LG Halle Az.: 2 S 44/07 vom 03.07.2007 (AG Halle Az: 98 C 2842/06)
Ersatz fiktiver Reparaturkosten
Der Kläger verlangte vor dem AG Halle den Ersatz fiktiver Reparaturkosten. Das AG hatte die Beklagte (HUK-Coburg Versicherung) zur Zahlung des Betrages von 382,35 € verpflichtet. Hiergegen legte die HUK-Coburg Berufung ein.
Das LG Halle wies jedoch die Berufung der Beklagten gegen das AG-Urteil (98 C 2842/06) zurück.
Die ausweislich der im Gutachten enthaltenen Reparaturkosten einer ortsansässigen markengebundenen Fachwerkstatt bei fiktiver Schadenabrechnung sind durch den Haftpflichtversicherer zu erstatten.
Das LG Halle führt u.a. aus:
Ziel des Schadenersatzes ist die Totalreparation, wobei der Geschädigte nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadenbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadenersatzes frei ist.
Ein eingeholtes Sachverständigengutachten, welches hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadenfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden, bildet die Grundlage des zu erstattenden Schadenaufwandes.
Weiterhin heißt es:
Grundlage der Berechnung der im konkreten Schadenfall erforderlichen Reparaturkosten kann nicht der Abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten der Region sein, wenn der Geschädigte fiktive Reparaturkosten abrechnen will.
Der Kläger kann somit sowohl die Kosten für eine etwaige Verbringung des Fahrzeuges zu einer Fremdlackiererei wie auch den so genannten UPE-Aufschlag verlangen.
An Hand dieses Urteils lässt sich einmal mehr erkennen, dass das aktive Schadenmanagement der HUK-Coburg Versicherung einzig dazu dient, dem Geschädigten berechtigte Schadenersatzansprüche vorzuenthalten.
Eine Steuerung des Geschädigten durch den Versicherer führt dazu, dass der Geschädigte nicht erkennen kann, ob alle ihm zustehenden Ersatzleistungen durch den Versicherer zugebilligt werden sollen.
Einfluss wird genommen:
– auf die Wahl der Schadenbehebung – fiktive oder tatsächliche Reparatur
– auf die Wahl der Reparaturwerkstatt – langjährige Werkstatt des Kunden steht gegen Vertrauenswerkstatt des Versicherers
– auf die Wahl des Gutachters – eigener Gutachter (Gutachten entspricht den rechtlichen Vorgaben = vollen Schadenersatz) steht gegen versicherungseigenen Sachverständigen (Gutachtenerstellung nach Vorgabe der Versicherer – minimaler Schadenersatz)
Und – ohne rechtliche Vertretung soll der Geschädigte einer „freiwilligen Steuerung“ unterworfen werden. Ihm wird suggeriert, dass die daraus zu erzielenden Einsparungen ihm bei seinen späteren Prämien wieder zu Gute kommen – tatsächlich werden hier Konkurrenzkämpfe der Versicherungskonzerne zu Lasten und auf dem Rücken der Versichertengemeinschaft geführt.
SV-Büro Zimper
Und es begab sich, daß der Gescädigte fiktiv abrechnen wollte, und daß die HUK die Verbringungskosten, UPE-Zuschläge und die hohen Stundensätze der Vertragswerkstatt kürzte.
Sodann klagte der Geschädigte vor dem AG Kerpen die Differenz ein. Das AG Kerpen folge nicht dem BGH (Porsche-Urteil), sondern der Argmentation der HUK. Der Geschädigte verlor in der ersten Instanz.
Sodann legte der Geschädigte Berufung ein. In der Berufungsbegründung legte der Rechtsanwalt dar, daß die HUK genau das über die Hintertüre wieder einführte, was der BGH im Porsche-Urteil gerade abgelehnt hatte. Der Berichterstatter des Landgerichts las sich die Berufungsbegründung durch und meinte, an der Berufung sei nichts dran. Daraufhin schrieb er an den Rechtsanwalt des Berufungsklägers und wies mit ausführlicher Begründung darauf hin, daß die Kammer beabsichtigte, die Berufung gemäß Beschluß zurückzuweisen.
Daraufhin schrieb der Rechtsanwalt des Berufungsklägers (oder genauer, sein Rechtsreferendar) nochmals an das Landgericht und erklärte, warum der BGH Recht hatte und nicht das AG Kerpen. Dies überzeugte dann die Kammer des Landgerichts Köln, der Berufung wurde stattgegeben. Die HUK wurde verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig und wurde vom Landgericht unter http://www.justiz.nrw.de -> Rechtsbibliothek -> Rechtsprechung NRW veröffentlicht (Aktenzeichen 13 S 4/06).
So weit, so gut. Eigentlich dachte ich, für den Raum Köln sei das Problem jetzt geklärt.
Nun gibt es aber wieder einen Geschädigten, der fiktiv abrechnen will. Und wieder kürzt die HUK Verbringungskosten etc. Als Argumentation schickt mir die HUK dann aus der alten Schadeakte (vgl. oben) in Kopie das Schreiben des Berichterstatters des LG Köln, in dem die Absicht des LG Köln mitgeteilt wurde, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Ich finde es schon eine beachtliche Leistung, daß der Sachbearbeiter aus einer alten Schadenakte dieses Schreiben rauskramt. Hätte er noch weitergekramt, hätte er auch das Berufungsurteil gefunden. Dann hätte er vielleiht auch den restlichen Schaden reguliert und die neue Klage vermieden. Aber das wird er seinen Versicherungsnehmer sicherlich erklären können, wenn dieser die Klage bekommt.
