Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,
nachfolgend geben wir Euch hier eine umfangreiche Entscheidung aus Mönchengladbach zu den erforderlichen Mietwagenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall gegen die HUK-COBURG bekannt. In diesem Fall war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, die meinte, die berechtigten Schadensersatzforderungen des Unfallopfers kürzen zu können. Das Ergebnis dieser rechtswidrigen Kürzung war, dass das Landgericht Mönchengladbach die beklagte HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung von 9.752,83 € nebst Zinsen und Kosten verurteilte. Eine wahrlich unwirtschaftliche Maßnahme des Schadensmanagements. Wir halten die nachfolgende Entscheidung bis auf den obligatorischen Abzug von 17% in Mönchengladbach für eine interessante Entscheidung. Lest bitte selbst und gebt Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker
11 0 139/13 Verkündet am 10.10.2014
Landgericht Mönchengladbach
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
der … Autovermietung GmbH,
Klägerin,
gegen
die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand, Grafenberger Allee 295, 40237 Düsseldorf,
Beklagte,
hat das Landgericht -11. Zivilkammer Mönchengladbach
am 19.09.2014 im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO
durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. O., die Richterin am
Landgericht S. und die Richterin F.
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9752,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 26.04.2013 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin durch außergerichtliche Tätigkeit entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 703,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 26.04.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 11 % und die Beklagte zu 89%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Ersatz von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 14.01.2013 zwischen dem Pkw des Zedenten, Herrn Ivo V. , und einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kfz in Anspruch. Streit besteht lediglich über die Höhe der von der Beklagten zu zahlenden Mietwagenkosten.
Herr V. betreibt selbstständig ein kleines Dachdeckerunternehmen, für das er als einziges Fahrzeug den bei dem Unfall beschädigten Ford Transit hatte. Nach dem Unfall war er drei Tage arbeitsunfähig krankgeschrieben.
Herr V. trat am 14.01.2013 seine Ansprüche gegen die Beklagte hinsichtlich der Mietwagenkosten an die Klägerin ab. Herr V. ist zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Noch am Unfalltag wurde das Fahrzeug des Klägers von dem Kfz-Sachverständigen D. besichtigt. Am Folgetag, dem 15.01.2013, erstellte der Sachverständige sein Gutachten. Er bezifferte die voraussichtlichen Reparaturkosten auf 18.902,86 € (netto) und den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs differenzbesteuert nach § 25a UStG mit 14.900 €. Die Wiederbeschaffungsdauer wurde auf 12-14 Tage geschätzt.
Bei dem verunfallten Fahrzeug des Herrn V. handelt es sich um einen Ford Transit 7,7, der gemäß der Schwacke-Liste der Klasse „7-Tr“, der sog. „Klasse 13″, zuzuordnen ist.
Noch am Unfalltag mietete Herr V. bei der Klägerin für zwei Tage einen Ford Transit. Am 16.01.2013 tauschte er dieses Fahrzeug gegen einen Ford Fiesta. Die daraus folgenden Mietwagen kosten in Höhe von 897,32 € machte die Klägerin gegen die Beklagte vor dem Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt geltend (AZ: 29 C 160/13). Die Beklagte erkannte die geltend gemachte Forderung mit Schriftsatz vom 30.04.2013 an und glich die Hauptforderung sowie die Kosten aus. Daraufhin nahm die Klägerin die Klage zurück.
Ab dem 21.01.2013 mietete Herr V. sodann wieder einen Ford Transit für die Dauer von 65 Tagen bis zum 27.03.2013. Die Klägerin stellte Herrn V. für diese dritte Mietzeit insgesamt 10.952,50 € in Rechnung.
Die Beklagte wandte sich mit Schreiben vom 15.01.2013 an Herrn V. und bestätigte ihre Einstandspflicht hinsichtlich der unfallbedingten Schäden. Sie bat um Bezifferung und Beleg der Aufwendungen. Eine Zwischenfinanzierung sei nicht erforderlich.
