LG Halle verurteilt im Schadensersatzprozess die Aachen Münchener Vers. AG zur Zahlung restlicher Wiederherstellungskosten, Mietwagenkosten und Sachverständigenkosten mit Urteil vom 1.2.2018 – 3 O 278/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

von Berlin geht die Urteilsreise weiter nach Halle an der Saale. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil aus Halle an der Saale zum Schadensersatz für den Geschädigten nach einem Verkehrsufall sowie zu den Mietwagenkosten und zu den Sachverständigenkosten gegen die Aachen Münchener Versicherungs AG vor. Die Aachen Münchener Versicherungs AG hatte mit allen Mitteln versucht, sich der Pflicht eines Haftpflichtversicherers zu entziehen, ist jedoch am Ende – auch nach Berufung beim OLG Naumburg – in der Hauptsache gescheitert. Zugute kam ihr nur, dass der gerichtliche Sachverständige den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges geringer eingeschätzt hatte als der vorgerichtliche Sachverständige. Bei allen anderen Positionen hat die Aachen Münchener Versicherungs AG eine krachende Niederlage erlitten. Der gesamte Rechtszug ist unter dem Endurteil angefügt. Unter anderem handelt es sich um eine interessante Entscheidung zur Vorschadensproblematik. Beachtenswert ist auch die Bemerkung zum § 287 ZPO in der OLG-Entscheidung, die – zu Recht – zu einer Beweiserleichterung für den Kläger kommt, anders als der VI. Zivilsenat des BGH in seinen jüngsten Entscheidungen. Lest aber selbst das Urteil des LG Halle und das Urteil des OLG Naumburg und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Landgericht Halle                                                                                            verkündet am:
Geschäfts-Nr.: 3 O 278/14                                                                                 01.02.2018

Im Namen des Volkes!

Urteil

In dem Rechtsstreit

A. D. ,

Kläger

gegen

Aachen Münchener Versicherungs AG,
vertreten durch den Vorstand, Sachsenring 91, 50677 Köln,

Beklagte

wegen Schadenersatzes nach Verkehrsunfall

hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle
auf die mündliche Verhandlung vom 01.02.2018
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht E. als Einzelrichter

für   R e c h t   erkannt:

1.   Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.330,00 Euro zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.09.2014 zu zahlen.

2.   Die Beklagte wird verurteilt, an das Sachverständigenbüro … 1.053,99 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.09.2014 zu zahlen.

3.   Die Beklagte wird verurteilt, an die … GmbH & Co. Autovermietung KG 936,53 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 24.12.2014 zu zahlen.

4.   Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

5.   Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5.

6.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwehren, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger verlangt Ersatz des Schadens, der ihm aus einem Verkehrsunfall am 24.06.2014 entstanden sei.

Der Kläger war im Jahre 2014 Halter und Eigentümer eines PKW Mercedes-Benz
der S-Klasse mit dem amtlichen Kennzeichen … .

Bereits am 17.02.2014 war dieses Fahrzeug in einen Unfall verwickelt, bei dem es ausweislich des damals eingeholten Gutachtens des Sachverständigenbüros … vom 20.02.2014 hinten links beschädigt wurde. Im Einzelnen heißt es in dem Gutachten (Bl. I 42 Rs):

Das Fahrzeug wurde durch einen Anprall im Seitenbereich links beschädigt. Die Tür hinten links ist deformiert. Der Reifen hinten links wurde im Flankenbereich beschädigt. Die Schutzzierleisten der Türen vorn sowie hinten und der Seitenwand links sind beschädigt. Es wird auf Erneuern entschieden. Die beschädigte Tür vorn links und die im Kniestückbereich beschädigte Seitenwand links sind instandzusetzen.

Das Fahrzeug ist aus Sicherheitsgründen vor Reparaturbeginn zu vermessen.

Wegen des vollständigen Gutachtens wird auf Bl. I 46 ff der Gerichtsakten Bezug genommen.

Am 14.06.2014 kam es dann zu einem weiteren Verkehrsunfall mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug. Die vollständige Einstandspflicht der Beklagten für die aus diesem Unfall entstandenen Schäden ist zwischen den Parteien unstreitig.

Bei diesem Unfall wurde erneut der linke Seitenbereich des klägerischen Fahrzeugs beschädigt. In dem hierzu eingeholten Gutachten des Sachverständigenbüros … vom 27.06.2014 heißt es dazu:

Das Fahrzeug wurde durch den Aufprall im Seitenbereich links beschädigt Der Kotflügel und beide Türen links sind deformiert. Der Rückspiegel links ist aus seiner Halterung gedrückt. Der Stoßfänger hinten links beschädigt Die Seitenwand links ist durch Eindellung beschädigt. Die Schutzzierleisten der Fahrzeugseite links wurden beschädigt bzw. sind abgerissen.

Das Gutachten kommt zu Reparaturkosten i.H.v. 8.112,09 Euro netto, eine Wiederbeschaffung Wert von 6.720,00 € und einen Restwert von 1.000,00 Euro, so dass ein wirtschaftlicher Totalschaden vorläge. Wegen des vollständigen Gutachtens wird auf Bl. 6 bis 27 der Akten Bezug genommen.

Der Kläger hat das verunfallte Fahrzeug am 11.07.2014 für 1.000,00 Euro veräußert. Er hatte das Fahrzeug bis zum Erhalt des Gutachtens am 30.06.2014 zunächst weitergenutzt. Nach einer Überlegungsfrist von drei Tagen hatte er dann Kontakt zu einem Käufer aufgenommen, und erst nach Veräußerung am 11.07.2014 war er auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen.

Von diesem Tage bis zum 20.07.2014 hat er dann einen Mietwagen genommen, weil er auf ein Kraftfahrzeug angewiesen war. Hierfür fielen Kosten i.H.v. 936,53 Euro an (vgl. die Rechnung Bl. I 54).

Für das nach dem streitgegenständlichen Unfall eingeholte Gutachten wurden dem Kläger 1.053,99 Euro in Rechnung gestellt {vgl. Bl. I 3, 28).

Mit Schreiben vom 26.08.2014 wurde die Beklagte zur Zahlung von 6.808,99 Euro bis zum 09.09.2014 aufgefordert (Bl. I 27).

Der Kläger behauptet, das Fahrzeug sei in Eigenregie nach Vorgaben des Sachverständigen sachgerecht instandgesetzt worden. Er habe eine neue linke Tür angeschafft und diese lackieren und einbauen lassen. In Eigenregie habe er dann selbst zusammen mit dem als Zeugen benannten Herrn E. die weiteren Arbeiten ausgeführt, wozu das Ausbeulen der Fahrertür, der Aus- und Einbau von Verkleidungen und Zier- und Anbau leisten gehört habe. Diese Teile habe der Kläger über eBay angeschafft, Rechnungen stünden allerdings nicht mehr zur Verfügung. Die ordnungsgemäße Reparatur dieses Schadens ergebe sich im Übrigen auch aus dem nach dem streitgegenständlichen Unfall angefertigten weiteren Gutachten des Sachverständigenbüros … , in dem unstreitig von einem reparierten Vorschaden, nämlich einen Seitenschaden links die Rede ist (vgl. Bl. I 9).

Die sich aus dem Gutachten vom 27.06.2014 ergebenden Fahrzeugschäden seien somit alle durch den streitgegenständlichen Unfall von diesem Tage verursacht.

