LG Köln: Kölsch und Schwacke, das geht zusammen (9 S 103/11 vom 13.07.2011)

Mit Urteil vom 13.07.2011 (9 S 103/11) hat das Landgericht Köln die Entscheidung des AG Bergisch-Gladbach vom 10.02.2011 (66 C 190/08) in der Berufung im Detail geändert und die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe 506,32  € verurteilt. Die Anwendung der Schwacke-Liste wird bestätigt, dagegen wird die Fraunhofer Tabelle als keineswegs vorzugswürdig eingestuft.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch steht der Klägerin in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe aus §§ 7, 17 StVG, §§ 249 ff. BGB, § 3 Nr. 1 PflVG a.F., § 389 BGB zu.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. BGH NZV 2006, 463, 464) kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst vornimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Ausgangspunkt für die Betrachtung bildet der am Markt übliche Tarif. Das erstinstanzlich eingeholte Sachverständigengutachten führt nicht zu einer Überzeugung der Kammer im Hinblick auf den ortsüblichen und angemessenen Tarif, denn der Sachverständige konnte lediglich einen Preis für das Jahr 2006 von einer Mietwagenfirma ermitteln. Weitere Erkenntnisse ergeben sich aus dem Sachverständigengutachten nicht. Von einem Tarif eines Mietwagenunternehmens kann jedoch nicht auf einen angemessen und ortsüblichen Tarif geschlossen werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es allerdings zulässig, zu der Bestimmung des am Markt üblichen Tarifes in Ausübung tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf das sog. gewichtete Mittel (jetzt Modus) des „Schwacke-Automietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zurückzugreifen (BGH, NZV 2006, 463 f.; BGH NZV 2008, 1519 f.; BGH, Beschl. v. 13.01.2009 – VI ZR 134/08 – zit. nach juris, Rn. 5; OLG Köln, NZV 2007, 199 f.; OLG Köln, Urt. v. 03.03.2009 – 24 U 6/08 – zit. nach juris, Rn. 5 f.; LG Bonn, NZV 2007, 362 f.; LG Köln, Urt. v. 19.11.2008 – 9 S 171/08). Bei einer mehrtägigen Vermietung sind die entsprechenden Pauschalen heranzuziehen.

Als Schätzungsgrundlage kann hier der Schwacke-Automietpreisspiegel für das Jahr 2006 herangezogen werden. Nicht erforderlich ist, dass sich eine der Parteien auf die Schwacke-Liste berufen hat, denn die Schwacke-Liste ist gerichtsbekannt und kann auch unabhängig davon, ob eine Partei die Liste zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat, einer Schadensschätzung zugrunde gelegt werden.

Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Schwacke-Liste bestehen seitens der Kammer nicht. Soweit die Beklagte die Schwacke-Liste für nicht anwendbar hält und meint, dass bei der Erhebung der Daten gravierende Mängel vorgelegen hätten, kann sie hiermit nicht durchdringen. Zu berücksichtigen ist insoweit zunächst, dass die Schadensschätzung im Rahmen von § 287 ZPO dem Tatrichter ein besonders freies Ermessen einräumt (vgl. BGH, NJW 2008, 2910), wodurch auch dem Gesichtspunkt der Praktikabilität Rechnung getragen werden soll. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2011 – VI ZR 353/09, zitiert nach juris m.w.N.), der die Kammer in ständiger Rechtsprechung folgt, bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können (speziell der Schwacke-Liste), nämlich nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass sich geltend gemachte Mängel auf den zu entscheidenden Fall ausgewirkt haben. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Dass die Erhebung des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation zu anderen Ergebnissen gelangt und ihr deswegen der Vorzug zu geben sei, genügt aus Sicht der Kammer in Kenntnis entgegengesetzter obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. OLG Köln, Urt. v. 10.10.2008 – 6 U 115/08 und Urt. v. 21.08.2009 – 6 U 6/09; OLG München, Urt. v. 25.07.2008 – 10 U 2539/08; OLG Thüringen, Urt. v. 27.11.2008 – 1 U 555/07; anders aber OLG Köln, Urt. v. 03.03.2009 – 24 U 6/08) allein nicht, um durchgreifende Zweifel an der Nutzbarkeit der Schwacke-Liste zu begründen. Die Kammer vermag, auch unter Berücksichtigung, dass im Rahmen der Fraunhofer-Erhebung – anders als bei der Schwacke-Umfrage – eine anonymisierte Befragung von Mietwagenunternehmen durchgeführt worden ist, keine derart überlegene Methodik der Fraunhofer-Erhebung festzustellen, welche zugleich die Annahme einer mangelhaften Erhebung für den Schwacke-Mietpreisspiegel rechtfertigen könnte.

