LG Halle ändert zu Recht das Urteil des AG Halle bezüglich der Bestimmbarkeit der abgetretenen Schadensersatzforderung ab, kürzt allerdings die Mahnkosten mit Berufungsurteil vom 1.12.2017 – 1 S 203/17 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

heute stellen wir Euch ein Berufungsurteil aus Halle zur negativen Entscheidung des AG Halle vom 25.07.2017 vor, die wir bereits am 28.09.2017 hier veröffentlicht hatten. Entgegen der Entscheidung des Amtsgerichts sieht die Berufungskammer – zu Recht – die Abtretung als wirksam an, auch wenn kein Betrag darin genannt wurde, denn die abgetretene Forderung ist bestimmbar. In Sachen Mahnkosten geht das LG Halle jedoch völlig an der Praxis vorbei. Der Kläger habe den Zugang der Mahnungen nicht nachgewiesen, nachdem er diese per normaler Briefpost versandt habe. Deshalb geht er bei den Mahnkosten leer aus. Wenn man dieser Rechtsauffassung folgen wollte, dann müsste man ab sofort jede Mahnung per Einschreiben mit Rückschein versenden. Das wiederum kollidiert dann aber mit der Rechtsauffassung vieler anderer Gerichte, die 3,– € für eine Mahnung als auskömmlich erachten; was natürlich auch nicht richtig ist, da jeder halbwegs informierte Betriebswirtschaftler weiß, dass eine Mahnung unter 15,– € nicht zu bewerkstelligen ist, denn auch das die Mahnung schreibende Personal muss berücksichtigt werden. Der Abzug der Mahnkosten in Höhe von 12 € führt letztlich dazu, dass der Kläger zu 57 % an den Kosten beteiligt ist! Lest aber selbst das Berufungsurteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Landgericht Halle                                                                                          Verkündet am:
Geschäfts-Nr.:                                                                                                  01.12.2017
1 S 203/17
97 C 276/16 Amtsgericht Halle
(Saale)

Im Namen des Volkes!

Urteil

In dem Rechtsstreit

Herrn … ,

– Kläger und Berufungskläger

gegen

HUK Coburg Allgemeine Versicherungs AG v.d.d. Vorstand, Bahnhofsplatz 01, 96444 Coburg,

– Beklagte und Berufungsbeklagte

wegen Nebenforderung

hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle auf die mündliche Verhandlung vom 22.11.2017 durch

den Vizepräsidenten des Landgerichts G. ,
die Richterin am Landgericht K. und
die Richterin am Amtsgericht K.

für   R e c h t   erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 25.07.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Halle (Saale) – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Verzugszinsen i.H.v. 9,04 € für den Zeitraum vom 21.08.2012 bis 05.06.2014 aus einem Betrag i.H.v. 106,68 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits der 1. Instanz und der 2. Instanz tragen der Kläger zu 57 % und die Beklagte 43 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Kläger, Inhaber des Kfz Sachverständigenbüros … , begehrt aus abgetretenem Recht Zinsen i.H.v. 9,05 € und Mahnkosten i.H.v. 12 €.

Er hat zum Schadensfall infolge eines Unfalls am 15.07.2012 ein Sachverständigengutachten zur Feststellung der Schadenshöhe für die Geschädigte (Frau C. U. , Halle) erstellt. Die Beklagte ist die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, wobei die Haftung des Unfallgegners dem Grunde nach i.H.v. 100 % zwischen den Parteien unstreitig ist. Mit dem Gutachtenauftrag an den Kläger erfolgte zwischen der Geschädigten und dem Kläger zugleich eine Vereinbarung hinsichtlich „Zahlungsanweisung und Sicherungsabtretungserklärung“. Insoweit wird auf Bl. 18 d. A. Bezug genommen. Laut Rechnung vom 20.07.2012 (Bl. 20 d. A.) betrugen die Kosten für die Gutachtenerstellung insgesamt 580,68 €. Am 09.08.2012 (Zahlungsziel der Rechnung) zahlte die Beklagte 474 € an den Kläger und am 06.06.2014 nochmals 106,68 €.

