Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
heute geben wir Euch ein hochinteressantes Berufungsurteil des Landgerichts Hamburg zur fiktiven Schadensabrechnung bekannt. Betroffene Kfz-Haftpflichtversicherung ist die VHV-Versicherung. Interessant ist die Begründung der Berufungskammer bezüglich der Benennung der Alternativwerkstätten. Es stellte sich heraus, dass zwei Werkstätten vertraglich mit der VHV, wenn auch in Kaskounfallreparaturen, verbunden sind. Die dritte genannte Werkstatt repariert gar nicht in Hamburg, sondern im 100 km entfernten Parchim, einer Stadtgemeinde mit etwa 17.000 Einwohnern, 40 km südöstlich von Schwerin im Landkreis Ludwigslust-Parchim in Mecklenburg-Vorpommern gelegen. Die von der Berufungskammer aufgeführten Gründe gegen diese benannte Alternativwerkstatt mit „kostenlosem Hol- und Bringservice“ sind sehr interessant und können möglicherweise auch in anderen Fällen, wenn „kotenloser Hol- und Bringservice“ angeboten wird, Anlass bieten, einmal nachzufragen, wo denn die Reparatur durchgeführt wird. Eine Reparatur in einer Werkstatt, die weiter als 10 km vom Wohnort des Geschädigten entfernt liegt, dürfte für den Geschädigten unzumutbar sein. Was meint Ihr? Wir verweisen noch auf den zugehörigen Hinweisbeschluss des LG Hamburg vom 15.05.2013, veröffentlicht bei Captain HUK am 25.06.2013.
Viele Grüße
Willi Wacker
Landgericht Hamburg
Az.: 302 S 8/12
54A C 91/10
AG Hamburg
Verkündet am 13.05.2014
Urteil
IM NAMEN DES VOLKES
In der Sache
– Kläger und Berufungskläger –
gegen
VHV Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden Thomas Voigt, Constantinstraße 90, 30177 Hannover,
– Beklagte und Berufungsbeklagte –
erkennt das Landgericht Hamburg – Zvilkammer 2 – durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht … , den Richter am Landgericht … und die Richterin am Landgericht … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2014 für Recht:
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 07.12.2011, Az. 54AC 91/10, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil des Amtsgericht Hamburg vom 12.04.2011, Az. 54AC 91/10 wird aufrechterhalten.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt weiteren Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.
Am 15.07.2010 kam es auf der Straße Klosterwall in Hamburg in Höhe der Hausnummer 14 zu einer Kollision zwischen dem Fahrzeug des Klägers: einem Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen … , und dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … . Die Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach in Höhe von 70 % ist zwischen den Parteien unstreitig.
Nach dem vom Kläger bei der Firma Kfz-Sachverständigenbüro … eingeholten Schadensgutachten vom 21.07.2010 (Anlage K1) sind die zur Beseitigung der Unfallschäden erforderlichen Reparaturkosten mit 8.049,54 € netto und die unfallbedingte Wertminderung mit 200,00 € zu beziffern. Der Reparaturkostenkalkulation lagen die Arbeitswerte und durchschnittlichen Stundenverrechnungssätze einer markengebunden Fachwerkstatt zu Grunde.
Die Beklagte regulierte gegenüber dem Kläger lediglich Reparaturkosten in Höhe von 4.240,97 € (70 % von 6.058,53 €). Zur Begründung führte die Beklagte an, entsprechend dem internen Prüfbericht vom 19.10.2010 (Bl. 71 ff. d.A) seien die Nettoreparaturkosten nur mit 6.058,53 € zu beziffern. Der Prüfbericht geht davon aus, dass die Reparatur in den drei benannten Reparaturbetrieben in gleichem Umfang kostengünstiger als in einer markengebundenen Fachwerkstatt durchgeführt werden könnte. Die Reparatur erfolge in Meisterbetrieben aus der Region nach Herstellervorgaben und mit Originalersatzteilen. Die Reparaturbetriebe seien den markengebundenen Fachwerkstätten des Fahrzeugherstellers gleichwertig. Nach dem Prüfbericht beliefen sich die Reparaturkosten bei der Firma S. OHG bei Stundenverrechnungssätzen von 79,00 € und für Lackierarbeiten von 81,65 € auf 6.058,53 € netto, bei der Firma A. GmbH mit Stundenverrechnungssätzen von 80,00 € und 85,00 € für Lackierarbeiten auf 6.131,06 € netto und bei der Firma F. GmbH auf 6.343,51 € bei Stundenverrechnungssätzen von 66,50 €, 85,00 € und 89,50 €.
