Mit Datum vom 17.06.2014 (1 S 211/13) hebt das LG Itzehoe in der Berufung das Urteil des AG Meldorf vom 04.11.2013 (82 C 383/13) auf. Den Urteilsgründen gibt es nicht mehr viel hinzuzufügen. Eine Positionierung hinsichtlich der Entscheidung des OLG Dresden wäre vielleicht angebracht gewesen. Das Urteil wurde erstritten von der Kanzlei Hamburger Meile.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Die Anschlussberufung des Beklagten ist dagegen nicht begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 87,77 € nebst Zinsen. Außerdem kann er von dem Beklagten Freihaltung von diesem vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten sowie den Kosten für eine Halterauskunft verlangen.
a) Der Kläger hat gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht nach § 7 StVG einen Anspruch auf Zahlung von noch 87,77 €.
aa) Der bei dem zugrundeliegenden Unfall Geschädigte Herr S. hat die ihm zustehenden Ansprüche gegen den Beklagten als Halter des unfallverursachenden Fahrzeugs wegen der Kosten für die Einholung des Schadensgutachtens über seine Ehefrau wirksam am 17.12.2012 an den Kläger abgetreten. Der Kläger ist damit nach § 398 BGB berechtigt, die Ansprüche des Herrn Stromer aus abgetretenem Recht selbst gegenüber dem Beklagten geltend zu machen.
bb) Dem Geschädigten Herrn S. stand ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für das von ihm eingeholte Schadensgutachten des Klägers in Höhe von 510,77 € zu.
Die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Schadensumfang nach einem Verkehrsunfall sind als Kosten der Schadensfeststellung Teil des zu ersetzenden Schadens eines Geschädigten im Sinne von § 249 Abs. 2, S. 1 BGB und damit grundsätzlich erstattungsfähig (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Auflage, § 249 Rn. 58). Als erforderliche Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind nach ständiger Rechtsprechung des BGH diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Soweit ein Geschädigter die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2, S. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg zur Schadensbehebung zu wählen. Allerdings wird von einem Geschädigten nicht verlangt, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Es kommt deshalb bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, auf eine subjektbezogene Schadensbetrachtung an. Dabei ist auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten Rücksicht zu nehmen. Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte deshalb damit begnügen, den für ihn in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem günstigsten Sachverständigen betreiben (vgl. zum Vorstehenden BGH, Urteil vom 11.04.2014, Az. VI ZR 225/13 bei Rn. 7 – zitiert nach Juris).
Demgemäß genügt ein Geschädigter regelmäßig seiner Darlegungspflicht zur Höhe der zur Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten durch Vorlage einer Rechnung des von ihm mit der Begutachtung beauftragten Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2, S. 1 BGB. Maßgeblich sind zwar nicht die vom Geschädigten gegenüber dem Sachverständigen geschuldeten Kosten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2, S. 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten. Ein Indiz für diese Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung des Sachverständigen und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwands nach § 249 Abs. 2, S. 1 BGB eine maßgebliche Rolle. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrags zur Schadensbehebung reicht danach grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Etwas anderes gilt dann, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (vgl. BGH, aaO. bei Rn. 8).
Nach diesen Grundsätzen konnte der Geschädigte Herr S. von dem Beklagten Ersatz des in der Rechnung vom Kläger ausgewiesenen Betrags von 510,77 € verlangen. Denn diese Rechnungshöhe indiziert – wie zuvor ausgeführt -, dass es sich dabei um die erforderlichen Kosten für die Einholung des Sachverständigengutachtens zur Schätzung des Pkw-Schadens handelte. Der Beklagte kann der Erforderlichkeit der in der Rechnung des Klägers ausgewiesenen Kosten nicht entgegenhalten, diese seien zumindest im Hinblick auf die Nebenkosten überhöht und überstiegen die Sätzen, die sich aus dem Honorartableau der HUK-Coburg, seiner Haftpflichtversicherung, aus dem Jahr 2012 ergeben, ganz erheblich. Ebenso kommt es nicht auf die vom Amtsgericht bei seiner Entscheidung herangezogene Honorartabelle zur Honorarbefragung des BVSK (Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V.) an. Denn für die Frage der Erforderlichkeit der getätigten Aufwendungen im Sinne von § 249 Abs. 2, S. 1 BGB ist – wie zuvor ausgeführt – eine subjektbezogene Schadensbetrachtung maßgeblich. Es kommt darauf an, inwieweit für den Geschädigten Herrn S. bei Beauftragung des Klägers eine etwaige Überhöhung der klägerischen Kosten erkennbar war. Dass dies der Fall war, ergibt sich aus dem Vortrag des Beklagten nicht. Insbesondere ergibt sich aus dem Vortrag des Beklagten nicht, dass der Geschädigte Herr S. bei der Auftragserteilung Kenntnis von dem Honorartableau der HUK-Coburg oder aber der Honorarbefragung des BVSK hatte; als Geschädigter musste er auch nicht Kenntnis von derartigen Honorartabellen haben (vgl. BGH, aaO., bei Rn. 10). Dass diese Tabellen – wie vom Beklagten geltend gemacht – über das Internet einfach abrufbar sind, ändert hieran nichts.