Der Kläger hat behauptet, die Begleichung der Gutachtenrechnung gegenüber der Beklagten dreimal angemahnt zu haben, wobei die 1. Mahnung mit dem Zahlungsziel des 20.08.2012 (Bl. 21 d. A.) erfolgt sei. Die Beklagte habe auch – mit dem Schreiben vom 17.08.2012 (Bl. 26 d. A.) – auf die Mahnung reagiert. Der Zinsanspruch errechne sich ab dem 1. Tag des Verzuges bis zur Zahlung des noch offenstehenden Restbetrages. Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn Zinsen i.H.v. 9,05 € für den Zeitraum vom einen 20.08.2012 bis 06.06.2014 zu 106,68 € Restforderung aus der Gutachtenrechnung sowie Mahnkosten i.H.v. 12 € jeweils zuzüglich Zinsen zu zahlen.

Die Beklagte hat Abweisung beantragt und gegen den geltend gemachten Anspruch fehlende Aktivlegitimation eingewandt, weil die Abtretung wegen fehlender Bestimmtheit unwirksam sei. Die Zinsforderung sei zudem nicht gerechtfertigt, da der Kläger den Zugang der Mahnungen weder vorgetragen noch nachgewiesen habe, die Zeugen könnten lediglich das Absenden bestätigen. Zudem habe der Kläger nicht dargestellt, wie er die Zinsforderung berechnet habe.

Das Amtsgericht Halle (Saale) hat mit am 25.07.2017 (Bl. 134 d. A.) verkündetem Urteil die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Es hat ausgeführt, dass es an einer wirksamen Abtretung der Schadensersatzforderung zu den Gutachterkosten mangele. Insbesondere setze der Wortlaut des Gesetzes – entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung – voraus, dass die Forderung, die übertragen werden solle, einen Betragswert erfasse.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung und verfolgt seinen Antrag weiter. Die Abtretungserklärung sei hinreichend bestimmbar. Dies habe auch das Landgericht als Berufungsgericht bereits angenommen.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte verteidigt hinsichtlich der unwirksamen Abtretung das Urteil und macht weiterhin geltend, dass die Forderungshöhe der Zinsen nicht schlüssig sei. Die Mahnkosten seien nicht angefallen.

II.

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

Dem Kläger steht aus abgetretenem Recht aufgrund der unstreitigen Haftung gegen die Beklagte grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens gem. §§ 7 StVG, 115 VVG, 398 BGB zu. Denn diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen. Insoweit ist – weil unwidersprochen – die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs als erforderlich und zweckmäßig anzusehen.

Mithin ergibt sich grundsätzlich auch ein Anspruch auf Zahlungen etwaiger Nebenforderungen.

1. Aktivlegitimation

a)  Soweit die Beklagte die Aktivlegitimation deshalb bestreitet, weil der Kläger nicht substantiiert dargestellt habe, dass die die Abtretungserklärung unterzeichnete Person auch tatsächlich die Geschädigte infolge des Schadensereignisses sei, ist der Beklagten das Bestreiten mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO verwehrt. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Beklagte – aufgrund der Tatsache, dass sie die Gutachterkosten als Schadensersatzposition der Geschädigten U. infolge der Abtretungserklärung an den Kläger geleistet hat – eigene Kenntnis von den zu Grunde liegenden Tatsachen hat. Denn ohne eigene Prüfung des Sachverhaltes würde, worauf der Kläger zutreffend hinweist, die Beklagte auch die Gutachterkosten als Schadensersatz an den Kläger nicht geleistet haben. Zudem ergibt sich die Kenntnis der Beklagten zum Sachverhalt auch aus dem Rechtsstreits 94 C 1245/13, der die restlichen Kosten aus der Gutachterrechnung von 106,68 € zum Gegenstand hatte.

b) Zudem hat die Geschädigte den streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch am 19.07.2012 wirksam an den Sachverständigen abgetreten, § 398 BGB. Die Geschädigte hat den Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zur Schadenshöhe beauftragt. Unter genauer Angabe der Personalien und derer des Unfallverursachers sowie der beteiligten Fahrzeuge und des Schadentages hat sie den Kläger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt und

„Zur Sicherung des Anspruches des oben genannten Gutachtenbüros auf Bezahlung der Gutachtenkosten … gleichzeitig den Teil meines Schadensersatzanspruch(s) auf Erstattung der Gutachterkosten gegen den Unfallgegner und dessen Versicherungsgesellschaft in Höhe der Gutachtenkosten an oben genanntes Gutachtenbüro …“

abgetreten. Dabei sollte der Rechnungsbetrag üblich der Schadenshöhe entsprechende Honorartabelle des Klägers aus 12.2010 zu berechnen sein.