Mit Schreiben vom 16.01.2013 wandten sich die anwaltlichen Vertreter des Herrn V. an die Beklagte. In dem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug des Herrn V. einen Totalschaden davongetragen hat und voraussichtlich eine Ersatzbeschaffung erforderlich sein wird. Herr V. könne aus eigenen Mitteln kein Ersatzfahrzeug anschaffen. Herr V. sei bei dem Unfall auch verletzt worden und könne deshalb einen lukrativen bestehenden Auftrag nicht ausführen. Weiter heißt es wörtlich in dem Schreiben: „Wir weisen darauf hin, dass die Ansprüche aus Fahrzeugschäden durch unseren Mandanten an die Santander Comsumer Bank AG, Santander-Platz 1, 41061 Mönchengladbach, abgetreten sind. Wir sind derzeit darum bemüht, von der Santander Bank eine Zustimmungserklärung zur Auszahlung der Schadensbeträge an unseren Mandanten zu erhalten. Diesbezüglich werden wir sie gesondert, sobald wie möglich über den weiteren Sachstand informieren.“
Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.01.2013 übermittelte Herr V. der Beklagten das Gutachten des Sachverständigenbüros. Weiter heißt es in dem Schreiben: „Eine spezifizierte Abrechnung folgt. Wir bitten höflichst um eine Vorschusszahlung.“
Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.01.2013 an die Beklagte rechnete Herr V. die seiner Ansicht nach bestehenden Schadensersatzansprüche in Höhe von 13.027,83 € ab und bat um eine möglichst umgehende Regulierung, um eine Zwischenfinanzierung zu vermeiden.
Mit Schreiben vom 24.01.2013 wurde die Beklagte nochmals zur Regulierung aufgefordert.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 31.01.2013 erklärte Herr V. gegenüber der Beklagten, dass er nach wie vor auf die Nutzung eines Mietwagens angewiesen sei, da eine Ersatzbeschaffung erst nach Erhalt der Regulierungsleistung erfolgen könne. Er setzte eine Frist zur Zahlung bis zum 05.02.2013.
Die Santander Consumer Bank übersandte den anwaltlichen Vertretern des Herrn V. mit Schreiben vom 20.02.2013 die Zulassungsbescheinigung Teil II des verunfallten Fahrzeugs zu treuen Händen mit der Ermächtigung zur Aushändigung, wenn der Restwert einbezahlt sowie eine Kopie des entsprechenden Kaufvertrags übersandt wurde. Dieses Schreiben übermittelten die anwaltlichen Vertreter des Herrn V. an die Beklagte.
Anschließend kam es zu einem Telefonat zwischen dem anwaltlichen Vertreter des Herrn V. und der Mitarbeiterin der Beklagten Frau B. . Darin wurde der Beklagten mitgeteilt, dass der Ablösebetrag bis zum 21.02.2013 an die Santander Bank gezahlt werden müsse. Bei späterer Zahlung würde die Vorfälligkeitsentschädigung höher ausfallen.
Die Beklagte nahm unter dem 26.02.2013 eine Abrechnung der Schadensersatzansprüche des Herrn V. vor. Den Entschädigungsbetrag bezifferte sie auf insgesamt 10.632,51 €; den für Mietwagenkosten zu erstattenden Betrag setzte sie mit 251,49 € an.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.02.2013 erklärte Herr V. der Beklagten, dass den anwaltlichen Vertretern der Fahrzeugbrief treuhänderisch überlassen worden sei. Eine Herausgabe des Briefes werde danach davon abhängig gemacht, dass der Restwert bei der Santander Bank eingezahlt werde. Dies sei ihm aber nicht möglich, ohne dass die Beklagte zuvor die Regulierung des Fahrzeugschadens vornimmt. Da ein Restwert Verkäufer nicht vorleistungspflichtig sei, komme eine Veräußerung des Wracks derzeit nicht in Betracht, weil die Veräußerung gerade davon abhängig sei, dass zuvor der Kaufpreis an die Santander Bank gezahlt wird.
