Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
die Lektüre war nach dem hervorragenden Urteil des AG Bremen eigentlich kaum noch zu toppen. Aber hier bringen wir für Euch ein weiteres lesenswertes Urteil zum restlichen Schadensersatz. Auch aus diesem Urteil kann man gut entnehmen, mit welchen harten Bandagen um jeden Cent gerungen wird. Es geht insbesonders um die Totalschadensabrechnung und um die erforderlichen Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare, hoffentlich vielzählig, ab. Wir freuen uns über jeden sachlichen Kommentar.
Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker
Aktenzeichen:
3 O 837/12
Verkündet am 14.06.2013
Landgericht
Kaiserslautern
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
– Klägerin –
gegen
…
– Beklagte –
wegen Schadensersatzes aus Verkehrsunfall,
hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht … als Einzelrichter auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 05.08.2013 für Recht erkannt:
1.
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.947,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.921,44 € seit dem 21.12.2012 sowie aus weiteren 1.026,- € seit dem 02.04.2013 sowie weitere vorgerichtliche Anwaltskosten von 28,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten ober dem jeweiligen Basiszinssatzes hieraus seit dem 21.12.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen,
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 10.10.2012 ereignet hat und bei dem das auf die Klägerin, die als Kriminalbeamtin tätig ist, zugelassene und von ihr haftpflichtversicherte Fahrzeug Honda Civic 1,8 Sport, Erstzulassung 27.12.2007, durch ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Fahrzeug beschädigt wurde. Die vollständige Einstandspflicht der Beklagten für die bei dem Unfall entstandenen Schäden dem Grunde nach ist zwischen den Parteien nicht im Streit.
Das Fahrzeug war zum Unfallzeitpunkt seitens der Klägerin darlehensweise finanziert, das Darlehen ist inzwischen – teils ober eine seitens der Beklagen erfolgte Zahlung auf den Sachschaden, teils durch die Klägerin selbst – abgelöst.
Die Klägerin ließ über die bei dem Unfall an dem Fahrzeug entstandenen Schäden ein Gutachten der … GmbH erstellen. Das Gutachten, dessen Ergebnisse zwischen den Parteien nicht im Streit sind, kam zu einem Reparaturkostenaufwand von 26.877,22 € bei einem Wiederbeschaffungswert von 10.500.- € und einem Restwert von (mehrwertsteuer-neutral) 900,- € (im Einzelnen wird auf das Gutachten Bl. 105 ff. dA Bezug genommen). Nachdem dieses Gutachten den Wiederbeschaffungswert als Bruttobetrag angegeben hatte, korrigierte der Sachverständige dies mit Schreiben vom 08.04.2013 (Bl. 181 f. dA) dahin, dass der Betrag von 10.500,- € sich als Nettobetrag versteht. Der Ansatz der Regelbesteuerung sei irrtümlich erfolgt, aufgrund des Alters und des Fahrzeugtyps sei das Fahrzeug am Markt üblicherweise nur noch von Privatverkäufern erhältlich. Dieser Nettowiederbeschaffungswert ist wiederum nicht streitig. Ein anderes Fahrzeug erwarb die Klägerin bisher nicht.
Für die Erstellung des Gutachtens stellte die … GmbH der Klägerin einen Betrag von brutto 1.322,92 € in Rechnung (Bl. 104 dA). Daneben fielen An- und Abmeldekosten von 75,- € an.
über ihre Prozessbevollmächtigten machte die Klägerin bei der Beklagten einen Betrag von 11.027,92 € geltend, der sich aus einem Wiederbeschaffungsaufwand von 9.600,- € (Wiederbeschaffungswert 10.500,- € abzgl. 900,- € Restwert), Sachverständigenkosten von 1.322,92 €, An- und Abmeldekosten von 75,- € sowie einer Unkostenpauschale von 30,- € zusammensetzte. Hinzu kam ein Betrag von 248,- € Fahrzeugbeschriftungskosten, da das verunfallte Fahrzeug mit einer Werbebeschriftung der Firma … GmbH, bei der der Ehemann der Klägerin Mitgeschäftsführer ist, versehen war.
Nachdem die Beklagte zunächst keine Zahlung leistete, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 12.12.2012, beim Landgericht Kaiserslautern eingegangen am 13.12.2012 und der Beklagten am 21.12.201.2 zugestellt, Klage über einen Betrag von 11.027,92 € sowie Rechtsanwaltskosten von 430,68 €, je nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit, erhoben.
