Solches leicht aus der eigenen Feder fließen – oder?

  33. Strandläufer sagt:

    @Fred Fröhlich
    „Musterschreiben“ verlieren schnell ihre Wirkung, wenn sie nicht auf den Einzelfall zugeschnitten sind. Deshalb kann man nicht erwarten, dass solche hier eingestellt werden, zudem nach ihrem Inhalt ungewollt Rückschlüsse möglich wären auf den ursprünglichen Verfasser. Dank der CH-Redaktion ist es doch relativ einfach, solche Schreiben nach den eigenen Erkenntnissen des Dargebotenen selbst zu verfassen, oder?
    Übrigens als „Vorlauf“ für eine prozessuale Weiterverfolgung ein vorzügliches Mittel und das insbesondere dann, wenn sie an den Vorstand der Versicherung gerichtet waren oder auch an ein bestimmtes Vorstandsmitglied und gleichzeitig an den Schädiger. Wir haben die Erfahrung gemacht, dass anschließend 6 von 10 das Vertragsverhältnis mit ihrer Versicherung kündigen, weil wir sie von der Hinterhältigkeit ihrer Versicherung und dem damit verbundenen Risiko wohl überzeugen konnten. Damit sind wir aber längst nicht zufrieden, sondern in diesem Bereich streben wir mindestens 90 % an und da sind wir auf einem guten Weg, denn wir werden nicht akzeptieren, dass eine Versicherung unsere Kunden bösgläubig macht, was die Inanspruchnahme Einschaltung des von diesen Kunden beauftragten Sachverständigen angeht.
    MfG
    Strandläufer

  34. Knurrhahn sagt:

    @Strandläufer
    „Damit sind wir aber längst nicht zufrieden, sondern in diesem Bereich streben wir mindestens 90 % an und da sind wir auf einem guten Weg, denn wir werden nicht akzeptieren, dass eine Versicherung unsere Kunden bösgläubig macht, was die Inanspruchnahme Einschaltung des von diesen Kunden beauftragten Sachverständigen angeht.“

    Genau so ist es zweckmäßig. Die Versicherungsvorstände, welche das Gesetz aus Gründen eigener Vorteilsnahme nicht respektieren und fast alle Geschädigten als „nicht verständige“ und „nicht wirtschaftlich denkende Menschen“ zu diskriminieren versuchen mit der leichtfertigen Anschuldigung eines Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht haben es nicht verdient, besser behandelt zu werden. Hier braucht auch die Rechtsprechung eine Schärfung in der Beurteilung einer Verhaltensweise, die mit den Prinzipien eines Rechtsstaates nicht in Übereinstimmung zu bringen ist. Nicht das Recht des Stärkeren, sondern die Stärke des Rechts kann vielleicht unter unserer neuen Bundesjustizministerin wieder an Profil gewinnen und dazu dürfen und müssen WIR ALLE einen Beitrag leisten.
    Das ist auch von wettbewerbsrechtlicher Bedeutung und kann auch auf diesem Wege mit einer strafrechtlich bewährten Unterlassungserklärung verfolgt werden.

    Dem Geschädigten kann nicht vorgeworfen werden, dass er nicht über umfangreiche rechtliche Kenntnisse bezüglich der Abrechnung von Sachverständigenhonoraren verfügt.

    Über ein derartiges Spezialwissen (verschiedene Abrechnungsmöglichkeiten, Konsequenzen der BVSK-Honorarbefragung) verfügen praktisch nur in diesem Bereich tätige Juristen und Sachverständige.

    Es muss deshalb auch nicht weiter erörtert werden, dass bei einem „Normalbürger“, es ist dabei auf den verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten und nicht auf Juristen abzustellen, derartige Kenntnisse nicht ansatzweise vorhanden sind.

    Dem Schädiger verbleibt in jedem Falle die Möglichkeit darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte.

    Allein der Umstand, dass die vom Schadengutachter abgerechneten Kosten nach durchgängig pauschaler Behauptung einiger Versicherungen evtl. „zu hoch“ sind oder teilweise „nicht erforderlich“ sein könnten, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes des Geschädigten allerdings nicht (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.05.2014, Az.: 4 U 61/13, mit weiteren Nachweisen).
    Gemäß Rechtsprechung des BGH (NJW 2014, 1947) ist der Schädiger darlegungs- und beweisbelastet, will er dem Geschädigten die Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht gemäß § 254 BGB vorhalten.

    Der BGH hat ausreichend verständlich entschieden, dass der Geschädigte zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen darf, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint, so dass er regelmäßig berechtigt ist, einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (BGH VI ZR 67/06).

    Damit hat der BGH entschieden, dass es auf die Interessen des Geschädigten und nicht auf die Interessen des Schädigers ankommt. Der Schädiger ist Schuldner der Schadensersatzforderung.

    Dem deutschen Schadensersatzrecht ist es fremd, dass der Schuldner bestimmen kann, wie der Höhe nach Schadensersatz zu leisten ist. Der Schuldner hat zu leisten und der Gläubiger zu fordern. So ist das Schadensersatzrecht – zu Recht – geregelt worden.

    Die besondere Rolle, die in diesem Zusammenhang der Fa. Control€xpert in Langenfeld zukommt, erfordert ein spezielle Reaktion, weil die „Begründungen“ durchgängig schrottreif sind und schadenersatzrechtlich unerheblich, denn eine freie Preisbestimmung nach Angebot und Nachfrage wäre damit nicht mehr gegeben und sowas hat die vergangene Regierung in NRW noch als innovativ gefördert.

    Knurrhahn

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