Der durch die Beklagte angekündigte Regulierungsbetrag ging zunächst nicht ein.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.03.2013 teilte Herr V. der Beklagten mit, dass zwischenzeitlich eine erneute Restwertermittlung vorgenommen werden musste, da die ursprünglichen Restwertangebote von den Anbietern nicht mehr aufrechterhalten würden. Zudem wies er darauf hin, dass der angekündigte Regulierungsbetrag bisher nicht eingegangen sei. Er könne daher nicht den Restwertbetrag auf das Darlehenskonto der Santanderbank einzahlen. Eine Herausgabe des Fahrzeugbriefs sei nur möglich, wenn zuvor der entsprechende Teil der Darlehensforderung getilgt sei.
Am 14.03.2013 erfolgte die Gutschrift in Höhe des angekündigten Regulierungsbetrags auf dem Konto der Rechtsanwälte von Herrn V. . Der Rechtsanwalt des Herrn V. leitete die Gutschrift noch am selben Tag an die Santander Consumer Bank AG weiter. Die Santander Consumer Bank rechnete daraufhin den Finanzierungsvertrag ab und stellte Herrn V. die Zulassungsbescheinigung Teil II zum Verkauf des fahrunfähigen LKW’s und den Finanzierungsbetrag zur Verfügung, damit dieser ein Fahrzeug erwerben konnte.
Am 27.03.2013 erwarb Herr V. ein neues Fahrzeug.
Die Beklagte verlangte von Herrn V. Aufklärung darüber, warum der Mietwagen in Ansehung der behaupteten Arbeitsunfähigkeit überhaupt und darüber hinaus für eine derart lange Dauer in Anspruch genommen worden ist.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.05.2013 teilte Herr V. mit, dass er die Notwendigkeit der Anmietung des Ersatzfahrzeugs aufgrund der bestehenden Auftragslage belegen wolle. Allerdings sei bereits unmittelbar nach dem Unfallereignis auf die Notwendigkeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs hingewiesen worden, da er, Herr V., seine selbstständige berufliche Tätigkeit als Dachdecker nicht ohne Kraftfahrzeug ausüben könne. Ohne die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs hätte er seinen Gewerbebetrieb bis zum 27.03.2013 einstellen müssen, was sicherlich zur umgehenden Insolvenzreife geführt hätte. Eine Anschaffung des Ersatzfahrzeugs zu einem früheren Zeitpunkt sei nicht möglich gewesen, da er nicht über die finanziellen Mittel zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs verfügt habe.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.05.2013 erklärte Herr V. , dass ein Auftrag im Januar 2013 entfallen sei.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.05.2013 stellte Herr V. sich auf den Standpunkt, dass der Nachweis der Erforderlichkeit der Anmietung nicht durch einzelne Aufträge nachgewiesen werden müsse.
Die Klägerin berechnet die Mietwagenkosten auf Basis der Schwacke-Liste wie folgt:
1. Grundmietpreis
9 x 1 Woche à 865,96 € 7.793,64 €
2 x 1 Tag à 142,87 € 285,74 €
Zwischensumme 8.079,38 €
abz. 17% 1.373,49 €
Zwischensumme 6.705,89 €
2. Aufschlag
zzgl. 20% für unfallbedingten Mehraufwand 1.341,18 €
Zwischensumme 8.047,07 €
3. Zusatzleistungen
Haftungsbefreiungskosten (Vollkaskoversicherung
ohne Selbstbehalt) 65 x 1 Tag à 20 € 1.300,00 €
65 Tage Anhängerkupplung à 15 € 975,00 €
65 Tage Winterreifen à 8,50 € 552,50 €
Gesamtbetrag 10.874,57 €
Die Klägerin erteilte Herrn V. am 27.03.2013 eine Rechnung über einen Betrag von netto 10.952,50 €/ brutto 13.033,48 €.
Mit Schreiben vom 22.04.2013 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung in Höhe von 10.952,50 € bis zum 25.04.2013 auf.