Bei den Reparaturbetrieben der Firma S. OHG und der Firma F. GmbH handelt es sich um Partnerwerkstätten der Beklagten, mit denen die Beklagte zur Regulierung von Schäden im Rahmen von Kaskoversicherungen mit Werkstattbindung vertragliche Beziehungen unterhält. Die Partnerwerkstätten haben sich verpflichtet, die mit der Beklagten vereinbarten Sonderkonditionen im Verhältnis zum jeweiligen Versicherungsnehmer der Beklagten anzuwenden, wenn sie eine „Dienstleisterbeauftragung“ bekommen haben, d.h. vom Versicherungsnehmer in Folge der Werkstattbindung im Rahmen des Kaskoversicherungsvertrags mit der Reparatur seines Fahrzeugs beauftragt wurden. Bei der Firma A. GmbH handelt es sich um keine Partnerwerkstatt der Beklagten. Die Firma A. GmbH verfügt in Hamburg nur über eine „Annahmehalle“, in der eine Bestandsaufnahme erfolgen kann und kleinere Reparaturen und Ausbesserungsarbeiten durchgeführt werden können. Die Werkstatt zur Durchführung aufwändigerer Reparaturen befindet sich in Parchim (eine Stadt mit ca. 17.000 Einwohnern, 40 km südöstlich von Schwerin im Landkreis Ludwigslust-Parchim in Mecklenburg-Vorpommern, Anm. des Autors) .
Mit der Klage hat der Kläger die von der Beklagten nicht regulierten, restlichen Reparaturkosten von 1.393,70 € netto (70 % von 8.049,54 € abzüglich gezahlter 4.240,97 €) sowie 70 % der in dem von ihm eingeholten Schadensgutachten ausgewiesenen Wertminderung, mithin 140,00 €, geltend gemacht. Im Übrigen hat der Kläger die Klage in erster Instanz im Termin am 12.04.2011 zurückgenommen. Die Beklagte ist zu dem Termin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Das Amtsgericht Hamburg hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.533,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.01.2011 zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Gegen das ihr am 05.05.2011 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 16.05.2011, eingegangen bei Gericht am 18.05.2011, Einspruch eingelegt.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe auch die weiteren von ihm begehrten Reparaturkosten und die anteilige Wertminderung zu ersetzten. Die Verweisung auf eine andere nicht markengebundene Fachwerkstatt sei unzulässig. Die von der Beklagten benannten Werkstätten seien nicht gleichwertig. Die Verweisung sei verspätet, da sein Fahrzeug im Zeitpunkt der Verweisung bereits repariert gewesen sei.
Der Kläger hat vor dem Amtsgericht Hamburg beantragt, das Versäumnisurteil vom 12.04.2011 aufrecht zu erhalten. Die Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, die von ihr vorgenommene Verweisung auf die benannten „freien Fachwerkstätten“ sei zulässig. Die in dem von dem Kläger eingeholten Schadensgutachten ausgewiesenen Reparaturkosten seien für eine sach- und fachgerechte Instandsetzung des Fahrzeugs des Klägers nicht erforderlich. Die Beklagte behauptet, die Reparaturleistungen der von ihr benannten Werkstätten seien denen einer markengebundenen Fachwerkstatt mindestens gleichwertig. Die für die Reparatur des klägerischen Fahrzeugs erforderlichen Reparaturkosten seien unter Berücksichtigung der Stundenverrechnungssätze der Firma S. OHG mit 6.058,53 € zu beziffern.
Das Amtsgericht Hamburg hat Beweis erhoben über die Behauptungen der Beklagtem eine Reparatur des Unfallschadens am klägerischen Pkw durch die Firma S. OHG sei qualitativ und technisch gleichwertig mit einer Reparatur durch eine markengebundene Fachwerkstatt des Fahrzeugherstellers Mercedes Benz und unter Zugrundelegung der Stundenverrechnungssätze der Firma S. OHG hätte die Reparatur des Unfallschadens insgesamt 6.058,53 € gekostet, durch Vernehmung des Kommanditisten der Firma S. OHG, des Zeugen J. S. .