In diesem Zusammenhang noch folgendes. Beide Schadengutachten stammen – wie wiele andere auch – von einem bestimmten Gutachter. Und dieser Gutchter berechnet sein Honorar nicht nach den Vorstellungen der HUK, sondern verlangt etwas mehr, als die HUK bereit ist zu zahlen. Daraufhin hat der Gutachter in zwei oder drei Fällen sein restliches Honorar eingeklagt. Die Verfahren laufen noch.
Seitdem werden die Gutachten dieses Gutachers regelmäßig angezweifelt. Schaden nicht nachvollziehbar, Schaden auf den Fotos nicht zu erkennen, Reparaturweg nicht nachvollziehbar etc. Offensichtlich steht dieser Gutachter jetzt auf einer schwarzen Liste.
Vielen Dank, liebe HUK. Aber auch das Problem werden wir vor Gericht klären, gemeinsam mit den Versicherungsnehmern.
Versicherunga auf Abwegen?
Hallo RA Scheppers,
diese Liste gibt es schon sehr lange.
Ködern, Abzocken, Kürzen und dann VERNICHTEN sind die
Grundlage der „Schadenssteuerung“ der Versicherer.
Der ZKF Präsident hat nun sehr harte, aber deutliche Worte an die „Schadensteuerer“ gerichtet und das Mangement als „Partizipierung“ mit Gewinnoptimierung bezeichnet (krafthande.de 13-14/2007).
Scheinbar sind nun auch die Werkstätten „Aufgewacht“ und bemerken, dass nur eine Abzocke mit Kosten einer kostenlosen Zusatzleistung der Werkstätten erfolgen soll.
Als „falschen Weg der Vesricherer2 Kommentiert dies Friedrich Nagel, Präsident des ZKF.
Deutlicher geht es wohl kaum.
Ein VN der DEVK Versicherungen verursacht einen Schaden.
Der Geschädigte lässt auf Drängen der Versicherung einen Kostenvoranschlag erstellen. Nach Einreichung des KV wird ihm seitens des Versicherers mitgeteilt, eine Prüfung des KV hätte ergeben, dass nur durchschnittliche Stundenverrechnungssätze, keine Verbringungskosten und keine UPE-Aufschläge zu erstatten seien. Daher werde der KV gekürzt und der gekürzte Betrag hiermit angewiesen.
Darauf hin ging der verwunderte Autofahrer zum Gutachter. Dieser erstellte ein umfassendes GA. Der dann auch tätig gewordene Anwalt machte alle Schadenersatzpositionen geltend, worauf die DEVK Versicherungen den Schaden nach GA regulierte.
Allerdings ist die DEVK Versicherungen nun der Meinung –
Ein GA wäre hier nicht erforderlich gewesen. Das SV-Honorar übernehmen wir nicht.
Ein Beispiel für eine immer teurer werdende Schadenregulierung. Zweimal Anwaltskosten und die Gerichtskosten sowie die KV-Überprüfungskosten hätten von der DEVK gespart werden können. Und der KV-Ersteller hätte in dieser Zeit schon das nächste Auto reparieren können.
Zitat RA Schepers:
Auch unser Büro ist, seid wir unsere Honorare einklagen, wohl auf dieser Liste!
Helfershelfer der HUK, wie sollte es anders sein, ist der DEKRA!
Wir zeigen diese DEKRA „S(chw)achverständigen“ jetzt regelmässig wegen Betruig an, mal sehen was da daraus wird!
Ich werde weiter hier berichten!
Grüße
Heute haben wir ein Kürzungsschreiben der Volksfürsorge Versicherung erhalten die das Sachverständigenhonorar auf 10 % von den Reparaturkosten gekürzt hat. Jetzt fängt die Volksfürsorge Versicherung auch an das SV-Honorar willkürlich zu kürzen. Wir haben den Geschädigten geraten gegen die Volksfürsorge Versicherung und den Sachbearbeiter eine Strafanzeige wegen Betrug zu erstatten. Werde berichten wie die Sache verläuft.
Zu LG Halle verweist auf höchstrichterliche Rechtsprechung leider hat Herr SV Zimper bei seinem Beitrag das Aktenzeichen der Entscheidung des LG Halle falsch angegeben. Für alle Interessierte gebe ich dieses wie folgt an: 2 S 44/07. Interessant bei dem Urteil ist, dass das Landgericht Halle auf die betehende höchstrichterliche Rechtsprechung und die mehrheitliche Literaturmeinung zu Verbringungskosten, Ersatzteilpreisaufschlägen, mittleren Verrechnungsstundensätzen, hingewiesen hat und eine Revision nicht zugelassen hat. Damit ist der HUK-Coburg klar ins Versicherungsstammbuch geschrieben worden, dass sie gegen das Gesetz und die Rechtsprechung reguliert. Herzlichst Euer Willi Wacker
„Damit ist der HUK-Coburg klar ins Versicherungsstammbuch geschrieben worden, dass sie gegen das Gesetz und die Rechtsprechung reguliert. Herzlichst Euer Willi Wacker“
Das weiss fast jedes Kind in diesem Land, überall hört man die negativen Stimmen über das Regulierungsverhalten dieser HUK-Coburg, jetzt müssen nur noch die ganzen Michels aus Lönneberg vom Handeln überzeugt werden. Ich konnte am Wochenende (sozusagen beim Sonntagsbrunch) wieder zwei fehlgeleitete HUK-Anhänger (Staatsdiener) von der Dringlichkeit ihres Handels überzeugen und zurück auf den rechten Weg führen.
Hallo W. Wacker – habe doch das LG-Aktenzeichen schon in den Beitrag ganz oben und ganz groß eingefügt.
Aber was solls – doppelt hält besser.
Bis die Tage! Chr. Zimper
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