Wie das Berufungsgericht (1 S 248/15) bereits entschieden hat, ist eine Abtretung wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2011, VI ZR 260/10, NJW 2011, 2713), sich mithin Gegenstand und Umfang der Forderung, die Person des Schuldners und erforderlichenfalls auch der Rechtsgrund durch Auslegung des Verfügungsgeschäfts ermitteln lassen (Staudinger/ Busche (2012) BGB § 398 Rn. 53 mwN). Eine Bezifferung des Schadensersatzanspruchs ist im Zeitpunkt der Abtretungserklärung nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2012, VI ZR 238/11, Schaden-Praxis 2013, 13).

Die Forderung, welche Gegenstand der Abtretung ist, ist hinreichend bestimmt, weil durch die Geschädigte nur der Teil des Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der Gutachtenkosten nach dem auf der Erklärung ebenfalls konkret benannten Schadensereignis (15.07.2012) abgetreten wurde. Eine Bezifferung des Schadensersatzanspruchs war im Zeitpunkt der Abtretungserklärung, die zugleich den Auftrag zur Gutachtenerstellung enthielt, weder möglich noch erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 05. März 2013 – VI ZR 245/11 -, Rn. 9, juris).

Die Argumente im angefochtenen Urteil greifen angesichts der einheitlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur aus den dort angeführten Erwägungen nicht. Die Abtretung entspricht regelmäßig (auch) dem Interesse des durchschnittlichen geschädigten Auftraggebers, der unter Beschränkung des eigenen Aufwandes möglichst schnell einen Ausgleich vom Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer erhalten will. Eröffnet sich ihm die Möglichkeit einer Stundung der Honorarforderung des Sachverständigen oder deren Erfüllung ohne eigene finanzielle Vorlage und eigenes Zutun, ist er bereit, seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abzutreten, damit dieser der Sache nach seine Honorarforderung selbst geltend machen kann, solange dadurch keine überraschende Risikoverlagerung zulasten des Geschädigten im Hinblick auf die Geltendmachung des Honoraranspruches erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 – VI ZR 475/15 -, Rn. 14, juris). Eine solche unzumutbare Risikoverlagerung zulasten des Geschädigten ist im vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich und auch in dem Urteil nicht aufgezeigt.

2. Höhe der Schadensersatzforderung

Ein Anspruch auf Erstattung der Mahnkosten ergibt sich hingegen nicht.

a) Anspruch auf Mahnkosten

Soweit die Beklagte hinsichtlich der geltend gemachten Mahnkosten vorgetragen hat, dass der Kläger nicht dargelegt habe, wann welche Mahnung als empfangsbedürftige Willenserklärung gemäß § 130 BGB der Beklagten zugegangen sei, zumal nicht an die Beklagte sondern an die „HUK Coburg“ adressiert gewesen sei, hat sie nach der Auffassung der Kammer den Zugang der Mahnungen bestritten, mindestens jedoch den Einwand der Unsubstantiiertheit des Vortrags zum Zugang der Mahnungen erhoben, auf die letztlich die Mahnkosten gestützt werden. Dieser Einwand ist auch bezogen auf die 2. und 3. Mahnung (vom 06.09.2012 von 18.09.2012) erfolgreich, soweit der Kläger den Zugang der Mahnung auf den Schriftsatz der Beklagten vom 21.03.2016 nicht weiter substantiiert hat und ohne dass es hinsichtlich des anwaltlich vertretenen Klägers eines weiteren Hinweises gemäß § 138 ZPO bedurft hätte.

Hinsichtlich dieser Mahnschreiben konnte der Kläger den Zugang bei der Beklagten (§ 130 BGB) nicht substantiiert unter Beweisantritt darlegen, wofür er aber beweisbelastet ist. Der Abversand durch eine Mitarbeiterin des Klägers kann den Zugang auf postalischem Wege nicht nachweisen, so dass dem Beweisantritt auch nicht nachgegangen werden musste. Es besteht für die behauptete Postsendung auch kein Anscheinsbeweis dahingehend, dass eine zur Post gegebene Sendung den Empfänger erreicht (ständige Rechtsprechung seit BGH NJW 64, 1176; Ellenberger in Palandt, 76. Aufl., § 130 Rn. 21).

