LG Halle entscheidet im Berufungsrechtsstreit gegen die LVM-Versicherung wegen restlicher Mietwagen- und Sachverständigenkosten mit teilweise erheblich kritikbehafteter Begründung bei den Mietwagenkosten mit Urteil vom 27.3.2017 – 1 S 228/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zwischendurch stellen wir Euch hier ein Berufungsurteil aus Halle an der Saale zu den Mietwagenkosten und zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die LVM Versicherung vor. Das Berufungsgericht ist bei den Mietwagenkosten wieder in die alte Leier vefallen. Obwohl eine Mietwagenkostenrechnung, also ein konkreter Nachweis auf den im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall stehenden Vermögensnachteil, vorlag und dementsprechend gemäß § 249 I BGB hätte reguliert und entschieden werden müssen, wird über § 249 II BGB gelöst. Bei den berechneten Sachverständigenkosten hatte der BGH bereits auf den Vermögensnachteil im Zusammenhang mit dem Unfall und die Lösung über § 249 I BGB hingewiesen (vgl. BGH VI ZR 67/06). Gleichwohl wird auch bei konkreten Schäden, belegt durch die Rechnung, die eine Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung beinhaltet und nach herrschender Rechtsprechung damit einen ersetzbaren Schaden darstellt, über den „erforderlichen Geldbetrag“ i.S.d. § 249 II BGB gelöst. Im Rahmen des erforderlichen Geldbetrages wird dann auch noch eine Schätzung der Einzelposten der Rechnung vorgenommen, obwohl § 287 ZPO lediglich eine Schätzung des Schadensbetrages der Höhe nach zuläßt. Im Rahmen der unzulässigen Schadensschätzung wird dann auch noch auf Kombinationen wie „Fracke“, eine Mittlung der Werte der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Erhebung, zurückgegriffen. Dem laienhaften Geschädigten sind bei Anmietung eines dringend erforderlichen Ersatzfahrzeuges für das verunfallte Fahrzeug regelmäßig weder Schwacke noch Fraunhofer bekannt und erst recht nicht der Mittelwert. Im Übrigen gibt § 287 ZPO dem Geschädigten eine Darlegungs- und Beweiserleichterung für den von ihm behaupteten und durch die Rechnung dargelegten Schaden in Höhe der berechneten Mietwagenkosten. Den ihm erwachsenden Vermögensnachteil hat der Geschädigte mit der Vorlage der Mietwagenrechnung dargelegt und bewiesen. Einer gerichtlichen Schätzung bedarf es daher nicht. Dem Schädiger bleibt der Weg des Vorteilsausgleichs. Warum der VI. Zivilsenat des BGH mit keinem seiner jüngsten Urteile auf den Vorteilsausgleich eingeht, bleibt unverständlich und nicht nachvollziehbar. Soweit bekannt, hatte der VI. Zivilsenat des BGH nur bei den Werkstattkosten auf den Vorteilsausgleich – zu Recht – verwiesen (vgl. BGHZ 63, 182 ff; Siehe auch: Imhof/Wortmann DS 2011, 149 ff.). Insgesamt begegnet daher die Beurteilung der restlichen Mietwagenkosten der Kritik. Die Sachverständigenkosten wurden dagegen mit kurzer Begründung zugesprochen. Lest selbst das Berufungsurteil des LG Halle / Saale und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Landgericht Halle                                                                         Verkündet am: 27.03.2017
Geschäfts-Nr. 1 S 228/16
Amtsgericht Halle (Saale)
102 C 2816/13

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a. G. vertr. d. d. Vorstand, Kolde-Ring 21, 48126 Münster,

Beklagter und Berufungskläger

gegen

… ,

Kläger und Berufungsbeklagter

hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2017 durch Richter am Landgericht M. als Einzelrichter

für  R e c h t  erkannt:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 9. September 2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt als Zessionär Schadensersatz für Schäden, die dem geschädigten Zedenten infolge eines Verkehrsunfalls am 9. Oktober 2012 entstanden seien. Namentlich handelt es sich hierbei um das vom Kläger begehrte restliche Honorar für das von ihm im Auftrag des Zedenten erstellte Schadensgutachten sowie um die restlichen Mietwagenkosten für das vom Kläger an den Zedenten vermietete Ersatzfahrzeug auf der Basis eines Unfallersatztarifes. Den Mietwagen nutzte die Partnerin des Zedenten als Ersatz für den Gebrauch des ihr zur Nutzung überlassenen beschädigten Pkw Opel Agila vom Unfalltag bis zum Ende des Reparaturzeitraumes am 26. Oktober 2012. Die vollständige Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.

