LG Halle verurteilt W.R. Berkley Insurance Ltd. zur Zahlung von Schadensersatz einschließlich der gesamten berechneten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 18.9.2017 – 4 O 33/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute stellen wir Euch – kurz vor dem Wochenende – noch ein Urteil aus Halle an der Saale zur fiktiven Abrechnung gegen die W. R. Berkley Insurance (Europe) Limited vor. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflicht-Versicherung hatte die Zahlung verweigert, da sie von einem gestellten Unfall ausgegangen war. Das erkennende Landgericht Halle kam jedoch zu einem anderen Ergebnis und hat den Schaden in der Hauptsache zugesprochen. Interessant sind in den Urteilsgründen auch die Ausführungen zu den vorgerichtlichen Sachverständigenkosten. Das erkennende Gericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die berechneten Sachverständigenkosten zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und somit gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen gehören, wenn die Begutachtung durch den vorgerichtlich hinzugezogenen Sachverständigen für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Das erkennende Gericht hat zwar etwas anders formuliert, meint aber letztlich das Gleiche, was der BGH bereits in seinem Urteil vom 23.1.2007 (BGH VI ZR 67/06 Rn. 11) ausgeführt hat. Insbesondere wurde in dem Urteil des LG Halle nichts von wegen Angemessenheit nach BVSK oder JVEG geprüft. das ist auch folgerichtig, denn weder der Schädiger noch das Gericht ist zu einer Preiskontrolle – auch der Sachverständigenkosten – berechtigt, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Herstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes wahrt. Das ist der Fall, wenn der Geschädigte zur Beweissicherung einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen zur Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe hinzuzieht. Es geht daher auch ohne werkvertragliche Angemessenheitsprüfung im Schadensersatzrecht. Lest daher selbst das Urteil des LG Halle und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Landgericht Halle                                                                                       verkündet am:
Geschäfts-Nr.:                                                                                              18.09.2017
4 O 33/15

Im Namen des Volkes!

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn … ,

Kläger

gegen

W. R. Berkley Insurance (Europe) Limited, Zweigniederlassung für Deutschland, vertr.d.d. Hauptbevollmächtigten Bertin von Dewitz, Clever Straße 13-15, 50668 Köln,

Beklagte

wegen           Schadenersatzes

hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 01.09.2017 am 18.09.2017 durch den Richter am Landgericht R. als Einzelrichter

für   R e c h t   erkannt:

1.   Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.147,95 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seitdem 18.03.2015 zu zahlen.

2.   Die Beklagte wird verurteilt, an das Sachverständigenbüro … 953,29 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit dem 18.03.2015 zu zahlen.

3.   Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 578,58 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit dem 18.03.2015 zu zahlen.

4.   Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der aus dem Verkehrsunfallereignis vom 14.08.2014 in Halle (Saale) (Parkplatz Penny-Markt, Fritz-Hoffmann-Straße) folgt, soweit er über den in Ziffer 1 tenorierten Betrag hinausgeht.

5.   Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6.   Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 20 % und die Beklagte zu 80 %.

7.   Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

und   beschlossen:

Der Streitwert wird auf 7.942,70 € festgesetzt.

Tatbestand

Am 14.08.2014 fuhr das bei der Beklagten haftpflichtversicherte und vom Unfallverursacher, Herrn V. B. , gesteuerte Fahrzeug der Marke Ford Fiesta mit dem amtlichen Kennzeichen … auf dem Parkplatz des Supermarktes „Penny“ in der Fritz-Hoffmann-Straße 78 in Halle (Saale) aus einer straßenseitig gelegenen Parkbucht rückwärts in die linke Seite des ebenfalls auf dem Parkplatz abgestellten Lkw der Marke Mercedes-Benz Sprinter 313 CDI mit dem amtlichen Kennzeichen … .

