LG Hamburg bestätigt Urteil des AG Hamburg-Altona vom 20.12.2007 (316 C 299/07)

Das Urteil des AG Hamburg-Altona vom 20.12.2007 (316 C 299/07) war unter dem 25.09.2008 hier in Captain HUK eingestellt worden. Das LG Hamburg hat nunmehr über die Berufung mit Urteil vom 18.07. 2008 (306 S 11/08) entschieden. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des AG Hamburg-Altona vom 25.09.2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht die Beklagte verurteilt, dem Kläger Schadensersatz zu leisten auf der Basis der Reparaturkosten, die in dem vorgelegten Gutachten des SV zur Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges erforderlich sind. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, der Kläger müsse sich auf die kostengünstigere und nach ihrer Darstellung gleichwertige Reparaturmöglichkeit bei der Firma … verweisen lassen. Die Grundsätze, nach denen der gemäß § 249 Abs. 2 BGB zu leistenden Schadensersatz zu bemessen ist, hat das Amtsgericht in seinen Entscheidungsgründen zutreffend dargelegt.

Auf die dortigen Ausführungen kann verwiesen werden. Herauszustellen ist vor allem, dass nach dem Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung bei der Schadensabrechnung Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten zu nehmen ist, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten (vgl. BGHZ 115, 364, 369; BGHZ 115, 375, 378; BGHZ 132, 373, 376 f.; BGHZ 155, 1, 5). Auch muss das Grundanliegen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB berücksichtigt werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll, indem der Zustand wiederhergestellt wird, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht (BGHZ 132, 373, 376; BGHZ 154, 395, 398 f; BGHZ 155, 1, 5; Steffen NZV 1991, 1,3; ders. NJW 1995, 2057, 2062). Die Wirtschaftlichkeit der Schadensberechnung ist mit Blick auf die zu erwartenden Kosten ex ante aus der Sicht des Geschädigten zu beurteilen (BGH VersR 2008, 370, 371). Ob die ihm benannte „alternative Werkstatt“ gleichwertig ist, kann der Geschädigte in der Regel mangels näherer Informationen nicht „ex ante“ prüfen. Bei subjektbezogener Betrachtung wird sich für ihn ex ante regelmäßig allein der Satz der markengebundenen Fachwerkstatt als erforderlicher Reparaturaufwand darstellen. Zur Bestimmung der nach § 249 Abs. 2 BGB geschuldeten erforderlichen Reparaturkosten wird im Falle der Benennung einer „alternativen Werkstatt“ also zwar zunächst darauf abgestellt werden müssen, ob diese Benennung zeitnah zu den vom Geschädigten eingeholten Gutachten erfolgt. Das Gutachten bildet nämlich die Grundlage für die Disposition des Geschädigten und allein die ihm zeitnah weiter zur Verfügung stehenden Informationen können bei der gebotenen Sicht des Geschädigten ex ante zur Bestimmung dessen herangezogen werden, was zur Behebung des Schadens erforderlich ist. Hinzu kommen muss aber auf jeden Fall auch die Möglichkeit des Geschädigten, die vom Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer behauptete Gleichwertigkeit der ihm benannten „alternativen Werkstatt“ selbst zu beurteilen. Ob die Referenzwerkstatt nämlich die Fa. …. erteilten Informationen in dem zusammen mit dem Schreiben der Beklagten dem Kläger übersandten Prüfbericht als Beurteilungsgrundlage ausreichend wären, erscheint der Kammer zweifelhaft. Der Kläger hat den Prüfbericht zum Anlass genommen, sich bei der Firma …. über die sogenannte Referenzfirma zu erkundigen und dabei die vorgelegte Auskunft erhalten. Danach konnte ihm die Firma eine Reparatur seines Fahrzeuges bei der von der Versicherung benannten Referenzfirma wegen eigener schlechter Erfahrungen nicht ohne Bedenken empfehlen. Bei diesem Informationsstand kam die Referenzfirma nicht mehr in Betracht. Weitere Nachforschungen musste der Kläger auf keinen Fall anstellen. Die gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu bestimmende Erforderlichkeit des Reparaturaufwandes ist einheitlich und unabhängig davon, ob der Geschädigte überhaupt eine Reparatur durchführen lässt, ggfs. durch wen und in welchem Umfang. Zu fragen ist damit ausschließlich danach, was der Geschädigte -unterstellt, er würde sich für eine vollständige sach- und fachgerechte Reparatur entscheiden- dafür als erforderlich ansehen dürfte. Welche Disposition der Geschädigte tatsächlich trifft, ist für die Frage der Erforderlichkeit ohne jede Bedeutung. Auch das Alter und die Laufleistung des beschädigten Fahrzeuges führen hier zu keinem anderen Ergebnis. Dass allein das Alter eines Fahrzeuges keine weitere Darlegungslast des Geschädigten begründet, wenn -wie hier- der erforderliche Reparaturaufwand durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen ist, hat bereits der BGH in der oben erwähnten „Porsche-Entscheidung“ (BGHZ 155, 1 = BGH VersR 2003, 920) ausdrücklich ausgeführt. Entsprechendes gilt grundsätzlich auch für die Laufleistung. Eine Ausnahme von dieser Regel ist im vorliegenden Fall nicht angezeigt, zumal der Kfz-Sachverständige für das Fahrzeug des Klägers, einen VW T4 Caravelle GL, offenbar angesichts der besonderen Wertschätzung des Marktes für ein solches Fahrzeug noch ein Wiederbeschaffungswert von 16.000,00 € ermittelt hat. Da die Firma … hier schon mit Blick auf die gegenüber dem Kläger geäußerten Bedenken nicht als Verweisungsbetrieb in Betracht kommt, braucht nicht mehr entschieden zu werden, ob ein Verweis auf die Firma auch unter anderen Gesichtspunkten zumindest bedenklich wäre. Wie der Kammer aus einer Vielzahl anderer Verfahren bekannt ist, liegen die von Seiten der Versicherer mitgeteilten Stundenverrechnungssätze der Firma … deutlich unter den von der DEKRA ermittelten und veröffentlichten mittleren Stundenverrechnungssätzen -eine Erfahrung, die im vorliegenden Rechtsstreit durch den im Prüfbericht angestellten Preisvergleich bestätigt wird. Die Verweisungsmöglichkeit findet jedoch auch dort ihre Grenzen, wo sie zu einer nicht unerheblichen Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Geschädigten führt, den entstandenen Schaden in Eigenregie zu beseitigen. Denn wenn bei einer solchen Verweisung auf Stundenverrechnungssätze abgestellt wird, die unterhalb derjenigen Sätze liegen, die in anderweitigen regionalen Werkstätten zugrunde gelegt werden, wäre der Geschädigte durch diese Art der Schadensberechnung faktisch gezwungen, eine Reparatur ausschließlich durch den allergünstigsten Anbieter durchführen zu lassen, weil sie in den anderen Werkstätten zu diesen Sätzen schlechterdings nicht durchgeführt werden könnte. Der Schädiger hätte es dann einseitig in der Hand, die Dispositionsbefugnis des Geschädigten dadurch zu unterlaufen, dass er beispielweise ein Netz von eigenen, besonders kostengünstigen Werkstätten für die Schadensregulierung schafft oder mit einzelnen Reparaturwerkstätten besonders günstige Sondertarife vereinbart. In einem solchen Fall könnte jedenfalls nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sich ein wirtschaftlich vernünftiger Geschädigter gerade für die allergünstigste Reparaturwerkstatt entscheiden würde. Die Erfahrung zeigt, dass sich auch wirtschaftlich vernünftig denkende Menschen nicht immer an dem allergünstigsten Angebot auf dem Markt orientieren. Die Dispositionsfreiheit des Geschädigten ist jedoch besondere Maxime des Schadensersatzrechtes. Die Berufung war daher kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

So das hinsichtlich der Dispositionsmaxime des Geschädigten sorgfältig begründete Urteil der Berufungskammer des Landgerichtes Hamburg.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>

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10 Antworten zu LG Hamburg bestätigt Urteil des AG Hamburg-Altona vom 20.12.2007 (316 C 299/07)

  1. Werkstatt-Freund sagt:

    Hallo Willi Wacker,
    wieder eine schöne Berufungsurteilsbegründung. Die Berufungskammer bestäigt das sauber begründete Urteil erster Instanz. Was will man mehr.
    Euer Werkstatt-Freund

  2. Hunter sagt:

    In der Tat ein sauber begründetes Urteil.

