Hallo verehrte Captin-Huk-Leserinnen und -Leser,
wir bleiben in Leipzig und veröffentlichen für Euch gleich noch ein Berufungsurteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. Nachdem diese bereits vielfach vor dem Amtsgericht Leipzig unterlegen war, wollte sie nunmehr mit einem Urteil des AG Leipzig zu ihren Gunsten Nägel mit Köpfen machen. Aber aufgrund der Berufung der Klägerin wurde das AG-Urteil abgeändert und die HUK-COBURG zur Zahlung der restlichen, abgetretenen Sachverständigenkosten verurteilt. Es handelt sich alles in allem um eine recht positive Entscheidung zugunsten des klagenden Sachverständigen. Erfreulich ist, dass sich auch das LG Leipzig gegen die – gelinde gesagt unsinnige – Rechtsprechung des OLG Dresden mit der Kappungsgrenze ausspricht. Die Rechtsprechung des OLG Dresden dürfte mit dem Urteil des BGH (in NJW 2014, 3151) hinfällig sein. Was mir allerdings an dem Urteil des LG Leipzig nicht gefällt, ist, dass das erkennende Gericht eine Einzelpositionsprüfung vornimmt. Die Schätzung nach § 287 ZPO ist eine Schadenshöhenschätzung. Maßgeblich ist nur der Endbetrag. Lest aber selbst das Berufungsurteil des LG Leipzig und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Landgericht Leipzig
Zivilkammer
Aktenzeichen: 08 S 324/15
Amtsgericht Leipzig, 111 C 199/15
Verkündet am: 20.01.2016
In dem Rechtsstreit
…
– Klägerin und Berufungsklägerin –
gegen
…
– Beklagte und Berufungsbeklagte –
wegen Schadensersatz
hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig durch
Richterin am Landgericht … als Einzelrichterin
am 20.01.2016
für Recht erkannt:
1. Auf Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 12.05.2015, Az. 111 C 199/15, wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über den erstinstanzllch zuerkannten Betrag hinaus weitere 65,54 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB daraus seit 13.11.2013 zu bezahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 65,54 € festgesetzt.
Auf die Darstellung eines Tatbestands wird nach § 313a ZPO i.V.m. §§ 543, 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Berufung ist begründet.
1.) Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 65,54 € aus § 115 VVG i.V.m. § 249 BGB i.V.m. § 267 ZPO.
a) Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite in der Berufungsbegründung wurde ein Abtretungsvertrag dadurch abgeschlossen, dass die Klägerin das Abtretungsformular an die Geschädigtenseite übergeben hat und diese das unterschriebene Formular an die Klägerin zurückgegeben hat. Im Übrigen ist dem Amtsgericht darin zuzustimmen, dass die Beklagte mit einem Bestreiten der Aktivlegitimation nach § 242 BGB ausgeschlossen ist, da sie nach ihrer Aufassung einen abschließenden Betrag auf die Sachverständigenkosten in Höhe von 497,00 € gezahlt hat (Bl. 28 d. A).
b) Sachverständigenkosten sind zu ersetzen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13). Es können nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB die Kosten erstattet verlangen werden, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13). Das Gebot zur wirtschafltichen vernünftigen Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13). Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten aber erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aulwand abzubilden (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13).