Das Amtsgericht Hamburg hat dem Kläger die anteilige Wertminderung zugesprochen und das Versäumnisurteil im Übrigen aufgehoben und die weitergehende Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht Hamburg angeführt, die von dem Kläger begehrten weiteren Reparaturkosten seien für die Wiederherstellung seines Fahrzeugs nicht erforderlich. Die Beklagte habe den Kläger unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen können. Es seien keine Umstände erkennbar, welche die Verweisung unzumutbar erscheinen ließen. Die Reparatur des klägerischen Fahrzeugs hätte im Reparaturbetrieb der Firma S. OHG ohne Qualitätsverlust gegenüber einer markengebunden Fachwerkstatt zu Stundenverrechnungssätzen von 79,00 € und 81,65 € für Lackierarbeiten durchgeführt werden können. Der Kläger hätte bei der Firma S. OHG zum Gesamtbetrag von 6.058,53 € netto eine im Verhältnis zu einer Mercedes Benz Markenwerkstatt gleichwertige Reparatur erlangen können. Die Verweisung sei auch nicht deshalb unzulässig, da sie erst erfolgt sei, als der Kläger seinen Pkw bereits repariert hatte. Bei einer fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis komme es nicht darauf an, ob der Geschädigte sein Fahrzeug tatsächlich noch bei dem benannten Reparaturbetrieb in Stand setzen lassen könnte. Die konkrete Möglichkeit der Schadensminderung durch Reparaturvergabe an eine „freie Fachwerkstatt“ sei nur dann zu beachten, wenn der Geschädigte seinen Schaden auch konkret nachweise und abrechne. Bis zu der Regulierungsentscheidung seitens der Beklagten sei der Kläger auch nicht schützenswert gewesen.
Mit der von ihm fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung wendet sich der Kläger gegen das erstinstanzliche Urteil. Zur Begründung führt der Kläger an: die Verweisung auf eine Alternativwerkstatt greife nicht durch. Für eine Vergleichbarkeit der Werkstätten reiche es nicht aus, dass die benannte Verweisungswerkstatt sach- und fachgerecht reparieren könne: sondern es sei vielmehr erforderlich, das Vertrauen des Geschädigten in die ihm unbekannte Werkstatt zu begründen. Hierzu habe die Beklagte nicht ausreichend vorgetragen. Die Beklagte habe auch keinen Kostenvoranschlag für eine Reparatur bei der Firma S. OHG vorgelegt. Eine Verweisung müsse zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Geschädigte noch disponieren könne. Die Verweisung nach Reparatur und eine Ergänzung des Vortrags erst im Prozess seien verspätet. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Reparaturarbeiten der Firma S. OHG nicht mit denen einer markengebundenen Fachwerkstatt vergleichbar sind. Es sei nicht dargelegt, dass ihm die Tarife der Verweisungswerkstatt zugänglich gewesen wären. Eine Verweisung an die Firma S. OHG sei für ihn auch deshalb unzumutbar, weil sie in vertraglicher Beziehung zur Beklagten stehe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 07 12.2011 -54A C 91/2010 bezüglich des abgewiesenen Teils aufzuheben und das Versäumnisurteil insoweit aufrecht zu erhalten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Der Kläger hat die Sache mit Schriftsatz vom 25.05.2012 wegen einer eingegangenen Zahlung in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Erledigung des Verfahrens mit Schriftsatz vom 20.06.2012 ausdrücklich widersprochen und erklärt, bei den gezahlten Beträgen handele es sich um eine Zahlung für das erstinstanzliche Urteil. Der Kläger hat mit Schreiben vom 27.06.2012 mitgeteilt, es handele sich um ein Miss Verständnis und er habe nur die Zahlung der erwähnten Beträge anzeigen wollen.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Im Hinblick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Schreiben des Sachverständigen W. vom 20.01.2014 (Bl. 273 d.A.) verwiesen. Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf das erstinstanzliche Urteil und die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist begründet.