    Ein wesentlicher Punkt der Urteilsbegründung sollte vielleicht noch einmal herausgestellt werden.

    „…Der Schädiger hätte es dann einseitig in der Hand, die Dispositionsbefugnis des Geschädigten dadurch zu unterlaufen, dass er beispielweise ein Netz von eigenen, besonders kostengünstigen Werkstätten für die Schadensregulierung schafft oder mit einzelnen Reparaturwerkstätten besonders günstige Sondertarife vereinbart.“

    Hätte in der Hand ist gut. Diese Vorgehensweise ist doch bereits in der Realität angekommen und wird bereits tagtäglich von einigen Versicherern genau so praktiziert.

    Das Gericht hat trotzdem sehr klar erkannt, wohin die Versicherungswirtschaft das Schadensersatzrecht letztendlich treiben will und sehr souverän reagiert.

    Eigene Mietwgenfirmen oder Mietwagenfirmen mit Sonderkonditionen für die Versicherungswirtschaft = Unterlaufung des Mietwagen-Marktes = Wettbewerbsverstoss. Zu diesem Thema gibt es übrigens BGH-Rechtsprechung, die seitens der Versicherungswirtschaft schlicht und ergreifend ignoriert wird.

    Vertragswerkstätten mit Sonderkonditionen für die Versicherungswirtschaft = zur Unterlaufung der marktüblichen Stundenverrechnungssätze = Wettbewerbsverstoss. Siehe obiges Urteil und einige hundert weitere in den Urteilslisten bei CH.

    Vertragssachverständige mit Sonderkonditionen für die Versicherungswirtschaft bzw. BVSK-Honorarabsprachen mit der HUK, Bruderhilfe und DEVK = Unterlaufung der jeweils kalkulierten Sachverständigenhonorare des freien Marktes = Wettbewerbsverstoss. Siehe auch tausenfach durch die HUK-Coburg verlorene Honorarprozesse.

    Datenschutzverstösse, Wettbewerbsverstösse, Urheberrechtsverstösse, Gesetzesverstösse, Ignorierung der Rechtsprechung einschl. der des BGH, Regulierungsverweigerung von Kasko und Haftpflichtschäden, Verweigerung von Schmerzensgeldzahlungen, Verschleppung von Rentenprozessen usw.

    Das ist die wahre düstere Kapitalfratze der „modernen Versicherungswirtschaft“, die darüber hinaus noch das Kapital der Versicherungsnehmer als sogenannte „Global Player“, den Banken gleich, auf den Weltbörsen verzockt!

    Man kanns schon hören, das künftige Gejammer der bisher großspurigen Versicherungsjongleure.

    Frau Merkel, hätten sie vielleicht noch ein paar hundert Milliarden (aus den Taschen der Bürger), damit unsere Unternehmen und damit die Altersversorgung vieler Anleger von Lebensversicherungen nicht zusammen brechen. Der Steuerzahler übernimmt wie immer freudig die Zeche (ist ja alles für einen guten Zweck) und verantwortlich für alle bisherigen Schandtaten ist dann natürlich nur die Bankenkrise.

    Selbstverständlich, was sonst!

  3. virus sagt:

    Zitat Hunter „Datenschutzverstösse, Wettbewerbsverstösse, Urheberrechtsverstösse, Gesetzesverstösse, Ignorierung der Rechtsprechung einschl. der des BGH, Regulierungsverweigerung von Kasko und Haftpflichtschäden, Verweigerung von Schmerzensgeldzahlungen, Verschleppung von Rentenprozessen usw.“

    Hi Hunter, eben die ganze Palette 21-jähriger „erfolgreicher Tätigkeit“. Siehe dazu nachfolgenden Link:

    http://de.news.yahoo.com/ots/20081014/tbs-huk-coburg-versicherungsgruppe-rolf-f79b6b2.html

    HUK-COBURG Versicherungsgruppe / Rolf-Peter Hoenen geht 2009 in …
    Coburg (ots) – Rolf-Peter Hoenen, 61, wird nach mehr als 21-jähriger erfolgreicher Tätigkeit im Vorstand der HUK-COBURG, davon über 18 Jahre als dessen…

    Wo andere noch lange überlegen müssen, wir haben für Herrn Hoenen zum Abschied schon ein schönes Geschenk.