Der Kläger macht den sich aus dem Gutachten ergebenden Wiederbeschaffungssaufwand von 5.720,00 Euro (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) zuzüglich einer Pauschale von 30,00 Euro geltend, darüber hinaus mit dem Antrag zu 2 den für die Erstellung des Sachverständigengutachtens getätigten Aufwand. Mit dem Antrag zu 3 macht der Kläger Mietwagenkosten einschließlich ihm gegenüber geltend gemachte Mahnkosten in Höhe von 15.00 Euro geltend und vertritt die Meinung, weil er ein Fahrzeug gemietet habe, dass 2 Klassen tiefer als das beschädigte Fahrzeug einzuordnen sei, seien ihm keine ersparten Aufwendungen abzuziehen. Hiifsweise stützt er die Klage insoweit auf entgangene Gebrauchsvorteile -insoweit wird auf den Klägervortrag auf Blatt I 220 – 222 Bezug genommen.

Der Kläger beantragt:

1.   Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.755,00 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.09.2014 zu zahlen.

2.   Die Beklagte wird verurteilt, an das Sachverständigenbüro … , Halle (Saale) 1.053,99 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.09.2014 zu zahlen.

Mit einem der Beklagten am 23.12.2014 zugestellten Schriftsatz beantragt er,

3.   die Beklagte zu verurteilen, an die … GmbH & Co. Autovermietung KG 951,53 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, der Kläger habe nicht in hinreichender Weise dargelegt, den Schaden des Unfalls vom 17.02.2014 vollständig und ordnungsgemäß beseitigt zu haben. Eine Beweisaufnahme zur Abgrenzung der Schäden sei daher unzulässig gewesen.

Das Gericht hatte nach Vernehmung der Zeugen B. am 25.09.2015 (Bl. I 97 ff) sowie M. und E. den Terminen am 03.12.2015 und 13.01.2016 (Bl. I 109 ff, 115 ff) mit einem am 10.02.2016 verkündeten Urteil der Klage in weiten Teilen stattgegeben (Bl. I 127 ff). Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht Naumburg dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (vgl. Bl. I 196 ff). Zur Begründung hat das Oberlandesgericht im Wesentlichen ausgeführt, hinsichtlich der vom Zeugen E. reparierten Schäden sei zweifelhaft geblieben, ob eine solche Schadensbehebung als fachgerecht angesehen werden könne, dies lasse sich nur unter Zuziehung eines Sachverständigen klären. Es müsse dann auch geprüft werden, ob die Kosten des Sachverständigengutachtens erstattungsfähig seien, wenn dem Sachverständigen gegenüber fälschlicherweise angegeben werde, die Vorschäden seien vollständig repariert, hinsichtlich der Mietwagenkosten bestünden Bedenken, weil der Mietwagen nach dem Unfall 24.06.2014 erst am 11.07.2014 angemietet wurde.

Das jetzt erkennende Gericht hat daraufhin auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 03.01.2017 (Bl. I 211) zunächst eine vorläufige Stellungnahme des Sachverständigen J. vom 24.04.2017 eingeholt, wegen deren Inhaltes auf Blatt II 11 ff verwiesen wird. Es hat dann mit Unterstützung des Sachverständigen am 20.07.2017 den Zeugen E. (im Protokoll fehlerhaft als Zeuge A. bezeichnet) vernommen – insoweit wird wegen des Ergebnisses auf Blatt II 39 ff Bezug genommen. Auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 21.08.2017 (Bl. II 72) hat es dann eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 28.11.2017 eingeholt, auf deren Inhalt hier Bezug genommen wird.

Wegen des vollständigen Klägervortrags wird auf Blatt II 1 ff, 37 ff, 52 ff, 62 ff, 72 f, 93 f, 220 ff, II 8, 75 ff, 87 ff verwiesen, wegen des vollständigen Beklagtenvortrags auf Blatt I 34 ff, 58 ff, 70 f, 74, 81 f, 86, 225 f, II 67 ff, 97 ff jeweils einschließlich der dort in Bezug genommenen Anlagen.

Entscheidungsgründe

A.

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Die vollständige Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit. Die weitere Verhandlung und Beweisaufnahme hat hinsichtlich der Höhe des zu erstattenden Schadens eine ausreichende Klärung erbracht.

I.

Da die Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs und damit der Primärschaden unstreitig sind, ist für die Haftungsausfüllung der Beweismaßstab des § 287 Abs. 1 ZPO anzuwenden.

Diese Vorschrift verzichtet für bestimmte Anspruchsvoraussetzungen, die nicht den Grund, sondern den Umfang der Haftung betreffen, auf das Erfordernis des Wahrheitsbeweises nach § 286. Der Richter darf Wahrscheinlichkeitsbetrachtungen anstellen und zu Schätzungen greifen. Ob und wie er Beweis erhebt, steht in seinem Ermessen (vgl. Zöller/Greter, ZPO, 32. Aufl., § 287 Rn. 1).

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist als bewiesen anzusehen, dass dem Kläger wegen der Beschädigung des Fahrzeuges dem Kläger ein Anspruch in Höhe von 4.330,00 Euro zusteht.

1.
Dieser Berechnung liegt die Annahme zugrunde, dass am Tag des streitgegenständlichen Unfalls der Vorschaden aus dem Verkehrsunfall vom 17.02.2014 mit Ausnahme von Arbeiten an der Fahrertür ordnungsgemäß behoben war.

a)
Richtig ist, dass es grundsätzlich dem Geschädigten obliegt, die Verursachung des Schadens durch das gegnerische Fahrzeug darzulegen und zu beweisen. Der Geschädigte kann selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, wenn jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind. Bei unstreitigen Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, wofür er bei unstreitigen Vorschäden im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 08.04.2013, I-11 U 214/12, 11 U 214/12, mit zahlreichen Nachweisen).

An anderer Stelle wird formuliert, dass erst dann, wenn der Kläger seiner Darlegungs- und Beweislast für die fachgerechte Behebung der unstrittigen erheblichen Vorschäden an seinem Fahrzeug nachgekommen sei, er den bei dem streitgegenständlichen Unfall entstandenen Schaden fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnen könnte (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 18.10.2010, 4 U 11/10). Im Hinblick auf das bei der Haftungsausfüllung geltende Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO kann diese Formulierung aber nur dahingehend verstanden werden, dass der Kläger seiner Beweislast für die fachgerechte Behebung der Vorschäden nachgekommen ist, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, dass die Schäden, deren Erstattung verlangt wird, bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind (vgl. die oben zitierte Entscheidung vom 08.04.2013).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der beklagtenseits, etwa mit Schriftsatz vom 22.01.2018, zitierten Rechtsprechung.

b)
Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger in einem ersten Schritt seiner Darlegungslast spätestens nach Vorliegen der Aussage des Zeugen E. vom 13.01.2016 genügt. Es ist nämlich davon auszugehen, dass sich der Kläger das ihm günstige Ergebnis der Beweisaufnahme zueigen macht und dieses zum eigenen Vortrag erhebt (vgl. BGH, Beschluss vom 24.03.2015, VI ZR 179/13).

So hat auch das Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 24.11.2016 nicht etwa die Klage mangels substantiierten Vortrags insoweit abgewiesen, sondern die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, weil zur Einschätzung der Frage, ob die Reparatur als fachgerecht angesehen werden könne, ein Sachverständiger hinzuzuziehen sei. Hierbei handelt es sich um die der Aufhebung zugrundeliegende Rechtsansicht, die somit entsprechend § 563 Abs. 2 ZPO das nunmehr erkennende Gericht bindet.

c)
Durch die anschließend durchgeführte Beweisaufnahme ist im oben genannten Sinne als bewiesen anzusehen, dass die im Gutachten des Büros … vom 27.06.2014 aufgeführten Maßnahmen jedenfalls in dem Umfange, in dem sie von dem gerichtlichen Sachverständigen in dessen Gutachten vom 28.11.2017 berücksichtigt wurden, nicht durch den Vorschaden, sondern durch den streitgegenständlichen Unfall verursacht wurden.

aa)
Der Sachverständige hatte bereits mit seiner vorläufigen Stellungnahme vom 24.04.2017 festgestellt, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entweder eine gravierende Schädigung des hinteren linken Reifens beim ersten Unfall nicht entstanden sei oder aber der Reifen erneuert wurde (Bl. II 12).

