LG Koblenz weist HUK-COBURG mit Verfügung vom 12.6.2015 auf die Rechtslage zur Beurteilung der erforderlichen Sachverständigenkosten hin.

Sehr geehrte Leserinnen und Leser des Captain-Huk-Blogs,

heute veröffentlichen wir hier einmal kein Urteil, sondern eine gerichtliche Hinweisverfügung in einem Rechtsstreit des Geschädigten gegen den Unfallverursacher und die HUK-COBURG vor der Zivilkammer des Landgerichts  Koblenz. Leider gebraucht der Vorsitzende Richter am Landgericht den falschen Ausdruck der „Sachverständigengebühren“, obwohl es solche tatsächlich nicht gibt. Aber auch die Anwälte der HUK-COBURG sprechen immer von Sachverständigengebühren, obwohl auch sie wissen müssten, dass es solche nicht gibt. Offenbar soll damit aber suggeriert werden, als ob – wie bei Gebühren üblich – eine einheitliche Berechnungsweise vorgegeben sei, was auch wiederum nicht der Fall ist. Lest selbst die Verfügung und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

Landgericht Koblenz

Koblenz, den 12.6.2015

Verfügung 

Rechtsstreit …. gegen ….

1. Termin zur Güteverhandlung und für den Fall des Nichterscheinens einer Partei oder Erfolglosigkeit der Güteverhandlung unmittelbar anschließender Haupttermin wird bestimmt auf den Mittwoch, 23.9.2015 10:15 Uhr Saal 137 , 1. OG, Karmeliterstraße 14.

Belehrungen gemäß §§ 78, 215 ZPO

Vor den Landgerichten herrscht Anwaltszwang. Daher kann nur ein Rechtsanwalt oder im Einvernehmen mit einem Rechtsanwalt ein der deutschen Sprache mächtiger Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der EU oder eines anderen Vetragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der nach den Teilen 1 und 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) berechtigt ist, vorübergehend die Tätigkeit eines Rechtsanwalts auszuüben, zum Prozessbevollmächtigten bestellt werden….

2. Hinweis:

Nach vorläufiger Beratung hält die Kammer die Kosten des Sachverständigen in voller Höhe – wie von der Klagepartei geltend gemacht – für erstattungsfähig. Ein Mitverschulden der Klagepartei wegen unnötig verursachter Kosten kommt nicht in Betracht. Die Nebenkosten und die Sachverständigengebühren (gemeint sind die -kosten, Anm. des Autors) dürften vor Vertragsschluss dem Geschädigten nicht bekannt gewesen sein. Marktforschung vor der Beauftragung eines Sachverständigen muss nicht betrieben werden. Der zu ersetzende Schaden entsteht aber bereits durch die Beauftragung des Sachverständigen. Im Übrigen hält die Kammer auch die angesetzten  Sachverständigengebühren (siehe  oben angeführte Anmerkung des Autors!)  für Kopien und Fotos nicht für völlig überzogen. Neben den reinen Kosten für die Erstellung einer Kopie und eines Fotos muss der Sachverständige auch seine Auslagen für die Geräteabschreibung und die Personalkosten in Rechnung stellen dürfen.

S. Vorsitzender Richter am Landgericht.

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Eine Antwort zu LG Koblenz weist HUK-COBURG mit Verfügung vom 12.6.2015 auf die Rechtslage zur Beurteilung der erforderlichen Sachverständigenkosten hin.

  1. G.v.H. sagt:

    @Willi Wacker,,
    Hi, W.W.,

    das ist deutlich genug, was das LG Koblenz zu bedenken gibt und unter Absatz 2. ausführt:

    „Nach vorläufiger Beratung hält die Kammer die Kosten des Sachverständigen in voller Höhe – wie von der Klagepartei geltend gemacht – für erstattungsfähig. Ein Mitverschulden der Klagepartei wegen unnötig verursachter Kosten kommt nicht in Betracht. Die Nebenkosten und die Sachverständigengebühren (gemeint sind die -kosten, Anm. des Autors) dürften vor Vertragsschluss dem Geschädigten nicht bekannt gewesen sein. Marktforschung vor der Beauftragung eines Sachverständigen muss nicht betrieben werden. Der zu ersetzende Schaden entsteht aber bereits durch die Beauftragung des Sachverständigen. Im Übrigen hält die Kammer auch die angesetzten Sachverständigengebühren (siehe oben angeführte Anmerkung des Autors!) für Kopien und Fotos nicht für völlig überzogen. Neben den reinen Kosten für die Erstellung einer Kopie und eines Fotos muss der Sachverständige auch seine Auslagen für die Geräteabschreibung und die Personalkosten in Rechnung stellen dürfen.

