LG Hamburg 8. Zivilkammer, Urteil vom 15.05.2009, 308 O 580/08 – Verkehrswertgutachten unterliegen dem Urheberrecht

Urheberrechtsverletzung im Internet: Ungenehmigte Veröffentlichung eines von einem Grundstücksgutachter für ein Zwangsversteigerungsverfahren gefertigten Verkehrswertgutachtens für den freihändigen Verkauf der zu versteigernden Eigentumswohnung

Fundstelle: Landgericht Hamburg

Zunächst sieht das Landgericht Hamburg seine Zuständigkeit  darin, die Fotografien bzw. Teile des Gutachtens auch in Hamburg über das Portal i…  aufgerufen werden können und ein Versenden des Gutachtens per E-Mail bundesweit angeboten wurde.

Vom Gericht wurde u.a. klar herausgearbeitet:

dass sich die Beklagten nicht darauf  zurückziehen können, dass der Kläger dem Amtsgericht Esslingen – und damit auch der das Zwangsvollstreckungsverfahren betreibenden Gläubigerin – das Verkehrswertgutachten aufgrund vorangegangener Aufträge in Kenntnis dessen überlassen habe, dass das Gutachten auch von der Gläubigerin bzw. von dieser beauftragten Dritten wie der Beklagten zur Nutzung im Rahmen des Anbietens des zu versteigernden Objekts auch in Internetportalen wie i… wie geschehen zur Verfügung steht.

LG Hamburg 8. Zivilkammer, Urteil vom 15.05.2009, 308 O 580/08

§ 2 Abs 1 Nr 1 UrhG, § 2 Abs 1 Nr 7 UrhG, § 2 Abs 2 UrhG, § 19a UrhG , § 72 UrhG, § 97 Abs 1 UrhG

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

zu unterlassen,

das Verkehrswertgutachten zu dem im Wohnungsgrundbuch von F..-B-…, Blatt … eingetragenen Wohnungseigentum, im Aufteilungsplan mit Nr. … bezeichnet, zu Aktenzeichen 1 K 1/07 des Amtsgerichts Esslingen, im Internet in der Datenbank „i…“ (URL http://www. i…de) zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen sowie öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 200,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.11.2008 zu bezahlen.

III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 775,64 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.11.2008 zu bezahlen.

IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 7.500,00. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit der Klage Unterlassung und Schadensersatz bzw. Kostenerstattung wegen der Nutzung eines von ihm erstellten Wertermittlungsgutachtens durch die Beklagte in dem Internetportal „i…“.

Der Kläger ist zertifizierter Sachverständiger für die Bewertung bebauter und unbebauter Grundstücke. Dabei erzielt er pro Gutachten einen Umsatz von € 1.500,00.

Das Amtsgericht Esslingen erteilte dem Kläger am 01.03.2007 zur Vorbereitung eines Zwangsversteigerungsverfahrens den Auftrag, ein Gutachten über den Verkehrswert des Versteigerungsobjekts … Straße …, Wohnung Nr. … zu erstellen (Anlage K 1). Der Kläger legte das Gutachten (Anlage K 2) dem Amtsgericht Esslingen am 13.04.2007 vor. Von den insgesamt vier Ausfertigungen des Gutachtens verblieb eine beim Kläger, eine in den Akten des Amtsgerichts und zwei Ausfertigungen wurden an die Verfahrensbeteiligten überreicht. Der Verkehrswert des Wohnungseigentums wurde vom Kläger mit € 130.000,00 ermittelt.

Das Gutachten beinhaltet verschiedene Pläne bzw. Kartenmaterial (Auszüge des Umgebungs-, Kataster-, Stadt- und Bauplans bzw. Luftbilder), an denen der Kläger Nutzungsrechte zum Zwecke des Erstellung des Gutachtens im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens erworben hatte. Im Hinblick auf die Auszüge aus den Bauplänen wurden dem Kläger dabei keine Nutzungsrechte übertragen. Das Gutachten umfasst weiter vom Kläger erstellte Fotografien des Gebäudes sowie der Wohnung.