  4. Siegfried Sturm sagt:

    Hi Virus,
    was für ein Geschenk? Meinst du, Herr Hoenen hätte ein solches verdient, nachdem ihm bereits das Bundesverdienstkreuz verliehen worden ist?
    MfG
    Siegfried Sturm

  5. virus sagt:

    Hallo S. Sturm,

    schau mal rechts, blaue Leiste, da findest du unsere gesammelten Werke.

    Gruß Virus

    Bundesgerichtshof-Entscheidungen:
    BGH VI ZR 185/06 vom 25.06.2007 (CH, 25.06.2008)
    (Beschluss, nach dem die HUK die Revision gegen das Urteil des LG Lübeck
    – Az.: 14 S 325/05 vom 08.06.2006 – zurückgenommen hatte)
    BGH VI ZR 67/06 vom 23.01.2007 (CH, 27.02.2007 / 25.01.2007)
    (DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann) (ZfS 07/507)
    BGH X ZR 42/06 vom 10.10.2006 (CH, 22.05.2007 / 20.02.2007)
    BGH X ZR 122/05 vom 04.04.2006 (Beschluss) (CH, 22.06.2006)
    BGH X ZR 122/05 vom 16.05.2006 (Berichtigungsbeschluss)
    BGH X ZR 80/05 vom 04.04.2006 (DS 2006, 278 m. Anm. Wortmann)
    BGH X ZR 80/05 vom 16.05.2006 (Berichtigungsbeschluss)
    Pressemitteilung vom 04.04.2006 (zu X ZR 80/05 u. X ZR 122/05)
    BGH VI ZR 365/03 vom 30.11.2004 (CH, 30.03.2006)

    Leitsatz: BGB § 249 Gb

    Nach einem Verkehrsunfall kann grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangt werden.

    Oberlandesgerichts-Entscheidungen:
    OLG Naumburg Az.: 4 U 49/05 vom 20.01.2006* (CH, 03.04.2006 / 30.03.2006)
    (DS 2006, 283) (NZV 2006, 546, 548)
    *(Abänderung des Urteils LG Magdeburg Az.: 5 O 541/05 vom 05.07.2005)
    OLG Nürnberg Az.: 3 U 1838/06 vom 20.11.2006 (CH, 31.01.2007 / 21.05.2007)