    S. Vorsitzender Richter am Landgericht.
    …………………………………………………………………………………………………………………………….

    Dennoch frage ich mich , warum einzelne Gerichte trotz vorliegender Abtretungserklärung
    und Honorarvereinbarung glauben, dass die Bezugnahme auf eine Honorarumfrage – welcher Art auch immer – einen Lösungsansatz bietet, wenn man berücksichtigt, dass ein Geschädigter eine solche Honorarumfrage nicht kennen muss und schadenersatzrechtlich eine solche auch nicht entscheidungserheblich sein kann. Zeugt der Rückgriff auf § 287 ZPO in einem solchen Fall nicht zumindest von von einem völligen Mißverständnis? Wird nicht durch eine solche „bequem“ erscheinende Handhabung die Beurteilungs-und Erkenntnisfähigkeit des rechtunkundigen Geschädigten einfach ausgetauscht gegen die Beurteilungskompetenz des Gerichts und zwar nicht in schadenersatzrechtlicher Relevanz, sondern unter werkvertraglichen Gesichtspunkten mit einer „Überprüfung“, wie die rechtswidrig kürzende Versicherung das wünscht ? Da geht es in der Regel dann nur partiell um eine vermeintliche Überprüfungsnotwendigkeit der Nebenkosten und nicht um die Erforderlichkeit der Gesamtkosten unter dem Strich. Kann ein „Verstoß“ gegen § 249 S. 1 BGB und gegen die begrifflichen Merkmale eines jeden Schadenersatzes damit gerechtfertigt werden, dass nach § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO ein Gericht ex post unter Würdigung aller Umstände und nach freier Überzeugung darüber „entscheidet“ , ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch sich der Schaden beläuft? Würde eine solche Bestimmung nicht bedeuten, , dass ein Gericht im Gegensatz zu historischen Regelungen nicht mehr an feste Beweisregeln gebunden ist und sich dadurch der Mühe einer sorgfältigen Beweiserhebung und einer objektiv begründeten Beweiswürdigung entheben darf ? Ändert § 287 ZPO als rein beweisrechtliche Bestimmung etwas an der sachrechtlichen Lage, dass der Schädiger vollen Schadenersatz schuldet un diese Rechtspflicht den in § 249 S. 1 BGB bestimmten Inhalt hat ?Hat das Gericht insoweit nicht in jedem Einzelfall individuell diesen zu erkennen? Wenn dem so ist, kann ein Gericht nicht gemäß § 287 ZPO über den Schadenersatzanspruch des Geschädigten verfügen.Die Bedeutung der freien Schadens“regelung“ enthält, dass das Gericht über den Schadenersatz und damit über die Rechte des Geschädigten frei verfügen könnte, was bedeuten würde, dass allein auf Grund der insoweit willkürkichg behauptbaren Umstände das Gericht nach Gutdünken entscheidet über den streitigen Schadenersatzanspruch. Man darf damit allein schn von der Logik her die Frage verbinden, was einen Geschädigten und damit ein über dessen Schadenersatzanspruch urteilendes Gericht die vermeintlichen Umfrageergebnisse eines von vielen Berufsverbänden angehen ? Mit welcher rechtlich tragfähigen Begründung sollten die Geschädigten diese zu ihrem Nachteil gegen sich gelten lassen müssen, wenn man zutreffend berücksichtigt, dass allenfals 20 % aller Kfz-Sachverständigen über eine Vielzahlzahl von Berufsverbänden organisiert sind ?

    Nach der ausdrücklichen Bestimmung in § 249 S. 1 BGB hat der Schadenersatzpflichtige „den“ Zustand hesrzustellen“,der bestehen würde, wenn das zum Schadenersatz verpflichtende Ereignis nicht eingetreten wäre.“ Es handelt sich damit um einen ganz bestimmten und verifizierbaren Zustand und nich alternativ um einen „anderen“ Zustand, der sich gerade nicht auf der Basis nach § 287 ZPO rechtfertigen läßt, denn tatsachenfremde Sprkulationen sind auch dann nicht zulässig, wenn sie als „methodisch“ dargestellt, auf nicht verifizierbare Umfrageergebnisse gestützt und in scheinhafte „Berechnungen“ werden.

    G.v.H.

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