Den Mietvertrag (Anl. KS 19) über einen „Unfallersatzwagen“ schloss für den Geschädigten dessen Partnerin ab. Fahrer waren laut Mietvertrag der Zedent und seine Partnerin. Die vertraglich vereinbarten Selbstbehalte im Rahmen der Fahrzeugversicherung betrugen in der Vollkaskoversicherung 500,00 € in der Teilkaskoversicherung 150,00 €. Zum Mietpreis enthält das vom Kläger gestellte Formular die Angabe, dieser entspräche der ausgehängten und aktuellen Schwacke Liste-Automobilpreisspiegel. Ferner wird in dem Mietvertragsformular u.a. ausgeführt, dass Zustellung- bzw. Abholungskosten nach Bedarf zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
Unter dem 7. November 2012 legte der Kläger gegenüber dem Zedenten Rechnung über die Fahrzeugmiete (Anl. K 3). Ausgehend von der Mietdauer berechnete er die Miete für 2 Wochen zu je 390,75 € und die Miete für 3 Tage mit insgesamt 205,04 € jeweils zzgl. 19 % Mehrwertsteuer. Ferner berechnete er einen jeweils so bezeichneten Unfallersatzaufschlag für 2 Wochen zu je 57,90 € und für 3 Tage mit insgesamt 29,95 € – was jeweils 15 % der Miete entspricht -, auch dies jeweils zzgl. 19 % Mehrwertsteuer. Vom Rechnungsbetrag über 1.347,43 € glich die Beklagte insgesamt 746,48 € aus.

Von der weiteren Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 543 Abs. 1 Halbs. 1, 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO abgesehen.

II.

Die gemäß §§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1, 517, 520 ZPO statthafte sowie form- und fristgemäß eingelegte und begründete Berufung bleibt im Ergebnis erfolglos.

1.
Der Geschädigte hat grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Kosten, die ihm durch die Anmietung des Ersatzfahrzeuges entstanden sind, da diese als Wiederherstellungsaufwand ¡Sd § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB vom Schädiger zu tragen sind. Die Erforderlichkeit der Anmietung über den gesamten Zeitraum vom 9. bis 26. Oktober 2012 hat das Amtsgericht auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme als erwiesen angesehen; dies greift auch der Beklagte mit seinem Rechtsmittel nicht an.

2.
Soweit im angefochtenen Urteil ausgeführt wird, die vom Kläger in Rechnung gestellten Kosten überschritten nicht die Ortsüblichkeit und seien deshalb erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB sind die Urteilsgründe lückenhaft, weil sie keine Angaben darüber enthalten, worauf das Amtsgericht diese tatsächliche und rechtliche Wertung stützt. Soweit das Amtsgericht in diesem Zusammenhang ausführt, jedenfalls habe der Beklagte seine Behauptung, es sei dem Geschädigten ohne weiteres möglichen und zumutbar gewesen, für den Mietzeitraum ein gleichwertiges Fahrzeug zu einem Preis von 520,87 € von einem großen überregionalen Anbietern anzumieten, nicht bewiesen habe, lässt besorgen, dass das Amtsgericht – was die Berufung zu Recht rügt – insoweit die Beweislast verkannt hat, weil die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten zunächst der Anspruchsteller zu beweisen hat.

Der Geschädigte kann von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage als Geschädigter für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er ist dabei nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihr Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte erhältlichen Tarifen – kann der Geschädigte deshalb grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen. Darüber hinausgehende nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlichen und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstiger (Normal-) Tarif zugänglich war (z.B. BGH, Urt. v. 18. Dez. 2012, VI ZR 316/11, VersR 2013, 330 f. mwN).