Im Gutachten (auf Seite 38) befindet sich folgender Vermerk: „Urheberrechtsschutz, alle Rechte vorbehalten. Das Gutachten ist nur für den Auftraggeber und den angegebenen Zweck bestimmt. Eine Vervielfältigung oder Verwertung durch Dritte ist nur mit schriftlicher Genehmigung gestattet.“

Bei der Beklagten handelt es sich um eine Bank, die sich über ihre Immobilienabteilung auch als Maklerin betätigt. Sie wurde von der Gläubigerin des Versteigerungsverfahrens, in dessen Rahmen der Kläger das Gutachten erstellte, der D. Bank (einem Geschäftsbereich der Deutschen Postbank), mit dem Verkauf der genannten Wohnung beauftragt. Zu diesem Zwecke hatte die D. Bank der Beklagten eine Kopie des streitgegenständlichen Verkehrswertgutachtens übersandt (Anlage B 2).

Der Kläger stellte am 29.07.2008 fest, dass die Beklagte in der Immobiliendatenbank „i…“ unter der Internet-Adresse „www. i…de“ zur Scout-ID:; Objekt Nr. …, F..-B-… eine Anzeige (Anlage K 3) eingestellt hatte, in der es unter „Objektbeschreibung“ u.a. wie folgt lautete: „Der Erwerb ist provisionsfrei und u.U. bereits ab € 91.000,00 in der Zwangsversteigerung möglich.“ … „Das Verkehrswertgutachten erhalten Sie kostenfrei per E-Mail. Hierzu benötigen wir Ihre vollständige Anschrift.“ Am rechten Rand der Seite wurden zudem einige der Fotos abgebildet, die in dem Verkehrsgutachten enthalten waren. Das Gutachten wurde in der Folgezeit auch per E-Mail an mindestens einen Interessenten versandt (Anlage K 9). Der Kläger beanstandete diese Nutzung des Gutachtens bei der Beklagten, worüber diese das Amtsgericht Esslingen informierte. Das Amtsgericht Esslingen erklärte daraufhin mit (dem als Anlage B 1 vorliegenden) Schreiben vom 19.08.2008 die Zusammenarbeit mit dem Kläger für beendet. Die zuständige Rechtspflegerin wies darauf hin, dass es den Interessenten neben der Akteneinsicht bei Gericht auch frei stehen müsse, das Gutachten vom Gläubiger zu erhalten. Dies sowie die entsprechende „Vorgehensweise“ des Amtsgerichts seien dem Kläger auch aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit für das Gericht bekannt gewesen.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Nutzung des Gutachtens durch die Beklagte ihn in seinen Urheberrechten verletze. Er habe der Beklagten keine Nutzungsrechte eingeräumt, sondern habe das Gutachten vielmehr nur für seinen Auftraggeber, das Amtsgericht Esslingen, erstellt. Auch der Zweck seines Vertrages mit dem Amtsgericht erfordere keine Einräumung von Nutzungsrechten an die Beklagte zur Anpreisung des Objekts im Internet. Aus § 42 ZVG folge, dass Dritten durch das Amtsgericht lediglich Einsicht in das Gutachten zu gewähren sei. Dementsprechend habe der Kläger auch keine Nutzungsrechte an dem im Gutachten verwendeten Kartenmaterial für die gewerbliche Nutzung erworben. Das Gutachten sei zudem in entstellender Weise verändert und verkürzt wiedergegeben worden, u.a. dadurch, dass ein deutlich niedriger Preis als der vom Kläger ermittelte angegeben werde. Außerdem bringe die Zugänglichmachung der Bilder im Internet den Kläger in die Gefahr, wegen Verletzung von Datenschutzbestimmungen bzw. Persönlichkeitsrechten von dem betroffenen Schuldner belangt zu werden. Die Verbreitung von Verkehrswertgutachten, die im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens erstellt wurden, sei auch nicht üblich. Wenn derartige Gutachten im Internet verbreitet würden, dann nur in einer spezifisch für das Internet angefertigten Form sowie nach ausdrücklicher Zustimmung des Sachverständigen. Das Gutachten enthalte dann stets den Hinweis, dass es sich um eine verkürzte Darstellung für das Internet handele und dass es in voller Länge gem. § 42 ZVG beim Amtsgericht eingesehen werden könne. Zudem werde das Gutachten nur an kaufinteressierte dritte Personen oder an Verfahrenbeteiligte herausgegeben.

Schließlich sei der Leiter der Immobilienabteilung der Beklagten, Herr A. M., an das Amtsgericht Esslingen herangetreten und habe das Amtsgericht mit Erfolg dahingehend beeinflusst, keine Gutachtenaufträge mehr an den Kläger zu vergeben. Insofern könne der Kläger Schadensersatz im Hinblick auf mögliche Ausfälle an Aufträgen, die sich derzeit nicht beziffern ließen, verlangen.