Nach Zustellung der Klage zahle die Beklagte auf den Wiederbeschaffungsaufwand 7.923,53 € (ausgehend von einem Bruttobetrag von 10.500»- € beim Wiederbeschaffungswert, von dem die Beklagte lediglich den Nettobetrag abzüglich 900,- € Restwert zahlte), sodass ein Betrag von 1.678,47 € noch im Streit ist. Weiterhin zahlte die Beklagte auf die Gutachterkosten 1.030,83 € (noch streitiger Betrag: 292,09 €), auf die Auslagenpauschale 25,- € (noch offener Betrag 5*- €), sowie die An- und Abmeldekosten von 75,- €. Aufgrund einer Überzahlung auf die geltend gemachten Beschriftungskosten von 47,12 € – vgl. die unstreitige Aufstellung der Klägerin Bl. 93 dA- sind aus der ursprünglichen Hauptforderung noch 1.928,44 € Im Streit. Im Übrigen haben die Parteien den Rechtsstreit in Höhe von 3.729,33 € übereinstimmend für erledigt erklärt (Bl. 151 dA).
Auf die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten zahlte die Beklagte im Januar 2013 einen Betrag von 401,72 €. Auch insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit im Termin vorn 05.08.2013 (Bl. 180 d A) übereinstimmend für erledigt erklärt.
Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 05.03.2012 begehrte die Klägerin von der Beklagten ergänzend die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung von 1.161,- € (27 Tage zu je 43,- €). Nachdem auch hierauf keine Zahlung erfolgte, hat die Klägerin die verbliebene Klage mit Schriftsatz vom 20.03.2013 um diesen Betrag erweitert (Bl. 142 dA).
Die Klägerin bringt vor,
die Beklagte sei zum Ersatz der noch offenen Beträge verpflichtet.
Der Wiederbeschaffungswert von 10.500,- € sei – wie vom Sachverständigen inzwischen bestätigt und unbestritten – ein Nettobetrag, eine Vorsteuerabzugsberechtigung der Klägerin bestehe zudem nicht. Der angebrachte Werbeschriftzug der … GmbH ändere nichts daran, dass sich das Fahrzeug in ihrem Eigentum befunden habe, was sich schon aus dem vorgelegten Steuerbescheid und der Zulassungsbescheinigung ergebe. Es sei auch bis zum Unfall allein von ihr, der Klägerin, genutzt worden. Der Schriftzug sei nur deshalb angebracht worden, weil das Fahrzeug habe der … GmbH übertragen werden sollen, wozu es infolge des Unfalles nicht mehr gekommen sei. Nur ergänzend komme es daher darauf an, dass der … GmbH ebenfalls keine Vorsteuerabzugsberechtigung zukomme, da diese gemeinnützige und damit umsatzsteuerfreie Leistungen erbringe.
Die Unkostenpauschale sei mit 30,- € anzusetzen.
Die Sachverständigenkosten seien ebenfalls vollständig zu ersetzen.
Zwar seien nur die erforderlichen Kosten zu erstatten, hierbei sei allerdings für die Erforderlichkeit auf die Sicht des Geschädigten abzustellen. Da die Sachverständigenhonorare und -abrechnungen anders als etwa Mietwagenkosten dem Geschädigten nicht im Voraus zugänglich und für ihn auch nicht überprüfbar seien, komme es allein im Rahmen der Schadensminderungspflicht darauf an, ob eine etwaige Überhöhung für den Geschädigten erkennbar gewesen sei. Für einen Laien sei allerdings nicht herauszufinden, ob Sachverständige im Allgemeinen nach Zeitaufwand oder pauschaliert nach der Schadenshöhe abrechnen würden. Zudem sei die pauschalierte Abrechnung nach der Schadenshöhe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zulässig. Für die Klägerin sei daher eine etwaige – bestrittene – Überhöhung der Sachverständigenkosten nicht erkennbar gewesen. Zudem entspreche die hier vorgenommene Abrechnung pauschaliert anhand der Schadenshöhe der ortsüblichen Abrechnung. Auch die zusätzliche Abrechnung der Nebenkosten des Sachverständigen sei dabei nicht zu beanstanden, Jedenfalls sei dies für die Klägerin nicht erkennbar gewesen.
Die Klägerin habe weiterhin Anspruch auf Zahlung von Nutzungsausfall für 27 Tage nach dem Unfall.
Wie dargestellt, habe das Fahrzeug der Klägerin gehört und sei auch bis zum Unfall lediglich von dieser genutzt worden. Infolge des wirtschaftlichen Totalschadens und der fehlenden Fahrtauglichkeit des Fahrzeuges habe sie nach dem Unfall über kein Fahrzeug mehr verfügen können. Sie habe sich daher, soweit diese Fahrzeuge nicht gerade anderweitig benötigt worden seien, mit den Fahrzeugen des Ehemannes oder ihrer Kinder behelfen müssen. Soweit diese nicht verfügbar gewesen seien, habe sie, etwa für Fahrten zur Arbeitsstelle und zurück, den Bus benutzen müssen.