Für die Frage der Erkennbarkeit kommt es darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Tarifs haben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben können. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und ggf. ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei „auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten“, rechtfertigt es nicht, zu Lasten des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistung des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren (BGH, Urt. v. 14. Okt. 2008, VI ZR 210/07, VersR 2009, 83f.).

Der Kläger hat hier bereits nicht dargetan, dass dem Geschädigten unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem für ihn zeitlich und örtlich relevanten Markt jedenfalls auf Nachfrage kein wesentlich günstiger Tarif zugänglich war. Dass der Kläger seinem Vortrag zufolge nicht in der Lage oder willens war, einschließlich der von ihm erbrachten Zusatzleistungen zu einem günstigeren Tarif an den Geschädigten zu vermieten, ist nicht ausschlaggebend. Maßgeblich ist allein, ob dem Geschädigten eine Anmietung zu einem wirtschaftlicheren Preis möglich gewesen wäre.

a) Der vom Kläger gestellten Rechnung (Anl. K3 Bl. 10 Bd. I) kommt für die Erforderlichkeit des Wiederherstellungsaufwandes keine Indizwirkung zu. Nicht der in Rechnung gestellte Betrag als solcher, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages iSv § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (z.B. BGH, Urt. v. 17. Jul. 2016, VI ZR 491/15, VersR 2016, 1387ff.). Nach dem erstinstanzlichen klägerischen Vortrag (Schriftsatz vom 17. Jan. 2014, Bl. 90 Bd. I) sowie des Klägers persönlich (Schreiben vom 28. Jan. 2014, Bl. 109 Bd. I) haben die Vertragsparteien keinen bezifferten Mietpreis vereinbart. Gegenstand der Preisvereinbarung war lediglich, dass der Mietpreis der Schwackeliste-Automobilpreisspiegel entspräche.

b) Aus dieser vom Kläger selbst formulierten und erstinstanzlich vorgetragenen Preisvereinbarung ergeben sich zugleich jene Umstände, welche unter Berücksichtigung der weiteren vom Kläger vorgetragenen konkreten Umstände des Einzelfalls dem Geschädigten bzw. seiner für ihn handelnden Partnerin Bedenken gegen die Angemessenheit der vom Kläger begehrten Miete begründeten und hätten Anlass sein müssen, sich nach dem vom Kläger tatsächlich verlangten Mietpreis und nach anderen Tarifen zu erkundigen sowie Konkurrenzangebote anderer Vermieter einzuholen.
Aus dem Mietvertragsformular des Klägers (Anl. KS 19, Bl. 112 Bd. I) und dem dazu gehaltenen Vortrag des Klägers ergibt sich zwar, dass der Mietpreis der Schwackeliste-Automobilpreisspiegel entsprechen soll, nicht aber welcher konkrete Preis der Kläger verlangen wird. Tatsächlich enthält die Schwackeliste verschiedene Preisspannen, je nachdem, welche statistischen Kriterien zu Grunde gelegt werden. Im wirtschaftlichen Verkehr im Allgemeinen wie auch bei der Anmietung eines Mietwagen im Besonderen ist üblich und entspricht es auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Leistung und Gegenleistung konkret vereinbart werden, was für den Fall des Mietpreises bedeutet, dass dieser üblicherweise beziffert wird – mag auch später über dessen Angemessenheit gestritten werden. Dass sich der vom Kläger in seiner Rechnung vom 7. November 2012 geforderte Preis im Rahmen der Normaltarife bewegen solle, welche die Schwackeliste ausweist, kann die Pflicht des Geschädigten, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und Konkurrenzangebote einzuholen, nicht ersetzen. Die in der Schwackeliste enthaltenen Preisspannen hätte den Geschädigten, wären sie ihm bekannt gemacht worden, erst recht Veranlassung geben müssen, nachzufragen und gegebenen- falls bei anderen Anbietern Konkurrenzangebote einzuholen (BGH, Urt. vom 14. Okt. 2008, VI ZR 210/07 aaO).