Die Klägerin wurde im Laufe des Verfahrens nach § 394 Abs. 1 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht.
Die Klägerin behauptet, Herr V. sei während der Mietzeit auf das Ersatzfahrzeug angewiesen gewesen.
Sie ist der Ansicht, sie könne Mietwagenkosten gemäß dem Normaltarif zuzüglich eines unfallbedingten Aufschlages zuzüglich Nebenkosten verlangen. Auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergebe sich die Angemessenheit des Mietpreises aus der Schwacke-Liste. Demgegenüber sei bei der Schätzung nicht die Liste des Fraunhofer Institutes zugrundezulegen, denn bei dieser Liste sei insbesondere die Ortsüblichkeit aufgrund des weiten Einzugsbereichs nicht mehr gewahrt. Auch eine Abrechnung nach dem sog. Bielefelder Mischmodell „Fracke“ sei abzulehnen.
Die zusätzlichen Kosten für die Anhängerkupplung seien erstattungsfähig, da auch das verunfallte Fahrzeug – unstreitig – mit einer Anhängerkupplung ausgestattet gewesen sei. Gleiches gelte für die Kosten für die Winterreifen. Auch wenn der Autovermieter die Überlassung eines verkehrstauglichen Fahrzeugs schuldet, bedeute dies nicht, dass dieser für eine solche Ausstattung nicht auch eine besondere Vergütung verlangen könne.
Ein Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe von 20% rechtfertige sich daraus, dass der mit Herrn V. abgeschlossene Mietvertrag keine Kilometerbeschränkung aufweise. Zudem habe sie, die Klägerin, das Quotenrisiko getragen, da weder eine Insolvenzprüfung noch eine Risikoprüfung gegenüber Herrn V. vorgenommen worden sei. Schließlich habe Herr V. bei Abschluss des Mietvertrags keine Kaution oder eine ähnliche Sicherheit hinterlegen müssen. Der im Unfallersatzgeschäft tätige Autovermieter müsse zudem sämtliche Fahrzeugkategorien vorhalten; auch solche, die nur selten nachgefragt werden – die Beklagte bestreitet insoweit, dass die Klägerin ein Fahrzeug in jedweder Mietwagenklasse vorhält. Im Übrigen hätten Autovermieter im Unfallersatzgeschäft regelmäßig einen enormen Liquiditäts- und Zinsverlust, da die Miete von den Versicherern mit erheblichen zeitlichen Verzögerungen reguliert werde. Eine anderweitige Disposition über das Mietfahrzeug sei nicht möglich, da die Mietdauer regelmäßig nicht bestimmbar sei.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den von der Beklagten vorgelegten Internetangeboten. Es sei nicht erkennbar, wann diese recherchiert worden seien.
Zudem beträfen sie einen anderen Mietzeitraum. Auch sei eine fest vereinbarte Mietdauer abgefragt worden und die Fahrzeuggruppe des verunfallten Fahrzeugs stimme mit den Angeboten nicht überein bzw. seien dieser nicht konkret zuordenbar.
Die Internetangebote der Versicherungen enthielten keine Nebenkosten und lediglich bei Sixt sei vermerkt, dass eine Vollkaskoversicherung inklusive sei. Jedoch ergebe sich nicht, welche Selbstbeteiligung vereinbart werde.
Ersparte Eigenaufwendungen seien nicht, höchstens jedoch in einer Pauschale von 5% abzuziehen.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.952,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seitdem 26.04.2013 zu zahlen.
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie durch außergerichtliche Tätigkeit entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 703,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 26.04.2013 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, die Klägerin sei aufgrund der während des Rechtsstreits erfolgten Löschung wegen Vermögenslosigkeit schon nicht parteifähig.
Sie behauptet, Herr V. habe während der Zeit der Anmietung keinen Auftrag gehabt, sodass die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs sei nicht erforderlich gewesen sei.
Zudem sei es Herrn V. möglich gewesen, ein Ersatzfahrzeug zu einem deutlich niedrigeren Preis zu mieten.