Damit schulde ihr die Beklagte Nutzungsausfall für 27 Tage. Sie sei berechtigt gewesen, zunächst das Ergebnis des Sachverständigengutachtens abzuwarten. Der darin ausgewiesene Zeitraum für eine Reparatur sei jedenfalls mit einzubeziehen. Sie habe in diesem Zeitraum und auch danach kein neues Fahrzeug erwerben können, da sie zunächst die Finanzierung für das Altfahrzeug habe abbezahlen müssen und damit keine finanziellen Mittel für die Beschaffung eines neuen Fahrzeuges gehabt habe. Der Nutzungsausfall sei mit 43,- € täglich anzusetzen.
Die Klägerin beantragt – nach teilweise übereinstimmender Erledigungserklärung, vgl. oben -,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.928,44 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten ober dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.161,- € nebst Zinsen hieraus in Hohe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, an sie die ihr außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten von 28,94 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bringt vor,
bei Wiederbeschaffungswert sei vom Nettobetrag auszugehen, da das Fahrzeug, wie sich aus der angebrachten Beschriftung für die … GmbH ergebe, von dieser genutzt worden sei, und daher von einer Vorsteuerabzugsberechtigung auszugehen sei,
Die Unkostenpauschale betrage lediglich 25,- €.
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf weitere Sachverständigenkosten, da die Abrechnung des Sachverständigen überhöht sei und diese Kosten damit, soweit sie nicht erstattet worden seien, nicht erforderlich gewesen seien.
Der Geschädigte habe lediglich Anspruch auf die zur Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten. Dass Kosten erforderlich seien, sei keine Frage des Mitverschuldens, sondern Anspruchsvoraussetzung, beurteile sich nach objektiven Kriterien und sei daher vom Geschädigten zu beweisen. Das gelte auch bei einer pauschalierten Abrechnung anhand der Schadenshöhe. Auch in diesem Fall müsse der Geschädigte die Erforderlichkeit nachweisen. Insoweit habe der Bundesgerichtshof ausdrücklich ausgeführt, dass der Geschädigte zwar keine Marktforschung betreiben müsse, dann aber im Prozess das Risiko trage, dass sich die Kosten später als überhöht erwiesen.
Hier seien die geltend gemachten Kosten, soweit sie über den gezahlten Betrag hinausgingen, nicht erforderlich. Für ein Gutachten der hier gegebenen Art sei allenfalls ein Aufwand von 1,5 Stunden angemessen, über diesen Kosten dürfe daher auch die Pauschale nicht liegen. Damit sei das Honorar hier weit überhöht, was unter Sachverständigenbeweis gestellt werde. Die angesetzten, Nebenkosten seien jedenfalls neben dem Pauschalhonorar nicht zulässig, da sie in diesem enthalten seien. Die Abrechnung mit 42,- € netto für 20 Fotos sei jedenfalls weit überhöht.
Hinsichtlich des geltend gemachten Nutzungsausfalles werde bestritten, dass das Fahrzeug über 27 Tage ausgefallen sei und dass kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestanden habe. Im Übrigen sei bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis und nach dem Wiederbeschaffungsaufwand kein Nutzungsausfall geschuldet.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die von den Parteien zur Verfahrensakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Angaben der Klägerin bei ihrer Anhörung im Termin vom 05.08.2013 (Bl. 175 ff. d.A.) Bezug genommen.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen … . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 05.06.2013 (Bl. 175 ff. dA) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist im nach der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung verbleibenden Umfang überwiegend begründet. Der Kläger steht – über die bereits erfolgten, der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung zu Grunde liegenden Zahlung der Beklagten hinaus – gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von weiteren 2.947.44 € aus § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG nebst den ausgeurteilten Zinsen und restlichen Rechtsanwaltskosten zu. Lediglich in Höhe eines Betrages von 140,- € ist die Klage unbegründet.
1.
Die vollständige Haftung der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Unfall dem Grunde nach ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Dementsprechend hat die Beklagte auch die aus ihrer Sicht berechtigten Schadenspositionen inzwischen beglichen.
2.
Der Höhe nach hat die Klägerin über die unstreitigen, beglichenen Schadenspositionen hinaus Anspruch auf Zahlung weiterer 2.947,44 €.
2.1.
Unbegründet ist die Klage, soweit die Klägerin weitere 5,- € Auslagenpauschale begehrt. Die Auslagenpauschale wird von der Kammer gemäß 287 ZPO unverändert mit 25,- € angesetzt. Nachdem diese bereits beglichen sind, besteht ein Anspruch auf weitere Zahlung nicht.
2.2.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung weiterer 1.676,47 € an Wiederbeschaffungsaufwand zu.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass – wie im Gutachten der … GmbH festgestellt – den notwendigen Reparaturkosten von 26.877,22 € ein Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges von lediglich 10.500,- € gegenübersteht. Damit liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, sodass der Klägerin lediglich ein Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand zusteht, der sich aus dem Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert zusammensetzt und bei der zulässigen Berechnung auf Gutachtenbasis den – auch nicht streitigen – Feststellungen des Sachverständigen entnommen werden kann (BGH NJW 2010, 2724, 2725; NJW 2011, 867, 868; je m.w.N.).