aa) Eine solche erkennbare Überhöhung kann im konkreten Fall nicht bejaht werden. Nach Auffassung des Gerichts ist für die Frage der erkennbaren Überhöhung der Endbetrag, welcher zu zahlen ist, entscheidend, da sich die Höhe von einzelnen Positionen gegenseitig ausgleichen kann und der Endbetrag tatsächlich das Vermögen belastet. Die Höhe der Sachverständigenkosten für Privatgutachten richtet sich nicht nach dem JVEG (vgl. BGH, Beschluss vom 25.01.2007, Az.: VII ZB 74/06). Die Beklagtenseite hat hinsichtlich des Leipziger Marktes nicht dargelegt, wie von den Sachverständigen üblicherweise die Nebenkosten berechnet werden. Sofern man auf die BVSK-Honorarabfrage 2013 zurückgreift, liegen die abgerechneten Nebenkosten teilweise über dem HB V Korridor der BVSK-Honorarabfrage 2013. Bei Einhaltung des HB V Korridors bei den Nebenkosten ergibt sich statt der von der Klägerin abgerechneten 614,42 Euro folgender Betrag:
Sachverständigenhonorar 369,00 €
Fahrtkosten 16 km zu 1,16 € = 18,56 €
Fotokosten 9 Stück zu je 2,55 € = 22,95 €
Schreib- und Druckkosten 12 Seiten zu je 2,86 € 34,32 €
Kopien für weitere Gutachten und Akte 19,00 €
Versand, Telefon und Internetpauschale 18,17 €
_____________________________________________________
insgesamt: 482,00 € netto,
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer 573,58 € brutto.
Der vom Klägerseite abgerechnete Betrag von 614,42 € liegt damit ca. 7 % über dem Betrag, welcher sich bei Anwendung des HB V Korridor der BVSK Honorarbefragung 2013 ergibt. Eine deutlich erkennbare Erhöhung der Sachverständigenkosten ist damit nicht gegeben.
bb) Hinsichtlich der von der Beklagten gerügten einzelnen abgerechneten Nebenkostenpositionen, ist folgendes festzustellen:
(1) Sofern die Beklagte die Anzahl der im Gutachten vorhandenen Fotos als zu viel rügt, ist festzustellen, dass es sich insofern um eine Ermessensentscheidung des Sachverständigen handelt und dass Insbesondere auch der Tachometerstand eine besondere Bedeutung hat für den Wert eines Fahrzeugs, so dass nachvollziehbar ist, dass dieser durch Fotos festgehalten wird, um den Einwand eines Zahlendreher begegnen zu können.
(2) Sofern die Klägerseite die Kopiekosten rügt, ist festzustellen, dass mindestens die Anfertigung von zwei Kopien des erstellten Gutachtens angemessen ist, da das Gutachten zum einen der Beklagten übersandt werden muss und zum anderen der Rechtsanwalt der Klägerseite über eine Kopie des Gutachtens verfügen muss und das Original dem Geschädigten selbst für seine eigenen Akten zusteht. Bei dem gefertigten Gutachten mit 12 Schreibseiten ergibt sich bereits daraus ein Kopieaufwand von mindestens 24 Seiten. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin an Kopierkosten 19,00 € abgerechnet hat, ergibt sich pro Seite ein Kopiebetrag von 0,79 €. Dieser Betrag übersteigt nicht den HB V Korridor der BVSK Honorarbefragung 2013. Anhaltspunkte, warum dieser Betrag zu beanstanden ist, sind nicht ersichtlich.
(3) Sofern die Beklagtenseite die Geltendmachung einer Versand-, Telefon- und Internetkostenpauschale bei den Nebenkosten rügt, ist festzustellen, dass eine solche Pauschale allgemein üblich ist, wie sich z.B. auch aus Nr. 7002 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG ergibt. Dies beruht darauf, dass der Nachweis einzelner Telefonkosten, Internetkosten und Versandkosten einen unverhältnismäßig großen Aufwand erfordern würde.
(4) Sofern die Beklagtenseite die Berechnung von Schreibkosten bemängelt, ist eine solche Berechnung dem Grunde nach ebenfalls allgemein üblich, wie sich sowohl aus der BVSK-Umfrage 2013 als auch aus § 12 Nr. 3 JVEG ergibt. Eine Pauschalierung pro angefangene Seite ist aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden.