Eine Ersatzbeschaffung sei Herrn V. – gerechnet ab dem 15.01.2013 – innerhalb von 14 Tagen möglich gewesen. Sie meint, die Klägerin könne sich insoweit nicht darauf berufen, dass Herrn V. die erforderlichen finanziellen Mittel für eine Ersatzbeschaffung gefehlt hätten. Denn einem Haftpflichtversicherer sei generell eine Regulierungsfrist von ca. 3 Wochen einzuräumen. Zwar seien die Ansprüche – unstreitig – mit Schreiben vom 22.01.2013 auf 13.027,83 € beziffert worden. Sie, die Beklagte, habe aber angesichts der – unstreitig – in dem ersten Schreiben angesprochenen Abtretungsproblematik nicht gewusst, an wen sie hätte zahlen sollen. Spätestens am 26.02.2013 hätte Herr V. , sofern er sich zuvor um ein Ersatzfahrzeug bemüht hätte, ein ins Auge gefasstes Fahrzeug erwerben können. Das beschädigte Fahrzeug hätte spätestens ab dem 21.02.2013, als den anwaltlichen Vertretern des Herrn V. – unstreitig – die Zulassungsbescheinigung Teil II übersandt worden war, an einen Restwertkäufer veräußert werden können, sodass der Kaufpreis Herrn V. zur Weiterleitung an die Santander Consumer Bank zur Verfügung gestanden hätte.
Zudem sei auffällig, dass in den drei verschiedenen Rechnungen der Klägerin jeweils voneinander abweichende Tagessätze ausgewiesen seien. Selbst der niedrigste Tagessatz liege noch über dem ortsüblichen Preisniveau. Herrn V. sei es möglich gewesen, sich über alternative Anmietmöglichkeiten zu informieren.
Im Übrigen könne die Klägerin nur Ersatz nach der Marktpreisübersicht des Fraunhofer-Institutes verlangen. Zudem lege die Klägerin zu dem von ihr veranschlagten Aufschlag in Höhe von 20% nichts dar. Die Ausstattung mit Winterreifen sei nicht erforderlich gewesen. Schließlich müsse sich die Klägerin eine Eigenersparnis in Höhe von 10% anrechnen lassen. Die Beklagte verweist auf ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 09.05.2014 (AZ: 22 S 62/13), in dem sich das Gericht an einem – wie auch im hiesigen Verfahren vorgelegten – Angebot der Firma L. orientiert habe und einen Mittelwert aus der Schwacke-Liste und der Werten der Firma L. gebildet habe.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung einer schriftlichen Zeugenaussage von Rechtsanwalt Dr. S. .
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
I.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin trotz der zwischenzeitlich erfolgten Löschung wegen Vermögenslosigkeit parteifähig, § 50 Abs. 1 ZPO. Denn die Löschung beendet die Parteifähigkeit einer juristischen Person nicht, wenn noch Anhaltspunkte für das Vorhandensein von verwertbarem Vermögen bestehen. Hierfür genügt im Aktivprozess schon die Geltendmachung des Klageanspruchs, sofern dieser jedenfalls – wie hier – nicht offensichtlich unbegründet ist (BGH NJW 2003, 2231, 2232).
II.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 9.752,83 € gem. § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. §§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG i.V.m. § 398 BGB.
Die Haftung der Beklagten für die dem Zedenten unfallbedingt entstandenen Schäden ist dem Grunde nach unstreitig.
Im Rahmen des Schadensersatzes gemäß § 249 BGB ist grundsätzlich der Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestünde, mithin grundsätzlich neben der Instandsetzung des beschädigten Fahrzeuges auch die Kosten der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für die Dauer des Ausfalls des beschädigten Fahrzeuges als Naturalrestitution in Form des Herstellungsaufwandes im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Mietwagenkosten sind danach jedoch nur erstattungsfähig, wenn und soweit sie sich im Rahmen des zur Herstellung objektiv Erforderlichen halten. Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde.
1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Mietwagenkosten für den geltend gemachten Anmietzeitraum von 65 Tagen.