Für die unberechtigte Nutzung des Gutachtens macht der Kläger einen Verletzergewinn in Höhe der üblichen 3,5%-igen Maklerprovision geltend (was einem Betrag von € 455,00 entspricht). Darüber hinaus verlangt er die Erstattung seiner vorgerichtlichen Kosten, bemessen an einem Gegenstandswert von € 25.000,00, für ein Abmahnschreiben vom 04.08.2008.

Der Kläger beantragt,

1. Die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung es für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 50.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

– das Verkehrswertgutachten zu dem Wohnungsgrundbuch von F..-B-., Blatt … eingetragenen Wohnungseigentums, im Aufteilungsplan mit Nr. … bezeichnet, zu Aktenzeichen 1 K 1/07 des Amtsgericht Esslingen, im Internet in der Datenbank „i…“ (URL http://www. i…de) zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen sowie öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.

– Von dem Kläger für Zwecke des gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahrens erstellte Wertermittlungsgutachten im Internet in der Datenbank „i…“ (URL http://www. i…de) vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen sowie öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 455 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird hierüber hinaus verurteilt, an den Kläger eine 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagen in Höhe von insgesamt € 1.085,04 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

4. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der in Klageantrag Ziff. 1 bezeichneten Handlung entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, dass das Amtsgericht aufgrund des Vertrages mit dem Kläger berechtigt gewesen sei, das Gutachten zu allen der Zwangsversteigerung dienlichen Zwecken zu nutzen und öffentlich zugänglich zu machen. Insofern beruft sich die Beklagte auf die Einsichtsrechte gemäß § 42 ZVG sowie § 299 ZPO. Ihre Auftraggeberin, die D. Bank, sei danach als Gläubigerin im Zwangsvollstreckungsverfahren berechtigt gewesen, Kopien des Gutachtens zu fertigen. Zudem bestehe bei den Amtsgerichten des Landgerichtsbezirks Stuttgart seit Jahrzehnten die Gepflogenheit, jedem Interessenten gegen Erstattung der Kopierkosten das Gutachten zur Verfügung zu stellen. Deshalb wisse auch jeder Sachverständige, der von einem der Gerichte im Landgerichtsbezirk beauftragt werde, dass sein Gutachten entsprechend vervielfältigt und verbreitet werde. Aus den vorstehenden Gründen widerspreche auch der Urheberrechts-Vermerk auf Seite 39 dem Vertragszweck bzw. der individuellen Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Amtsgericht.

Im Übrigen liege nach Ansicht der Beklagten aber auch kein öffentliches Zugänglichmachen vor, da das Gutachten bei i… nicht direkt abgerufen, sondern nur angefordert werden könne.

Bei der Angabe, dass das Grundstück bereits ab € 91.000,00 erworben werden könne, handelt es sich im Übrigen um die 7/10-Wertgrenze i.S.d ZVG, die auf der Grundlage des vom Kläger geschätzten Wertes ermittelt worden sei.

Die Beklagte trägt schließlich vor, dass auch keine Wiederholungsgefahr bestehe, da das streitgegenständliche Objekt bereits versteigert sei.

Die Klage wurde der Beklagten am 15.11.2008 zugestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2009 Bezug genommen. Am 11.03.2009 hat die Beklagte einen nachgelassenen Schriftsatz vom 10.03.2009 eingereicht, auf dessen Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

I.

Das Landgericht Hamburg ist örtlich zuständig. Die Zuständigkeit folgt aus § 32 ZPO. Gegenstand des Verfahrens ist ein Vervielfältigen und öffentliches Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Gutachtens sowie urheberrechtlich geschützter Fotografien. Das ist eine unerlaubte Handlung, bei der neben dem allgemeinen Gerichtsstand auch der besondere Gerichtsstand gemäß § 32 UrhG eröffnet ist (Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, UrhG, 3. Auflage 2009, § 105 Rn. 8), wobei dem Kläger zwischen beiden Gerichtsständen gemäß § 35 UrhG ein Wahlrecht zusteht. Nach § 32 UrhG ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die beanstandete Handlung begangen wurde. Das ist jeder Ort, an dem auch nur ein wesentlicher Tatbestand des Delikts verwirklicht worden ist, also nicht nur der Begehungsort, sondern auch der Erfolgsort (Kefferpütz, a.a.O. Rn. 13; Zöller/Vollkommer, Zivilprozessordnung, 27. Auflage 2009, § 32 Rn. 16). Da die Fotografien bzw. Teile des Gutachtens auch in Hamburg über das Portal i… haben aufgerufen werden können und ein Versenden des Gutachtens per E-Mail bundesweit angeboten wurde, ist das Landgericht Hamburg gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig.