Soweit der Sachverständige ausführt, dass dann, wenn man annimmt, die im Gutachten … vom 27.06.2014 genannte Achsvermessung sei nicht durchgeführt worden, keine vollständige und fachgerechte Reparatur vorliege, schließt dies nicht aus, die sonstigen als im o.g. bewiesen angesehenen Reparaturmaßnahmen als fachgerecht anzusehen. Soweit die vorgenannte Rechtsprechung verlangt, dass eine vollständige und fachgerechte Reparatur nachgewiesen wird, dient dies zur Abgrenzung der Vorschäden von den Neuschäden. Bei der Erfassung der Neuschäden spielt jedoch die Annahme einer verzogenen Achse keine Rolle, so dass eine etwa unterbliebene Achsvermessung zur Abgrenzung zwischen Vor- und Neuschäden nicht erforderlich ist. Damit ist es gerechtfertigt, die insoweit unvollständige Reparatur der Vorschäden gleichwohl als fachgerecht anzusehen und bei der Schadensberechnung lediglich davon auszugehen, dass eine Achsvermessung nicht stattgefunden habe. Genau diese Vorgabe wurde dem Sachverständigen J. durch das Gericht mit Beschluss vom 21.08.2017 (Bl. II 72) gemacht, er hat sie in seinem Gutachten vom 28.11.2017 berücksichtigt (S. 4).

Weiterhin stellte der Sachverständige bereits in seiner Stellungnahme vom 24.04.2017 (Bl. II 13) fest, dass der Einbau einer gebrauchten Tür hinten links mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine fachgerechte Reparatur darstellt.

Auch die Instandsetzung von Fahrzeugteilen statt deren Erneuerung stellt nach den vorläufigen Ausführungen des Sachverständigen noch nicht zwangsläufig einen Verstoß gegen ein fachgerechte Reparatur dar (Bl. II 13). Die Lackierung in eine nicht-professionellen Werkstatt lässt dem Sachverständigen zufolge zwar eine geringere Qualität erwarten, andererseits seien bei der Begutachtung des zweiten Schadens keine Mängel der Lackierung erwähnt.

So kommt der Sachverständige bereits nach der Aktenlage zu dem Ergebnis, dass es in überwiegenden Maße wahrscheinlich sei, dass das Klägerfahrzeug nach der Reparatur durch den Zeugen E. auf der linken Seite keine augenscheinlich offensichtlich erkennbaren Beschädigungen mehr aufwies.

bb)
Das Gericht ist nach der mit Unterstützung des Sachverständigen vorgenommenen Vernehmung des Zeugen E. (Bl. II 49) davon überzeugt, dass dieser die von ihm geschilderten Reparaturmaßnahmen in der von ihm geschilderten Weise vorgenommen hat.

Der Zeuge hat sachlich und ruhig, dabei anschaulich und ohne erkennbares Bestreben, zugunsten des Klägers auszusagen, seine Arbeiten beschrieben und dabei ganz offen Erinnerungslücken eingeräumt.

cc)
Nach der Unterstützung des Gerichts hat der Sachverständige dann mündlich erläutert (Bl. II 51 ff), dass die vom Zeugen geschilderten Reparaturmaßnahmen aus technischer Sicht nicht zu beanstanden seien. Vielmehr seien die geschilderten Arbeitsschritte richtig und auch in der richtigen Reihenfolge dargestellt, die genannten Arbeitsmittel seien fachlich in Ordnung, ebenso die Einzelheiten der Lackierung. Lediglich eine Reparatur der Dellen vorn links am Fahrzeug sei nicht beschrieben.

dd)
Mit seinem Gutachten vom 28.11.2017 hat der Sachverständige dann eine Neuberechnung des durch den streitgegenständlichen Unfall verursachten Schadens vorgenommen und dabei – der gerichtlichen Vorgabe im Beschluss vom 21.08.2017 (Bl. II 72) folgend – nur diejenigen Reparaturmaßnahmen als erbracht zugrunde gelegt, die der Zeuge E. in Anwesenheit des Sachverständigen geschildert hat.

Auf diese Weise ist gewährleistet, dass bei der Berechnung des durch den streitgegenständlichen Unfall verursachten Schadens noch Schäden berücksichtigt werden, die nicht durch den streitgegenständlichen Unfall, sondern durch den vorangegangenen verursacht wurden.

Auf dieser Grundlage hat der gerichtliche Sachverständige in nicht zu beanstandender Weise errechnet, dass für die Reparatur der durch den streitgegenständlichen Unfall verursachten Schäden ein Betrag von 7.815,93 Euro brutto aufzuwenden sei. Bereits im Verhältnis zu dem noch nicht korrigierten Wiederbeschaffungswert von 6.725,00 Euro liege damit ein wirtschaftlicher Totalschaden vor (Seite 5 des Gutachtens).

Tatsächlich müsse der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs angesichts der nach der Beweisaufnahme anzunehmenden Restschäden reduziert werden, so dass von einem korrigierten Wiederbeschaffungswert von 5.300,00 Euro auszugehen sei (S. 8 des Gutachtens).

ee)
Unabhängig davon, ob man den Ausführungen des Sachverständigen zur Korrektur des Wiederbeschaffungswertes folgen will, ist der durch den streitgegenständlichen Unfall verursachte Schaden daher nach den Grundsätzen des Ersatzes eines wirtschaftlichen Totalschadens abzurechnen, so dass der Wiederbeschaffungsaufwand zu erstatten ist.

Dieser beläuft sich auf der Grundlage des Gutachtens mindestens auf die Differenz zwischen korrigiertem Wiederbeschaffungswert und Restwert (1.000,00 Euro, S. 9 des Gutachtens), mithin auf 4.330,00 Euro.

III.

Darüber hinaus stehen dem Kläger die geltend gemachten Mietwagenkosten zu.

1.
Die Bedenken des Oberlandesgerichtes zu dem Zeitraum der Anmietung des
Ersatzfahrzeuges  hat  der  Kläger durch  seinen  unwidersprochen  gebliebenen
Vortrag im Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 31.01.2017 (Bl. I 220 ff)
ausgeräumt.

Danach hat das Gericht keine Zweifel daran, dass die Notwendigkeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges über einen Zeitraum von zwei Wochen ab dem Tage des Verkaufes des beschädigten Fahrzeugs durch den Unfall verursacht und erforderlich war. Diesen Zeitraum hatte das Sachverständigenbüro … in seinem Gutachten als erforderliche Wiederbeschaffungszeit angegeben (Bl. I 19 der Gerichtsakten), erhebliche Einwände hiergegen sind nicht vorgetragen.

2.
Der Kläger muss sich keine ersparten Aufwendungen anrechnen lassen, da er unbestritten ein Fahrzeug angemietet hat, das zwei Klassen tiefer eingeordnet ist als sein durch den Unfalls beschädigtes Fahrzeug.

3.
Gegen die schlüssig dargelegte Höhe der Mietwagenkosten sind keine erheblichen Einwände erhoben worden.

IV.

Die geltend gemachten Mahnkosten in Höhe von 15,00 Euro, die die Autovermietung dem Kläger in Rechnung gestellt hat (BI. I 55 der Akten) kann der Kläger dagegen nicht ersetzt verlangen.

Allein der Umstand, dass die Beklagte mit der Schadenersatzzahlung im Verzug war, begründet keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die dadurch entstanden sind, dass der Kläger seinerseits bei der Autovermietung im Verzug war. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass er ohne die Zahlung der Beklagten aus eigenen oder fremdfinanzierten Mitteln zur Begleichung der Mietwagenrechnung nicht in der Lage war.