Die Beklagte hat keine konkreten Tatsachen aufgezeigt, aus denen sich Mängel der 10 Schwacke-Liste ergeben. Die von der Beklagten vorgetragenen Angebote anderer Mietwagenfirmen stammen nicht aus dem Zeitraum der streitgegenständlichen Anmietung und können die Geeignetheit der Schwacke-Liste für die streitgegenständlichen Anmietung daher nach Ansicht der Kammer nicht in Frage stellen. Inwiefern der Kunde der Klägerin bei einem anderen Mietwagenunternehmen zu wesentlich günstigeren Preisen ein Fahrzeug hätte anmieten können, ist nicht dargelegt. Dies ergibt sich auch nicht aus dem erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten, denn diesem lag lediglich ein einziges Angebot zugrunde.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes 11 vom 22.02.2011 (VI ZR 353/09). Insbesondere ergibt sich aus der Entscheidung nach Auffassung der Kammer nicht, dass es der Bundesgerichtshof als ausreichend angesehen hat, dass günstigere Angebote aus einem anderen als dem streitgegenständlichen Zeitraum vorgetragen werden.

Umgekehrt erscheint aus Sicht der Kammer die Wiedergabe von Preisen mit einer Vorbuchungsfrist von einer Woche durch das Fraunhofer Institut kaum geeignet, das typische Anmietungsszenario nach einer Unfallsituation widerzuspiegeln. Auch war die Datenerfassung auf die Situationen beschränkt, in denen ein Mietwagen per Telefon oder über das Internet gebucht wird. Zudem wird in der Fraunhofer-Erhebung lediglich der Marktpreis für ein großflächigeres Gebiet mit zwei Postleitzahlen angegeben. Die Schwacke-Liste erscheint aufgrund der engmaschigeren Einteilung und der damit einhergehenden Differenzierung zwischen großstädtischen und ländlicheren Gebieten eher geeignet, den Normaltarif für den „örtlich“ relevanten Markt abzubilden (so auch OLG Köln, Urt. v. 03.03.2009 – 24 U 6/08 – zit. nach juris).

Zudem hat ein Aufschlag von 20 % für unfallersatzbedingte Mehrkosten zu erfolgen. Ein Geschädigter verstößt noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem „Normaltarif“ teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (z.B. BGH, NJW 2005, 51; BGH, NJW 2005, 1933; BGH, NJW 2006, 2621, 2622). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Beurteilung der Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots bei Inanspruchnahme des Unfallersatztarifs eine generelle Betrachtung geboten und nicht auf den konkreten Einzelfall abzustellen.

Dass danach aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation in der Regel ein höherer Mietwagenpreis als der Normaltarif zur Schadensbeseitigung i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich ist, steht nicht mehr grundsätzlich in Streit (OLG Köln, NZV 2007, 199, 200; OLG Köln, Urt. v. 21.08.2009 – 6 U 6/09 – zit. nach juris, Rn. 21; LG Bonn, NZV 2007, 362, 363). Diese betriebswirtschaftlich gerechtfertigte Erhöhung kann in Form eines pauschalen Aufschlags auf den Normaltarif erfolgen, dessen Höhe wiederum der bei der Schadensabrechnung besonders freigestellte Tatrichter gemäß § 287 ZPO schätzen kann (z.B. BGH, NZV 2006, 526).

Die Kammer folgt der im Vordringen befindlichen Ansicht, dass ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif gerechtfertigt sei, um die Besonderheiten der Kosten und Risiken des Unfallersatzfahrzeuggeschäfts im Vergleich zum Normalgeschäft angemessen zu berücksichtigen (z.B. OLG Köln, NZV 2007, 199, 201; LG Bonn, NZV 2007, 362, 363). Die Kammer veranschlagt diesen Aufschlag mit 20 % (ebenso z.B. OLG Köln, NZV 2007, 199, 201; OLG Köln, Urt. v. 21.08.2009 – 6 U 6/09 – zit. nach juris, Rn. 21; LG Hof, NJOZ 2008, 2806, 2809; LG Dortmund, Urt. v. 29.05.2008, 4 S 169/07; ähnlich LG Bonn, NZV 2007, 362, 363: 25 %).

Die Nebenkosten sind hier ebenfalls nach der Schwacke-Liste zu berücksichtigen.

Dies gilt, sofern ausweislich der Mietvertrags- und Rechnungsunterlagen entsprechende Zusatzleistungen erbracht und hierfür eine gesonderte Vergütung verlangt wurde.

Für ersparte Eigenkosten ist ein Abzug von 5% vorzunehmen.

Ausgehend von den obigen Darlegungen errechnet sich der erstattungsfähige

Aufwand für den Mietwagen entsprechend den vorstehenden Ausführungen gemäß § 287 ZPO auf einen Betrag von 1.312,90 €. Dieser errechnet sich durch die Addition folgender Betrag:

• 2 x Wochenpauschale (Modus):               1.110,00 €

• zzgl. 20% Mehraufwendungen:                 222,00 €

• Zustellung/ Abholung:                                    50,00 €

.                                                           1.382,00 €

abzgl. ersparter Eigenleistungen (5%):     1.312,90 €

Abzüglich des von der Beklagten bereits geleisteten Betrages in Höhe von 806,28 € ergibt sich der aus dem Tenor ersichtlichen Betrag von 506,62 €.

Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

III.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision ist auch nicht i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da nicht über streitige oder zweifelhafte Rechtsfragen zu entscheiden war.

Soweit das LG Köln.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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Eine Antwort zu LG Köln: Kölsch und Schwacke, das geht zusammen (9 S 103/11 vom 13.07.2011)

  1. RA Schepers sagt:

    Ebenso Urteil des LG Köln vom 17.4.12 (11 S 245/11), abrufbar unter http://www.justiz.nrw.de

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