cc) Die von der Klägerin abgerechneten Nebenkosten sind nicht, wie vom OLG Dresden in seiner Entscheidung vom 19.02.2014, Az.: 7 U 111/12 vorgenommen, auf 25 % des Grundhonorars zu beschränken. Der Bundesgerichtshof hat In seiner Entscheidung vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13, bei der Frage der Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten, welche aufgrund einer Abtretung vom Sachverständigen selbst geltend gemacht wurden, dieselben Grundsätze angewandt, welche für den Erstattungsanspruch des Geschädigten gegenüber dem Schädiger gelten. Einer Pauschalierung der Nebenkosten hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung eine Absage erteilt, da solche Pauschalierungen einer hinreichend tragfähigen Grundlage entbehren und sie insbesondere nicht mit dem zwischen dem Sachverständigen und dem Geschädigten geschlossenen Werkvertrag in Einklang zu bringen sind, da nach der vertraglichen Grundlage bestimmte Nebenkosten neben dem Grundhonorar zu entrichten sind. Die Pauschalierung wird auch nicht dadurch zulässig, dass das Amtsgericht entsprechend der Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 19.02.2014 nicht von einem festen statischen Pauschalbetrag sondern von einer Pauschalierung in Höhe von 25 % des Grundbetrages ausgegangen ist. Auch in diesem Fall lässt sich die Pauschalierung ersichtlich nicht mit dem zwischen dem Sachverständigen und dem Geschädigten geschlossenen Vertrag in Einklang bringen. Darüber hinaus hat auch eine prozentuale Pauschalierung im Verhältnis zum Grundhonorar keine tragfähige Grundlage, da die Nebenkosten nicht zwingend von der Höhe des Schadens und damit des Grundhonorars abhängen. Fahrtkosten fallen unabhängig davon an, wie hoch der Schaden ist. Ebenso sind nicht zwingend weniger Fotos erforderlich, weil der Schadensbetrag kleiner ist. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass die Nebenkosten bei einer kleineren Schadenssumme und damit einem geringeren Grundhonorar prozentual einen höheren Anteil am Gesamthonorar ausmachen, als bei einem höheren Schaden und einem höheren Grundhonorar, da der Nachwels eines Schadens durch umfängliche Fotos und Texte auch bei einem geringeren Schaden notwendig ist, wenn das Gutachten für die Schadensabwicklung brauchbar sein soll. Eine pauschale Begrenzung der Nebenkosten auf 25 % des Grundhonorars würde dazu führen, dass entweder bei geringeren Schäden weniger fundierte Gutachten erstellt würden, welche sodann von den Versicherungen mangels ausreichender Nachvollziehbarkeit zurückgewiesen werden würden, oder dass der Sachverständige Nebenkosten bei geringeren Schäden selbst zu tragen hätte, während er diese bei höheren Schäden geltend machen könnte. Dies ist nicht gerechtfertigt.
Die Klägerin hat daher gegen die Beklagte einen Anspruch auf die weiteren abgerechneten Nebenkosten in Höhe von 65,54 €, welche das Amtsgericht abgewiesen hat.
2.) Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 BGB.
II.
Die Kostentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Anlass, die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, besteht nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass das OLG Dresden nach Erlass der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13, seine Rechtsprechung aufrechterhält.
Willi, deine Kritik zu den Einzelpositionen teile ich nicht, da das Gericht die Gesamtschau der Rechnung erklärt hat und über BVSK mit einer Prozentbegründung zugesprochen hat. Ich finde diese Entscheidung mit der Annahmebegründung inkl. 242 BGB sowie der Abweisung des OLG Dresden 25% Decklungsschrott inkl. der Nebenkostenbegründung aus Sicht des Geschädigten HERVORRAGEND !!! Hier wird nicht rechtswidrig und willkürlich in den Markt eingegriffen und auch nicht nach angeblich Marküblichen über dolo agit konstruiert, sonder real verständlich auch zu der Anzahl der Gutachten erklärt. Wellner, Freyman Fuchs und Co. hier lest Ihr Eure Meisterentscheidungsgründe nach BGB, vielleicht lernt Ihr ja doch noch dazu und akzeptiert unser gutes BGB. Ich hätte mir eine Revisionzulassung hier gewünscht.