Nachdem die vom Unfallverursacher herbeigerufenen Polizeibeamten den Unfall aufgenommen hatten, verbrachte der Kläger sein Fahrzeug zum Sachverständigenbüro … , wo er die Schäden begutachten ließ. Das Sachverständigenbüro ermittelte Reparaturkosten i.H.v. 5.777,72 € ohne Mehrwertsteuer bzw. 6.875,49 € inklusive Mehrwertsteuer bei einem geschätzten Wiederbeschaffungswert von 9.225,00 € brutto. Für die Begutachtung des Fahrzeugs stellte das Sachverständigenbüro … dem Kläger einen Betrag von 953,29 € in Rechnung. Nachdem der Kläger gegenüber der AFC Auto Fleet Control GmbH als Regulierungsbeauftragter der Beklagten seine Schadensersatzansprüche dem Grunde nach geltend gemacht hatte, teilte diese mit Schreiben vom 02.09.2014 (Anlage K 3) dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass die Beklagte eine Regulierung ablehne. Gleichwohl meldete sich mit Schreiben vom 28.11.2014 (Anlage K 4) die von der Beklagten beauftragte ihs network GmbH beim Prozessbevollmächtigten des Klägers und bat um Übersendung des dem Schreiben beigelegten Unfall-/Regulierungsfragebogens zusammen mit weiteren Unterlagen sowie einer vollständigen Kopie der vorliegenden polizeilichen Unfallakte zwecks Prüfung des gegenständlichen Schadensfalls. Eine Zahlung an den Kläger erfolgte in der Folge allerdings nicht.

Der Kläger macht nunmehr auf Grundlage des vorgerichtlichen Schadensgutachtens Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten geltend.

Der Kläger beantragt,

1.  die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.802,72 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.09.2014 zu zahlen;

2.   die Beklagte zu verurteilen, an das Sachverständigenbüro … 953,29 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.09.2014 zu zahlen;

3.  die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 709,84 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.09.2014 als außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr seiner Prozessbevollmächtigten zu zahlen;

4.  festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die klägerseits verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von einem Prozentpunkt für die Zeit von dem Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu bezahlen;

5.  festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der aus dem Verkehrsunfallereignis vom 14.08.2014 in Halle (Saale) (Parkplatz Penny-Markt, Fritz-Hoffmann-Straße) folgt, soweit er über den Klageantrag zu 1 hinausgeht.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger Eigentümer des Fahrzeugs der Marke Mercedes-Benz Sprinter 313 CDI mit dem amtlichen Kennzeichen … ist und dieses am 14.08.2014 auf dem oben genannten Parkplatz ordnungsgemäß abgestellt hat. Die Beklagte bestreitet weiter, dass sich der behauptete Verkehrsunfall mit den behaupteten Folgen überhaupt ereignet hat, und, wenn doch, dass es sich um ein unfreiwilliges Ereignis gehandelt hat; vielmehr sei davon auszugehen, dass ein verabredetes Ereignis im Wege eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen dem Kläger und dem Fahrer des Schädigerfahrzeugs vorliege. Hierfür spreche insbesondere, dass es sich bei dem Schädiger Fahrzeug um ein solches mit einem Ausfuhrkennzeichen handele, welches regelmäßig bei manipulierten Unfällen eingesetzt werde, da sich ein „Schaden“ nicht auf den Schadensfreiheitsrabatt des Schädigers auswirke. Überdies würden Kurzkennzeichen bei manipulierten Unfällen auch deshalb besonders häufig verwendet, da das Schädigerfahrzeug oftmals ausschließlich zu diesem Zweck angemeldet werde. Für einen gestellten Unfall spreche außerdem, dass das bei ihr haftpflichtversicherte Fahrzeug ohne jegliche beim Ein- und Ausparken typische und notwendige Lenkbewegung erfolgt sei und die Polizei offensichtlich nur deshalb hinzugezogen worden sei, um den Schein eines gewöhnlichen Unfalls zu wahren. Die Abrechnung auf Gutachtenbasis und die Insolvenz des Klägers aus dem Jahre 2011 sprächen ebenfalls für ein kollusives Zusammenwirken.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat zum überwiegenden Teil Erfolg.

I.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte wegen des Sachschadens am Lkw der Marke Mercedes-Benz Sprinter 313 CDI mit dem amtlichen Kennzeichen … ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 4.122,95 € zu.