Hieraus ergibt sich ein Wiederbeschaffungsaufwand von 9.600,- €, von dem nach der Zahlung von 7.923,53 € noch 1.676,47 € verbleiben.
Der Einwand der Beklagten, der Klägerin stehe lediglich der Nettobetrag zu, bleibt schon deswegen erfolglos, weil es sich bei dem Betrag von 10.500,- € um den Nettowiederbeschaffungswert handelt. Der von der Klägerin beauftragte Sachverständige hat mit Schreiben vom 08.04.2013 klargestellt, dass der von ihm angegebene Wiederbeschaffungswert von 10.500,- € ein Nettobetrag ist und die Annahme der Regelbesteuerung im Gutachten ein Versehen war. Das Fahrzeug ist danach am Markt nur noch bei Privatverkäufern zu erhalten, sodass es sich bei dem angesetzten Wiederbeschaffungswert um den Nettobetrag handelt (vgl. zu diesen Fällen OLG Köln NJW 2004, 1465/1466; KG NZV 2007, 409, 410). Dieser Berichtigung ist die Beklagte nicht entgegen getreten, sodass der Nettowiederbeschaffungswert von 10.500,- € unstreitig ist. Denn einen niedrigeren Nettowiederbeschaffungswert hat die Beklagte selbst nicht behauptet sondern sie hat lediglich – von einer Vorsteuerabzugsberechtigung der Klägerin ausgehend – den ursprünglich vom Sachverständigen angenommenen Bruttowiederbeschaffungswert um die darin enthaltene Umsatzsteuer gekürzt.
Nur ergänzend kommt es daher darauf an, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Klägerin zum Unfallzeitpunkt Eigentümerin des Fahrzeuges war und die Klägerin als Polizeibeamtin (offensichtlich) nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Für das Eigentum streitet schon die Vermutung des § 1004 BGB. Denn es steht nach den übereinstimmenden Angaben der Klägerin bei Ihrer Anhörung nach § 141 ZPO und des Zeugen … , dass die Klägerin das Fahrzeug selbst erworben hat, es selbst genutzt und – wie durch Vorlage des Steuerbescheides (Bl. 189 f. dA), des Versicherungsscheins (Bl. 186 f. dA) und der Bescheinigung der Zulassungsstelle (Bl. 181 dA) nachgewiesen ist – auch selbst angemeldet und unterhalten hat. Damit hat sie jedenfalls bis am Unfall Eigenbesitz am Fahrzeug begründet. Aus diesem Eigenbesitz folgt gemäß § 1004 Abs. 1+2 BGB die Vermutung, dass die Klägerin mit der Begründung des Eigenbesitzes auch Eigentum erworben und dieses bis zur Begründung neuen Eigenbesitzes eines Dritten – wofür die bloß leihweise Überlassung während des Urlaubes der Klägerin an die … GmbH nicht ausreicht – behalten hat (BGH NJW-RR 2000, 1584, 1585; NJW 2005, 359, 383; je m.w.N.). Dass das Fahrzeug finanziert war, ändert das nicht zwangsläufig. Im Übrigen verbliebe es selbst bei einer – inzwischen durch die von der Klägerin und dem Zeugen … übereinstimmend angegebene Darlehensrückzahlung ohnehin beendeten – Sicherungsübereignung an die finanzierende Bank, beim Eigenbesitz und der Eigennutzung der Klägerin und damit bei der fehlenden Vorsteuerabzugsberechtigung. Dass das Fahrzeug von der … GmbH genutzt worden wäre, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Nach den übereinstimmenden Angaben der Klägerin und des Zeugen … erfolgte diese Nutzung nur während des Urlaubes der Klägerin auf Leihbasis, zu der angedachten Übertragung des Fahrzeuges, auf die auch der kurz vor dem Unfall angebrachte Schriftzug zurückging, kam es infolge des beim Unfall entstandenen wirtschaftlichen Totalschadens nicht mehr.
Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 292,09 €. Es handelt sich hierbei um erforderliche Kosten, ein Mitverschulden der Klägerin ist nicht feststellbar.
Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören anerkanntermaßen zu den vom Schädiger zu ersetzenden Positionen, wenn die Einholung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Das ist bei Verkehrsunfällen regelmäßig der Fall und wird hier als solches – wie die überwiegende Zahlung dieser Kosten belegt – durch die Beklagte auch nicht in Zweifel gezogen.
Der Einwand, die Sachverständigenkosten seien überhöht und daher im nicht erstatteten Teil nicht ersatzfähig, bleibt ohne Erfolg.