Schließt ein Geschädigter einen Mietvertrag, ohne sich vorher über den verlangten Mietpreis zu erkundigen, kann er sich im Nachhinein nicht darauf berufen, ihm sei ein zumutbares Ersatzfahrzeug nicht zu günstigeren Konditionen anmietetbar gewesen. Insbesondere ist nicht zu Gunsten des Geschädigten zu vermuten, dass ihm kein günstigerer Tarif zugänglich gewesen ist, weil ihm der Vermieter nur einen bestimmten Tarif angeboten hat oder gar – wie hier der Kläger – gar keinen konkret Preis benannt hat. Ein Geschädigter genügt bereits dann seiner Erkundigungspflicht nicht, wenn der zunächst angesprochene Vermieter nur ein Angebot zu einem Unfallersatztarif unterbreitet (vgl. BGH, Urt. v. 13. Juni 2006, VI ZR 161/05, NJW 2006, 2621 f.; vom 14. Okt. 2008 aaO.) und er sich nicht nach weiteren, möglicherweise günstigeren Tarifen erkundigt. Das gilt erst recht wenn – wie hier – gar kein bezifferter Preis vereinbart wird.

c) Der Kläger hat nicht dargetan, dass der Geschädigte bzw. die für diesen handelte Partnerin die erforderlichen Konkurrenzangebote einholt hat (vgl. BGH, Urt. v. 14. Okt. 20108, VI ZR 210/07 aaO; 4. Jul. 2006, VI ZR 237/05 aaO. mwN.). Es kann daher nicht festgestellt werden, dass dem Geschädigten die Anmietung zu einem günstigeren „Normaltarif nach den konkreten Umständen nicht möglich war.

Die Erkundigungspflicht betrifft nicht die Schadensminderungspflicht, für die der Schädiger darlegungs- und beweisbelastet ist, sondern die Schadenshöhe, welche der Geschädigte – hier infolge der Abtretung der Kläger – darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen (vgl. BGH, Urt. v. 19. Jan. 2010, aaO.; vom 12. Apr. 2011, VI ZR 300/09; vom 14. Okt. 2008, VI ZR 308/07, VRS 115, 324 – jeweils mwN.).

Zwar hat der Kläger mit den Formulierungen in seiner Rechnung vom 7. November 2012 zu suggerieren versucht, dass der Geschädigte selbst ein Vergleichsangebot bei den Unternehmen Europcar (Anl. K7 Bl. 14 f. Bd. I = Anl. KS 21b Bl. 114 Bd. I) eingeholt – „laut Ihrem vorgelegten Vergleichsangebot“ – (Anl. K3 Bl. 10 Bd. I). Aus dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 6. Februar 2017 ergibt sich hingegen zweifelsfrei, dass der Geschädigte kein Vergleichsangebot eingeholt hat, sondern dieses ihm von Kläger bzw. einem seiner Gehilfen vorgelegt wurde.