1.
Bereits aus dem zur Akte gereichten schriftlichen Kaufvertrag vom 17.07.2012 (Anlage K9) ergibt sich, dass der Kläger das Fahrzeug an diesem Tag für 4.500,00 € käuflich erworben hat und aus der dem ebenfalls zur Akte gereichten Darlehensvertrag zwischen dem Kläger und dem Verkäufer des Fahrzeugs (Anlage K 10), dass der Kläger die vereinbarten monatlichen Raten in Höhe von jeweils 500,00 € vollständig bezahlt hat.

Vor diesem Hintergrund kann es letztlich dahingestellt bleiben, dass für die Eigentümerstellung des Klägers außerdem spricht, dass er nach dem unstreitig gebliebenen klägerischen Vortrag auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 22.06.2015 in der Zulassungsbescheinigung Teil II als Halter des Fahrzeugs eingetragen ist und sich im Zeitpunkt des Unfalls im Besitz des streitgegenständlichen Fahrzeugs befand, was nicht nur zwischen den Parteien unstreitig ist, sondern sich auch aus der beigezogenen polizeilichen Ermittlungsakte mit der Vorgangsnummer … ergibt, weshalb insoweit die Eigentumsvermutung aus § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB für den Kläger streitet. Schließlich hat der Kläger das vorgerichtliche Gutachten beim Sachverständigenbüro … in Auftrag gegeben und wurde die Rechnung des Sachverständigenbüros dementsprechend an seine Person adressiert.

Unter Berücksichtigung all dessen hat die Kammer im Ergebnis keine vernünftigen Zweifel an der Eigentümerstellung des Klägers.

2.
Die Kammer hat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der streitgegenständliche Unfall lediglich gestellt war.

Der Unfallhergang an sich lässt nicht den Schluss zu, dass es sich hierbei um ein manipuliertes Geschehen gehandelt hat. Der gerichtliche Sachverständige F. hat in seinem Gutachten vom 30.05.2016 anhand der in der Akte befindlichen Lichtbildern und nach Untersuchung des klägerischen Fahrzeugs ausgeführt, dass die klägerische Behauptung eines rückwärtigen Anstoßes des Pkw Ford Fiesta in die linke Längsseite des klägerischen Lkw als weitgehend widerspruchsfrei begründet, technisch plausibel nachvollziehbar und somit objektiv sachlich zutreffend einzuordnen ist. Soweit der Sachverständige auf Seite 20 seines Gutachtens allerdings – wie von der Beklagten behauptet – bemerkt, dass der Pkw Ford Fiesta „bei andauernder Rückwärtsfahrt wenig richtungsveränderlich geradeaus-ungelenkt“ gegen den klägerischen Lkw gestoßen sei, kann dies vor dem Hintergrund der auf dem verfahrensgegenständlichen Parkplatz gegebenen Örtlichkeiten nicht ohne weiteres nachvollzogen werden. Denn es ist gerichtsbekannt und auch über das über Google Maps allgemein zugängliche Satellitenbild verifizierbar, dass die längs der Fritz-Hoffmann-Straße gelegenen Parkbuchten, aus deren einer der Pkw Ford Fiesta ausweislich der oben genannten Ermittlungsakte vor dem Anstoß rückwärts gefahren ist, zu den innerhalb des Parkplatzes liegenden Stellplätzen nicht in einem Winkel von 90° stehen, sondern vielmehr schräg zu diesen gelegen sind. Dies bedeutet, dass der unstreitig flächig erfolgte Anstoß in die Längsseite des klägerischen Lkw denknotwendig erst nach einer zuvor erfolgten Lenkbewegung durch den Fahrer des Pkw Ford Fiesta erfolgt sein kann, da bei einer lediglich geradeaus erfolgenden Rückwärtsfahrt der Anstoß an den Lkw nicht flächig mit der gesamten Heckseite, sondern vielmehr nur mit einer Ecke des Hecks erfolgt wäre. Die auf Bl. 2 der beigezogenen Ermittlungsakte befindliche Unfallskizze stellt die örtlichen Verhältnisse auf dem Parkplatz insofern nicht zutreffend dar. Daher geht die Kammer aufgrund der auf dem streitgegenständlichen Parkplatz herrschenden örtlichen Gegebenheiten davon aus, dass der Fahrer des Schädigerfahrzeugs vor dem Anstoß durchaus eine Lenkbewegung ausgeführt hat, wie dies beim rückwärtigen Ausparken aus einer Parkbucht auch üblich ist. Ein Anhaltspunkt für ein manipuliertes Unfallgeschehen ergibt sich aus alledem jedenfalls nicht.