@Iven Hanske
gut begründet,das sehe ich ebenfalls.
Es geht aber noch besser:
Vorgerichtlich wird auf die Gutachterkosten 497,-€ gezahlt,das ist unstreitig.
Der Zahlbetrag ist geringer als die Gutachterkostenforderung,auch das ist Fakt.
Die HUK hat bei dieser Zahlung weder eine Verrechnungs-noch eine Tilgungsbestimmung vorgenommen,auch das dürfte unstreitig sein.
Frage daher:
Welche Teile der Gutachterkosten wurden durch diese Zahlung erfüllt und können damit nicht Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung sein?
Niemand weiß das,Sie nicht,das Gericht nicht,nur die HUK und die schweigt!
Folge:
Sämtliche Einwände der beklagten Partei im Rechtsstreit gegen die Höhe der Gutachterkosten sind nicht substantiiert und damit für die Gerichtsentscheidung wertlos.
Machen Sie sich beim nächsten Mal doch einmal die kleine Mühe,alle Behauptungen der Beklagten zur vermeintlichen Überhöhung der Nebenkosten Betragsgemäss zu addieren und rechnerisch von den Gutachterkosten abzuziehen.
Sie werden feststellen,daß der regulierte Betrag dabei gerade eben nicht herauskommt und fragen dann mit Recht die Beklagte Partei,ob der außergerichtlich regulierte Betrag eventuell nur „gewürfelt“ wurde.
Zwingen Sie auf diesem Wege den Prozessgegner „Farbe zu bekennen“!
Liefert der Prozessgegner dann-wie üblich-nichts konkretes,dann kann das Gericht nicht zweifelsfrei festlegen,welche Teile Ihrer Gutachterkosten überhaupt nach der Vorstellung der Beklagten streitig sein sollen.
Die Klage ist dann ohne weitere Prüfung der mithin unsubstantiierten Einwendungen zuzusprechen.
@ Wiil Wacker
Auf den ersten Blick mag die „Einzelkostenprüfung“ vielleicht auf Bedenken stoßen, weil in schadenersatzrechtlicher Betrachtung nicht entscheidungserheblich. Dennoch verdient diese Entscheidung des LG Leipzig im posiven Sinne Beachtung, denn die Entscheidungsgründe sprechen für sich. Einige dieser darin vorgestellten Überlegungen sind eindeutig abgestellt auf die Verdeutlichung der Regulierungsverpflichtung für die ex post rechtswidrig gekürzten Gutachterkosten mit in der Sache nicht erheblichen Einwendungen. So ist gleich einleitend der folgende Abschnitt der Entscheidungsgründe beachtenswert:
“ Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite in der Berufungsbegründung wurde ein Abtretungsvertrag dadurch abgeschlossen, dass die Klägerin das Abtretungsformular an die Geschädigtenseite übergeben hat und diese das unterschriebene Formular an die Klägerin zurückgegeben hat.
