Die 8. Zivilkammer des Landgerichtes Karlsruhe hat mit Urteil vom 14.09.2007 (8 O 191/06) dem Geschädigten restlichen Schadensersatz bei fiktiver Schadensabrechnung mit Stundenverrechnungssätzen einer Markenwerkstätte sowie die Ersatzteilaufschläge und Verbringungskosten und die vollen Sachverständigenkosten zugesprochen.
Aus den Gründen:
Die zulässige Klage hatte in dem zugesprochenen Umfang Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch aus §§ 7, 17 StVG in Verbindung mit § 249 BGB in Höhe des zugesprochenen Restbetrages.
1. Nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens ist die Unfalldarstellung der Beklagten widerlegt. Bei einem Begegnungszusammenstoß infolge einer Fahrbahnverengung ist in der Regel von der überwiegenden oder sogar alleinigen Haftung des Verkehrsteilnehmers auszugehen, auf dessen Fahrbahnhälfte sich das Hindernis befindet, da er den Vorrang des Gegenverkehrs mißachtet hat. Im Streitfall verdrängt das erwiesene Verschulden des Beklagten die Betriebsgefahr auf Klägerseite ganz.
2. Der ersatzfähige Schaden beläuft sich auf insgesamt 10.006,09 €, so dass dem Kläger unter Berücksichtigung der schon erfolgten Zahlung von 3.398,50 € noch weitere 6.607,59 € zustehen.
a. Zu berücksichtigen sind dabei zunächst die unstreitigen Schadenspositionen von insgesamt 256,71 € für Handy, Medikamente, Attestkosten und Auslagenpauschale.
b. Zum ersatzfähigen Schaden gehören die vom Schadenssachverständigen zuletzt ermittelten Kosten einer Reparatur in einer Markenwerkstatt in vollem Umfang. Das Gericht teilt die Rechtsauffassung der Klägerseite und das von dieser vertretene Verständnis der sogenannten Porscheentscheidung des BGH (VersR 2003, 920), dass der Geschädigte grundsätzlich die Kosten der Reparatur in einem markengebundenen Betrieb mit Ersatzteilaufschlägen und Verbringungskosten ersetzt verlangen kann, solange ihm kein konkret erwiesener Mitverschuldenseinwand entgegen gehalten werden kann. Diese Kosten hat der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten mit netto 7.844,83 € ermittelt.
c. Das Gericht geht auch davon aus, dass dem Kläger die Sachverständigenkosten von netto 654,46 € zu ersetzen sind. Es fällt in den Risikobereich des Schädigers, dass sich das Gutachten als nicht in vollem Umfang brauchbar erwiesen hat. Es wird nicht als Mitverschulden bewertet, dass der Kläger einen Gutachter beauftragt hat, der kein öffentlich bestellter und vereidiger Sachverständiger und auch kein Ingenieur war, sondern nur die Bezeichnung „Sachverständiger für Kraftfahrzeuggutachten und Kraftfahrzeugmeister“ trägt. Dass der Kläger eine etwaige fehlende Eignung nicht vorab erkannt hat, ist ihm nicht als Mitverschulden zuzurechnen.
d. Die Wertminderung hat der gerichtliche Sachverständige -unangefochten- mit 1.000,00 € ermittelt. …
So im Wesentlichen die Urteilsgründe des Landgerichtes – 8. Zivilkammer- Karlsruhe. Dabei hat das LG ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch bei fiktiver Schadensabrechnung die in dem Porscheurteil des BGH bestätigten Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt zugrunde zu legen sind. Weiterhin hat das LG Karlsruhe -zu Recht- die in dem Kraftfahrzeugsachverständigengutachten aufgeführten Verbringungskosten sowie Ersatzteilpreisaufschläge auch bei fiktiver Schadensabrechnung dem Geschädigten zugesprochen.