II.

Dem Kläger steht der mit unter Ziffer 1. geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung aus § 97 Abs. 1 UrhG nur insoweit zu, wie er sich gegen die Nutzung des konkreten Verkehrswertgutachtens (Antrag zu 1., 1. Spiegelstrich) wendet. Soweit der Kläger sich generell gegen die Nutzung seiner Verkehrswertgutachten in der Datenbank i… wendet (Antrag zu 1., 2. Spiegelstrich), ist der Antrag hingegen mangels Begehungsgefahr unbegründet.

1. Durch die Nutzung des Gutachtens und der Fotografien im Zusammenhang mit dem Angebot über das Portal i… hat die Beklagte widerrechtlich in die Verwertungsrechte des Klägers eingegriffen.

a) Der Kläger hat das streitgegenständliche Wertgutachten einschließlich der darin abgebildeten Fotografien erstellt. Das Gutachten ist urheberrechtlich geschützt. Es handelt sich um ein wissenschaftliches Sprachwerk i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, das aufgrund der seiner strukturierten Gedankenführung und sprachlichen Gestaltung die nach § 2 Abs. 2 UrhG erforderliche Mindestgestaltungshöhe („kleine Münze“) aufweist. Ob den grafischen Darstellungen im Gutachten gesondert Werkschutz als Darstellungen wissenschaftlicher bzw. technischer Art gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 UrhG zusteht, kann dahinstehen. Gesondert geschützt sind auf jeden Fall die vom Kläger gefertigten Fotos, die Lichtbildschutz gemäß § 72 UrhG genießen.

b) Die Beklagte hat ausweislich des Auszugs aus dem Portal i… (Anlage K 3) sieben Fotografien sowie weitere Auszüge aus dem Gutachten auf der Seite www. i…de gemäß § 19 a UrhG im Internet öffentlich zugänglich gemacht. Das öffentliche Zugänglichmachen der Fotos setzt auch ein Einscannen sowie einen Upload der Bilder, mithin Vervielfältigungen i.S.d. § 16 UrhG voraus.

Zudem hat die Beklagte das Gutachten mindestens einmal per E-Mail als pdf-Datei an einen Interessenten verschickt. Auch dies impliziert eine Vervielfältigung des gesamten Gutachtens einschließlich der darin enthaltenen Fotografien i.S.d. § 16 UrhG. Das lediglich in Papierform vorliegende Gutachten musste zunächst eingescannt und anschließend auf der Festplatte gespeichert werden. Bereits hierin liegt eine Vervielfältigung, so dass nicht einmal darauf ankommt, ob der E-Mail-Empfänger anschließend das Gutachten abgerufen und wiederum auf seiner Festplatte gespeichert hat (vgl. zur Vervielfältigung beim E-Mail-Versand: Heerma in Wandtke/Bullinger, a.a.O., § 16 Rn. 13).

c) Da die Nutzung jeweils ohne das erforderliche Einverständnis des Klägers erfolgte, ist sie widerrechtlich. Der Kläger hat keine Nutzungsrechte zu den erfolgten Vervielfältigungen und der öffentlichen Zugänglichmachung des Gutachtens bzw. Auszügen davon und ausgewählter Fotos durch Dritte wie der Beklagten eingeräumt.

Unstreitig gibt es keine ausdrückliche Einräumung von solchen Nutzungsrechten. Eine dahingehende Willenserklärung kann aber entgegen der Auffassung der Beklagten auch einem schlüssigen Verhalten des Klägers nicht entnommen werden. Das maßgebliche Verhalten des Klägers, aus dem eine schlüssige Rechtseinräumung für ein Vervielfältigen und öffentliches Zugänglichmachen der Fotos und des Gutachtens im Übrigen zu folgern wäre, soll nach Auffassung der Beklagten darin liegen, dass der Kläger dem Amtsgericht Esslingen – und damit auch der das Zwangsvollstreckungsverfahren betreibenden Gläubigerin – das Verkehrswertgutachten aufgrund vorangegangener Aufträge in Kenntnis dessen überlassen habe, dass das Gutachten auch von der Gläubigerin bzw. von dieser beauftragten Dritten wie der Beklagten zur Nutzung im Rahmen des Anbietens des zu versteigernden Objekts auch in Internetportalen wie i… wie geschehen zur Verfügung steht. Diese Auffassung geht fehl.