1. Gegenstand des Rechtsstreits ist der im Rahmen der Berufung weiterverfolgte Antrag, das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich des abgewiesenen Teils aufzuheben und das erstinstanzlich gegen die Beklagte ergangene Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Hauptsache mit Schriftsatz vom 25.05.2012 für erledigt erklärt. Der Kläger hat seinen ursprünglichen Klagantrag aber in zulässiger Weise wieder aufgegriffen (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2001, Az. I ZR 157/98, NJW 2002, 442). Die Beklagte hat sich der Erledigungserkiärung des Klägers nicht angeschlossen und der Erledigung mit Schriftsatz vom 20.06.2012 ausdrücklich widersprochen. An die einseitig gebliebene Erledigungserklärung ist der Kläger nicht gebunden. Bei der einseitigen Erledigungserklärung handelt es sich um eine Prozesshandlung, die nach § 264 Nr. 2 ZPO eine privilegierte Klagänderung darstellt. Sie umfasst den Antrag festzustellen, dass sich der Rechtstreit in der Hauptsache erledigt hat (vgl. BGH Urteil vom 08.02.1989, Az. IVa ZR 98/87, BGHZ106, 359, 368). Solange über den Antrag nicht entschieden ist, kann der Kläger zu seinem ursprünglichen Klageantrag zurückkehren. Eine Rückkehr zu dem ursprünglichen Antrag stellt eine ebenfalls nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klageänderung dar (BGH, Urteil vom 07.06.2001, Az. I ZR 157/98, NJW 2002, 442). Indem der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 27.06.2012 mitgeteilt hat, es liege ein Missverständnis vor, und in der mündlichen Verhandlung am 27.03.2014 den ursprünglichen Antrag aus dem Berufungsschriftsatz vom 20.01.2012 gestellt hat, verfolgt er sein ursprüngliches Begehren weiter.
2. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Hamburg, Az. 54a C 91/10, vom 12.04.2011 war nach dem Einspruch der Beklagten nicht nur hinsichtlich der Wertminderung in Höhe von 140,00 € aufrecht zu erhalten, sondern auch hinsichtlich der weiteren Reparaturkosten. Die Beklagte hat auch die über den Betrag von 4.240,97 € hinausgehenden Reparaturkosten von weiteren 1.393,70 € zu ersetzen.
a) Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte vom Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag beanspruchen. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte (ständige Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 06.11.1973, Az. VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 349 BGH, Urteil vom 07.05.1996, Az. VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 375f). Der Geschädigte entspricht im Reparaturfall dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Algemeinen und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem aligemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 29.04.2003, Az. VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 3 – sog. Porsche-Urteil-; BGH, Urteil vom 13.07.2010, Az. VI ZR 259/09 – sog. Mercedes A 140-Urteil). Der Geschädigte muss sich aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf eine ihm mühelos und ohne weiteres zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen (ständige Rspr., vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 14.05.2013, Az. VI ZR 320/12 m.w.N.). Rechnet der Geschädigte – konkret oder fiktiv – die Kosten der Instandsetzung als Schaden ab und weist er die Erforderlichkeit der Mittel durch eine Reparaturkostenrechnung oder durch ein ordnungsgemäßes Gutachten eines Sachverständigen (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2003, Az. VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 4 – sog. Porsche-Urteil) nach, hat der Schädiger die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht im Sinne von § 254 Abs. 2 BGB ergibt (BGH, Urteil vom 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09 – sog. VW-Urteil – , = VersR 2010, 225). Will der Schädiger den Geschädigten auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer „!freien Fachwerkstatt“ verweisen, obliegt es ihm darzutun und zu beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und gegebenenfalls die von dem Geschädigten aufgezeigten Umstände zu widerlegen, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (BGH, Urteil vom 22.06.2010, Az. VI ZR 337/09 – sog. Mercedes A 170-Urteil = VersR 2010, 1380 ; BGH Urteil vom 14.05.2013; Az. VI ZR 320/12, m.w.N.).
b) Der Kläger muss sich unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit bei den Werkstätten der Firma S. OHG und der Firma F. S. GmbH verweisen lassen.
aa) Die Frage, welche Anforderungen in diesem Zusammenhang im Einzelnen an eine „gleichwertige“ Reparaturmöglichkeit zu stellen sind und unter welchen Voraussetzungen es dem Geschädigten bei der (fiktiven) Schadensberechnung zumutbar ist, sich auf eine kostengünstigere Reparaturmöglichkeiten verweisen zu lassen, ist höchstrichterlich bisher nicht abschließend entschieden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Reparatur in einer „freien Fachwerkstatt“ für den Geschädigten insbesondere dann unzumutbar, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt-)üblichen Preise der Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen (BGH, Urteil vom 22.06.2010, Az. VI ZR 337/09, = BGH ZfS 2010, 497). Der Geschädigte muss sich wegen der im Rahmen von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gebotenen subjektbezogenen Betrachtungsweise nicht auf einen erst vom Schädiger eröffneten Sondermarkt verweisen lassen. Andernfalls würde die ihm zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet (vgl. BGH Urteil vom 06.04.1993, Az. VI ZR 181/92, VersR 1993,769; BGH, Urteil vom 12.07.2005: Az. VI ZR 132/04, VersR 2005: 1448f.; BGH, Urteil vom 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09, BGH ZfS 2010, 143 ).