    Landgerichts-Entscheidungen:
    LG Baden-Baden Az.: 3 S 25/06 vom 12.06.2006*
    *(Hinweisbeschluss zu AG Achern – Az.: 1 C 168/05 vom 23.02.2006 -, nach
    dem die HUK ihre Berufung zurückgezogen hat)
    LG Berlin Az.: 58 S 88/05 vom 07.07.2005*
    *(Teilweise Abänderung des Urteils AG Berlin-Mitte Az.: 105 C 3238/04
    vom 14.02.2005)
    LG Berlin Az.: 56 S 121/04 vom 08.04.2005 (CH, 01.06.2006)
    LG Bochum Az.: 11 S 238/02 vom 17.12.2002*
    *(Abänderung des Urteils AG Recklinghausen Az.: 57 C 393/01 vom 25.06.2002)
    LG Coburg Az.: 33 S 36/07 vom 20.07.2007 (CH, 19.04.2008)
    LG Coburg Az.: 32 S 27/04 (Hinweisbeschluss)
    LG Coburg Az.: 32 S 61/02 vom 28.06.2002* (ZfS 01/2004)
    *(Abänderung des Urteils AG Coburg Az.: 15 C 220/02 vom 11.04.2002)
    LG Frankfurt-Oder Az.: 15 S 179/05 vom 24.04.2008* (CH, 06.06.2008)
    *(Bestätigung des Urteils AG Fürstenwalde Az.: 30 C 54/05 vom 27.09.2005
    LG Hagen Az.: 10 S 52/03 vom 03.09.2003* (NZV 2003, 337)
    *(Abänderung des Urteils AG Lüdenscheid Az.: 91 (8) C 613/02
    vom 13.02.2003)
    LG Hamburg Az.: 323 S 29/06 vom 18.09.2006* (Beschluss)
    *(Bestätigung des Urteils AG Hamburg-Harburg Az.: 643 C 239/05
    vom 27.02.2006 – Zurückweisung der Berufung)
    LG Hamburg Az.: 306 S 9/06 vom 28.07.2006*
    *(Abänderung des Urteils AG Hamburg-Wandsbek Az.: 716 C 373/05
    vom 06.01.2006)
    LG Hamburg Az.: 306 S 37/06 vom 31.05.2006 – Hinweisbeschluss
    LG Hamburg Az.: 331 S 93/05 vom 27.02.2006*
    *(Abänderung des Urteils AG Hamburg-Bergedorf Az.: 410B C 166/04
    vom 13.07.2005)
    LG Hamburg Az.: 331 S 182/04 vom 13.04.2005*
    *(Bestätigung des Urteils AG Hamburg-Altona Az.: 314B C 113/04
    vom 23.09.2004 – Zurückweisung der Berufung)
    LG Hamburg Az.: 306 S 14/05 vom 21.03.2005 – Hinweisbeschluss
    LG Hamburg Az.: 331 S 171/04 vom 07.12.2004 – Hinweisbeschluss
    LG Hamburg Az.: 306 S 93/04 vom 25.11.2004*
    *(Bestätigung des Urteils AG Hamburg-Harburg Az.: 642 C 241/04
    vom 11.08.2004 – Zurückweisung der Berufung)
    LG Hamburg Az.: 306 S 42/04 vom 14.07.2004*
    *(Abänderung des Urteils AG Hamburg-Altona Az.: 314B C 266/03)
    LG Hamburg Az.: 306 S 59/03 vom 31.07.2003*
    *(Bestätigung des Urteils AG Hamburg-Altona Az.: 318A C 265/02
    vom 23.04.2003 – Zurückweisung der Berufung)
    LG Kaiserslautern Az.: 3 S 188/02 vom 20.11.2002
    LG Koblenz Az.: 14 S 68/06 vom 07.09.2006 (CH, 19.09.2006)
    LG Leipzig Az.: 09 O 354/07 vom 20.07.2007 (CH, 24.08.2007)
    (DS 2007, 318 m. Anm. Wortmann)
    LG Leipzig Az.: 16 S 409/06 vom 22.12.2006
    LG Leipzig Az.: 16 S 367/06 vom 22.12.2006
    LG Leipzig Az.: 16 S 326/06 vom 22.12.2006*