Bei der Annahme der Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsbefugnisse durch schlüssiges Verhalten oder gar Stillschweigen ist Zurückhaltung geboten. Voraussetzung ist, dass der entsprechende Parteiwille unzweideutig zum Ausdruck kommt. Dazu gehört weiter, dass der Zweck des Vertrages die streitige Nutzungsbefugnis erfordert (Block in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Auflage 2009, Vorbemerkung vor §§ 31 ff, Rn. 45 m.w.N.). Zutreffend wird damit maßgeblich auf die Zweckübertragungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG abgestellt.

Das Oberlandesgericht hat zu der für die Wertungen maßgeblichen Zweckübertragungsregel folgendes ausgeführt (GRUR-RR 2008, 378, 379- Restwertbörse):

Der Zweckübertragungsgedanke, der in § 31V UrhG seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, besagt vielmehr im Kern, dass der Urheber in Verträgen über sein Urheberrecht im Zweifel Nutzungsrechte nur in dem Umfang einräumt, den der Vertragszweck unbedingt erfordert ( BGH , GRUR 2004, 938 = NJW 2005, 151 = WRP 2004, 1497 – Comic-Übersetzungen III; BGHZ 131, 8 [12] = GRUR 1996, 121 = NJW 1995, 3252 – Pauschale Rechtseinräumung; BGHZ 137, 387 = GRUR 1998, 680 = NJW 1998, 3716 – Comic-Übersetzungen I). In dieser Auslegungsregel kommt zum Ausdruck, dass die urheberrechtlichen Befugnisse die Tendenz haben, soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben, damit dieser in angemessener Weise an den Erträgnissen seines Werkes beteiligt wird ( BGH , GRUR 2004, 938 = NJW 2005, 151 = WRP 2004, 1497 – Comic-Übersetzungen III; BGH , GRUR 79, 637 [638] – White Christmas). Dies bedeutet, dass im Allgemeinen nur die jeweiligen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind ( BGH , GRUR 2004, 938 = NJW 2005, 151 = WRP 2004, 1497 – Comic-Übersetzungen III; BGH , GRUR 2002, 248 = NJW 2002, 896 = WRP 2002, 214 [217] – SPIEGEL-CD-ROM; BGHZ 137, 387 [392] = GRUR 1998, 680 = NJW 1998, 3716 – Comic-Übersetzungen I). Dagegen kann die Einräumung von über den Vertragszweck hinausgehenden Nutzungsrechten nur angenommen werden, wenn ein entsprechender Parteiwille – und sei es nur auf Grund der Begleitumstände und des schlüssigen Verhaltens der Bet. – unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist ( BGH , GRUR 2004, 938 = NJW 2005, 151 = WRP 2004, 1497 – Comic-Übersetzungen III). Nur ausnahmsweise kann ein solcher Wille auch ohne ausdrückliche Erklärung aus sonstigen Umständen (z.B. Branchenübung) geschlossen werden, wenn gewährleistet ist, dass die in Rede stehende Vertragspartei die Notwendigkeit einer entsprechenden Erklärung ihres rechtsgeschäftlichen Willens kennt ( BGH , GRUR 2004, 938 = NJW 2005, 151 = WRP 2004, 1497 – Comic-Übersetzungen III).

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

Der vom Amtsgericht Esslingen und dem Kläger gemeinsam zugrunde gelegte Vertragszweck ist die Nutzung des Gutachtens im Zwangsversteigerungsverfahren. Dabei dient das Gutachten dem Gericht zur Ermittlung des Verkehrswerts und den sich daraus ergebenden Festsetzungen wie etwa das geringste Gebot, die beteiligten Gläubiger und Schuldner haben ein Einsichtsrecht und einen Anspruch auf eine Kopie, und es dient darüber hinaus der Information potentieller Bieter, für die es gemäß § 42 ZVG einsehbar ist und denen es nach § 38 Abs. 2 ZVG „ in einem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem öffentlich bekannt“ gemacht werden kann . Damit erschöpft sich der gemeinsam zugrunde gelegte Vertragszweck.