Mit der unterlassenen Einholung von Vergleichsangeboten und der Beschränkung auf jenes vom Kläger vorgelegte Angebot hat der Geschädigte seine Erkundigungspflicht verletzt. Diesbezüglich reicht es nicht aus, Einblick in Preislisten oder Angebote anderer Mietwagenunternehmen zu nehmen, die dem Geschädigten von dem zunächst angesprochenen Vermieter vorgelegt werden (vgl. BGH, Urt v. 2. Febr. 2010, VI ZR 7/09, aaO; 14. Okt. 2008, VI ZR 210/07 aaO). Der Grund hierfür liegt auf der Hand: Ein wirtschaftlich denkender Inhaber oder Angestellter eines Mietwagenunternehmens wird stets bestrebt sein, den Interessenten zum Abschluss eines Mietwagenvertrages gerade bei ihm zu bewegen. Dass er deshalb nach Möglichkeit sein Angebot als günstigstes oder als allein geeignetes darstellt, ist daher nur allzu verständlich. Allein das durch den Vermieter erzeugte Vertrauen des Geschädigten, der ihm angebotene Tarif sei der günstigste und „auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten“ – nicht hingegen die Angebote anderer Vermieter -, rechtfertigt es aber nicht, zu Lasten des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers überhöhte Unfallersatztarife zu akzeptieren (vgl. BGH, Urt. v. 4. Jul. 2006, aaO.). Wegen dieser offenkundigen Interessenkollision seitens des Mietwagen Unternehmens – hier des Klägers – ist der Geschädigte gehalten, direkt bei konkurrierenden Unternehmen Vergleichsangebote einzuholen. Mit dieser Pflicht zur Einholung echter Konkurrenzangebote wird von einem Geschädigten nichts Unmögliches oder Unvorhergesehenes verlangt. Auch bei anderen entgeltlichen Wirtschaftsgütern würde ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch Vergleichsangebote nicht ausschließlich über den zunächst angesprochenen Anbieter einholen und unbesehen auf dessen Erklärungen vertrauen. Hier kommt hinzu, dass das vom Kläger bzw. einem seiner Gehilfen vorgelegte Internetangebot des Unternehmens Europcar ohnehin einen Sondermarkt betraf. Als weiteres Indiz für die objektiv vorhandene Interessenkollision seitens des Klägers wertet das Gericht ferner, dass das Angebot von Europcar kostenpflichtige Zusatzleistungen enthielt, die von vornherein zu einem höheren Preis führen mussten. Dies gilt z.B. für die im Internetangebot enthaltene kostenpflichtige Zusatzleistung Insassenunfallschutz.

d) Allerdings verstößt ein Geschädigter noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung u.ä.) aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen gegenüber dem „Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, der auf Leistungen des Vermieters beruht, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (st. Rspr., vgl. Urteile v. 2. Febr. 2010, VI ZR 7/09, VersR 2010, 683; 19. Jan. 2010, VI ZR 112/09, VersR 2010, 494; 12. Okt. 2004, VI ZR 153/03, BGHZ 160, 377, 383f.; 25. Okt 2005, VI ZR 9/05, VersR 2006, 133; 5. Juli 2005, VI ZR 173/04, VersR 2005, 1256f. – jeweils mwN), wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den „Normalpreis“ in Betracht kommt (BGH, Urt. v. 2. Febr. 2010 und 19. Jan. 2010, jeweils aaO).

Jedenfalls insoweit fand die Anmietung unter Umständen statt, die als allgemeine unfallspezifische Kostenfaktoren einen höheren Mietpreis über einem „Normaltarif“ hinaus rechtfertigen könnten, als der Geschädigte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht nicht in der Lage war, die Kosten des Mietfahrzeuges zu finanzieren und der Kläger diese vorfinanziert hat, was in ein entscheidendes Leistungskriterium für einen „Unfallersatztarif darstellen kann.
Indes kann auch ein solcher, den Normaltarif übersteigender „Unfallersatztarif“ nur verlangt werden, wenn feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum Normaltarif nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist (zB BGH, Urt. v. 18. Dez. 2012, VI ZR 316/11 aaO; OLG Naumburg, Urt. v. 15. Dez. 2010, 6 U 166/10, Schaden-Praxis 2011,220). Dies ist – wie oben ausgeführt – hier jedoch nicht der Fall.

3.
Da der Kläger nicht dargelegt hat, dass die verlangten Aufwendungen für die Anmietung des Ersatzfahrzeuges zu dem von ihm zugrunde gelegten Preisen erforderlich iSd § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB waren, schätzt das Gericht den erforderlichen Wiederherstellungsaufwand gemäß § 287 ZPO. Die vom Gericht durchgeführte Schätzung gemäß § 287 ZPO ergibt, dass die vom Kläger aus abgetretenem Recht geltend gemachten Kosten für die Anmietung des Unfallersatzfahrzeuges erforderlich iSv § 249 Abs. 2 BGB waren.

a) Der Schätzung des erforderlichen Aufwandes für die Anmietung des Ersatzfahrzeuges legt die Kammer das arithmetischen Mittel des Automietpreisspiegels des
Unternehmens eurotaxSCHWACKE (Schwackeliste) und des Marktpreisspiegels Mietwagen Deutschland des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation (Fraunhoferliste) zugrunde.