V.

Die Kosten des Sachverständigengutachtens der Firma … sind erstattungsfähig, denn das Gutachten erwies sich trotz des Umstandes, dass es von einem vollständig reparierten Vorschaden ausging, als geeignete Grundlage der Schadensermittlung mithilfe des gerichtlichen Sachverständigen. Es ist nicht erkennbar dass vorgerichtlich geringere Sachverständigenkosten angefallen wären, wenn der Kläger dem Sachverständigenbüro hinsichtlich der Vorschäden andere Vorgaben gemacht hätte. Dass dann womöglich die Kosten des gerichtlichen Sachverständigen geringer ausgefallen wären, ändert nichts an der Erstattungsfähigkeit der vorgerichtlichen Sachverständigenkosten.

VI.

Der Kläger kann eine Aufwandspauschale von 30,00 Euro verlangen.

VII.

Zusammenfassend war die Beklagte auf den Antrag zu 1. zu verurteilen, an den Kläger Fahrzeugschäden in Höhe von 4.330,00 Euro sowie eine Schadenspauschale von 30,00 Euro zu erstatten.

Weiter waren auf den Antrag zu 2. die Gutachterkosten in der geltend gemachten Höhe zuzusprechen.

Schließlich besteht der mit dem Antrag zu 3. geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von den Mietwagenkosten abzüglich der Mahnkosten, mithin in Höhe von 936,53 Euro.

Hinsichtlich der Anträge zu 2. und 3. ist auch die verlangte Zahlungsverpflichtung auszuurteilen, der Kläger muss sich nicht mit einer Verurteilung zur Freistellung begnügen, da die genannten Gläubiger durch die Rechnungslegung deutlich gemacht haben, dass sie den Kläger in Anspruch nehmen. Da der Kläger keine Leistung an sich selbst verlangt, kommt es auf die weitere mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.10.2017 – III ZR 495/16 aufgestellte Voraussetzung, dass der Geschädigte für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des Befreiungsschuidners zurückgreifen muss, nicht an.

Der Zinsanspruch ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges.

B.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Kläger obsiegt mit 4.330,00 + 1.053,99 + 936,53 = 6.320,52 bei einem Gesamtstreitwert von 7.760,52 Euro, mithin zu 6.320,52/7.760,52 = 0,8144, was auf 80 % gerundet werden konnte.

E.

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OBERLANDESGERICHT NAUMBURG

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

42 U 10/16 (4 U 30/16) OLG Naumburg                                                Verkündet am: 24. November 2016
3 0 278/14 LG Halle

In dem Rechtsstreit

Aachener und Münchener Versicherungs-AG,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
Sachsenring 91, 50677 Köln,

Beklagte und Berufungsklägerin

g e g e n

A. D. ,

Kläger und Berufungsbeklagter

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht K. , die Richterin am Oberlandesgericht G. und den Richter am Oberlandesgericht S. auf die mündliche Verhandlung vom

20. Oktober 2016

f ü r    R e c h t     e r k a n n t :

Auf die Berufungen der Beklagten werden die Urteile des Landgerichts Halle vom 10. Februar 2016 und vom 23. März 2016 aufgehoben und die Sache an das Landgerieht Halle zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Berufung, zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

und   b e s c h l o s s e n :

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.260,52 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, für den die Beklagte als
Haftpflichtversicherer vol! einstandspflichtig ist.

Am 24. Juni 2014 gegen 14:00 Uhr wurde der Pkw Mercedes Benz S-Klasse (amtliches Kennzeichen: … ) des Klägers an der linken Fahrzeugseite durch den bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … in Halle-Neustadt beschädigt, weil der Fahrzeugführer die Vorfahrt des Mercedes im Kreuzungsbereich nicht beachtet hatte.

Der Kläger ließ daraufhin ein Schadensgutachten beim Sachverständigenbüro … vom 27. Juni 2014 (Bl. 7 – 26 d. A.) erstellen, welches die Nettoreparaturkosten mit 8.112,09 €, einen differenzbesteuerten Wiederbeschaffungswert mit 6.726,09 € bei einem Restwert des Fahrzeugs von 1.000 € einschätzte, die Wiederbeschaffungsdauer mit vierzehn Tagen angab und einen Nutzungsausfall mit 59 € pro Tag bezifferte. Für die Erstattung des Gutachtens berechnete das Sachverständigenbüro dem Kläger 1.053,99 € (Bl. 28 d. A.).

Anschließend veräußerte der Kläger das beschädigte Fahrzeug für den im Gutachten angegebenen Restwert von 1.000 €.

Ferner mietete er in der Zeit vom 11. bis zum 25. Juli 2014 bei der … GmbH & Co. KG einen Audi A4 Quattro an, wofür ihm unter dem 25. Juli 2014 936,53 € in Rechnung gestellt wurden, die bis heute, ebenso wie die vorgenannten Sachverständigenkosten, nicht beglichen sind.

Vor dem gegenständlichen Unfall war der Pkw Mercedes bereits am 17. Februar 2014 – ebenfalls an der linken Fahrzeugseite – bei einem anderen, zwischenzeitlich regulierten Unfall beschädigt worden. Auch damals hatte der Kläger das Sachverständigenbüro … mit der Erstattung eines Schadensgutachtens (Bl. 40 – 51 d. A.) betraut.

Der Kläger hat behauptet, er habe die Schäden aus dem Erstunfall ordnungsgemäß reparieren lassen, bevor es zu dem gegenständlichen Unfall vom 24. Juni 2014 gekommen sei. Ausweislich einer Rechnung vom 15. April 2014 (Bl. 65 d. A.) habe das Unternehmen Brawn Automobile die linke hintere Fahrzeugtür fachgerecht ersetzt. Die übrigen Schäden seien von einem Bekannten, dem Zeugen E. , ebenfalls ordnungsgemäß beseitigt worden, wobei dieser hierfür bei eBay erworbene Ersatzteile verwandt habe.

Nach Auffassung des Klägers könne er deshalb den gesamten vom Sachverständigen veranschlagten Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes als Schadensersatz beanspruchen. Daneben habe er aber auch Anspruch auf Ausgleich der Mietwagen- und Sachverständigenkosten sowie Zahlung einer Kostenpauschale in Höhe von 30 €.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.770 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Februar 2014, an das Sachverständigenbüro … in Halle 1.053,99 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. September 2014 und 951,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24. September 2014 an die Sixt GmbH & Co. Autovermietung KG zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat bestritten, dass die Schäden aus dem Erstunfall beseitigt bzw. fachgerecht beseitigt gewesen seien, als es zu dem gegenständlichen Zweitunfall kam. Da bei beiden Unfällen die linke Fahrzeugseite betroffen gewesen sei und sich das Schadensbild mithin überdecke, könne der insoweit beweispflichtige Kläger einen ersatzfähigen Schaden durch den zweiten Unfall nicht nachweisen. Eine Abgrenzung der beiden Unfallschäden voneinander sei letztlich nicht möglich, weshalb es an einer ausreichenden Anknüpfungsgrundlage für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO fehle.

Das Landgericht hat Beweis durch Einvernahme der Zeugen F. B., S. E. und N. M. erhoben.

Mit Urteil vom 10. Februar 2016 hat die Kammer dem Kläger Schadensersatz in Höhe von 5.255 € zuerkannt und die Beklagte weiterhin verurteilt, die begehrten Sachverständigenkosten zu begleichen. !m Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, der Kläger könne basierend auf dem Gutachten des Sachverständigenbüros … den Wiederbeschaffungswert seines Fahrzeuges, abzüglich des Restwertes, ersetzt verlangen. Er müsse sich jedoch, da die Reparaturen nicht mit fabrikneuen Ersatzteilen und nicht in einer Fachwerkstatt ausgeführt worden seien, einen Abzug von 500 € auf den Wiederbeschaffungswert entgegenhalten lassen. Der Ausgleich der Sachverständigenkosten sei ebenfalls gerechtfertigt, da der Kläger dem Sachverständigen B. gegenüber keinerlei falsche Angaben gemacht habe und deshalb das Gutachten verwertbar sei. Auch gegen die verlangte Kostenpauschale von 30 € sei nichts zu erinnern.