Ein Recht des Amtsgerichts, einem Dritten, hier der Gläubigerin, das Recht einzuräumen, das Gutachten oder geschützte Teile davon per E-Mail zu versenden – zu vervielfältigen – und auf einen Internetserver zu kopieren und öffentlich zugänglich zu machen, ist zur Erreichung dieses Vertragszwecks nicht erforderlich, wobei hier hinzu kommt, dass die Nutzerkette von der Gläubigerin D. Bank auf die Beklagte noch weiter geht. Ein derartiger Wille zu einer solchen weitgehenden Nutzungsrechtseinräumung mit dem Recht zur mehrfachen Weiterlizenzierung ist im Vertragsverhältnis der Auftraggeberin, dem Amtsgericht Esslingen, mit dem Kläger, nicht geboten unzweideutig zum Ausdruck gekommen, so dass der Kläger nicht veranlasst war, zur Wahrung seiner Rechte einen Vorbehalt zu erklären. Dass eine solche umfangreiche Nutzung beim Amtsgericht Esslingen angeblich dem Kläger bekannte Praxis ist, reicht dafür nicht aus. Für die Gläubigerin und die Beklagte mag die Nutzung des Gutachtens bzw. der Fotos im Internet sowie der E-Mail-Versand bei der Verwertung der Immobilie eine Erleichterung bei der Erzielung eines möglichst hohen Erlöses darstellen; zur Erreichung des Vertragszwecks zwischen dem Kläger und dem Amtsgericht Esslingen erforderlich ist diese Nutzung aber nicht.

d) Die widerrechtliche Nutzung begründet die Vermutung, dass es zu einer wiederholten Verletzung kommen kann. Zur Ausräumung dieser Vermutung wäre neben einer Entfernung der Fotos aus dem Portal i… sowie der Einstellung des E-Mail-Versandes die Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten, vorbehaltlosen und hinreichend strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung erforderlich gewesen (vgl. Schricker/Wild, Urheberrecht, 3. Auflage 2006, § 97 Rn. 42), wie sie erfolglos verlangt worden ist.

e) Der Kläger handelt nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er die sich aus einer Rechtsposition ergebenen Rechte auch geltend macht. Dabei ist unerheblich, ob das Gutachten sowie die Fotos für ihn nach Erstellung und Ablieferung des Gutachtens noch einen Wert haben. Wenn die Beklagte das Gutachten oder die Fotos im Internet sowie zum Versand per E-Mail nutzen möchte, so ist es ihre Sache, die rechtlichen Voraussetzungen hierfür zu schaffen.

f)  Die für den Antrag zu Ziffer 1., 1. Spiegelstrich erforderlichen Voraussetzungen liegen damit vor.

2. Der unter Ziffer 1., 2. Spiegelstrich geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der generellen Nutzung von Verkehrswertgutachten des Klägers im Portal i… ist nicht begründet. Denn dieser Anspruch setzt das Vorliegen einer Begehungsgefahr hinsichtlich der streitgegenständlichen Nutzung hinsichtlich weiterer Gutachten des Klägers voraus. Für eine solche Begehungsgefahr fehlen hier jedoch hinreichende Anhaltspunkte.

Die (Erst-)Begehungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn aus vorangegangenen Handlungen oder aus anderen Umständen zu entnehmen ist, dass eine künftige Verletzung ernsthaft droht, d.h. in tatsächlicher Hinsicht so greifbar ist, dass eine zuverlässige rechtliche Beurteilung möglich erscheint (Dreier/Schulze, UrhG, 3. Auflage 2008, § 97 Rn. 43). Sie liegt insbesondere bei vorbereitenden Maßnahmen vor, die einen künftigen Eingriff nahe legen (von Wolff in Wandtke/Bullinger, a.a.O., § 97 Rn. 41). Hier ist nicht ersichtlich, dass eine vergleichbare Nutzung künftiger Gutachten durch die Beklagte droht. Insofern kann der Beklagten hier auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass sie die Ansicht vertritt, zur Nutzung des streitgegenständlichen Gutachtens in Internetportalen bzw. zum E-Mail-Versand berechtigt gewesen zu sein. Die Berühmung eines Rechts zur Vornahme bestimmter Handlungen kann zwar grundsätzlich eine Erstbegehungsgefahr begründen (vgl. von Wolff in Wandtke/Bullinger, a.a.O., § 97 Rn. 41). Hier dürfte sich die Berühmung aber auf die Rechtsverteidigung beschränken. Darüber hinaus gibt es keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Beklagte überhaupt noch einmal Gelegenheit erhält, ein Gutachten des Klägers so zu nutzen, und dass sie selbst dann nach Risikoabwägung eine solche Gelegenheit auch wieder in gleicher Weise nutzt. Damit bleibt die Begehungsgefahr abstrakt, was für den Unterlassungsanspruch nicht ausreicht.