    *(Bestätigung des Urteils AG Leipzig Az.: 118 C 530/06 vom 31.03.2006)
    LG Lübeck Az.: 14 S 325/05 vom 08.06.2006* (CH, 25.06.2008)
    *(Bestätigung des Urteils AG Ahrensburg Az.: 43 C 206/05 vom 22.09.2005)
    LG Mannheim Az.: 10 S 8/06 vom 09.06.2006*
    *(Bestätigung des Urteils AG Schwetzingen Az.: 51 C 199/05 vom 08.12.2005)
    LG München I Az.: 19 S 12594/02 vom 20.03.2003*
    *(Abänderung des Urteils AG München Az.: 315 C 36390/01 vom 06.02.2002)
    LG Münster Az.: 1 S 63/06 vom 16.08.2006* (CH, 06.09.2006)
    *(Bestätigung des Urteils AG Steinfurt Az.: 3 C 279/05 vom 10.02.2006)
    LG Saarbrücken Az.: 13 S 112/08 vom 29.08.2008* (CH, 08.09.2008)
    *(Abänderung des Urteils AG Homburg Zweigst. Blieskastel Az.: C 215/07
    vom 29.05.2008)
    LG Saarbrücken Az.: 13 S 108/08 vom 29.08.2008* (CH, 08.09.2008)
    *(Abänderung des Urteils AG Saarbrücken Az.: 5 C 105/06 vom 15.05.2008)
    LG Saarbrücken Az.: 11 S 225/07 vom 19.06.2008* (CH, 02.07.2008)
    *(Abänderung des Urteils AG Saarbrücken Az.: 37 C 1137/06 vom 22.10.2007)
    LG Saarbrücken Az.: 13 S 20/08 vom 30.05.2008* (CH, 11.09.2008)
    *(Abänderung des Urteils AG Saarbrücken Az.: 5 C 863/07 vom 27.11.2007)
    LG Saarbrücken Az.: 11 S 231/07 vom 08.05.2008* (CH, 21.05.2008)
    *(Abänderung des Urteils AG Saarbrücken Az.: 5 C 778/07 vom 27.11.2007)
    LG Saarbrücken Az.: 11 S 130/07 vom 21.02.2008* (CH, 01.03.2008)
    *(Abänderung des Urteils AG Saarbrücken Az.: 5 C 435/07 vom 21.06.2007)
    LG Saarbrücken Az.: 4 O 194/07 vom 09.10.2007 (CH, 23.10.2007)
    (DS 2008, 36 m. Anm. Wortmann)
    LG Saarbrücken Az.: 11 S 181/06 vom 19.04.2007*
    *(Bestätigung des Urteils AG Saarlouis Az.: 26 C 701/06 vom 21.07.2006)
    LG Saarbrücken Az.: 13A S 12/06 vom 20.10.2006*
    *(Bestätigung des Urteils AG Saarbrücken 29 C 2336/05 vom 22.02.2006)
    LG Saarbrücken Az.: 11 S 70/05 vom 17.11.2005*
    *(Bestätigung des Urteils AG Saarbrücken Az.: 5 C 1271/04 vom 14.04.2005)
    LG Saarbrücken Az.: 2 S 2/05 vom 22.12.2005* (CH, 25.07.2006)
    *(Bestätigung des Urteils AG Lebach Az.: 3B C 590/04 vom 17.11.2004)
    LG Saarbrücken Az.: 2 S 152/04 vom 10.03.2005*
    *(Bestätigung des Urteils AG Homburg-Blieskastel Az.: C 42/03 vom 08.04.2004)
    LG Saarbrücken Az.: 11 S 42/03 vom 05.02.2004*
    *(Bestätigung des Urteils AG Saarbrücken Az.: 5 C 744/02 vom 16.01.2004)
    LG Saarbrücken Az.: 2 S 219/02 vom 25.09.2003*
    *(Bestätigung des Urteils AG Neunkirchen Az.: 5 C 1158/01 vom 14.05.2002)
    LG Traunstein Az.: 5 S 2896/04 vom 19.12.2007 (CH, 30.01.2008)
    LG Ulm Az.: 1 S 161/07 vom 02.04.2008*(CH, 30.04.2008)
    *(Abänderung des Urteils AG Ulm Az.: 1 C 1675/07 vom 05.11.2007)
    LG Wiesbaden AZ.: 3 S 32/02 vom 25.06.2002*