Auf die Beanstandung des Klägers, das Landgericht habe seinen Klagantrag, auch die Mietwagenkosten auszugleichen, bei seiner Entscheidung übergangen, hat das Landgericht mit weiterem Urteil vom 23. März 2016 die Beklagte darüber hinaus verurteilt, an die … GmbH & Co. Autovermietung KG 951,53 € nebst Zinsen zu zahlen.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung und verfolgt die vollständige Klagabweisung unverändert weiter. Sie beanstandet vor allem, das Landgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die Reparatur der Schäden aus dem Erstunfall nicht fachgerecht erfolgt und die in derartigen Konstellationen einschlägige Rechtsprechung übergangen sei. Für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO in Gestalt eines Abzuges von 500 € fehle es an jedweder tatsächlichen Anknüpfungsgrundlage.

Daneben stelle sich das vom Kläger eingeholte Sachverständigengutachten als letztendlich unbrauchbar dar, weshalb hierfür ebenfalls keine Erstattung verlangt werden könne.

Gleiches gelte für die Mietwagenkosten, da ein wirtschaftiicher Totalschaden angesichts der unklaren Schadenslage nicht feststehe und sich auch die Dauer einer unfallbedingten Ausfallzeit nicht feststellen lasse.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung der beiden angefochtenen Urteile die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

die angefochtenen Urteile aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtenen Entscheidungen.

Von der weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO in Verb, mit § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO und § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO abgesehen und stattdessen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils ergänzend Bezug genommen.

II.

Nach gebotener Auslegung des Schriftsatzes der Beklagten vom 2. Mai 2016, der noch vor Ablauf der Berufungsfrist für das Ergänzungsurteil vom 23. März 2016 beim Oberlandesgericht eingegangen ist, ergibt sich – auch wenn dort so nicht ausdrücklich bezeichnet – dass die Beklagte beide Urteile mit der Berufung zulässig angefochten hat. Der Senat hat deshalb mit Beschluss vom 20. Oktober 2016 die beiden Berufungen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden (§ 518 Satz 2 ZPO).

In der Sache kommt den beiden Rechtsmitteln insoweit Erfolg zu, als auf den hilfsweise gestellten Antrag der Beklagten die Sache wegen wesentlicher Verfahrensmängel in erster Instanz gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Landgericht Halle zurückzuverweisen war.

Das Landgericht hat die Einwände und die hierzu dezidiert angeführte Rechtsprechung (vgl. den Schriftsatz vom 5. November 2014, Bl. 35 d. A.) dazu, dass eine Schätzung nach § 287 ZPO auf Grund des sich im Schadensbild überdeckenden Erstunfalls nicht zulässig sei, zur Gänze übergangen. Darin liegt ein gravierender, entscheidungserheblicher Verstoß gegen das rechtliche Gehör, auf Grund dessen eine umfängliche bzw. aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Daneben ist ein wesentlicher Verfahrensfehler darin zu sehen, dass das Landgericht offenkundig die Grenzen einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO verkannt hat, was ebenfalls eine Aufhebung der angefochtenen Urteile und die Zurückverweisung der Sache eröffnet (vgl. OLG Köln, Urteil vom 8. Dezember 2010, Az.: 13 U 39/10, zitiert nach Juris, Rdnr. 37; OLG Zweibrücken, NJW-RR 1989, 221).

Die Frage einer Zurückverweisung ist im Termin vom 20. Oktober 2016 vor dem Senat ausführlich erörtert worden, ohne dass gegen ein derartiges, allgemein für sachdienlich erachtetes Procedere Bedenken von Seiten einer Partei geäußert worden wären. Angesichts der gleichermaßen umfangreich wie aufwändig zu erwartenden Beweisaufnahme entspricht es dem vorrangigen Interesse der Parteien, vordem Landgericht als primär zuständiger Tatsacheninstanz zweckdienlicherweise schon dort eine Klärung der streitigen Umstände herbeiführen zu können, zumal, bei Absehen von einer Zurückverweisung, wegen des gegenwärtigen Arbeitsanfalls des Senats mit einer abschließenden Entscheidung nicht früher zu rechnen wäre.

1.
Der Kläger hat seinen Schaden auf Gutachterbasis, und zwar beschränkt auf einen Wiederbeschaffungswert, abgerechnet, weil die vom Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten den veranschlagten Wiederbeschaffungswert des Pkw überschreiten und das beschädigte Fahrzeug nicht repariert, sondern vom Kläger weiterveräußert wurde. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.

Das Landgericht hat aber dem Einwand der Beklagten, der Mercedes habe sich noch in einem nicht fachgerecht reparierten Zustand befunden, als es zu dem gegenständlichen Unfall kam, nicht ausreichend Rechnung getragen.

Die Feststellungen des Landgerichts dazu, dass wegen der nach dem Erstunfall entstandenen Schäden, wie vom Kläger behauptet, eine Reparatur stattgefunden habe und dass es durch den gegenständlichen Unfall zu einer erneuten Beschädigung der bereits reparierten linken Fahrzeugseite gekommen sei, sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch die glaubhaften Angaben der gehörten Zeugen gedeckt und unterliegen keinen Bedenken. Deshalb ist es auch richtig, wenn das Landgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers dem Grunde nach bejaht hat.

Anderes gilt hingegen, was die Höhe eines ersatzfähigen Schadens anbelangt, die der Kläger als Geschädigter ebenfalls darzulegen und zu beweisen hat. Dies erfordert eine Abgrenzung zu möglicherweise nach dem Erstunfali noch verbliebenen Schäden, da ansonsten die Beklagte im Ergebnis nicht nur für den gegenständlichen, sondern unberechtigter Weise auch für den vorausgegangenen Unfall einzustehen hätte.

Nach gefestigter und von Beklagtenseite zutreffend angeführter Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Geschädigte selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen kann, wenn jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) auszuschließen ist, dass diese bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind. Der Geschädigte muss deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass die Schäden nicht bereits bei einem Vorunfallereignis eingetreten sind. Für seinen Ersatzanspruch, der sich nur auf diejenigen Kosten erstreckt, die zur Wiederherstellung des vorbestehenden Zustandes erforderlich sind, hat er deshalb den Umfang des Vorschadens und dessen Reparatur zu belegen.

Zwar kommen ihm in diesem Zusammenhang die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO zugute, gleichwohl muss der Geschädigte zumindest die für eine Schadensschätzung erforderlichen Anknüpfungstatsachen darlegen und gegebenenfalls beweisen. Ansonsten wäre eine Schätzung haltlos und nicht mehr von den Vorgaben des § 287 ZPO gedeckt. Dies erfordert, dass der geltend gemachte Schaden technisch und rechnerisch eindeutig von den Vorschäden abgrenzbar ist. Nur in dieser Höhe kommt ein Schadensersatzanspruch in Betracht. Ist hingegen eine zuverlässige Ermittlung auch nur eines unfallbedingten Teilschadens auf Grund der Wahrscheinlichkeit von erheblichen Vorschäden nicht möglich, erweist sich die Klage als insgesamt unschlüssig und ist vollständig abzuweisen. Waren Vorschäden an dem Fahrzeug aus anderen Unfallereignissen vorhanden, muss der Geschädigte deshalb darlegen und beweisen, welche Schäden im Einzelnen durch die vorherigen Unfallereignisse entstanden sind und wann, wo und durch wen diese fachgerecht behoben wurden.