cc) Der Beklagte kann sich auch nicht zu seinen Gunsten auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 19.02.2014 (Az. 7 U 111/12 – zit. nach Juris) und die dort angestellten Erwägungen berufen. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden ist im – auch hier vorliegenden – Fall der direkten Geltendmachung des Honorars durch den Sachverständigen aus abgetretenem Recht die Frage, ob das abgerechnete Honorar überhöht ist, unabhängig von der Erkennbarkeit für den Geschädigten im Rechtsverhältnis zwischen dem Sachverständigen und dem in Anspruch genommenen Schädiger zu lösen: Der mit der Begutachtung beauftragte Sachverständige sei dem Geschädigten gegenüber zur Aufklärung verpflichtet, dass sein Honorar gegebenenfalls nicht in voller Höhe von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet wird. Sofern der Sachverständige diese Pflicht verletzt, resultiere daraus nicht nur ein Schadensersatzanspruch des Geschädigten selbst. Denn in den Schutzbereich des Vertrags zwischen dem Geschädigtem und dem Sachverständigen sei auch die Haftpflichtversicherung einbezogen; diese könne deshalb selbst gegenüber dem Sachverständigen Schadensersatz beanspruchen, wenn dieser seine Hinweispflicht gegenüber dem Geschädigten verletzt habe. Mit einem solchen Ersatzanspruch könne dann nicht nur aufgerechnet werden, sondern dieser könne auch über § 242 BGB direkt dem an den Sachverständigen abgetretenen Anspruch auf Erstattung der Honorarforderung entgegengehalten werden (vgl. OLG Dresden, aaO. bei Rn. 19).
Es kann dahingestellt bleiben, ob diesen Erwägungen des Oberlandesgerichts Dresden zuzustimmen ist. Denn im vorliegenden Fall fehlt es an konkretem Vortrag des Beklagten, inwiefern der Kläger eine solche Hinweispflicht gegenüber dem Geschädigten Herrn S. verletzt haben und in welcher Höhe ein etwaiger hieraus resultierender Ersatzanspruch bestehen sollte. Der betreffende Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 10.04.2014 beschränkt sich auf allgemeine Ausführungen unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden. Dies genügt nicht.
dd) Der Beklagte als Schädiger hat allerdings die Möglichkeit, darzulegen und unter Beweis zu stellen, dass der Geschädigte bei Beauftragung des Klägers gegen seine Obliegenheit zur Schadensminderung nach § 254 Abs. 2, S. 1 BGB verstoßen hat. Hierzu hat der Beklagte aber nicht näher vorgetragen. Sein Vortrag beschränkt sich darauf, dass die in der Rechnung des Klägers in Ansatz gebrachten Nebenkosten überhöht sind. Daraus lässt sich ein Verstoß des Geschädigten gegen die Obliegenheit zur Schadensminderung nicht ableiten.
ee) Der Kläger hat danach gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht einen Anspruch in Höhe von 510,77 € gehabt. Nachdem die hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherung an den Kläger vorgerichtlich 423,00 € gezahlt hat, verbleibt damit ein restlicher Anspruch in Höhe der geltend gemachten 87,77 €.
b) Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug (§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB). Verzug ist eingetreten, nachdem die hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherung mit Schreiben vom 28.12.2012 eine weitere Regulierung des Sachverständigenhonorars abgelehnt hat. Hierin liegt eine endgültige und ernsthafte Weigerung, weitere Kosten zu erstatten. Diese Erfüllungsverweigerung wirkt nach § 10 Abs. 5 AKB auch gegenüber dem Beklagten als Versicherungsnehmer, so dass auch dieser mit der Erfüllungsverweigerung der Haftpflichtversicherung in Verzug geriet. Die Höhe der Verzugszinsen ergibt sich aus §288 Abs. 1,S. 2 BGB.