bb) Nach Auffassung der Kammer scheitert eine Verweisung – ungeachtet der Frage, ob es sich bei den Preisen der „freien Fachwerkstatt“ um Sonderkonditionen der schadensersatzpflichtigen Versicherung handelt oder nicht – nach dem Sinn und Zweck der in § 249 Abs. 2 S. 1 BGB normierten Ersetzungsbefugnis immer schon dann, wenn zwischen dem Haftpflichtversicherer des Schädigers und dem von ihr benannten Reparaturbetrieb eine dauerhafte vertragliche Verbindung besteht. Eine Reparatur in einer mit der mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers als Partnerwerkstatt verbundenen „freien Fachwerkstatt“ ist für den Geschädigten unzumutbar. Ein Verweis an eine mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers vertraglich verbundene Reparaturwerkstatt würde die Ersetzungsbefugnis des Geschädigten nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB unterlaufen.
Die Ersetzungsbefugnis, die das Gesetz in § 249 Abs. 2 S. 1 BGB dem Geschädigten bei Verletzung seiner Person oder Beschädigung einer Sache gewährt, soll ihn davon befreien, die Schadensbeseitigung dem Schädiger zu überlassen oder überhaupt eine Instandsetzung veranlassen zu müssen. Sie soll ferner das Abwicklungsverhältnis von dem Streit darüber entlasten ob die Wiederherstellung durch den Schädiger gelungen ist und vom Geschädigten als Ersatzleistung angenommen werden muss (BGH, Urteil vom 29.10.1974, Az. VI ZR 42/73, unter Verweis auf die Gesetzesbegründung Prot. I S. 296: 297). Die Ersetzungsbefugnis eröffnet dem Geschädigten eine Schadensbehebung in eigener Regie und befreit ihn davon, die beschädigte Sache dem Schädiger oder einer von ihm ausgewählten Person zur Reparatur anvertrauen zu müssen (BGH, Urteil vom 22.06.2010, Az. VI ZR 337/09). Nach dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes ist der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens, und er darf grundsätzlich selbst bestimmen, wie er mit der Sache verfährt (BGH, Urteil vom 12.07.2005, Az. VI ZR 132/04, VersR 2005, 1448f; BGH, Urteil vom 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09).
Diesen Grundsätzen liefe es zuwider, den Geschädigten an die vom Haftpflichtversicherer des Schädigers ais gleichwertiger Reparaturbetrieb benannte „freie Fachwerkstatt“ zu verweisen, mit dem diese dauerhaft als Partnerwerkstatt vertraglich verbunden ist. Der Geschädigte müsste sich faktisch in die Hände des Schädigers begeben. Auf Grund der dauerhaften vertraglichen Verbindung stehen die Reparaturbetriebe der Firma S. OHG und der Firma F. GmbH der Beklagten näher als dem Kläger. Dass die Werkstätten nur im Bereich der Abwicklung von Kaskoschadensfälien mit der Beklagten verbunden sind, ändert daran nichts. Dies folgt schon daraus, dass die konkrete Ausgestaltung der vertraglichen Beziehung zwischen den benannten Reparaturbetrieben und der Beklagten den individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Klägers entzogen sind. Durch die vertragliche Verbindung ist eine Interessenkollision nicht nur für den Bereich der Kaskoschadensabwicklung begründet. Die Partnerwerkstatt einer Versicherung wird sich, getragen von dem generellen wirtschaftlichen Interesse, das mit der vertraglichen Verbindung einhergeht, grundsätzlich darum bemühen, den Interessen der Versicherung im Rahmen bestehender Spielräume entgegenzukommen. Dem Geschädigten ist es aber keinesfalls zumutbar, sich den Einflussmöglichkeiten des Schädigers oder dessen Versicherung auszusetzen. Einem Vertragspartner der Beklagten muss sich der Kläger nicht anvertrauen.