Ebenfalls nicht zutreffend ist die oben genannte Unfallskizze, soweit sie suggeriert, dass sich der Lkw des Klägers nicht auf, sondern vielmehr neben den ausgewiesenen Stellplätzen befunden habe. Vielmehr ergibt sich aus den als Anlage K 2 vorgelegten Lichtbildern, dass der klägerische Lkw sich auf einer der dunkel abgesetzten Stellflächen befunden hat.

Auch die weiteren Erkenntnisse, insbesondere zu den unfallbeteiligten Fahrzeugen sowie zu den Personen der Unfallbeteiligten, lassen in der Gesamtschau nicht den Schluss zu, dass der vorliegende Unfall von dem Kläger und dem Fahrer des Schädigerfahrzeugs kollusiv herbeigeführt worden ist. Zwar hätte der Kläger aufgrund seiner Insolvenz zweifellos ein finanzielles Motiv zur Begehung des von der Beklagten gemutmaßten Versicherungsbetrugs. Allein eine mögliche Motivationslage stellt jedoch nur ein schwaches Indiz in diese Richtung dar, zumal Verkehrsunfälle nach der allgemeinen Lebenserfahrung Arme und Reiche gleichermaßen treffen. Vor dem Hintergrund der zweifellos bestehenden Finanznot des Klägers stellt es andererseits gerade kein Indiz für einen gestellten Unfall dar, dass der Kläger mit der Klage lediglich fiktive Reparaturkosten geltend macht; vielmehr ist es durchaus nachvollziehbar, dass der Kläger bei seiner wirtschaftlichen Situation mit dem tatsächlich anfallenden Reparaturbetrag nicht in Vorleistung treten wollte bzw. konnte.

Dass sich der Kläger und der Fahrer des Schädigerfahrzeugs kannten, ist nicht ersichtlich. Dies liegt auch nicht aus sonstigen Gründen auf der Hand, zumal der Kläger aus Aserbaidschan stammt, während ausweislich der beigezogenen Ermittlungsakte die Anschrift des Fahrers des Schädigerfahrzeugs mit „ … , Belarus“, also in Weißrussland liegend, angegeben wird.

Auch die Unfallfahrzeuge lassen nicht ohne weiteres auf ein gestelltes Unfallgeschehen schließen:

Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen F. vom 30.05.2016 handelt es sich bei dem klägerischen Lkw um ein zwar betagtes Fahrzeug, aber keineswegs um ein „Schrottfahrzeug“. Im Übrigen ist zu bedenken, dass der Kläger ausweislich des vorgelegten Kaufvertrages vom 17.07.2012 den Lkw zum Zeitpunkt des Unfalls nicht nur über zwei Jahre in seinem Besitz hatte, sondern den in dem Kaufvertrag genannten Mangel in Form eines defekten Lenkgetriebes nach dem Kauf hat beseitigen lassen. All dies spricht aus Sicht der Kammer gerade dagegen, dass der Kläger das Fahrzeug etwa nur deshalb erworben hat, um es nachfolgend durch ein manipuliertes Unfallgeschehen „zu Geld zu machen“.

Dass es sich bei dem Schädigerfahrzeug um ein „Schrottfahrzeug“ gehandelt hat, ist für die Kammer jedenfalls nach den in der Akte befindlichen Lichtbildern ebenfalls nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund misst das Gericht dem Umstand, dass der Pkw Ford Fiesta mit einem Ausfuhrkennzeichen versehen war, keine entscheidende Bedeutung zu.

Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt es schließlich kein für eine Unfallmanipulation sprechendes Verhalten dar, dass die Polizei zur Unfallaufnahme hinzugezogen wurde. Denn hierdurch setzen sich potentielle Versicherungsbetrüger regelmäßig der Gefahr aus, dass die herbeigerufenen Polizeibeamten Ungereimtheiten in Bezug auf das ihnen präsentierte Unfallgeschehen entdecken und solche aktenkundig machen. Insofern ist es aus Sicht eines Unfallbetrügers eher angeraten, die Polizei aus dem Spiel zu lassen, weshalb das Unterlassen einer polizeilichen Unfallaufnahme unter bestimmten Umständen zwar ein Indiz für ein manipuliertes Unfallgeschehen sein mag, umgekehrt das Hinzuziehen der Polizei aber eher dagegen spricht.

3.
Angesichts des Umstands, dass das klägerische Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt ordnungsgemäß auf einem Stellplatz geparkt war und der Anstoß ausschließlich durch das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug erfolgte, haftet die Beklagte dem Grunde nach zu 100 % für die dem Kläger durch den Anstoß entstandenen Schäden aus §§ 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG.

Zur Höhe des dem Kläger zustehenden Schadenersatzanspruchs ist Folgendes auszuführen:

a)
Wegen des erlittenen Sachschadens am Fahrzeug steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch i.H.v. 4.122,95 € zu. Die Kammer folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen F. in seinem schriftlichen Gutachten vom 30.05.2016. Soweit der Kläger die vom Sachverständigen zur Ermittlung der Reparaturkosten angesetzten Stundenverrechnungssätze bezweifelt hat, hat der Sachverständige  in  seiner ergänzenden  Stellungnahme vom  03.05.2017 erläuternd ausgeführt, dass sich der von ihm in Ansatz gebrachte mittlere Verrechnungssatz von 115,00 € netto pro Stunde ausschließlich auf die von ihm befragten autorisierten Vertragswerkstätten und markengebundenen Fachbetriebe des Herstellers Daimler bzw. des Mercedes-Benz-Konzerns in dem betreffenden Gebiet Halle (Saale) bezieht, wobei der Sachverständige nach eigenen Angaben diese Informationen einer Plausibilitätsprüfung unterzogen hat. Nach alledem hat die Kammer keine Bedenken bezüglich der vom Sachverständigen bei der Schadensermittlung zugrunde gelegten Stundenverrechnungssätze.

Der Sachverständige hat in seinem Gutachten darüber hinaus ausgeführt, dass beim klägerischen Fahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden nicht vorliegt, weshalb dem Kläger die Geltendmachung der vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten nicht verwehrt ist.

b)
Ebenfalls ersetzt verlangen kann der Kläger die von ihm geltend gemachte Kostenpauschale i.H.v. 25,00 € (vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 76. Aufl., § 249 Rn. 79).

c)
Darüber hinaus hat der Kläger Anspruch auf Ersatz der Kosten für das vorgerichtliche Gutachten des Sachverständigenbüros … i.H.v. 953,29 €.

Die Kosten außergerichtlicher Sachverständigengutachten sind als Teil des zu ersetzenden Schadens zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, und zwar regelmäßig selbst dann, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist oder seine Kosten übersetzt sind (Grüneberg in: Palandt, BGB, 76. Aufl., § 249 Rn. 58 m.w.N.).(Hervorhebung durch Fettschrift erfolgte durch den Autor!)  Unter Zugrundelegung dessen sind die Kosten für das Gutachten des Sachverstandigenbüros … in vollem Umfang ersatzfähig. Die vom gerichtlichen Sachverständigen F. in seinem Gutachten vom 30.05.2016 ermittelten Reparaturkosten liegen mit 4.122,95 € netto zwar um 1.654,77 € unter den vom Sachverständigenbüro … mit 5.777,72 € netto ermittelten, während der vom Sachverständigen F. ermittelte Wiederbeschaffungswert mit 5.950,00 € brutto um 3.275,00 € unter dem vom Sachverständigenbüro … mit 9.225,00 € ermittelten liegt. Allein diese Diskrepanz in der gutachterlichen Bewertung ist jedoch nicht geeignet, den geltend gemachten Ersatzanspruch zu verneinen. Besondere Umstände, nach denen ausnahmsweise eine Ersatzpflicht entfallen kann (vgl. Grüneberg a.a.O.), sind vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

II.