Danach ist für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidend, ob der Kläger die durch den Erstunfall an der linken Fahrzeugseite entstandenen Schäden, wie von ihm behauptet, fachgerecht beseitigen ließ. Denn nur falls dies feststeht, ließe sich darauf schließen, dass die im Sachverständigengutachten festgestellten Schäden tatsächlich auf den gegenständlichen Zweitunfall zurückgehen.

Gleichgültig ist hingegen, ob der Kläger fiktive Reparaturkosten oder -wie hier- den Wiederbeschaffungswert seines Fahrzeugs als Schaden geltend macht. Denn beide Formen einer Schadensbestimmung hängen gleichermaßen davon ab, ob und in welcher Weise durch einen Erstunfall entstandene Vorschäden zum Zeitpunkt des Zweitunfalls beseitigt worden waren oder nicht.

a) Das Landgericht hat auf Grundlage der vorgelegten Rechnung vom 15. April 2014 (Bl. 65 d. A.) und den glaubhaften Angaben des gehörten Zeugen M. überzeugend festgestellt, dass die linke hintere Tür von einer Autowerkstatt durch eine gebrauchte, neu lackierte Tür ersetzt wurde. Der Umstand, dass es sich bei dem Reparaturunternehmen möglicherweise um keine Fachwerkstatt handelte und eine gebrauchte Tür verwandt wurde, spricht im vorliegenden Fall nicht gegen eine fachgerechte Schadensbehebung. Dem Kläger stand es nach dem Erstunfall frei, wie er die hierfür geleistete Schadensersatzzahlung verwendet. Da es sich bei dem gegenständlichen Mercedes um ein recht altes, gebrauchtes Fahrzeug mit begrenzter Restnutzungsdauer handelte, ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Einbau einer gebrauchten Tür vom übrigen Fahrzeugzustand abgehoben und insgesamt zu einer Wertminderung geführt haben sollte. Eine ausreichende Abgrenzbarkeit zu den übrigen Teilen der linken Fahrzeugseite ist ebenfalls gegeben. Vor diesem Hintergrund erweist sich eine Haftung der Beklagten für die an der linken hinteren Tür entstandenen Schäden, dessen Höhe indessen noch zu ermitteln ist, als rechtlich unproblematisch.

b) Anders verhält es sich bei den übrigen, vom Zeugen E. reparierten Schäden. Wenngleich nach der Beweisaufnahme feststeht, dass der Zeuge eine entsprechende Reparatur vornahm, ist jedoch zweifelhaft geblieben, ob eine solche Schadensbeseitigung als fachgerecht angesehen werden kann. Zum einen handelt es sich bei dem Zeugen E. um keinen ausgebildeten Automechaniker. Zum anderen ist der Zeuge bei seiner Reparatur deutlich von dem durch das erste Sachverständigengutachten vorgegebenen Reparaturweg abgewichen. Danach war ein umfänglicher Austausch betroffener Karosserieteile vorgesehen. Der Zeuge hat sich jedoch im Wesentlichen nur auf das Ausbeulen, Überspachteln und Neulackieren beschränkt und im Übrigen kleinere beschädigte Teile, wie etwa Zierleisten, durch gebrauchte Teile ersetzt. Hinzu kommt, dass ihm für eine Reparatur nicht das in einer Fachwerkstatt üblicherweise vorhandene Werkzeug zur Verfügung stand. Dementsprechend hat der Zeuge unumwunden eingeräumt, es sei ihm nicht gelungen, die ursprünglichen Spaltmaße der Karosserieteäle wieder herzustellen. Ebenfalls lässt die Lackierung vermuten, dass sie nicht dem Standard einer Fachwerkstatt entsprochen hat. Denn dem Zeugen war es nicht möglich, den Farbton mit einer speziellen Mischanlage aufzubereiten und anzupassen. Andererseits gilt es zu bedenken, dass die vom Zeugen durchgeführte Reparatur dem Privatsachverständigen B. zumindest auf den ersten Bück hin nicht negativ aufgefallen war und diese verglichen mit dem Zustand vor einer Reparatur offensichtlich eine werthaltige Verbesserung des Fahrzeugs bedeutete, inwieweit die Reparatur hingegen als noch fachgerecht anzusehen ist und wie gravierend sich Mängel auf den Wert des Fahrzeugs angesichts seines Alters und seiner Restnutzungsdauer ausgewirkt haben könnten, wird man nur unter Hinzuziehung eines Sachverständigen klären können. Zwar steht das Fahrzeug nicht mehr für eine Besichtigung zur Verfügung, jedoch hat der Zeuge den Reparaturweg und die Durchführung der Reparatur recht detailliert beschrieben, weshalb dies ebenso wie die gefertigten Lichtbilder voraussichtlich für einen Sachverständigen als Anknüpfungsgrundlage ausreichen wird. In diesem Zusammenhang wäre es auch denkbar, den Zeugen E. noch ergänzend, etwa zu den von ihm verwendeten Materialien (Spachtelmasse, Lack) und Werkzeugen, zu befragen, falls dies aus Sicht eines Sachverständigen für eine Begutachtung notwendig sein sollte.

Hingegen möglichen, nach dem Erstunfall verbliebenen Mängeln der Reparatur mit einem Abschlag von 500 €, wie im angefochtenen Urteil geschehen, Rechnung zu tragen, ist, jedenfalls nach gegenwärtigem Sachstand, unzulässig und entfernt sich verfahrensfehlerhaft von den Vorgaben des § 287 ZPO. Trotz gesetzlich vorgesehener Beweiserieichterungen für den Geschädigten darf eine gerichtliche Schadensschätzung nicht haltlos sein und quasi in der Luft hängen. Sie muss auf einer tatsächlichen, notfalls durch Beweisaufnahme zu klärenden Anknüpfungsgrundlage beruhen und hierauf aufbauend nachvollziehbar hergeleitet sein. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil, wie die Berufung zu Recht rügt, nicht gerecht. Denn das Landgericht ist jede Begründung für die Höhe des vorgenommenen Abschlags schuldig geblieben.

2.
Für das weitere Verfahren weist der Senat wegen der zugesprochenen Sachverständigen-
und Mietwagenkosten noch auf Folgendes hin:

a) Im Ausgangspunkt ist es richtig, wenn das Landgericht darauf abstellt, dass die Kosten eines Sachverständigengutachtens mit zum Haftpflichtschaden zu zählen sind. Allein der Umstand, dass ein vom Geschädigten eingeholtes Schadensgutachten sich im Nachhinein für eine Schadensregulierung als unbrauchbar erweist, – wovon hier auszugehen ist – steht einer Ersatzpflicht ebenfalls nicht entgegen. Denn der Geschädigte hat grundsätzlich – ähnlich wie beim sogenannten Werkstattrisiko – für ein unrichtiges Sachverständigengutachten nicht einzustehen.