Zwar trifft es im Ansatz zu, dass der Geschädigte grundsätzlich nur diejenigen Kosten ersetzt verlangen kann, die zur Behebung des Schadens erforderlich waren. Erforderlich sind dabei solche Kosten, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten aus gesehen als zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGH NJW 2005, 1108 f.; BGH NJW 2007, 1450, 1451 m.w.N.). Ebenso ist im Ansatz zutreffend, dass der Geschädigte dabei gehalten ist, im Rahmen seiner Erkenntnismöglichkeiten und des Zumutbaren von mehreren zur Verfügung stehenden, gleich geeigneten Wegen zur Schadensbehebung den wirtschaftlicheren Weg zu wählen. Zur Marktforschung ist er dabei auch bei der Einholung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Honorare des Sachverständigen nicht verpflichtet, trägt allerdings das Risiko, dass sich das Gutachten dann im Prozess als zu teuer erweist (vgl. dazu BGH NJW 2005, 3134 f. <zum Restwert>; BGH NJW 2007, 1450, 1452 m.w.N.).
Hieraus – insbesondere aus der letztgenannten Formulierung – folgt allerdings entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, dass erforderlich nur die Sachverständigenvergütung sei, die objektiv angemessen und/oder üblich ist, und der Schädiger darüber hinausgehende Sachverständigenkosten schon deshalb nicht zu erstatten habe. Denn Ausgangspunkt für die Beurteilung der Erforderlichkeit von zur Schadensbeseitigung aufgewendeten Kosten ist nicht allein die objektive Erforderlichkeit dieser Kosten, wie sie sich etwa von Sachverständigen ermitteln lässt. Maßgebend für diese Frage ist vielmehr, ob einem verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Position des Geschädigten die aufgewendeten Kosten als zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. die obigen Nachweise), mithin also ein objektiviert-subjektiver Maßstab. Das ist ein erheblicher Unterschied. Denn daraus folgt, dass die Erforderlichkeit von Kosten, auch von Sachverständigenkosten, sich aus der Sicht des vernünftig denkenden Menschen in der Situation des Geschädigten beurteilt und nicht aus der Sicht eines Sachverständigen. Eine Überhöhung dieser Kosten geht damit so lange zu Lasten des Schädigers, wie der nicht zur Marktforschung verpflichtete Geschädigte diese Überhöhung im genannten Maßstab nicht erkennen kann. Zu Lasten des Geschädigten selbst gehen sie nur bei einem Auswahlverschulden des Geschädigten oder wenn er als verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch diese Kostenüberhöhung erkennen konnte. Ist Letzteres nicht der Fall und duften die Kosten einem verständigen, wirtschaftlich denkendem Geschädigten angemessen erscheinen, sind sie selbst dann erforderlich und vom Schädiger zu ersetzen, wenn sie nicht (voll) der objektiven Erforderlichkeit entsprechen (OLG Köln NZV 1999, 88, 90; OLG Hamm NZV 2001, 433, 434; OLG Nürnberg VRS 103, 321, 322; OLG Naumburg NZV 2006, 546, 548; Palandt/Grüneberg, BGB, 72, Auflage, § 249 Rdnr. 58; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage, § 12 StVG Rdnr. 50; ausdrücklich Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 28. Auflage, Kap. 3 Rdnr. 120; fehlende Erforderlichkeit nur, wenn für den Geschädigten erkennbar ist, dass die Kosten geradezu willkürlich angesetzt sind; ebenso LG Saarbrücken, Urt. v. 10.02.2011, 13 S 109/10, Bl. 53 ff, d.A., dort S. 4/5 m.w.N.). Nur auf eine Überschreitung dieses Erforderlichkeitmaßstabes bezieht sich auch die von der Beklagten angeführte Formulierung des Bundesgerichtshofs, dass der Geschädigte das Risiko überhöhter Kosten zu tragen habe.
Damit sind die vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten hier insgesamt erforderlich gewesen.
Für die Klägerin als Laie war im Maßstab eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen nicht erkennbar, dass die Rechnung des Sachverständigen – das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten als zutreffend unterstellt – überhöht sein konnte. Die von der Beklagten erhobenen Einwände gegen die Abrechnung sind sämtlich Einwände, die einem verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen nicht erkennbar sind. Denn anders als etwa Mietwagenkosten, bei denen der Geschädigte zum einen die Angebote anderer Anbieter unschwer telefonisch oder im Internet überprüfen kann und zum anderen schon anhand der Tagespreise deutlich überhöhte Tarife bei Aufbringung der erforderlichen Sorgfalt erkennen kann, sind dem Durchschnittsgeschädigten bei Sachverständigen weder die Tarife noch deren Berechnungsmethoden auch nur in Ansätzen bekannt (daher hat der Bundesgerichtshof die Übertragung der Grundsätze zu Mietwagenkosten auf Sachverständigenkosten auch ausdrücklich verneint, BGH NJW 2007, 1450, 1452).
