Mit Urteil vom 13.04.2010 (11 S 2/09) hat das LG Köln die Berufung der beteiligten Versicherung gegen ein Urteil des AG Köln vom 01.12.2008 (261 C 207/08) zurückgewiesen. In diesem Verfahren wurde die Beklagte verurteilt, Mietwagenkosten in Höhe von 3.374,86 € zu zahlen. Das AG Köln hatte als Schätzungsgrundlage die Schwacke-Liste 2007 unter Ablehnung der Fraunhofer Tabelle und der Erhebung von Dr. Zinn herangezogen, das LG Köln bestätigt diese Entscheidung ausdrücklich.
Aus den Entscheidungsgründen:
Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 3.374,86 € hebst Zinsen zu zahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die geltend macht, das Urteil des Amtsgerichts sei verfahrensfehlerhaft. Die Mietwagenkosten hätten nicht nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel 2007 ermittelt werden dürfen, da dieser wegen fehlender Erhebung der Daten keine geeignete Schätzungsgrundlage für die Mietwagenkosten darstelle.
Aufgrund der von ihr vorgetragenen Internetangebote sowie der erstinstanzlich vorgelegten Erhebungen von Dr. Holger Zinn und des Fraunhofer Instituts und der in Bezug genommenen zahlreichen sich gegen eine Anwendung des Schwacke-Automietpreisspiegels 2007 aussprechenden Entscheidungen anderer Instanzgerichte seien jedenfalls hinreichende Zweifel darin begründet dass die in der Schwacke-Liste dargestellten Tarife tatsächlich üblichen Normaltarifen entsprechen. Insoweit hätte das Amtsgericht auch ein Sachverständigengutachten zur Frage der Angemessenheit der in der Schwacke-Liste dargestellten Tarife einholen müssen. Hinsichtlich, des weiteren Vorbringens der Beklagten im Übrigen wird auf ihre Berufungsbegründung Bezug genommen.
Die Klägerin ist der Berufung entgegengetreten und hat im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den Akteninhait sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Die verfahrensrechtlich bedenkenfreie Berufung der Beklagten ist in der Sache unbegründet.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Beklagte verurteilt, für die hier vorliegenden 15 Fälle, restlichen Mietzins in Höhe von insgesamt 3.374,86 € nebst jeweiliger Zinsen zu zahlen. Auch das weitere Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Zur Vermeidung weiterer Wiederholung wird auf das Urteil der Kammer vom 15.12.2009 – 11 S 394/08 – verwiesen, durch das die Beklagte gleichfalls in einem Parallelfall verurteilt worden ist, restlichen Mietzins zu zahlen. Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass der Einwand der Beklagten, die Klägerin müsse beweisen, dass nicht zu einem günstigeren Tarif hätte angemietet werden können, nicht durchgreift. Dies setzt zunächst voraus, dass die Geschädigten zu einem überhöhten Tarif angemietet haben, was jedoch die Beklagte darzulegen hat. Insoweit hat sie sich lediglich wiederum auf Internetangebote berufen, die nicht den regionalen Bereich betreffen und auch nicht den Zeitpunkt der Anmietung der Geschädigten. Dies hat das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung im Übrigen entsprechend der Rechtsprechung der Kammer zutreffend und ausführlich dargelegt. Das Gleiche gut für die vom Amtsgericht zuerkannten Nebenforderungen.
Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711.713ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Soweit das LG Köln.
Hallo Babelfisch,
man sieht, dass die Versicherer immer und immer wieder gegen Schwacke ankämpfen wollen. Mit erstaunlich knappem Berufungsurteil hat die Berufungskammer das Vorbringen der Berufungsklägerin zurückgewiesen. Bezeichnend für das Vorbringen der Versicherung ist der folgende Absatz aus der Urteilsbegründung „…Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass der Einwand der Beklagten, die Klägerin müsse beweisen, dass nicht zu einem günstigeren Tarif hätte angemietet werden können, nicht durchgreift. Dies setzt zunächst voraus, dass die Geschädigten zu einem überhöhten Tarif angemietet haben, was jedoch die Beklagte darzulegen hat. Insoweit hat sie sich lediglich wiederum auf Internetangebote berufen, die nicht den regionalen Bereich betreffen und auch nicht den Zeitpunkt der Anmietung der Geschädigten…“ Dies hat das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt. Prima Urteil.
Mit freundlichen Grüßen