Anders verhält es sich hingegen dann, wenn die Unbrauchbarkeit eines Sachverständigengutachtens darauf beruht, dass der Geschädigte vorwerfbar unrichtige Angaben gegenüber dem Sachverständigen macht und diesem damit eine unzutreffende Anknüpfungsgrundlage für sein Gutachten bietet. So verhält es sich hier. Der Kläger hat auf Befragen des Sachverständigen angegeben, dass er die Schäden des Erstunfalls vollständig repariert habe. Damit hat er jedoch beim Sachverständigen vorwerfbar eine falsche Vorstellung hervorgerufen. Denn auch aus Sicht des Klägers lag auf der Hand, dass für eine Wertbestimmung nicht nur das „Ob“ einer vorangegangenen Reparatur, sondern auch die Frage, ob diese fachgerecht ausgeführt wurde, entscheidend war. Gerade der Umstand, dass der Sachverständige bereits den Erstschaden begutachtet und einen ganz konkreten Reparaturweg vorgegeben hatte, hätte den Kläger veranlassen müssen, offen zu legen, dass er von diesem Reparaturweg abgewichen war und eine stark vereinfachte Eigenreparatur durchführen ließ.

b) Die zugesprochenen Mietwagenkosten unterliegen ebenfalls Bedenken. Denn dem Geschädigten steht es nicht frei, irgendwann nach dem Unfall einen Ersatzwagen anzumieten, sondern nur im Anschluss an den Unfall, begrenzt auf eine notwendige Wiederbeschaffungs-bzw. Reparaturdauer. Ansonsten fehlt die für eine Schadenserstattung notwendige Ursächlichkeit des Unfallgeschehens für die entstandenen Kosten. Der Kläger hat das Fahrzeug erst am 11. Juli 2014 angemietet, obwohl der Unfall bereits am 24. Juni 2014 stattfand und ihm das Schadensgutachten bereits am 27. Juni 2014 vorlag. Ein Ersatz der Mietwagenkosten dürfte deshalb ausscheiden. Indessen ist nicht ausgeschlossen, dass der Kläger anstatt der Mietwagenkosten Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung für die notwendige Zeit, ein neues Ersatzfahrzeug zu erwerben, hat.

III.

Über die Kosten des Berufungsverfahrens wird, wie tenoriert, nach dem Ergebnis der neu zu treffenden Sachentscheidung in erster Instanz zu befinden sein.

Obgleich es an einem unmittelbar vollstreckbaren Inhalt der Entscheidung fehlt, war vor allem mit Blick auf die Regelung des § 775 Nr. 1 ZPO das Urteil gemäß § 708 Nr. 10 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

gez. K.                                    gez. G.                                 gez. S.

—————————————————————————————————————————————————————————

Landgericht Halle                                                                                             Verkündet am:
Geschäfts-Nr.:                                                                                                    10.02.2016
3 0 278/14

Im Namen des Volkes!

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn A. D. ,

Kläger,

gegen

Aachen Münchener Versicherungs AG, vertreten durch den Vorstand, Sachsenring 91.
50677 Köln,

Beklagte,

wegen   Schadenersatz aus Verkehrsunfall

hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle
durch die Richterin am Landgericht B. als Einzelrichterin
am 10. Februar 2016

f ü r   R e c h t  e r k a n n t :

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.255,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.09.2014 zu zahlen.

2.  Die Beklagte wird verurteilt, an das Sachverständigenbüro … , Halle (Saale) 1.053,99 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.09.2014 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen:

Der Streitwert für den Rechtsstreit wird festgesetzt auf 6.808,99 Euro.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadenersatz nach einem Unfall, der sich am 24.06.2014 in Halle (Saale) ereignete.
Der Kläger war im Unfallzeitpunkt Fahrer, Halter und Eigentümer des Pkw Mercedes Benz S-Klasse mit dem amtlichen Kennzeichen … . Das andere am Unfall beteiligte Fahrzeug hatte das amtliche Kennzeichen … . Die Beklagte ist deren Haftpflichtversicherung.

Der Unfall wurde schuldhaft von dem Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs verursacht. Anhaltspunkte für ein Verschulden des Klägers sind nicht ersichtlich.

Am Fahrzeug des Klägers entstand durch den Unfall ein wirtschaftlicher Totalschaden. Zur Schadensfeststellung wurde das Fahrzeug dem Sachverständigen, dem Zeugen F.B. des Sachverständigenbüros … in Halle vorgestellt. Der Sachverständige stellte fest, dass der Kotflügel und beide Türen links deformiert sind, der Rückspiegel links aus der Halterung gedrückt, der Stoßfänger hinten links beschädigt, die Seitenwand links durch Eindellung beschädigt. Die Schutzleisten des Fahrzeuges links wurden abgerissen.
Der Sachverständige kalkulierte die voraussichtlichen Reparaturkosten auf 8.112,09 Euro netto. Den WIderbeschaffungswert bezifferte er mit 6.725,00 Euro. Er schätzte einen wirtschaftlichen Totalschaden ein. Hinsichtlich des voliständigen Inhalts des Gutachtens wird auf die Anlage K1, Blatt 6 der Gerichtsakte verwiesen.
Das Sachverständigenbüro … berechnete für die Erstattung des Gutachtens 1.053,99 Euro. Diesbezüglich wird auf die Rechnung, vorgelegt mit Anlage K 3 Blatt 28 der Genchtsakte verwiesen. Der Kläger hat diese Rechnung nicht ausgeglichen.
Der Kläger hat das Fahrzeug zum im Sachverständigengutachten angegebenen Restwert von 1.000,00 Euro verkauft.

Die Beklagte wurde zur Erklärung ihrer Einstandspflicht aufgefordert. Mit Schreiben vom 26.08.2014 wurde der Schaden gegenüber der Bekiagten abgerechnet (Anlage K 2, Blatt 27 der Genchtsakte). Eine Zahlung lehnt die Beklagte ab.
Der Kläger trägt vor, der Vorschaden aus dem Unfall vom 17.02.2014 sei in Eigenregie instandsgesetzt worden. Restliche Spuren des früheren Unfalles habe es im Zeitpunkt der Kollision am 24.06.2014 nicht mehr gegeben.
Der Kläger verweist darauf, dass der Vorschaden ebenso vom Sachverständigen B. gutachterlich festgestellt worden sei und er sich gegenüber dem Gutachter zum Vorschaden erklärt habe, nämlich, dass die Vorschäden repariert worden seien. Insofern wird auf das Gutachten vom 27.06.2014 verwiesen.
Die Beklagte habe für Schäden, die durch das bei ihr versicherte Kfz verursacht wurden, einzustehen.

Der Kläger beantragt,

1.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.755,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.09.2014 zu zahlen.

2.
Die Beklagte zu verurteilen, an das Sachverständigenbüro … in Halle (Saale) 1.053,99 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.09.2014 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, dass die im Gutachten des Sachverständigenbüros … kalkulierten Schäden auf den streitgegenständen Unfall zurückzuführen seien. Demgemäß werde derWiederbeschaffungswert bestritten. Die Besagte verweist darauf, dass das klägerische Fahrzeug bereits am 17.02.20144 einen Unfallschaden erlitten habe, bei dem die gesamte linke Seite des Fahrzeugs beschädigt worden sei. Daher müsse der Kläger im Einzelnen darlegen, welche Maßnahmen er zur Beseitigung der Schäden aus dem Vorunfall ergriffen habe und dass diese Schäden ordnungsgemäß beseitig, worden seien. Beklagtenseits wird bestritten, dass der Vorschaden ordnungsgemäß beseitigt wurde. Sie ist der Auffassung, dass das Gutachten des Sachverständigen für die Schadensregulierung aufgrund der nicht beseitigten Vorschäden unbrauchbar sei. Der Beklagte habe gegenüber dem Sachverständigen falsche bzw. unzutreffenden Angaben hinsichtlich der Beseitigung der Vorschäden gemacht.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsatze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 17.06.2015 (Blatt 88 der
Gerichtsakte) durch Vernehmung des Sachverständigen F. B. .
Gemäß Beweisbeschluss vem 30.09.2015 (Blatt 100) wurde Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen S. E. und entsprechend des Beschlusses vom 28.10.2015 (Blatt 102) durch Vernehmung des Zeugen N. M. .

Das Ergebnis der Beweisaufnahmen ist aus den Protokollniederschriften vom 25.09.2015, Blatt 97 der Gerichtsakte, vom 03.12.2015, Blatt 105 der Gerichtsakte sowie vom 13.01.2016, Blatt 112 der Gerichtsakte ersichtlich.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Schadenersatz in Höhe von 5.255,00 Euro zu. Darüber hinaus war die Beklagte zu verurteilen, die Sachverständigenkosten gegenüber dem Sachverständigenbüro zu begleichen.