In der Rechtsprechung wird nach sorgfältiger Abwägung der Vor- und Nachteile beider Listen teilweise der Schwackeliste und teils der Fraunhoferliste der Vorzug eingeräumt. Je nach Bewertung der Vor- und Nachteile werden beide Listen grundsätzlich als geeignet angesehen. Die Schätzung auf der Grundlage der einen oder der anderen Liste ist grundsätzlich nicht rechtsfehlerhaft (BGH, Urt. vom 12. Apr. 2011, VI ZR 300/09 aaO.; vom 17. Mai 2011, VI ZR 142/10, VRS 121, 82 ff.). Aufgrund der lückenhaften Urteilsgründe bleibt hier jedoch offen, ob überhaupt und welche Methode der Schadensschätzung das Amtsgericht seiner Feststellung, der vom Kläger verlangte Preis sei ortsüblich, angewandt hat.

Da sowohl der Schwackeliste als auch dem Fraunhoferliste nicht nur Vorteile, sondern auch die in Rechtsprechung und Literatur im einzelnen aufgezeigten – jeder statistischen Erhebung immanenten – Kritikpunkte innewohnen, erscheint nach dem derzeitigem Erkenntnisstand eine Schätzung auf der Grundlage des arithmetischen Mittels der Schwackeiiste und der Fraunhoferliste am ehesten geeignet, jene Mängel beider Listen auszugleichen (z.B. OLG Karlsruhe, Urt. v. 1. Febr. 2013, 1 U 130/12, zit. nach Juris; 11. Aug. 2011, 1 U 27/11, NJW-RR 2012, 26ff; OLG Hamm, Urt. v. 13. Mrz. 2016, 9 U 142/15, DAR 2016, 331ff., 20. Jul. 2011, 13 U 108/10, zit. nach Juris; OLG Saarbrücken, Urt. v. 22. Dez. 2009, 4 U 294/09, NJW-RR 2010, 541 ff; OLG Celle, Urt. v. 13. Apr. 2016, 14 U 127/15, VersR 2017, 213 ff; 29. Febr. 2012, 14 U 49/11 und 9. Okt. 2013, 14 U 51/13, beide zit. nach Juris; OLG Köln, Urt. v. 10. Nov. 2016, 15 U 59/16; Aug. 2013, 15 U 9/12, beide zit. nach Juris). Dieser Weg der Schadensschätzung ist ebenfalls nicht rechtsfehlerhaft (BGH, Urt. v. 18. Mai 2010 VI ZR 293/11, NJW-RR 2010, 1251f.; KG, Urt. v. 2. Sept. 2010, 22 U 146/09, DAR 2010, 642f.).

Die Eignung von Listen und Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH, Urt. v. 22. Febr. 2011, VI ZR 353/09, aaO.; 17. Mai 2011, VI ZR 142/10 aaO.; KG, Urt. v. 2. Sept. 2010 aaO.). Solche Mängel zeigen beide Parteien nicht auf, soweit sie jeweils die alleinige Anwendbarkeit der für sie günstigeren Tabelle behaupten. Der von der Beklagten vorgelegte Screenshot von der Internetseite eines Mietwagenunternehmens genügt dem nicht, weil die darauf enthaltenen Angaben bereits kein taugliches Angebot darstellt.

b) Da der Unfall im Oktober 2012 geschah, legt das Gericht wegen der zeitlichen Nähe die Schwackeliste 2012 (Erhebungszeitraum ab April bis Sommer 2012) und die Fraunhoferliste 2012 (Erhebungszeitraum Februar bis Juli 2012) zugrunde. Da sich der Wohnort des Geschädigten und die Werkstatt in Morl im Postleitzahlengebiet 061 liegen, in dem auch das Unternehmen des Klägers ansässig ist, berücksichtigt das Gericht die Werte dieses Postleitzahlengebietes aus der Schwackeliste und des Postleitzahlengebietes 06 aus der Fraunhoferliste.