c) Der Kläger hat gegen den Beklagten auch Anspruch auf Freihaltung der ihm vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 39,00 €. Nachdem der Beklagte aufgrund der Erfüllungsverweigerung seiner Haftpflichtversicherung in Verzug geriet, konnte er sich zur Durchsetzung seiner Forderung an seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten wenden. Dem kann der Beklagte nicht entgegenhalten, dass eine vorgerichtliche Geltendmachung durch den vom Kläger beauftragten Prozessbevollmächtigten von vornherein aussichtslos war. In dem vorliegenden Fall hatte zwar die Haftpflichtversicherung eine weitere Regulierung ernsthaft und endgültig abgelehnt. Der Kläger hat aber vorgerichtlich nicht über seinen Prozessbevollmächtigten die Haftpflichtversicherung, sondern den Beklagten als Halter des unfallverursachenden Fahrzeugs in Anspruch genommen. Dass diesem gegenüber eine außergerichtliche Geltendmachung von vornherein aussichtslos war, ist nicht ersichtlich.
d) Schließlich umfasst der an den Kläger abgetretene Schadensersatzanspruch auch die Freihaltung von Kosten für die Einholung einer Halterauskunft. Nachdem die Haftpflichtversicherung des Beklagten die weitere Zahlung verweigert hatte, konnte sich der Kläger an den Schädiger als weiteren Schuldner halten. Da ihm aufgrund der Angaben des Geschädigten nur der Nachname des Beklagten bekannt war, war die Einholung einer Halterauskunft erforderlich, um die weiteren Angaben für die Geltendmachung eines Anspruchs zu erhalten.
Die Anschlussberufung des Beklagten, mit der dieser wie in erster Instanz sein Begehren auf vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgt, hat demgemäß keinen Erfolg. Denn der Kläger hat – wie unter II. 1. dargestellt – Anspruch auf Zahlung der von ihm mit der Klage geltend gemachten 87,77 €.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Gründe nicht vorliegen. Die Frage, in welchem Umfang ein Geschädigter Ersatz der Kosten für ein Schadensgutachten verlangen kann, ist jedenfalls nach dem Urteil des BGH vom 11.02.2014 (Az. VI ZR 225/13) geklärt. Ob es im Fall der direkten Geltendmachung des Erstattungsanspruchs durch einen Sachverständigen aus abgetretenem Recht abweichend von der Rechtsprechung des BGH nicht auf die Erkennbarkeit eines überhöhten Honorars ankommt, sondern ein daraus resultierender Ersatzanspruch des Geschädigten dem Sachverständigen über die Konstruktion eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in Verbindung mit der Einrede aus § 242 BGB entgegengehalten werden kann, ist aus den oben unter II. 1. b) cc) ausgeführten Gründen vorliegend nicht maßgeblich.
Soweit das AG Itzehoe.
Den hier Beklagten hat bestimmt keiner gefragt, wie zufrieden er mit seiner HUK ist. Mir wurde jedenfalls aus glaubwürdiger Quelle berichtet, dass der Volksmund spricht; die HUK ist zwar billig, aber von denen hört man nichts Gutes.
Somit, wer es glaubt, der werde selig!
AH http://www.autohaus.de/kundenbefragung-deutsche-autofahrer-mit-ihrer-kfz-versicherung-durchaus-zufrieden-1370776.html
Deutsche Autofahrer mit ihrer Kfz-Versicherung durchaus zufrieden
DEVK und CosmosDirekt heißen die Gesamtsieger
Unter dem Strich stuften die befragten Autofahrer die DEVK und die HUK-COBURG als beste Filialversicherer ein. Beide Anbieter erzielten jeweils ein „sehr gutes“ Qualitätsurteil, knapp gefolgt von der ADAC Autoversicherung auf Platz 3. Bei den Direktversicherern lagen CosmosDirekt und die Hannoversche vorne, hier auf Rang 3 gefolgt von der HUK24.
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Unter dem Strich stuften die befragten Autofahrer die DEVK und die HUK-COBURG als beste Filialversicherer ein. Beide Anbieter erzielten jeweils ein “sehr gutes” Qualitätsurteil, knapp gefolgt von der ADAC Autoversicherung auf Platz 3. Bei den Direktversicherern lagen CosmosDirekt und die Hannoversche vorne, hier auf Rang 3 gefolgt von der HUK24.“
Ja, das alles hat sicher wieder der ADAC ganz seriös festgestellt.
Mein Gott wird unser Volk verarscht!