Soweit es die Zahlungserinnerung vom 10.08.2012 (Bl. 21 d. A.) betrifft, liegt zwar ebenfalls kein Nachweis des Zugangs bei der Beklagten vor. Aber die Beklagte hat mit Schreiben vom 17.08.2012 (Bl. 26 d. A.) gerichtet an den Kläger erklärt, den Sachverhalt nochmals geprüft zu haben, jedoch keine andere Regulierung des Schadens in Betracht zu ziehen sei. Nach dem Inhalt des Schreibens ist dies nach dem Empfängerhorizont so zu verstehen (§§ 133, 157 BGB), dass die Beklagte auf ein Schreiben des Klägers geantwortet hat, welches nochmals eine Erstattung weiterer Kosten ins Auge gefasst hatte. Da die Beklagte nicht vorgetragen hat, dass noch ein weiteres Schreiben des Klägers in der Zeit bei ihr eingegangen sei, ist davon auszugehen, dass die Beklagte auf die Zahlungserinnerung des Klägers vom 10.08.2012 (7 Tage zuvor) reagiert hat, so dass der Zugang der 1. Mahnung als nachgewiesen anzusehen ist.

Die Zahlungserinnerung ist dabei als verzugsbegründende Mahnung im Sinne von § 286 BGB zu betrachten, da der Kläger eindeutig und bestimmt die Aufforderung unzweideutig zum Ausdruck bringt, die geschuldete Leistung bis spätestens 20.08.2012 zu verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 – III ZR 91/07 – BGHZ 174, 77-83, Rn. 11).

Die Beklagte befand sich nach Ablauf der Frist des 20.08.2012 ab dem 21.08.2012 mit der Leistung von 106,68 € in Verzug und hat deshalb auch einen etwaigen Verzögerungsschaden (§ 286 BGB) zu ersetzen.

Gegen die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten von 580,68 € aus der Rechnung vom 20.07.2012 hat die Beklagte zudem nichts weiter erinnert, vielmehr hat die Beklagte am 09.08.2012 (am Tag des Zahlungsziels laut Rechnung vom 20.07.2012) einen Betrag von 474 € überwiesen und den Restbetrag von 106,68 € am 06.06.2014 der Beklagten gezahlt. Hierbei ist es rechtlich unbeachtlich, ob die Beklagte den Betrag freiwillig gezahlt hat oder infolge der Verurteilung auf Freistellung der Geschädigten in Höhe der restlichen Kosten im Verfahren 94 C 1245/13.

Die Kosten der Rechtsverfolgung als Verzugsschaden, wozu die Mahnkosten zählen, sind jedoch erst dann zu erstatten, wenn sie nach Eintritt des Verzuges zur Wahrnehmung und Durchsetzung von Rechten erforderlich und zweckmäßig waren. Die Kosten der verzugsbegründenden Mahnung gehören deshalb nicht zum Verzögerungsschaden, da sie nicht während des Verzugs entstehen (Seichter in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 286 BGB, Rn. 63). Insoweit enthält die „Zahlungserinnerung“-Mahnung vom 10.08.2012 auch keine etwaige Mahngebühr. Der Kläger macht erst Mahngebühren mit der Zahlungsaufforderung vom 06.09.2012 und vom 18.09.2012 in Höhe von insgesamt 12 € geltend.

Insoweit kann der Kläger keine Mahnkosten darlegen und beweisen, die er nach dem Eintritt des Verzuges zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Rechte zweckmäßigerweise aufgewandt hat.

Darüber hinaus bedurfte es infolge der wirksamen Inverzugsetzung auch weiterer Mahnschreiben nicht, auch nicht unter Berücksichtigung von § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Denn die Beklagte hat mit ihrem Schreiben vom 17.08.2012 (Bl. 26 d. A.) hinreichend und unmissverständlich für den Kläger erkennbar gemacht (§§ 133, 157 BGB), dass sie die angemahnten Kosten nicht begleichen werde. Dass es sich hierbei ggf. um einen Textbaustein handelte, ist rechtlich unbeachtlich, da das Schriftstück eine – der weiteren Auslegung nicht zugänglich – endgültig ablehnende Reaktion auf seine Mahnung darstellte.

Soweit der Kläger persönlich eine Stellungnahme unter dem 23.11.2017 der Kammer zuleitete und auf eine weitere Mahnung vom 17.06.2014 verwiesen hat, ist dieser Vortrag für die Kammer unbeachtlich, da im Anwaltsprozess (§ 74 Abs. 1 ZPO) Prozesshandlungen oder -erklärungen der nicht postulationsfähigen Partei grundsätzlich unwirksam sind.

Im Übrigen wäre dieser neue Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

b) Anspruch auf Zinskosten

Der Zinsanspruch i.H.v. 9,04 € ist gemäß § 288 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB gerechtfertigt.