cc) Soweit die Beklagte einwendet, der Bundesgerichthof habe die Problematik bereits entgegen der hier vertreten Ansicht entschieden und auf die Entscheidung vom 22.06.2010 zum Aktenzeichen VI ZR 337/09 verweist, ist der Beklagten zuzugeben dass die dort von der beklagten Haftpflichtversicherung – der Beklagten des vorliegenden Verfahrens – als gleichwertiger Reparaturbetrieb benannte „freie Fachwerkstatt“ eine ihrer Partnerwerkstätten war. Dies geht aus den Entscheidungsgründen hervor, wonach dem einholten Ergänzungsgutachten Lichtbilder des am Büroeingang des Reparaturbetriebs angebrachten Hinweisschilds mit der Aufschrift „Schadensservice Spezial-Partnerwerkstatt VHV Versicherungen“ beigefügt war (BGH, Urteil vom 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09, Rz. 8 a.E., abrufbar bei juris). Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass eine Reparatur in einer „freien Fachwerkstatt“ für den Geschädigten insbesondere dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die marktüblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen, unzumutbar ist (BGH, Urteil vom 22.06.2010, Az. VI ZR 337/09, Rz. 7, abrufbar bei juris). Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen dahingehend, ob es sich bei den Preisen des Reparaturbetriebs um (markt-)übliche Preise oder Sonderkonditionen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit der beklagten Haftpflichtversicherung handelt, hat der Bundesgerichtshof die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Mit der Frage, inwieweit eine dauerhafte vertragliche Vereinbarung zwischen der Haftpflichtversicherung des Schädigers und dem von ihr benannten Reparaturbetrieb eine Verweisung des Geschädigten auf die dort gegebene günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit unzumutbar macht, hat sich der Bundesgerichtshof nicht explizit auseinandergesetzt. Die Kammer versteht die hier vertretene Ansicht als Weiterentwicklung der oben angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Nach der sogenannten subjektbezogenen Schadensbetrachtung hat der Geschädigte im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten den wirtschaftlichsten Weg zu wählen (BGH, Urteil vom 12.07.2005, Az. VI ZR 132/04, VersR 2005, 1448). Auf günstigere Preise muss sich der Geschädigte, soweit sie ihm ohne weiteres zugänglich sind, grundsätzlich verweisen lassen. Entscheidend ist im Hinblick auf die Zumutbarkeit nicht, ob der von Seiten des Schädigers eröffnete Sondermarkt oder die Sonderkonditionen dem Geschädigten ohne Schwierigkeiten zugänglich sind oder nicht sondern Kern der Erwägung ist, dass der Geschädigte sich nicht auf einen erst vom Schädiger eröffneten Sondermarkt verweisen lassen muss. Der Geschädigte muss sich im Rahmen der Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nicht in die Hand des Schädigers begeben. Ausdrücklich hat der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang wiederholt darauf hingewiesen, andernfalls würde die dem Geschädigten zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffne (vgl. BGH Urteil vom 06.04.1993, Az. VI ZR 181/92, VersR 1993, 769; BGH, Urteil vom 12.07.2005, Az. Vl ZR 132/04, VersR 2005, 1448f.; BGH, Urteil vom 20,10.2009, Az. VI ZR 53/09, abrufbar bei juris). Der Verweis erscheint allein schon deshalb unzumutbar, da vom Geschädigten nicht erwartet werden kann, sich in die Einflusssphäre des Schädigers zu begeben und die beschädigte Sache dem Schädiger oder einer von ihm ausgewählten Person anzuvertrauen.
c) Der Kläger muss sich auch nicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit bei der Firma A. GmbH verweisen lassen. Nach den konkreten Umständen ist eine Reparatur bei der Firma A. GmbH dem Kläger nicht zumutbar.
Nach den von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen W. verfügt die Firma A. GmbH am … in Hamburg lediglich über eine „Annahmehalle“, in der nur eine Bestandsaufnahme und, bedingt durch die Ausstattung, kleinere Reparaturen und Ausbesserungsarbeiten erfolgen können. Die Werkstatt der Firma A. GmbH befindet sich in Parchim. Für die Reparatur werden alle Fahrzeuge in die Werkstatt nach Parchim verbracht.
