Mit Beschluss vom 28.07.2008 (4 S 26/08) hat das LG Lüneburg die Berufung der HDI Industrie Versicherung AG gegen das Urteil des AG Winsen/Luhe vom 22.02.2008 (39 C 580/07), mit dem diese zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.385,16 € zzgl. Zinsen verurteilt wurde, zurückgewiesen. Dabei wurde auf einen früheren Hinweisbeschluss vom 02.07.2008 verwiesen. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde.
Aus diesem Hinweisbeschluss:
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen das Urteil das Amtsgerichts Lüneburg vom 22.02.2008, mit dem dem Kläger hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Mietwagenkosten über den bereits vorprozessual gezahlten Betrag hinaus weitere 1.385,16 EUR zugesprochen wurden.
Das Amtsgericht ist zu Recht von einem entsprechenden Anspruch des Klägers ausgegangen. Unstreitig haftet die Beklagte für den dem Kläger aufgrund des Unfalls am xx.xx.2007 entstandenen Schaden aus §§ 3 PflVersG i.V.m. §§ 7 Abs.1, 17 StVG, 823 BGB. Im Rahmen des nach § 249 BGB erforderlichen Herstellungsaufwandes kann der Geschädigte danach grundsätzlich nur den Betrag ersetzt verlangen, der objektiv erforderlich ist, also Aufwendungen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage machen würde. Die dem Geschädigten danach auferlegte Pflicht zur Wirtschaftlichkeit beinhaltet, dass dieser von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Tarif ersetzt verlangen kann (vgl. etwa BGH NJW 2006, S. 2621, 2622). Soweit der Geschädigte einen Ersatzwagen zu einem sog. Unfallersatztarif anmietet, kann auch dieser gegenüber einem Normaltarif höhere Preis ersatzfähig sein, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation diesen Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und somit zur Schadensbehebung erforderlich sind (vgl. BGH NJW 2006, S. 2106, 2107). Ob im vorliegenden Fall tatsächlich die Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifes gerechtfertig gewesen wäre, kann jedoch aufgrund der besonderen Umstände des Falles dahinstehen.
Zutreffend weist das Amtsgericht insoweit darauf hin, dass bei der Anmietung des Ersatzfahrzeugs dem Kläger gegenüber der Mietwagentarif nicht als „Unfallersatztarif“ kenntlich gemacht wurde. Aus dem schriftlichen Mietvertrag vom 30.04.2007 ergibt sich keinerlei Qualifizierung des Mietpreises als „Unfallersatz“ – oder „Normaltarif“. Auch soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der Klagschrift umfangreiche Ausführungen zur Frage etwaigen unfallbedingten Mehraufwandes macht (S.7ff. der Klagschrift), ändert dies nichts daran, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der Anmietung des Fahrzeuges gegenüber dem Kläger eine solche Differenzierung nicht getroffen wurde. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger tatsächlich unfallbedingte Mehrleistungen im Zusammenhang mit der Anmietung des Ersatzfahrzeuges in Anspruch genommen hätte. Bei einer solchen Sachlage ist es aber nicht zu beanstanden, dass das Gericht, wie es vorliegend auch das Amtsgericht getan hat, unter Berücksichtigung des aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit i.S.d. § 249 BGB abgeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebots den Tarif der Mietwagenfirma mit dem auf dem örtlichen Markt erhältlichen „Normaltarif vergleicht und dabei in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO den .Normaltarif“ auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke- Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt (vgl. hierzu BGH NJW 2006, S. 2l06, 2107). Das Amtsgericht hat insoweit zutreffend auf der Grundlage des „Schwacke- Mietpreisspiegels 2007″ den maßgeblichen Normaltarif im Postleitzahlengebiet des Klägers ermittelt und festgestellt, dass die vorliegend von der Mietwagenfirma berechneten Kosten im Rahmen dieses Normaltarifes liegen. Soweit die Beklagte und Berufungsklägerin hiergegen geltend macht, der „Schwacke- Mietpreisspiegel“ sei keine angemessene Schätzungsgrundlage für gängige Normaltarife und damit für eine tatrichterliche Schätzung gemäß § 287 ZPO, insbesondere weil die von den Unternehmen für den Mietpreisspiegel 2006 gemeldeten Normaltarife erheblich über denen aus dem Jahr 2003 lägen, folgt die Kammer dem nicht. Auch unter Berücksichtigung der insoweit geäußerten Einwände hat die Kammer keine Bedenken, mit der Rechtsprechung des BGH (vgl. hierzu aus jüngerer Zeit etwa Urteil des BGH NJW 2007, S. 2758) den Normaltarif auch weiterhin auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke- Mietpreisspiegels“ zu ermitteln.
Hielten sich die vom Kläger in Anspruch genommenen Mietwagenkosten danach im Rahmen des Normaltarifs, waren sie im Rahmen des Marktüblichen auch objektiv erforderlich. Insoweit kommt es auch nicht darauf an. ob dem Kläger, der unstreitig keine Vergleichsangebote eingeholt hatte, etwaige tatsächlich günstigeren Normaltarife aus der Umgebung zugänglich waren; denn dies wäre nur relevant, wenn der Kläger den Ersatz an sich nicht erforderlicher Aufwendungen begehrte (vgl. hierzu BGH NJW 2006, S. 2106, 2107); dies ist vorliegend, wie ausgeführt, gerade nicht der Fall. Unabhängig davon ist dem Amtsgericht aber auch insoweit zu folgen, als es dem Kläger, der von der Notwendigkeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges erst am Tag der Anmietung selbst erfuhr und auf ein Fahrzeug beruflich dringend angewiesen war, nicht vorzuwerfen ist, nicht zunächst Vergleichsangebote eingeholt zu haben. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger, der grundsätzlich zur Anmietung eines Fahrzeuges desselben Typs berechtigt war (vgl. etwa Palandt- Heinrichs, BGB 66. Aufl., § 249 Rn. 30), ein Fahrzeug anmietete, welches 2 Klassen niedriger eingestuft war.
Soweit mit der Klageforderung erstinstanzlich auch die Kosten für einen weiteren Fahrer geltend gemacht wurden, kann deren Berechtigung dahinstehen, da das Amtsgericht die Klage insoweit abgewiesen hat und diese Kosten somit nicht Gegenstand der – allein von der Beklagten – eingelegten Berufung sind.
Da die Rechtssache im Übrigen auch keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern, wird die Berufung voraussichtlich aus den dargelegten Gründen gem. § 522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen sein. Der Klägerin wird daher angeraten, zur Vermeidung unnötiger Kosten eine Rücknahme ihres Rechtsmittels in Erwägung zu ziehen.
Soweit das LG Lüneburg.