Als Abrechnungseinheit für die Schätzung der erforderlichen Mietkosten geht das Gericht vom jeweiligen Wochentarif aus, errechnet hieraus den Tagestarif und multipliziert diesen mit der Anzahl der Kalendertage der Gesamtmietdauer, hier 17 Tage (vgl. OLG Köln, Urt. v. 1. Aug. 2013 aaO.; OLG Celle, Urt. v. 29. Febr. 2012 aaO.). Eine Schätzung auf der Grundlage des vom Kläger mit der Rechnung vom 7. November 2012 angewandten Rechenwerkes, mit dem er Wochenpauschalen und 3-Tages- Pauschale addiert, erfolgt nicht. Dies ist deshalb nicht, weil der höhere Preis bei einer kurzfristigen Anmietung vor allem durch den höheren Anteil an Gemeinkosten verursacht wird, die bei einer längerfristigen Miete regelmäßig nicht wiederholt anfallen.

c) Als vom Normaltarif nicht umfasste zusätzliche Aufwendungen berücksichtigt das Gericht die für die Haftungsreduzierung auf einen Selbstbehalt von 150,00 € in der Teilkasko und 500,00 € in der Vollkasko, wegen des für den Mieter bestehenden erhöh¬ten wirtschaftlichen Risikos (zB OLG Köln, Urt. v. 10. Nov. 2016, 15 U 59/16 aaO).

Der zusätzliche Kostenaufwand für die Ausstattung des Mietwagens mit Winterreifen ist ebenfalls erforderlich iSd § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Da auf dem Mietwagenmarkt Winterreifen in der Regel gegen zusätzliche Vergütung angeboten werden, somit nicht als inklusiv voraussetzt werden kann, zählen diese Kosten zum erforderlichen Wiederherstellungsaufwand (vgl. OLG Celle, Urteil vom 9. Okt. 2013 aaO.; OLG Köln, Urt. vom 1. Aug. 2013; OLG Stuttgart, Urt. v. 18. Aug. 2011, 7 U 109/11, zit. nach Juris).

Der vom Beklagten wegen der Inanspruchnahme des Mietwagens zu zahlende Schadensersatz errechnet sich danach wie folgt (alle Beträge in Euro):

.                                                                                             Schwacke      Fraunhofer
.                                                                                                Mittelw.        Mittelw.
Wochenpauschale inkl. MwSt.                                                431,78          208,89
Tagesdurchschnitt                                                                    61,68            29,84
Tagesanzahl                                                                             17,00            17,00
Summe                                                                                  991,37         507,30

Winterreifen pro Tag inkl. MwSt.                                               12,16             12,16
für 17 Tage                                                                             206,72           206,72
.                                                                                              157,08           157,08

Haftungsreduzierung pro Tag inkl. MwSt.                                 15,85             15,85
für 17 Tage                                                                             269,45           269,45

Gesamt                                                                                1.701,12        1.010,33        2.711,45
Mittelwert                                                                                                                      1.355,73

Da dieser zu erstattende Betrag den vom Kläger verlangten Rechnungsbetrag von 1.347,43 € übersteigt, wirkt sich die unterbliebene Erkundigung nach den vom Kläger verlangten Preisen und anderen Tarifen des Klägers ebenso wenig aus, wie die unterbliebene Einholung von Konkurrenzangeboten anderer Marktteilnehmer.

Ob die im einzelnen vom Kläger in der Rechnung vom 7. November 2012 und in seinen Schriftsätzen und Schreiben aufgeführten weiteren verschiedenen Positionen, welche in dem von ihm darüber hinaus begehrten Zuschlag enthalten sein sollen, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, insbesondere den mietvertraglichen Vereinbarungen, geeignet sind, zusätzliche Ansprüch gegen den Beklagten zu rechtfertigen, bedarf daher keiner Entscheidung.

4.
Da aus den vorgenannten Gründen feststeht, dass der begehrte Rechnungsbetrag gerechtfertigt sein könnte und als notwendiger Herstellungsaufwand zu ersetzen wäre, wäre es an der Beklagten darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass dem Geschädigten bzw. seiner Partnerin in der konkreten Situation ein günstigerer Tarif ohne Weiteres zugänglich gewesen wäre und mit der Anmietung zum Unfallersatztarif gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB verstoßen wurde (vgl. BGH, Urteile vom 19. Jan. 2010, aaO.; vom 24. Juni 2008, VI ZR 234/07, VRS 115, 241 – jeweils mwN).