Im Übrigen ist dem Amtsgericht darin zuzustimmen, dass die Beklagte mit einem Bestreiten der Aktivlegitimation nach § 242 BGB ausgeschlossen ist, da sie nach ihrer Aufassung einen abschließenden Betrag auf die Sachverständigenkosten in Höhe von 497,00 € gezahlt hat (Bl. 28 d. A).“
° Man könnte hieraus die Frage ableiten, ob die Beklagtenseite denn sonstige Schadenersatzansprüche ebenfalls nicht reguliert hat oder im anderen Fall regulierte Beträge, beispielsweise wie die Reparatur-und Anwaltskosten, auf Grund ihrer neuerlichen Erkenntnise zurückgefordert hat.-
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Unter aa) geht es dann weiter:
„Nach Auffassung des Gerichts ist für die Frage der erkennbaren Überhöhung der Endbetrag, welcher zu zahlen ist, entscheidend, da sich die Höhe von einzelnen Positionen gegenseitig ausgleichen kann und der Endbetrag tatsächlich das Vermögen belastet.“
„Die Höhe der Sachverständigenkosten für Privatgutachten richtet sich nicht nach dem JVEG (vgl. BGH, Beschluss vom 25.01.2007, Az.: VII ZB 74/06). Die Beklagtenseite hat hinsichtlich des Leipziger Marktes nicht dargelegt, wie von den Sachverständigen üblicherweise die Nebenkosten berechnet werden.“
° Es ist der Beklagtenseite auch nicht möglich, darzulegen, wie „üblicherweise“ Nebenkosten in einer bestimmten Region bzw. auf einem bestimmten Markt in Ansatz gebracht werden, weil die Vielzahl der Einflussgrößen eine solche Verifizierung nicht erlaubt und letztlich ist das auch der Grund, dass die Beklagtenseite pauschaliert das HUK-Coburg Tableau favorisiert, wofür sie die Gründe bekanntlich dargelegt hat. Warum das allerdings bei Beschränkung auf schadenersatzrechtliche Randbedingungen auch nicht greifen kann, ist in einer Reihe von Urteilen, die hier auf http://www.captain-huk vorgestellt wurden, eingehend abgehandelt worden.
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Und dann folgt aus einer Gesamtkostenbetrachtung in Gegenüberstellung die dargestellte Relation, wie folgt:
„Der vom Klägerseite abgerechnete Betrag von 614,42 € liegt damit ca. 7 % über dem Betrag, welcher sich bei Anwendung des HB V Korridor der BVSK Honorarbefragung 2013 ergibt. Eine deutlich erkennbare Erhöhung der Sachverständigenkosten ist damit nicht gegeben.“
° Wäre eine solche „Erhöhung“ (gemeint ist wohl eine „Überhöhung“) – abschweifend von der vorprozessual lediglich pauschal behaupteten NICHTERFODERLICHKEIT denn gegeben bei 20 oder gar 40 %? Darauf hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit seinem Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13 eine deutliche Antwort gegeben:Mitnichten! Denn in diesem Urteil lagen in der angesprochenen Gesamtbetrachtung die Kosten des Gutachtens immerhin bei fast 42,8 % der Schadenhöhe und selbst bei dieser Relation hat der BGH keine Einschränkungen artikuliert bezüglich der Schadenersatzverpflichtung
für entstandene Gutachterkosten. Möglicherweise wollte er dabei einen BGH-Beschluss vom 24.07.2003 (XI ZR 131/00) nicht boykottieren, der sich mit einer „Grenzwertbetrachtung“ wie folgt befasst hat:
„Honorarvereinbarungen dürfen im Hinblick auf die Verfassungsgarantie der Berufsausübung (Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz) in ihrer Rechtswirksamkeit nicht ohne ausreichenden Sachgrund beschnitten werden.
Eine Honorarvereinbarung kann grundsätzlich das Sittengesetz nicht verletzen, wenn sie zu einem aufwandsangemessenen Honorar führt (BGH Urteil vom 03.04.2003 aaO).
Die äußerste Grenze eines angemessenen Honorars ist überschritten, wenn der Auftragnehmer seinen Aufwand in grober Weise eigensüchtig aufbläht und das Wirtschaftlichkeitsgebot wissentlich außer Acht lässt.
Das ist der Fall, wenn die äußerste Grenze eines aufwandsangemessenen Honorars um etwa das Doppelte überschritten wird.“
° Also geht es noch nicht einmal um 42,8 %, sondern um mindestens 100 %! Andere Gerichte haben als Grenzwert sogar von einem Vielfachen gesprochen. Bei Infragestellungen und Unterstellungen stehen vergleichsweíse aber immer Kürzungsbeträge in der Diskussion die nur einen Bruchteil des als üblich/erforderlich Behaupteten ausmachen und das bis runter zu Beträgen von 3,10 €, jedoch mit rechtfertigen Schriftsätzen, die auch schon mal mit Schriftsätzen von 50 Seiten und mehr den sowieso überlasteten Gerichten hierzu präsentiert werden.