Die Beklagte befand sich mit der Zahlung des Restbetrages von 106,68 € mit dem Zugang der Mahnung vom 10.08.2012 ab 21.08.2012 in Verzug, s.o. Die Voraussetzung der Nichtleistung entfällt grundsätzlich mit der Erbringung der Leistungshandlung (vgl. Seichter in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 286 BGB, Rn. 55). Danach entfiel der Verzug am 06.06.2014 aufgrund der Zahlung an diesem Tag, so dass Verzug nur bis einschließlich 05.06.2014 bestanden hat, mithin einen Tag weniger als durch den Kläger geltend gemacht.

Hinsichtlich der Höhe der berechneten Zinsen greift dabei die Behauptung der Beklagten, dass diese nur unsubstantiiert dargestellt seien, nicht durch. Der Klägervertreter hat die Berechnung im Schriftsatz vom 18.04.2016 (Bl. 54, 56 d. A.) hinreichend dargestellt.

Mit Hilfe eines Onlinerechners zur Berechnung des volatilen Basiszinssatzes ergibt sich nachfolgende Berechnung für die Zinsen im Zeitraum 21.08.2012 bis 05.06.2014 in Höhe eines Betrages von 9,04 € auf der Grundlage des Basiszinssatzes ab 01.07.2012 (siehe Palandt, BGB, 76. Aufl., 2017, Anhang zu § 288):

• Ausgangsbetrag: 106,68 €
• Von: Dienstag, 21.08.2012
• Bis: Donnerstag, 05.06.2014
• Verzugszinssatz: – Dynamisch: 5.00 Prozentpunkte über Basiszinssatz

Zeitraum                                  Tage              Zinssatz           Zinsertrag

21.08.2012-31.12.2012:          133                5,12%              1,9848 €
01.01.2013-30.06.2013:          181                4,87%              2,5763 €
01.07.2013-31.12.2013:          184                4,62%              2,4846 €
01.01.2014-05.06.2014:          156                4,37%              1,9925 €

Total:

21.08.2012-05.06.2014:          654                Zinsen:             9,0382 €

III.

Weitere Nebenforderungen sind nicht gerechtfertigt. Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten, §§ 289 S. 1, 291 BGB. Darüber hinaus fallen wegen der Unbegründetheit der Mahnkosten keine Prozesszinsen an.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Bezogen auf die Gesamtforderung i.H.v. 21,05 € obsiegt der Kläger sowohl vor dem Amtsgericht als auch in der 2. Instanz mit 9,04 €, mithin zu 43 %. In Höhe dieses Anteils unterliegt die Beklagte.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713, 543 Abs. 1, 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO und § 26 Nr. 8 Satz EGZPO.

V.
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Sache wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf und weder die Fortbildung des Rechts noch die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO).

G.                              K.                            K.

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9 Antworten zu LG Halle ändert zu Recht das Urteil des AG Halle bezüglich der Bestimmbarkeit der abgetretenen Schadensersatzforderung ab, kürzt allerdings die Mahnkosten mit Berufungsurteil vom 1.12.2017 – 1 S 203/17 -.

  1. virus sagt:

    Wem in der Magengegend unwohl ist, der genieße den Willen des Volkes nach dem Verständnis des LG Halle und es wird ihm geholfen.

  2. Bruno sagt:

    In der Kernfrage zur Abtretung hat der klagende Sachverständige in der Berufung zwar sein Recht bekommen, wurde dann jedoch von den „Berufungs-Spitzbuben“ auf eine ganz linke Tour bei den Mahnkosten ausgetrickst. Der Sachverständige konnte den Zugang der Mahnungen nicht beweisen? Selten so einen Schwachsinn gelesen! Das können Millionen von Gläubigern auch nicht, die jeden Tag ihre Mahnungen per Briefpost versenden. Schon das zugrundeliegende AG-Schrotturteil zeigt, welch geistige Kinder in Halle Willkürrechtsprechung absetzen dürfen. 57% Kostenanteil war dann wohl die Roben-Retourkutsche dafür, dass sich der Sachverständige vom AG nicht hat für dumm verkaufen lassen? Siehe hierzu das zugrundeliegende Verfahren 97 C 276/16, bei dem der Sachverständige die Berufung erst nach Befangenheitsantrag u. Gehörsrüge durchsetzen konnte.

    Friedrich Wilhelm I. von Preußen lässt grüßen.