Anhaltspunkte für einen fehlenden Nutzungswillen und eine fehlende Nutzungsmöglichkeit sind nicht ersichtlich. Soweit die Beklagte auf die dreitägige Arbeitsunfähigkeit des Klägers nach dem Unfall hinweist, betrifft dies nicht den mit der Klage geltend gemachten Anmietzeitraum.
Der Schädiger schuldet die Mietwagenkosten für den Zeitraum, der objektiv bis zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges erforderlich ist. Herrn V. ist kein Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht dahingehend vorzuwerfen, dass die Bestellung des Ersatzfahrzeugs früher hätte erfolgen müssen. Zu einer Vorfinanzierung bzw. einer diesbezüglichen Kreditaufnahme ist der Geschädigte grundsätzlich nicht verpflichtet. Eine solche Pflicht wird von der Rechtsprechung nur ausnahmsweise bejaht. Vielmehr ist es das Risiko des Schädigers, wenn er auf einen Geschädigten trifft, der finanziell nicht in der Lage ist, die zur Ersatzbeschaffung notwendigen Mittel vorzustrecken und sich hierdurch der Zeitraum des Nutzungsausfalls und der Umfang des damit einhergehenden Schadens vergrößert (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.08.2007,1 U 258/06, Rn. 33 -juris-).
So lag es hier. Herr V. war nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vortrag nach dem Unfallereignis finanziell nicht in der Lage, die zur Ersatzbeschaffung notwendigen Mittel vorzustrecken. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 15.01.2013 die Haftung dem Grunde nach anerkannt und erklärt, dass eine Zwischenfinanzierung nicht erforderlich sei. Herr V. hat gegenüber der Beklagten unverzüglich, nämlich mit Schreiben vom 16.01.2013, offengelegt, dass er zu einer Ersatzbeschaffung finanziell selbst nicht in der Lage und aus beruflichen Gründen auf das Fahrzeug angewiesen sei.
Der Einwand der Beklagten, sie habe nicht gewusst, an wen sie hätte zahlen sollen, ist unerheblich. Denn Herr V. hatte in seinem Schreiben vom 16.01.2013 ausdrücklich auf die Aktivlegitimation der Santander Consumer Bank AG hingewiesen.
Eine Ersatzbeschaffung war Herrn V. entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht ab dem 26.02.2013 möglich. Unabhängig von der Frage, ob Herrn V. die Veräußerung seines beschädigten Fahrzeugs ab dem 21.02.2013 möglich war, hätte der Veräußerungserlös des stark beschädigten Fahrzeugs die Kosten für die Anschaffung eines neuen Fahrzeugs nicht gedeckt. Dies ergibt sich bereits aus der Abrechnung der Beklagten vom 26.02.2013, in der der Wiederbeschaffungswert auf 12.521,01 € und der Restwert auf 3.700,00 € beziffert wurde.
Eine Ersatzbeschaffung war Herrn V. erst möglich, nachdem der von der Beklagten angekündigte Regulierungsbetrag ihm zur Verfügung stand. Der Betrag wurde am 14.03.2013 auf dem Konto der Rechtsanwälte von Herrn V. gutgeschrieben und wurde von dort an die Santander Consumer Bank weitergeleitet, die daraufhin den Finanzierungsbetrag abrechnete und Herrn V. den zum Erwerb eines neuen Fahrzeugs erforderlichen Betrag zur Verfügung stellte. Herr V. erwarb daraufhin am 27.03.2013 ein neues Fahrzeug. Eine unangemessene Verzögerung der Ersatzbeschaffung ist darin nicht zu erkennen.
2.
a)
Der für die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten grundsätzlich maßgebliche Normaltarif kann im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO ermittelt werden, wobei in vorhandenen Listen und Tabellen ausgewiesene Werte herangezogen werden können. Die Art der Schätzungsgrundlage für die Ermittlung des Normaltarifs gibt § 287 ZPO dabei im Einzelnen nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden; ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO der Normaltarif sowohl auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels als auch der sog. Fraunhofer-Liste ermittelt werden kann (vgl. nur BGH, Urteil vom 12.04.2011, AZ: VI ZR 300/09, Rn. 17 f. -juris-).