Ein solches der Klägerin „ohne Weiteres“ zugängliche Angebot hat der Beklagte nicht vorgelegt. Dem mit der Klageerwiderung vorgelegten Internet-Ausdruck ist nicht zu entnehmen, dass es sich hierbei um ein zeitlich, örtlich und inhaltlich vergleichbares Angebot auf dem für den Geschädigten zugänglichen und zumutbaren Markt handelt, insbesondere, ob die darin enthaltenen Offerte zu den dort ausgewiesenen Konditionen tatsächlich verfügbar war. Zudem werden die Anmietkonditionen nicht mitgeteilt. Da es sich um keine konkreten Vergleichsangebote handelt, ist dem insoweit pauschal angebotenen Sachverständigengutachten nicht nachzugehen, zumal eine rückwirkende Ermittlung der konkreten Marktpreise für die Anmietung an jenen Tagen durch Sachverständige nicht möglich ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 1. Febr. 2013, 1 U 130/12, zit. nach Juris; OLG Celle, Urteil vom 29. Febr. 2012, 14 U 49/11, NJW-RR 2012, 802, 804). Auch im hiesigen Verfahren hat der vom Amtsgericht beauftragte Sachverständige – worauf das Amtsgericht in diesem Zusammenhang zu Recht abstellt – nachvollziehbar begründet, dass keine rückwirkende Rekonstruktion der Marktsituation möglich ist. Insoweit trifft den Beklagten die Darlegungs- und Beweislast.

5.
Der Anspruch der Klägers auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Anspruch auf die Zahlung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 249 Abs. 2 BGB. Der Anspruch auf den hierauf zu entrichtenden Verzugszins folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Rechtsfehler weist das angefochtene Urteil diesbezüglich nicht auf.

6.
Das vom Amtsgericht zugesprochene restliche Sachverständigenhonorar des Klägers wird zwar vom Berufungsantrag mit umfasst, indes in der Berufungsbegründung nicht näher angegriffen. Ungeachtet dessen weist die vom Amtsgericht vorgenommene tatsächliche und rechtliche Wertung diesbezüglich keine Rechtsfehler auf.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713, 543 Abs. 1 Halbs. 1, 544 ZPO, 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen. Die Sache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen grundsätzlicher Bedeutung auf, nachfordern die Fortbildung des Rechts oder die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgericht (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 S. 1 ZPO). Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind geklärt. Im Übrigen wird die Entscheidung vor allem durch den Vortrag der Parteien sowie die weiteren Umstände des Einzelfalls geprägt.

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Eine Antwort zu LG Halle entscheidet im Berufungsrechtsstreit gegen die LVM-Versicherung wegen restlicher Mietwagen- und Sachverständigenkosten mit teilweise erheblich kritikbehafteter Begründung bei den Mietwagenkosten mit Urteil vom 27.3.2017 – 1 S 228/16 -.

  1. Iven Hanske sagt:

    Dieser Richter ist mit diesem Urteil im juristischen und realen Unsinn angekommen. Er suchte in seiner arroganten Art das Mögliche um meinen Betrieb zu schaden. Mit dem richterlichen Eid und seriöser Rechtsprechung hat das Urteil nichts gemein, es musste sogar der Geschädigte zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen aussagen, obwohl erklärt keine Vorkassemöglichkeit mit Rabatt besteht. Ob dieser Richter dem neuen OLG Naumburg folgt ist mehr als fraglich, wenn er selbst das erstinstanzliche gerichtlich bestellte Gutachten zu den Mietwagenkosten ignoriert. Ja, ich wehre mich immer gegen diese rechtswidrige Kürzungen der Versicherung und dass stößt in der Masse den Richtern auf, ach wäre es schön wenn man diesen Richtern die reale Schulbank auferlegen könnte oder zumindest das Gehalt wegen Unvermögen kürzen könnte, so würden Sie wissen wie ich unter diesen juristischen Schrott leide.

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