    usw. usw. usw. usw. ………………usw. usw. usw.

  6. WESOR sagt:

    Die Uretile pro Geschädigten werden immer deutlicher.

    Es sollen sich doch bitte einmal mehr, die Verkehrsanwälte pro Geschädigten im HUK-Forum eintragen.

  7. Willi Wacker sagt:

    Hallo WESOR,
    meiner Ansicht nach stehen doch schon genug Anwälte, die sich für die Geschädigten einsetzen, im Forum unter der Rubrik die Guten. Es soll dabei sogar Vollprofis geben.
    Grüsse
    Willi Wacker

  8. Siegfried Sturm sagt:

    Hi Virus,
    wie soll ich deinen Kommentar auf Hinweis der blauen Liste verstehen? Soll die Liste als Abschiedsgeschenk an Herrn Hoenen persönlich übersandt werden?
    MfG
    Siegfried Sturm

  9. Buschtrommler sagt:

    @WW..
    Einspruch Euer Ehren…denn es kann niemals genug „Gute“ geben solange es noch „Böse“ gibt..

    Gruss Buschtrommler

  10. Willi Wacker sagt:

    Hallo Buschtrommler,
    schon gut, schon gut. Ich habe verstanden. Das Böse muss mit allen Mitteln und mit möglichst vielen Guten bekämpft werden.
    Grüsse
    Willi Wacker

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