Selbst wenn für den Kläger im Falle der Reparatur bei der Firma A. GmbH keine Mehrkosten entstünden, weil diese eine Überführung von der Annahmestelle in Hamburg in die mehr als 100km entfernt gelegene Werkstatt in Parchim auf ihre Kosten vornehmen würde, so wäre die Reparatur in der in Parchim gelegenen Werkstatt für den Kläger mit Nachteilen verbunden. Auf diese Nachteile muss sich der Kläger nach der gebotenen differenzierten Betrachtungsweise, die sowohl das Interesse des Geschädigten an einer Totalreparation als auch dem Interesse des Schädigers an einer Geringhaltung des Schadens Rechnung zu tragen hat, nicht einlassen. Der Kläger bliebe nicht Herr des Restitutionsgeschehens. Aus den bereits dargelegten Gründen, dürfen dem Geschädigten bei der Schadensbehebung nicht die vom Schädiger gewünschten Modalitäten aufgezwungen werden. Von dem Kläger kann nur verlangt werden, dass er die werkstattüblichen Risiken trägt, nicht aber die hier gegebenen zusätzlichen Risiken.
Durch die Überführung des Fahrzeugs von Hamburg nach Parchim würde sich die Reparaturdauer zwangsläufig um die Transportzeiten verlängern. Der Kläger wäre mit den zusätzlichen Ausfallzeiten seines Fahrzeugs belastet. Auch ist mit dem Transport ein (abstraktes) Risiko verbunden, dass das Fahrzeug auf dem Transport beschädigt wird. Diesem Risiko ist der Kläger bei einer Reparatur in Hamburg nicht oder jedenfalls nicht in gleicher Weise ausgesetzt. Hinzu kommt, dass dem Kläger Einflussmöglichkeiten genommen würden. Bei einer Reparatur in einem nahe gelegenen Reparaturbetrieb hätte der Kläger die Möglichkeit, vor Ort mit den Mitarbeitern der Werkstatt Umfang und Ablauf der Reparatur zu erörtern und darauf Einfluss zu nehmen. Dieser Weg wäre dem Kläger bei einer Reparatur in Parchim abgeschnitten. Auch steht eine Erschwernis bei der Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten des Klägers zu befürchten. Sollte die Werkstatt die Reparaturarbeiten mangelhaft ausführen, könnte die vom Reparaturbetrieb geschuldete Nacherfüllung unter Umständen nicht an der Annahmestelle, sondern abermals nur in der Werkstatt in Parchim durchgeführt werden. Dies wäre mit erheblichem Aufwand und Unsicherheiten für den Kläger verbunden.
d) Auf die Frage, ob die von der Beklagten benannten „freien Fachwerkstätten“ tatsächlich eine Reparatur durchführen können, die vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, kann offen bleiben, da die Verweisung bereits aus den oben dargelegten Gründen scheitert. Auch bedarf die Frage, welche formellen Voraussetzungen an eine Verweisung zu steilen sind und wann diese – gerade unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2013, Az. VI ZR 320/12 – zu erfolgen hat, aus denselben Gründen keine Klärung.
3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 543 Abs. 2 Nr. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war zuzulassen, da die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, weil die Frage der Unzumutbarkeit der Verweisung wegen der dauernden vertraglichen Verbundenheit des Haftpflichtversicherers des Schädigers mit dem von ihr benannten gleichwertigen Reparaturbetrieb nicht eindeutig geklärt ist. Insbesondere bedarf es einer abschließenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs, ob die Auffassung der Kammer mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.06.2010, Az. VI ZR 337/09, vereinbar ist. Auch fehlt es an allgemein gültigen und belastbaren Kriterien dahingehend, wann die Verweisung an einen entfernt gelegenen Reparaturbetrieb unzumutbar wird.
… … …
Vorsitzende Richterin Richter Richterin
. am Landgericht am Landgericht am Landgericht
So das instruktive Urteil der Berufungskammer des Landgerichts Hamburg. Jetzt bitte Eure Anmerkungn zu den Ausführungen des erkennenden Gerichts. Bekanntlich hat die Kammer die Revision zugelassen. Möglicherweise erhält die VI. Zivilkammer des BGH Gelegenheit, die Frage der Zumutbarkeit der Reparatur in einer von der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung benannten preiswerteren freien Werkstatt in 100 Kilometern Entfernung vom Wohnort des Geschädigten zu entscheiden. Warten wir es ab.
Urteilsliste “Fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>
Nachtrag:
Die VHV Versicherung hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt.