1.
Der Kläger hat außerdem einen in den Schutzbereich der §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG fallenden Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten. Dabei beträgt der anzusetzende Gegenstandswert unter Berücksichtigung der vorgerichtlich geltend gemachten Zahlungsansprüche (ohne die erst im Prozess erhobene Feststellungsklage betreffend die Ersatzpflicht für weitere zukünftige Schäden) und des diesbezüglichen Obsiegens des Klägers 5.101,24 €, was der Streitwertstufe bis 6.000 € entspricht. Innerhalb dieser Streitwertstufe beträgt gemäß der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 S. 2 RVG eine Gebühr 354,00 €, was bei der abgerechneten, mit einem Faktor von 1,3 angemessen beaufschlagten Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 W einen Betrag von 460,20 € ergibt. Zuzüglich der Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,00 € sowie der dem Kläger entstandenen Kopierkosten i.H.v. 6,00 € netto errechnet sich ein Nettobetrag von 486,20 € netto und somit unter weiterer Berücksichtigung von 19 % Umsatzsteuer ein ersatzfähiger Betrag i.H.v. 578,58 €.

2.
Hingegen kann der Kläger von der Beklagten nicht den von ihm geltend gemachten weiteren Betrag i.H.v. 52,36 € im Wege des Schadenersatzes verlangen. Nach dem klägerischen Vortrag hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Aktenauszug aus der Ermittlungsakte nämlich im Auftrag der ihs network GmbH gefertigt und dieser gegenüber mit Liquidation vom 09.12.2014 (Anlage K 8) hierfür den oben genannten Betrag in Rechnung gestellt. Somit beruht der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht auf der streitgegenständlichen unerlaubten Handlung des Unfallfahrers des bei der Beklagten versicherten Kraftfahrzeugs, sondern ausweislich der oben genannten Liquidation allein auf dem auf § 4 RVG i.V.m. §§ 611, 612 BGB beruhenden Vertragsverhältnis zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und der ihs network GmbH. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, warum der Kläger gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten für die Verbindlichkeit der ihs network GmbH des Klägers einstehen sollte, weshalb ein dem Kläger insoweit entstandener finanzieller Schaden nicht erkennbar ist.

III.

Verzugszinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. kann der Kläger vorliegend erst ab Rechtshängigkeit gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB verlangen. Denn zwar hat die Beklagte zunächst mit Schreiben ihres Regulierungsbeauftragten, der AFC Auto Fleet Control GmbH, vom 02.09.2014 (Anlage K 3) eine Regulierung abgelehnt, jedoch mit nachfolgendem Schreiben der ihs network GmbH zu erkennen gegeben, den gegenständlichen Schadensfall noch einmal einer Überprüfung unterziehen zu wollen. Vor diesem Hintergrund und in Ansehung dessen, dass an das Vorliegen einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB strenge Anforderungen zu stellen sind (Grüneberg in: Palandt, BGB, 76. Aufl., § 286 Rn. 24), ist das erstgenannte Schreiben vom 02.09.2014 nicht als Erfüllungsverweigerung im oben genannten Sinne auszulegen.

Da die Beklagte vorgerichtlich nicht zur Zahlung eines bestimmten Schadensersatzbetrages aufgefordert wurde, geriet sie auch nicht etwa gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 BGB in Zahlungsverzug, sondern erst gemäß § 286 Abs. 1 S. 2 BGB mit Erhebung der Klage am 17.03.2015.

