Mit Urteil vom 28.09.2007 (1 S 33/07) hat das LG Landau in der Pfalz auf die Berufung des Klägers die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 690,00 € zzgl. Zinsen sowie zur Freihaltung von vorgerichtlichen RA-Kosten verurteilt. Die Schwacke-Liste findet Anwendung.
Aus den Entscheidungsgründen:
Das zulässige Rechtsmittel der Klägerin ist überwiegend begründet.
Die Klägerin kann gegenüber der Beklagten aus abgetretenem Recht Mietwagenkosten in Höhe von 690,– EUR nach Maßgabe der §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVersG, 398 BGB erstattet verlangen.
An der grundsätzlichen Aktivlegitimation der Klägerin besteht – entgegen der Ansicht das Amtsgerichts – kein Zweifel. Die vorgelegte Abtretungserklärung der Geschädigten X vom 04.05.2005 ist inhaltlich eindeutig dahin gefasst, dass die Schadensersatzansprüche bereffend die infolge des Kraftfahrzeugschadens angefallenen Mietwagenkosten an die Klägerin abgetreten werden. Der Zusatz, wonach die Geltendmachung der Ansprüche gegenüber der Versicherungsgesellschaft durch die Abtretende bzw. deren Rechtsanwalt selbst erfolgen muss, trägt lediglich dem Umstand Rechnung, dass nach Maßgabe von § 134 BGB i.V.m. dem RBerG eine Abtretung unzulässig ist, wenn mit ihr die geschäftsmäßige Durchsetzung der Ansprüche ermöglicht werden soll.
Demgegenüber ist eine Sicherungsabtretung wirksam und die klageweise Geltendmachung der sicherungshalber abgetretenen Forderung zulässig (BGH NJW 2006, 1726), etwas anderer gilt nur dann, wenn es in Wahrheit darum geht, dem Geschädigten die Verfolgung und Durchsetzung seiner Ansprüche zielbewusst abzunehmen – so lag es hier indes nicht.
Der Höhe nach sind die Mietwagenkosten allerdings lediglich in Höhe weiterer 690 EUR erstattungsfähig. Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des BGH (vgl. grundlegend VersR 2005, 650) ist der Unfallersatztarif als erforderlicher Aufwand zu Schadensbeseitigung zu qualifizieren; wenn die Besonderheiten dieses Tarifs einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen. Im Rahmen der Prüfung der betriebswirtschlichten Rechfertigung eines Unfallersatztarifs ist es nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12.06.2007, Az. VI ZR 161/06) nicht erforderlich, die Kalkulation des konkreten Unternehmens nachzuvollziehen; vielmehr kann sich die Prüfung im Lichte des § 287 ZPO darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht kommt. Als Berechnungsgrundlage kann hierbei nach der Rechtsprechung des BGH (a.a.O) der Schwacke-Mietpreisspiegel hinsichtlich das Postleitzahlengebiets des Geschädigten herangezogen werden. Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung der Kammer (zuletzt Urteil vom 02.07.2007, Az. 1 S 241/06) ist es sachgerecht, in Bezug auf Verkehrsunfälle, die sich – wie hier- im Jahr 2005 ereignet haben, den Automietpreisspiegel für das Jahr 2006 heranzuziehen und der Schadensberechnung den für den einschlägigen Postleitzahlenbereich festgelegten Modus (früher: gewichtetes Mittel) zugrunde zu legen. Nach der Rechtsprechung der Kammer (a.a.O.; so auch OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007, Az. 19 U 181/06) ist es gerechtfertigt, den auf der Grundlage des Automietpreisspiegels errechneten Betrag um eine Pauschale von 20 % zu erhöhen, um den besonderen betriebswirtschaftlichen Anforderungen an den Unfallersatztarif, Rechnung zu tragen.
Im vorliegenden Fall errechnet sich bezüglich eines Fahrzeugs der hier maßgeblichen Gruppe 5 im Postleitzahlenbereich 768 bei einer Mietdauer von 10 Tagen folgende erstattungsfähige Summe: 595,–EUR als Wochentarif für 7 Tage zzgl. 357,– EUR als 3-Tage-Tarif, dies ergibt eine Summe von 952,– EUR, bezüglich derer ein Aufschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen ist. So dass ein Betrag von 1.142,40 EUR in Ansatz zu bringen ist, zu welchem Haftungsfreistellungskosten in Höhe von 147,– EUR zzgl. 63,–EUR hinzuzuaddieren sind, so dass ein erstattungsfähiger Betrag von 1.352,40 EUR verbleibt. Nach dem die Beklagte vorprozessual einen Betrag von 662,40 erstattet hat, ist ein weiterer Betrag von 690,– EUR von der Beklagten zu entrichten.
Der Klageantrag Ziffer 2. (anteilige vorprozessuale Rechtsanwaltsgebühren) sowie die Zinsforderungen sind unter dem Gesichtspunkt des Verzuges (§ 286 Abs. 1 ZPO) gerechtfertigt.
Soweit das LG Landau.