  3. Iven Hanske sagt:

    Da freute sich Richterin Ka.., mir wieder einen zu verpassen. Aber da kann ich nur schmunzel, wie bei meinen Kindern, wenn Sie hochintelligent schummeln😂. Selber erklärt Sie 2,50 Euro Mahnkosten und trottet dem gelogenen Bestreiten der grönenden Beklagten hinterher. Ein Hinweis vorab, bei dieser Kostenquote wäre zwar seriös, aber „seriös“ ist wohl nur bei mir die Überschrift. Gehörsrüge, mit bewiesener Beklagtenkenntnis, führte trotz Beleg der HUK Lüge, nicht zur Wahrheitsfindung und das Postausgangsbuch ist eh kein Beweis. Also Faxen.
    Wir mögen uns nicht, da ist das Gesetz egal😂
    Aber das ist neu mit Abs.1:
    „Denn diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen. Insoweit ist – weil unwidersprochen – die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs als erforderlich und zweckmäßig anzusehen.“ Karneval?

  4. Dornröschen sagt:

    Das ist Halbstarkengezappel der übelsten Art.

    Dornröschen

  5. virus sagt:

    Risse im Stützwerk Geschäftsstelle der HUK-Coburg in Endenich gesperrt –

    Eine endgültige Entscheidung soll erst getroffen werden, wenn ein Sachverständiger das Gebäude eingehend untersucht hat. Etwa 30 Kunden konnten nicht bedient werden. (wki)

    Quelle: https://www.rundschau-online.de/29524132

    Dann hoffen wir mal für die Mitarbeiter der HUK Coburg und deren Kunden, dass der Gutachter den Gesetzen der Mathematik folgen darf, bzw. nicht nach eventuellen entmoralisierten Vorgaben des Architekten-Versicherers sein Gutachten erstellen muss.

  6. Babelfisch sagt:

    In der Korrespondenz mit der HUK-Coburg (evtl. ergänzend) den Weg über
    info@huk-coburg.de
    wählen. Die Eingänge der Mails werden automatisch bestätigt, womit die Zugangsproblematik erledigt wäre.

  7. Babelfisch sagt:

    Was begründet den Verzug?
    Die Fälligkeit einer Forderung (beim Schadensersatz bedeutet dies: bei Eintritt des Schadens) sowie eine unbedingte Zahlungsaufforderung.
    Was ist eine Aufforderung zum Schadensausgleich mit Aufstellung der Schadenspositionen?
    Meiner Auffassung nach eine unbedingte Zahlungsaufforderung. Somit liegt Verzug vor, weitere Mahnungen sind entbehrlich.
    Aus Gründen von Treu und Glauben wird man dem Schädiger eine angemessene Frist zur Regulierung einräumen müssen, wobei die Dauer von den Gerichten ja unterschiedlich beurteilt wird.

  8. Willi Wacker sagt:

    @ Babelfisch

    Völlig richtig! Der BGH hat zum Schadensersatz dazu bereits entschieden, und zwar mit Urteil vom 18.11.2008 – VI ZB 22/08 – . Dort hat der BGH unter Rn. 9 ausgeführt:

    „Kann der Geschädigte wegen Beschädigung einer Sache Wiederherstellung nach § 249 I BGB oder den zur Herstellung erforderlichenn Geldbetrag nach § 249 II BGB verlangen, so tritt die Fälligkeit des Schadensersatzanspruchs in der Regel sofort im Zeitpunkt der Rechtsgutsverletzung ein.“

  9. Glöckchen sagt:

    @ Willi und Babelfisch
    die VI ZB 22/08 macht wirklich lesenswerte Ausführungen,auch und gerade zum Risiko des Schadensersatzschuldners wenn er eigenmächtig fällige Forderungen kürzt,die sich später aber als begründet herausstellen.
    Zu einem qualifizierten,bei Kürzung den Verzug auslösenden Anspruchsschreiben gehört die Schilderung des Unfallherganges mit den Worten des Geschädigten in angemessener Ausführlichkeit,also etwa:
    „Ihr VN fuhr auf den am Stauende bereits einige Sekunden anhaltenden Geschädigten heckseitig auf.Durch diesen Heckanstoß wurde das Fahrzeug des Geschädigten auf den „Vordermann“ aufgeschoben,der angibt,an seinem Fahrzeugheck lediglich einen Anstoß erhalten zu haben.“
    Bitte nicht nur ausführen:“Ihr VN fuhr heckseitig am Stauende auf den PKW des Geschädigten auf.“
    Durch eine solche verkürzte Schilderung bleibt unklar,ob der Geschädigte im Kollisionszeitpunkt bereits stand und ob er selbst auf den Vordermann aufgefahren ist oder dort aufgeschoben wurde.
    Klingelingelingelts?

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