Zwar ist die Zustellungsurkunde betreffend die Klageschrift vom 04.02.2015 aus unerfindlichen Gründen nicht zur Gerichtsakte gelangt. Jedoch lässt sich der Zustellungszeitpunkt nachträglich hinreichend sicher auf den 17.03.2015 bestimmen. Denn ausweislich der damaligen richterlichen Verfügung vom 04.03.2015 (Bl. 31 der Akte), welche am 11.03.2015 ausgeführt wurde, wurde ein schriftliches Vorverfahren angeordnet und dabei über die zweiwöchige Notfrist gemäß § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO hinaus eine weitere Frist von zwei Wochen für die Klageerwiderung gesetzt. Da die Beklagte in der Folge mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 08.04.2015 darum bat, „die am 14.04.2015 endende Frist zur Klageerwiderung“ zu verlängern, kann der Zeitpunkt der Klagezustellung somit auf den 17.03.2015 zurückgerechnet werden. Dies steht auch in Einklang mit der üblichen Zeitspanne von etwa einer Woche zwischen der Hingabe einer Klageschrift zur Post durch die Geschäftsstelle und ihrer Zustellung.

IV.

1.
Der Feststellungantrag bzgl. der Ersatzpflicht der Beklagten für aus dem Unfallereignis dem Kläger entstehende zukünftige weitere Schäden ist begründet vor dem Hintergrund, dass dem Kläger im Falle einer tatsächlich durchgeführten Reparatur weitere Kosten drohen, sei es in Form von auf die Reparaturkosten zu zahlender Mehrwertsteuer oder von Aufwendungen durch die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für die Dauer der Reparatur.

2.
Hingegen unterliegt der Feststellungsantrag bezüglich der Verpflichtung der Beklagten zur Verzinsung der klägerseits verauslagten Gerichtskosten der Abweisung.

Der Kläger begehrt mit diesem Antrag in der Sache die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zur Verzinsung des von der Klägerin eingezahlten Gerichtskostenvorschusses bereits vor Beginn der gemäß § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO frühestens ab Eingang des Festsetzungsantrags bzw. im Falle des § 105 Abs. 3 ZPO ab Urteilsverkündung laufenden Verzinsung.

Der Kläger kann sich dabei nicht auf §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB berufen, da die Annahme eines Zahlungsverzugs nach diesen Bestimmungen den vorherigen Eintritt der Fälligkeit der betreffenden Forderung voraussetzt. Ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der verauslagten Gerichtskosten ergibt sich jedoch erst aus der nach § 308 Abs. 2 ZPO vom Gericht zu treffenden Entscheidung über die Verpflichtung zum Tragen der Prozesskosten und kann folglich erst ab diesem Zeitpunkt überhaupt fällig sein. Solange aber der Anspruch der einen Prozesspartei auf Erstattung verauslagter Gerichtskosten noch gar nicht fällig ist, kann die andere Prozesspartei mit dessen Begleichung auch nicht in Verzug gekommen sein.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 709 S. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

VI.

Die Festsetzung des Streitwertes erging nach §§ 63 Abs. 2 S. 1, 39 Abs. 1 GKG. Dabei war zu den Teilstreitwerten gemäß den bezifferten Klageanträgen zu Ziffer 1 und 2 (5.802,72 € und 953,29 €) als weiterer Teilstreitwert derjenige für den Feststellungsantrag bzgl. der Ersatzpflicht der Beklagten für zukünftige weitere Schäden hinzuzurechnen. Die Kammer hat hierzu zum einen den Mehrwertsteuerbetrag von 783,36 € auf den vom Sachverständigen F. ermittelten Schadenersatzbetrag i.H.v. 4.122,95 € netto und zum anderen eine auf 700,00 € geschätzte Nutzungsausfallentschädigung zusammenaddiert und von der sich daraus ergebenden Summe von 1.483,36 € einen Abschlag von 20 % gemacht, wodurch sich ein Teilstreitwert i.H.v. 1.186,69 € ergibt. Alle drei Teilstreitwerte zusammen ergeben den Gesamtstreitwert von 7.942,70 €.
Hingegen betrafen sowohl der Antrag auf Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten als auch der Feststellungsantrag bezüglich der Verzinsung der klägerseits verauslagten Gerichtskosten den Streitwert nicht erhöhende Nebenforderungen.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung u. SV-Honorar” zum Download >>>>>

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4 Antworten zu LG Halle verurteilt W.R. Berkley Insurance Ltd. zur Zahlung von Schadensersatz einschließlich der gesamten berechneten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 18.9.2017 – 4 O 33/15 -.