Das gilt hier schon deshalb, weil die Beklagte selbst auf die Sachverständigenkosten einen Betrag von 1.030,83 € gezahlt und lediglich einen Betrag von 292,09 € nicht beglichen hat, den erstgenannten Betrag also selbst als erforderlichen Betrag angesehen hat. Für einen verständigen Geschädigten ist aber – auch aufgrund der bereits dargestellten fehlenden Erfahrungen und Vergleichsmöglichkeiten solcher Sachverständigenabrechnungen – nicht überprüfbar, ob solche Abweichungen, wie sie die Beklagte hier beanstandet (1.030,83 € anstatt 1.322,92 €), sich noch im Rahmen des Üblichen, Angemessenen und Erforderlichen halten oder nicht. Schon deshalb geht ein Irrtum des Geschädigten in diesen Größenordnungsbereichen zu Lasten des Schädigers. Der Einwand der Beklagten, für ein Gutachten der vorliegenden Art sei ein Aufwand von höchstens 1 1/2 Stunden notwendig und damit auch bei pauschalierter Abrechnung kein höherer Betrag als der, der sich aus diesem Stundenansatz ergeben kann, ist zudem rechtlich unzutreffend. Der Bundesgerichtshof hat die Abrechnung von Sachverständigen anhand einer an der Schadenshöhe orientierten Pauschale ausdrücklich gebilligt (BGH NJW 2006, 2472, 2474; BGH NJW 2007, 1450, 1452). Zwar rechtfertigt das naturgemäß nicht gänzlich willkürliche oder völlig überhöhte Pauschalen. Der Abrechnung nach einer solchen Pauschale kann aber, da diese sich zulässigerweise an der Höhe des entstandenen Schadens und eben nicht – wie eine Abrechnung nach Stunden – am tatsächlichen Aufwand orientiert, nicht entgegen gehalten werden, der tatsächliche Aufwand beschränke sich auf eine bestimmte Stundenzahl und eine über diesen Aufwand hinausgehende Pauschale sei unzulässig. Denn damit versucht die Beklagte lediglich, die Zulässigkeit der von der Versicherungswirtschaft nicht akzeptierten Pauschalen nach der Schadenshöhe auf einem Umweg wiederum auf den tatsächlichen Stundenaufwand zurückzuführen, mithin also die vom Bundesgerichtshof gebilligten Pauschalen auf diese Weise wieder aufzuheben. Zudem ist dieser Maßstab auch deshalb unzutreffend, weil die Pauschalen zulässigerweise auch das Haftungsrisiko des Sachverständigen bei Routinegutachten einbeziehen (BGH NJW 2006, 2472, 2474).
Der Einwand der Beklagten, bei einer Abrechnung nach einer Pauschale dürften Nebenkosten nicht gesondert geltend gemacht werden, greift ebenfalls nicht. Zum einen trifft das in dieser Allgemeinheit schon nicht zu (vgl. LG Saarbrücken, a.a.O., S, 8 = Bl. 60 d.A.). Zum anderen sind derartige Feinheiten der Abrechnung nach Auffassung der Kammer für einen verständigen Laien nicht zu erkennen. Zwar mag es vordergründig zutreffen, dass Kosten von 2,45 € netto je Foto und von 3,60 € netto Schreibgebühren je Seite jedenfalls für Personen, die öfter mit Abrechnungen von Sachverständigen zu tun haben, hoch erscheinen (vgl. die Abrechnung des Sachverständigen Bl. 104 dA). Das gilt aber nur bei isolierter Betrachtung dieser Positionen, für einen Laien ist – auch im Maßstab eines verständigen, wirtschaftlich denken Menschen – regelmäßig nicht nachzuvollziehen, welche sonstigen Kostenaufwendungen hinter der Fertigung von Fotos, deren Einfügung in das Gutachten und dem Ausdruck (etwa hinsichtlich der betätigten Geräte und deren Kosten) stehen. Gleiches gilt für Schreibkosten. Vor dem Hintergrund, dass diese Kosten hier ohnehin nur einen geringen Teil der Gesamtrechnung des Sachverständigen ausmachen, auf die allein sich der Blick des Geschädigten regelmäßig richten wird, kann er daraus eine willkürliche Überhöhung mangels hinreichender Sachkenntnis nicht ableiten.
Die Kosten sind daher erforderlich. Für ein Auswahl- oder sonstiges Mitverschulden der Klägerin gibt es keine Anhaltspunkte. Das stellt im Übrigen die Beklagte auch nicht rechtlos. Denn soweit sie der Meinung ist, die Sachverständigenkosten seien überhöht, kann sie sich entsprechende Erstattungsansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen gemäß § 255 BGB abtreten lassen und diese selbst gegen den Sachverständigen geltend machen (OLG Nürnberg VRS 103, 321, 325, OLG Naumburg NZV 2006, 546, 548).
Gemäß § 250 S. 2 BGB kann die Klägerin insoweit unmittelbar auf Zahlung klagen.