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Die Richterin des LG Leipzig wurde dann auch noch mit den infragegestellten NEBENKOSTEN befasst und hat auch diese ihr angetragenen „Aufgabenstellung“ souverän bedient und damit andere praxisfremden Beurteilungsansätze ad absurdum geführt, gleichzeitig aber auch der willkürlichen Begrenzung der Nebenkosten auf 25 % des Grundhonorars, wie vom OLG Dresden angeführt, eine verständliche sowie logische Absage erteilt, denn Nebenkosten entstehen nicht nur unabhängig von der Schadenhöhe, sondern es gibt auch keine von der Gesetzgebung her ableitbare Beziehung zwischen Grundhonorar und Nebenkosten, zumal bei beiden Rechnungspositionen ersichtlich Bandbreiten festzustellen sind, die in der schadenersatzrechtlichen Betrachtung keiner Korrektur bedürfen.
Die ansonsten hierzu angeführten Entscheidungsgründe überzeugen in ihrer Ausgestaltung und Abrundung, was Willi Wacker mit nachfolgendem Kommentar nicht anders bewertet, wenn er einleitend u.a ausführt:
„Erfreulich ist, dass sich auch das LG Leipzig gegen die – gelinde gesagt unsinnige – Rechtsprechung des OLG Dresden mit der Kappungsgrenze ausspricht. Die Rechtsprechung des OLG Dresden dürfte mit dem Urteil des BGH (in NJW 2014, 3151) hinfällig sein.“
Vor diesem Hintergrund sind die Entscheingsgründe in diesem Urteil des LG Leipzig schadenersatzrechtlich schon beachtlich, denn sie verdeutlichen vergleichsweise die Unzulänglichkeiten und Widersprüche, die sich aus einer werkvertraglichen Beurteilung leider oftmals ergeben.
Mit besten Grüßen und Wünschen
für ein entspanntes Wochenende
Kfz-Sachverständigenbüro
Dipl.-Ing. Harald Rasche
@ RA Imhof
Sehr kreativ!- Warum sind Ihre Kollegen noch nicht darauf gekommen?
H.R.
„Das Geschäft mit der Angst – mit einer „großen Lüge“ und unter Auspielung eines überforderten Gerichtssystems kann man leicht Millionen machen!“
Prolog
Einer der größten Lügner und Verbrecher der Geschichte, hat es mit Glaubwürdigkeit der großen Lüge im Vergleich mit der kleinen Lüge einmal auf Punkt gebracht:
„In der primitiven Einfalt ihres Gemütes fallen die Menschen einer großen Lüge leichter zum Opfer als einer kleinen, da sie selber ja wohl manchmal im kleinen lügen, jedoch vor zu großen Lügen sich doch zu sehr schämen würden. Eine solche Unwahrheit wird ihnen gar nicht in den Kopf kommen, und sie würden an die Möglichkeit einer so ungeheuren Frechheit der infamsten Verdrehung auch bei anderen nicht glauben können, ja selbst bei Aufklärung darüber noch lange zweifeln und schwanken und wenigstens irgendwelche Ursache doch noch als wahr annehmen.“
(zitiert nach Paul Graig Roberts in seinem Essay 2009: „Warum Propaganda die Wahrheit übertrumpft“)
Und anschließend wurde dies beim Reichstagsbrand umgesetzt… alle haben es geglaubt, niemand wagte auch nur zu wähnen, dass es nicht stimmen könnte, die Lüge wäre zu krass gewesen…
Daher: Das mit den „großen Lügen“ kann sich leider jederzeit wiederholen… die Lüge muss nur fett genug sein und energisch genug behauptet werden! Es ist ein psychologisches Prinzip. Je lauter gebrüllt wird, umso weniger wird hinterfragt. Zeit, das „Warum“ zu hinterfragen.
Lohengrin