III.

Dem Kläger steht der unter Ziffer 2) geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz ist nur in Höhe von € 200,00 begründet; im Übrigen ist der Anspruch nicht begründet.

1. Der Anspruch auf Schadensersatz folgt dem Grunde nach aus § 97 Abs. 1 UrhG. Die zusätzlich zu den bereits festgestellten Anspruchsvoraussetzungen weiter erforderliche Voraussetzung des Verschuldens liegt in Form der Fahrlässigkeit vor. Denn wer eine möglicherweise geschützte geistige Leistung eines Dritten nutzt, muss sich zuvor seiner Nutzungsberechtigung vergewissern. Bleiben Zweifel, darf nicht genutzt werden. Hier hat die Beklagte ihre Nutzungsberechtigung nach Sachlage überhaupt nicht geprüft, sondern sich auf die aus ihrer Sicht bewährte Praxis verlassen. Das reichte nicht aus, zumal Rechtsirrtümer zu ihren Lasten des Nutzers gehen.

2. Der Höhe nach ergibt sich ein Anspruch von € 200,00.

a) Inwieweit die widerrechtliche Nutzung des Gutachtens auf Seiten der Beklagten zu einem herauszugebenden Verletzergewinn von € 455,00 geführt haben soll, erschließt sich der Kammer nicht. Das gilt zum einen für die Kausalität, zum anderen für Ermittlung des Betrages selbst.

b) Eine Schadensberechnung kommt nach Sachlage nur anhand der Lizenzanalogie in Betracht. Danach wäre darauf abzustellen, welche Vergütung vernünftige Vertragsparteien für die streitgegenständliche Nutzung des vorhandenen Gutachtens vereinbart hätten, wobei der Wert des genutzten Rechts, Zeitdauer, Art, Ort und Intensität der Nutzung zu berücksichtigen sind. Dazu fehlen Ausführungen des Klägers. Nach dem unstreitigen Sachverhalt ist der Wert eher gering. Das Gutachten selbst ist allein im Rahmen der konkreten Zwangsversteigerung verwertbar. Darüber hinaus hätte es auch für den Kläger keinen Wert. Das gilt auch für die genutzten Fotos. Insgesamt schätzt die Kammer die angemessene Vergütung für die Nutzung auf € 200,00.

Soweit der Kläger geltend macht, dass eine verkürzte Darstellung des Gutachtens entstellend sei, hat das vorliegend keinen Einfluss auf die Höhe des Schadensersatzanspruchs. Das könnte allenfalls einen Anspruch auf Billigkeitsentschädigung nach § 97 Abs. 2 UrhG aF auslösen. Dieser Anspruch setzt aber eine so schwerwiegende Urheberpersönlichkeitsrechtsverletzung voraus, dass deren Folgen durch Unterlassung und andere Folgeansprüche nicht beseitigt werden können. Eine solche Verletzung liegt nicht vor.

c) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB und besteht lediglich in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. § 288 Abs. 2 BGB, der einen Zinssatz von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für Rechtsgeschäfte, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, vorsieht, ist auf Schadensersatzansprüche nicht anwendbar (Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Auflage, 2009, § 288 Rn.8).

IV.

Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist nur teilweise begründet. Die Voraussetzungen der Kostenerstattung liegen gemäß § 97 Abs. 1 UrhG vor. Insofern wird auf die Ausführungen zum Schadensersatzanspruch verwiesen. Zur Berechnung des Erstattungsanspruchs ist allerdings nur ein Gegenstandswert von € 10.000,00 anzusetzen, wie es der Kläger selbst auch in der Abmahnung vom 04.08.2008 gemacht hatte. Eine 1,3-Geschäftsgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG, Nr. 2300 VV RVG zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale (€ 20,-) sowie Mehrwertsteuer ergeben € 775,64. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB und ist wiederum beschränkt auf eine Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Insofern wird auf die Ausführungen unter Ziffer III. verwiesen.