Von diesen Beträgen ist die unstreitige Überzahlung von 47,12 € (Bl. 93 dA) in Abzug zu bringen, sodass sich bis hierher ein Betrag von weiteren 1.921,44 € ergibt.
2.4.
Die Klägerin hat weiterhin Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 1.028,- €. Der weitergehend geltend gemachte Nutzungsausfall unterlag der Abweisung.
Es steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass die Klägerin Eigentümerin des Fahrzeuges war und dieses auch bis zum Unfall – abgesehen vom Unfallzeitpunkt, zu dem sie sich in Urlaub befand und das Fahrzeug leihweise der … GmbH überlassen hatte – selbst genutzt hat (vgl. oben unter 2.2.). Ebenso ergibt sich aus dem Gutachten (Bl. 106 dA) und dem auf den dortigen Lichtbildern erkennbaren Schadensbild, dass das Fahrzeug nach dem Unfall nicht mehr fahrbereit war.
Damit steht der Klägerin dem Grunde nach ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zu (BGH NJW 2009, 1883, 1864). Dass bei ihr ein entsprechender Nutzungswille vorhanden war, hat die Beweisaufnahme schon dadurch bestätigt, dass die Klägerin das Fahrzeug vorher selbst genutzt hat und nach dem Unfall entweder – soweit diese gerade vorhanden waren – auf Fahrzeuge anderer Familienmitglieder zurückgreifen oder den Bus benutzen musste. Dies haben die Klägerin und der Zeuge … übereinstimmend angegeben. Es entspricht auch dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, da Fahrzeuge wie das hier Verunfallte ohne entsprechenden Nutzungswillen gar nicht erst angeschafft werden. Dass Dritte (hier: Ehemann und Kinder) jedenfalls teilweise unentgeltlich ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt haben, entlastet den Schädiger auch beim Nutzungsausfallschaden nicht (BGH NJW 1970, 1120, 1122; NJW 1975, 255, 258).
Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass nach eigenen Angaben der Klägerin das verunfallte Fahrzeug ohnehin auf die … GmbH übertragen werden sollte. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass in diesem Fall auch das Darlehen von der … GmbH übernommen oder abgelöst worden wäre, sodass die Klägerin ein anderes Fahrzeug hätte erwerben können, ohne doppelten Kosten ausgesetzt zu sein.
Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 06.08.2013 darauf hingewiesen hat, dass bei einem wirtschaftlichen Totalschaden mit der Folge der Abrechnung anhand des Wiederbeschaffungsaufwandes kein Nutzungsausfall in Betracht kommt, ist das nicht zutreffend. Entscheidend für den Nutzungsausfall ist allein der Verlust der Nutzungsmöglichkeit trotz entsprechendem Nutzungswillen, der aber unabhängig davon eintritt, ob das Kfz infolge Reparatur nicht nutzbar ist oder weil wegen wirtschaftlichen Totalschadens ein neues Fahrzeug angeschafft werden muss. Auch im letzteren Fall hat der Geschädigte daher für die Zeitdauer, die für die Ersatzbeschaffung notwendig ist, Anspruch auf Nutzungsausfallersatz (Palandt/ Grüneberg, a.a.O., § 249 Rdnr. 41/37; Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 12 StVG Rdnr. 49 m.w.N.). Allenfalls mag in solchen Fällen der Nutzungswille zweifelhaft sein, wenn über einen längeren Zeitraum hinweg kein Ersatzfahrzeug angeschafft wird. Hier ist aber die fehlende Ersatzanschaffung bis in das Frühjahr 2013 hinein von der Klägerin nachvollziehbar damit begründet worden, dass die Beklagte zunächst keine Zahlungen geleistet hat und die Klägerin die Aufwendungen für ein neues Fahrzeug daher neben der weiterlaufenden Bedienung der Darlehensraten für das verunfallte Fahrzeug nicht leisten konnte. Damit bleibt es beim festgestellten Nutzungswillen. Allenfalls für die Zeit nach Tilgung des Darlehens mag dieser Wille zweifelhaft sein. Für diesen Zeitraum macht die Klägerin aber auch keinen Nutzungsausfall geltend. Selbst wenn in diesem Zeitraum kein Nutzungswille mehr bestanden haben sollte, ändert das nichts daran, dass – wie festgestellt – im hier geltend gemachten Zeltraum von 27 Tagen nach dem Unfall ein solcher Nutzungswille bestand (vgl. KG NZV 2004, 470; Palandt/Grüneberg, a.a.O.). Aus den genannten Gründen steht der Umstand, dass bis heute kein Ersatzfahrzeug angeschafft wurde, dem geltend gemachten Nutzungsausfall nicht entgegen.
Der Höhe nach beläuft sich dieser auf 27 Tage zu je 38,- €, mithin auf 1.028,- €.