Die Beklagte ist dem Kläger zum Schadenersatz verpflichtet (§ 115 I 3 VVG, §§ 249 II, 251 II BGB), in Form von Geldersatz, der so zu bemessen ist, dass der Geschädigte bei wirtschaftlich vernünftigem Verhalten weder reicher noch ärmer wird als bei Schadensbeseitigung durch den Schädiger (BGH NJW 05, 1108, 03, 2085). Zu ersetzen ist, was ein verständiger wirtschaftlich denkender Eigentümer in der besonderen Lage des Geschädigten als Ersatz aufwenden müsste (NJW 92, 302, 05, 1041). Der Anspruch aus § 249 I, BGB auf Zahlung des zur Naturalrestitution in Form einer Reparatur erforderlichen Geldbetrags setzt Reparaturfähigkeit der Sache voraus. Dagegen entsteht bei Unmöglichkeit bzw. Unverhältnismäßigkeit der Wiederherstellung (BGH NJW 05, 1108) kein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Ersatzbeschaffung, wenn diese die Reparaturkosten wesentlich übersteigen würden. Zumindest wirtschaftiich hat der Schädiger den Zustand wie vor dem Unfall herzustellen. Ist Wiederherstellung nicht möglich so entsprich«tder Geldersatz auch bei Anschaffung eines neuen Fahrzeuges dem Wiederbeschaffungswert (BGH NJW 66, 1454). Es ist der Preis für ein gleichwertiges Fahrzeug ohne Risikozuschlag, also einschließlich der Händlerspanne und der Mehrwertsteuer zu erstattten. Beim Wiederbeschaffungswert eines Gebrauchtfahrzeuges hat der Schädiger diejenigen Mittel bereitzustellen, die ein verständiger Fahrzeugeigentümer in der besonderen Lage des Geschädigten aufzuwenden hat (BGH NJW 74, 34), um diesen wirtschaftlich so zu stellen, wie vor dem schädigenden Ereignis, ohne Rücksicht darauf wie er die Ersatzleistung verwendet. Die Dispositionsfreiheit des Geschädigten ist nur durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Verbot der Bereicherung begrenzt. Maßgebend für die Errechnung von Schaden und wirtschaftlicher Gleichwertigkeit des Ersatzes ist der Zeitpunkt, in dem dem Geschädigten das volle wirtschaftliche Äquivalent für das beschädigte Recht zufließt. NJW, 07, 67.
Anerkannt ist, dass die Schadensermittlung aufgrund eines Schätzgutachtens eines anerkannten Kfz-Sachverständigen erfolgt (§ 287 ZPO).

Vorliegend würden die Reparaturleistungen nicht im Verhältnis stehen, weshalb der Kläger den Wiederbeschaffungswert geltend machen kann. Abzüglich des erzielten Verkaufserlöses macht der Kläger den Betrag von 5.755,00 Euro geltend.
An der Schadensermittlung des Gutachters bestehen keine Zweifel. Hingegen muss sich der Kläger einen Minderungsbetrag anrechnen lassen. Unstreitig hat das Fahrzeug ca. vier Monate vor dem letzten Unfall einen Vorschaden erlitten, der ebenso sachverständig ermittelt worden war.
Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass dieser Vorschaden repariert worden ist und zwar die linke hintere Tür ist ausgetauscht worden, jedoch durch eine gebrauchte Tür, die aber von einer Fachwerkstatt lackiert worden war. Die weiteren Beschädigungen wurden durch den Zeugen E. repariert. Der Zeuge ist kein ausgebildeter Kfz-Mechaniker, sondern hat sich Fertigkeiten im Kfz-Reparaturgewerbe angeeignet. Es wird nicht in Zweifel gezogen, dass er nach seinem Kenntnisstand die Reparaturen durchgeführt hat. In Anbetracht dessen, dass die Reparaturen jedoch nicht mit fabrikneuen Ersatzteilen repariert worden war und auch nicht in einer Fachwerkstatt muss sich der Kläger eine Minderung des Wertes anrechnen lassen. Dieser wird vom Gericht mit 500,00 Euro bewertet, den sich der Kläger auf den Wiederbeschaffungswert anrechnen lassen muss.

Sofern die Beklagtenseite einwendet, dass das Sachverständigengutachten nicht verwertbar sei, so ist dies nicht durchgreifend.
Der Sachverständige, der Zeuge B., hatte den Vorschaden im Februar 2014 sachverständig festgestellt. Ihm ist das Fahrzeug auch nach dem Unfallereignis im Juni 2014 zur Schadensfeststellung vorgestellt worden. Ihm gegenüber wurde auch vom Kläger erklärt, dass die Vorschäden repariert worden sind. Wenn dem nicht so gewesen wäre, hätte der Kläger dieses Fahrzeug nicht beim selben Sachverständigen vorgestellt, der bereits in Kenntnis des Vorschadens gewesen ist.

Die Beklagte hat auch für die Kosten des Sachverständigen aufzukommen.

Die Kosten der Schadensfeststellung sind Teil des zu ersetzenden Schadens (BGH NJW-RR 89, 953). Der Schädiger hat daher die Kosten vom Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Wie bereits ausgeführt, kann die Beklagte sich nicht ihrer Ersatzpflicht entledigen, weil das Gutachten ungeeignet sei. Der Kläger hat gegenüber dem Sachverständigen keine falschen Angaben gemacht. Er hat das Fahrzeug dem Sachverständigen vorgestellt, der den Vorschaden bereits festgestellt hatte und ihm gegenüber zu den durchgeführten Reparaturen Angaben gemacht.

Auch ist die Unkostenpauschale in Höhe von 30,00 Euro zu ersetzen. Demgemäß ergibt sich der Schadenersatzanspruch in der erkannten Höhe.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits folgt aus § 91, 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO; die hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

B.

Urteilsliste “Mietwagenkosten u. SV-Honorar” zum Download >>>>>

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Eine Antwort zu LG Halle verurteilt im Schadensersatzprozess die Aachen Münchener Vers. AG zur Zahlung restlicher Wiederherstellungskosten, Mietwagenkosten und Sachverständigenkosten mit Urteil vom 1.2.2018 – 3 O 278/14 -.

  1. Iven Hanske sagt:

    Hier das Urteil:
    LG Halle 3 O 278/14 vom 01.02.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2 oder klick hier).- „Die Beklagte wird verurteilt, an das Sachverständigenbüro sofort, Halle (Saale) 1.053,99 € zuzüglich Zinsen i.H.v, 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.09.2014 zu zahlen.“, „Durch die anschließend durchgeführte Beweisaufnahme ist im oben genannten Sinne als bewiesen anzusehen, dass die im Gutachten des Büros SOFORT vom 27.06.2014 aufgeführten Maßnahmen jedenfalls in dem Umfange, in dem sie von dem gerichtlichen Sachverständigen in dessen Gutachten vom 28.11.2017 berück­sichtigt wurden, nicht durch den Vorschaden, sondern durch den streitgegenständli­chen Unfall verursacht wurden.“, „Die Kosten des Sachverständigengutachtens der Firma SOFORT sind erstattungs­fähig, denn das Gutachten erwies sich trotz des Umstandes, dass es von einem vollständig reparierten Vorschaden ausging, als geeignete Grundlage der Scha­densermittlung mithilfe des gerichtlichen Sachverständigen.“ Dieser Fall ging zuvor nach dem Urteil des LG Halle in Jahr 2016 an das OLG Naumburg, welches dann mit Urteil zum hiesigen Urteil zurückverwiesen hat.

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