Guten Abend, Willi Wacker,
die Argumente zu der von der VHV benannten Firma A. GmbH in Hamburg sind ja sehr interessant. Es sollte einmal überlegt werden, ob nicht der Verdacht des versuchten Prozessbetruges besteht, denn es wurde dem Geschädigten und dem Gericht vorgegaukelt, die besagte Reparaturwerkstatt habe ihren Reparaturbetrieb in Hamburg. In Wirklichkeit werden die Reparaturen mehr als 100 Km weiter in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt.
Demnächst werden Annahmestellen von freien Werkstätten als „freie Fachwerkstätten“ benannt und in Wirklichkeit werden die Reparaturen in Polen oder gar in Rumänien durchgeführt. Das kann nicht mehr richtig sein. Auf solche verquerten Gedanken muss man erst einmal kommen. Ich glaube, da gibt es noch genügend weitere „Annahmestellen“, die als „freie Fachwerkstätten“ verkauft werden. Bisher ist das ja auch nicht aufgefallen, weil der Wagen ja kostenlos abgeholt wurde und dann wieder gebracht wurde. Was in der Zwischenzeit mit dem Wagen passierte, bleibt dabei im Dunkel. Jetzt verstehe ich auch die Masche mit dem „kostenlosen Hol- und Bringservice“ . Der dient nur zur Verschleierung, dass der Wagen weit erntfernt repariert wird, wobei keiner weiss, unter welchen Bedingungen – sprich Qualitätsmerkmalen – die Reparatur statt findet. Verdacht des Betruges!
Und die Moral von der Geschicht ist, dass ab jetzt immer hinterfragt werden muss, wo das Fahrzeug tatsächlich repariert wird. Am Besten ist es, immer einen Kostenvoranschlag der benannten freien Werkstatt anzufordern. Auch sinnvoll ist es, im Internet näher zu der von der Versicherung benannten Werkstatt zu recherchieren. Auf jeden Fall sollte jetzt immer die behauptete, aber nie von den Versicherungen unter Beweis gestellte Behauptung der qualitativen Gleichwertigkeit der durchzuführenden Reparaturen bestritten werden. Die Versicherungsseite ist darlegungs- und beweisbelastet. Dann soll sie entsprechende Beweise vorlegen. Das wird ihr in den meisten Fällen nicht gelingen, denn das System der Alternativwerkstätten ist darauf aufgebaut, den Geschädigten übers Ohr zu hauen. Verdacht des Betruges!
Noch einen schönen Abend.
Das Urteil lässt erkennen, warum die HUK-Coburg ihr Werkstattnetz auch für den Autofahrer von der Straße öffnen will. Nach einem Unfall, verursacht durch den HUK-VN will man dem Geschädigten den allgemeinen Zugang zu den Preisen des Versicherers unter die Nase halten. Wer kommt dann gleich darauf, dass es sich trotzdem um Vereinbarungspreise- bzw. Vertragssonderkonditionen zwischen Werkstatt – Versicherer handelt. Das obige Urteil wird der HUK und ihren Gleichgesinnten somit rein gar nicht gefallen, und dass es bei CH relativ zeitnah veröffentlicht ist, erst recht nicht.
Aufhorchen sollten alle vertragslosen Kfz.-Reparaturbetriebe. Nach dem Willen einiger Versicherer soll es jetzt um „das Eingemachte“, sprich um den vor Jahren von Herrn Höhnen festgestellten/beklagten Reparaturangebotsüberschuss gehen. Ein Teil der Dienstleister wird von der Versicherungswirtschaft „versklavt“, der andere Teil soll unter „Zuhilfenahme“ der Sklaven eliminiert werden. Wobei diese Vorgehensweise auf Sachverständige, Mietwagenfirmen und Anwälte übertragbar ist.
Ich wundere mich, dass dieses Urteil so wenig kommentiert wird. Nach Auffassung des LG läßt insbesondere die Nähe zu den Versicherern durch vertragliche Beziehungen als Partnerwerkstatt die Verweisung scheitern. Damit dürfte eine Vielzahl der sog. freien Werkstätten als Verweisungsmöglichkeit ausfallen. Die Brisanz dieses Urteiles für die Versicherer dürfte erheblich sein. Wenn die Versicherer auch ansonsten häufig Hamburger Urteile zitieren, dieses sicherlich nicht.