Für die Dauer sind 27 Tage anzusetzen. Im Allgemeinen ist eine Neubeschaffung innerhalb von 2-3 Wochen möglich, wobei der Geschädigte allerdings zunächst das Ergebnis des von ihm in Auftrag gegebenen Gutachtens abwarten darf. Dieses wurde hier am 18.10.2612 erstellt und am 23.10.2012 in Rechnung gestellt. Der geltend gemachte Zeitraum von 27 Tagen ist daher nicht zu beanstanden.
Der Höhe nach sind allerdings lediglich 38,- € / Tag anzusetzen. Die Höhe des Nutzungsausfalles kann die Kammer nach § 287 ZPO anhand der Tabellen nach Sanden / Danner schätzen (BGH NJW 2005, 277,/278; NJW 2005, 1044). Danach gehört das verunfallte Fahrzeug (Honda Civic 1.8 Sport) zur Gruppe E mit 43,- € / Tag Nutzungsausfall, war allerdings nahezu 5 Jahre alt, weshalb ein Abschlag auf die Gruppe D mit einem Tagessatz von 38,- € / Tag angemessen ist
2.5.
Die Klägerin hat weiterhin Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten berechnet aus dem Streitwert, der sich als berechtigt erwiesen hat (BGH NJW 2008, 1888 f.). Das ergibt hier angesichts der berechtigten Forderung von 11.022,92 € (der Nutzungsausfall war nicht Gegenstand der vorgerichtlichen Geltendmachung) insgesamt 430,60 € (0,65 Geb. aus Streitwert bis 13.000,- € = 0,85 x 528,- € = 341,10 € zzgl. Pauschale 20,- € zzgl. USt), wovon nach der unstreitigen Zahlung von 401,72 € noch 28,94 € verbleiben.
Die Verzinsungspflicht ergibt sich jeweils aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 91a ZPO. Das Unterliegen der Klägerin ist geringfügig und hat keine besonderen Kosten verursacht. Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, hat die Beklagte die Kosten zu tragen, da sie ohne die Erledigungserklärung – wie die Erfüllung der insoweit auch unbestrittenen Ansprüche der Klägerin belegt – in der Hauptsache unterlegen gewesen wäre.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1, 108 ZPO.
…
Vorsitzender Richter an Landgericht
Beschluss
Der Streitwert wird wir folgt festgesetzt:
– bis zum 05.03.2013 (Erledigungserklärung in Höhe von 9.729,33 €) auf 11.027,92 €
– vom 06.03.2013 bis zum 01.04.2013 (Zustellung der Klageerweiterung) auf bis zu 5.000,- € (restlicher Betrag von 1.926,44 € zzgl. Kosteninteresse hinsichtlich des erledigten Teils),
– ab dem 02.04.2013 auf bis zu 6.160,- € (wie vor, zzgl. Nutzungsausfall 1.161,-€).
…
Vorsitzender Richter an Landgericht
Und jetzt bitte Eure Kommentare.
Grüß Gott allerseits,
und wieder ist ein Haftpflichtversicherer, welcher war es überhaupt?, mit der Argumentatioin, die Gutachterkosten seien überhöht, und daher nicht mehr erforderlich, auf die Schn.. (auf die Nase) gefallen.
Es zeigt sich, dass immer mehr Versicherer diese – eigentlich unsinnige – Ansicht vertreten. Denn auch überhöhte Sachverständigenkosten sind zu ersetzen, allerdings ist der Schädiger berechtigt, sich eventuell bestehende Bereicherungsansprüche abtereten zu lassen. Allerdings trifft dann den Schädiger die Beweislast, dass die Gutachterkosten nicht erforderlich sind. Dabei ist aber immer auf die Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen, wie so oft hier im Blog festgestellt wurde.
Obwohl den Versicherungen diese Rechtsprechung und die dazu gehötige Literatur bekannt ist, wird immer wieder behauptet, wobei schon der Eindruck entsteht, dass diese Behauptungen wider besseres Wissen erfolgen, dass überhöhte Kosten nicht zu ersetzen seien. Das ist schlicht falsch. Dann wird auch noch (offenbar bewußt) der BGH falsch zitiert. Aber gut, dass die Richter beim LG in Kaiserslautern aufgepasst haben. Es scheint, dass auch in Kaiserslautern dieser Blog mitgelesen wird.
Hinsichtlich der Schadensabrechnung und der Sachverständigenkosten ein prima Urteil.
Bei solchen Richtern in Deutschland wird mir nicht bang.
Servus
Aigner Alois
.. und das Haar finden wir bei der Nutzungsausfallsuppe:
„….war allerdings nahezu 5 Jahre alt, weshalb ein Abschlag auf die Gruppe D mit einem Tagessatz von 38,- € / Tag angemessen ist…“
War nahezu 5 Jahre alt, also noch keine 5 Jahre !
Vom Jahr 6-10 währe das richtig gewesen.
Ansonsten: F5, Treffer Mittschiffs, Versenkt !