V.

Für den unter Ziffer 4 geltend gemachten Schadensersatzfeststellungsanspruch fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Denn der Kläger hat die Möglichkeit weiteren ersatzfähigen Schadens nicht dargetan.

1. Soweit Dritte, deren Rechte bereits Gutachten des Klägers genutzt werden, im Zusammenhang mit der Nutzung des Gutachtens durch die Beklagte Ansprüche wegen der Verletzung von Urheber- oder Persönlichkeitsrechten geltend machen könnten, kommt eine Inanspruchnahme des Klägers nicht in Betracht. Denn dieser hat nicht für die insoweit widerrechtliche Nutzung der Beklagten einzustehen.

2. Im Übrigen stehen dem Kläger entgegen seiner Auffassung auch keine Schadensersatzansprüche für entgangene Aufträge durch das Amtsgericht Esslingen zu. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Beklagte das Amtsgericht Esslingen rechtswidrig und schuldhaft über die Abmahnung des Klägers unterrichtet hätte und das kausal wäre für die Entscheidung des Amtsgerichts, dem Kläger keine Aufträge mehr zu erteilen. Davon kann aber nicht ausgegangen werden.

Bereits ist die Unterrichtung des Amtsgerichts durch die Beklagte über die Abmahnung des Klägers ist für sich genommen nicht zu beanstanden. Denn der Inhalt der Unterrichtung war objektiv richtig, nämlich dass der Kläger – offenbar sowohl nach Auffassung des Amtsgerichts Esslingen als auch nach Auffassung der Gläubigerin und der Beklagten zu Unrecht – die hier streitgegenständliche Nutzung nicht gestattete. Das im Rahmen der Wahrnehmung berechtigter Interessen hinzunehmen und keinesfalls ein rechtswidriger betriebsbezogener Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers, wie es erforderlich wäre.

Darüber hinaus fehlt die Kausalität. Die Entscheidung des Amtsgerichts Esslingen, künftig nur noch mit anderen Gutachtern zusammenzuarbeiten, ist, wie insbesondere dessen Schreiben vom 19.08.2008 verdeutlicht, unabhängig von der Frage der inhaltlichen Richtigkeit, eine eigenständige Entscheidung des Gerichts.

VI.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO und bemisst sich nach dem Grad des jeweiligen Obsiegens der Parteien. Dabei ist das Gericht von einem Obsiegen des Klägers mit der Hälfte des Klagantrags zu 1. (das sind € 5.000,00) und einem Streitwertanteil von € 200,00 des Klagantrags zu 2. ausgegangen und im Übrigen von einem Unterliegen des Klägers. Das Teilobsiegen mit dem Klagantrag zu 3. bleibt kostenneutral.

VII.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2, 711 ZPO.

Beschluss vom 15. Mai 2009

Der Streitwert wird auf € 30.455,00 festgesetzt (Unterlassung/Antrag zu 1): € 10.000,00 wie in der Abmahnung des Klägers; Schadensersatz/Antrag zu 2): € 455,00, Kostenerstattung/Antrag zu 3): Nebenforderung; Schadensersatzfeststellung/Antrag zu 4): € 20.000,00 – dabei hat das Gericht die Ausführungen des Klägers auf Seite 9 des Schriftsatzes vom 06.02.2009 zugrunde gelegt)

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Eine Antwort zu LG Hamburg 8. Zivilkammer, Urteil vom 15.05.2009, 308 O 580/08 – Verkehrswertgutachten unterliegen dem Urheberrecht

  1. virus sagt:

    Der Rechtsdienst: rechtsinfo(at)mahnerfolg.de teilt mit:

    Internet-Café-Betreiber haftet für Rechtsverletzung

    Verletzt ein Kunde eines Internet-Cafés durch das Herunterladen von Audio- oder Videodateien von illegalen File- sharingseiten fremde Urheberrechte, so kann der Betreiber des Internet- Cafés für den Rechtsverstoß haftbar gemacht werden, wenn er die ihm zumutbaren Schutzmaßnahmen gegen derartige Rechtsverletzungen unterlassen hat. Das Landgericht Hamburg hält es für zumutbar und notwendig, dass auf den Rechnern des Internet-Cafés die für das Filesharing erforderlichen Ports im WLAN-Netzwerk gesperrt werden.

    Beschluss des LG Hamburg vom 25.11.2010 – 310 U 433/10

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