  1. Heino Hase sagt:

    Insbesondere wurde in dem Urteil des LG Halle nichts von wegen „Angemessenheit“ nach BVSK oder JVEG geprüft.
    Das ist auch folgerichtig, denn weder der Schädiger noch das Gericht ist zu einer Preiskontrolle – auch der Sachverständigenkosten – berechtigt, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Herstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes wahrt. Das ist der Fall, wenn der Geschädigte zur Beweissicherung einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen zur Feststellung des Schadenumfangs und der Schadenshöhe hinzuzieht.

    Es geht daher auch ohne werkvertragliche Angemessenheitsprüfung im Schadensersatzrecht.“

    Wie wahr, wie war! Und auch bei Unterstellung eines durchschnittlichen Intelligenzquotienten noch zu verstehen.

    Heino Hase

  2. HR sagt:

    Verrenkungen oder gar versuchte Akrobatik in der Diktion sind in der Tat ebenso augenfällig wie überflüssig, denn es geht sehr wohl und ganz korrekt auch ohne „werkvertragliche Angemessenheitsprüfung“ im Schadensersatzrecht, wie dieses Urteil des LG Halle beispielgebend verdeutlicht.

    HR

  3. Iven Hanske sagt:

    Die Beklagte ist auch nicht in die nächste Instanz gegangen, denn ich habe meine Gutachterrechnung bezahlt bekommen.

    Das LG Halle 1 S 203/17 vom 01.12.2017 (Berufungsurteil in Aufhebung des AG Halle 97 C 276/16 vom 25.07.2017, nach § 249 Abs.1 BGB, das Bestreiten der Unterschrift und Aktivlegitimation ist verwehrt, Abtretung ist bestimmbar, kein Vertrag zu Lasten Dritter) ist da noch deutlicher aber was nützt es, wenn nicht auf den Vorteilsausgleich verwiesen sondern dennoch auf Angemessenheit nach BVSK, ohne Gegenbeweis der Beklagten, geprüft wird. Die Versicherung behauptet ins Blaue zum Markt und das Gericht springt und ignoriert die Beweislast der Beklagten durch eigene unqualifizierte Schätzung die vom Gesetzgeber im § 279 ZPO so nicht gewollt war, da diese als Beweiserleichterung für den Geschädigten nur anzuwenden ist. So verdanken wir diesen erfüllungsstatt Abtretern und Geldeintreibern (Inkasso), das die Indizwirkung der Rechnung von manchen wohlwollenden Gerichten bei Abtretung erfüllungshalber (Zahlungsverpflichtung des Geschädigten) rechtswidrig missachtet wird. So ist auch eine Vizepräsidentin in Halle der Meinung, dass es keinen Unterschied zwischen erfüllungsstatt und erfüllungshalber gibt. Ich nenne es vorsätzlich (hat das OLG Naumburg aus 2006 unterschrieben) rechtswidrige Konstruktion von dieser Frau um ein Kartenhaus der markteingreifenden Rechnungskürzung zum Wohle der geldbringenden Versicherungen zu kreieren. Mir hebt der Magen, so höre ich hier auf, denn diese Frau findet Mitläufer in Ihrer Liga, die noch dreister erklären, dass Ihnen Ihr Richtereid und Gesetze egal sind, in dem Sie den ahnungslosen normativen Gesetzgeber zum Wohle der Versicherung spielen.

    LG Halle 1 S 203/17 vom 01.12.2017:
    „Dem Kläger steht aus abgetretenem Recht aufgrund der unstreitigen Haftung gegen die Beklagte grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens gern. §§ 7 StVG, 115 WG, 398 BGB zu. Denn diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen…. Mithin ergibt sich grundsätzlich auch ein Anspruch auf Zahlungen etwaiger Nebenforderungen.“,

  4. Glöckchen sagt:

    die Beklagte ist eine Limited?
    Was in Deutschland doch alles geht?!?
    CH sollte doch auch mal ne Versicherung aufmachen;ich würde dann mit allen Verträgen wechseln.

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