Das Gericht macht im Rahmen seines Schätzungsermessens gem. § 287 ZPO von der Schwacke-Liste Gebrauch. Bei der Einordnung des Fahrzeugs in die Fahrzeugklasse ist – wie die Parteien es vorgenommen haben – auf das angemietete Ersatzfahrzeug abzustellen (Gruppe „7-Tr“= „Klasse 13″).
Eine Schätzung auf der Grundlage der sog. Fraunhofer-Liste oder aus einer Kombination beider Listen durch Bildung des arithmetischen Mittels scheidet hiervon vorneherein aus, da die Fraunhofer-Liste für Fahrzeuge, die nach der Klassifizierung der Schwacke-Liste der Gruppe „7-Tr“ (sog. „Klasse 13″) angehören, keine Werte ermittelt hat.
Aufgrund der von der Beklagten zum konkreten Abrechnungsfall vorgebrachten Einwendungen sieht die Kammer in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt keine Veranlassung, die Eignung der Schwacke-Liste als Instrument der konkreten Schadensschätzung zu vereinen. Die Eignung einer als Schätzgrundlage verwendeten Liste oder Tabelle wird nur in Frage gestellt, wenn anhand konkreter Tatsachen aufgezeigt wird, dass der geltend gemachte Mangel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang ausgewirkt hat (BGH NJW-RR 2011, 1109 f.). Daran fehlt es hier.
Die Beklagte hat zwei Alternativangebote aus dem Internet vorgelegt. Diese begründen keine Zweifel an der Schätzgrundlage. Gegen die Vergleichbarkeit der Internetpreise spricht allgemein, dass es sich hierbei um einen Sondermarkt handelt, der nicht ohne Weiteres mit dem allgemeinen regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar ist (BGH, Urteil vom 02.02.2010, AZ: VI ZR 7/09, Rn. 21 -juris-).
Hinsichtlich des Screenshots der Europcar Autovermietung ergibt sich zudem schon kein konkretes Angebot, sondern dargestellt sind Auswahlfenster, die weiter bearbeitet werden können, bis man schließlich zu einem Vorschlag des Autovermieters gelangt. Das Internetangebot der Autovermietung L. Leihwagen bezieht sich zudem auf einen anderen Anmietzeitraum (19.08.2013 bis 16.09.2013), sodass nicht sicher festgestellt werden kann, dass der Geschädigte nach dem Unfall auf ein Fahrzeug zu diesem Preis hätte zugreifen können. Denn es ist davon auszugehen, dass Verfügbarkeit und Preis eines Mietwagens vom jeweiligen Anmietzeitraum abhängen. Die Vergleichbarkeit ist auch deswegen zweifelhaft, weil in dem vorgelegten Internetangebot Winterreifen nicht enthalten sind.
Auch das vorgelegte Alternativangebot von „L. Leihwagen“ begründet keine Zweifel an der Schätzgrundlage. Auch hier ist nicht erkennbar, inwieweit das Angebot hinsichtlich verschiedener Variablen (etwa km-Begrenzung, von vornherein bestimmte Mietdauer, Umfang der Nebenleistungen, Vollkasko ohne Selbstbeteiligung, derselbe Fahrzeugtyp) vergleichbar ist.
b)
Auf dieser Grundlage werden die zu ersetzenden Mietwagenkosten auf 9.752,83 € geschätzt.
aa) Der auf Grundlage der Schwacke-Liste zu ersetzende Grundmietpreis beträgt 8.041,15 €.
Die Schwacke-Liste weist getrennte Preise für Mietdauern von 1 Tag, 3 Tagen und 7 Tagen (bzw. 1 Woche) aus, wobei die auf 1 Tag bezogenen Durchschnittspreise mit jeder Verlängerung der Abrechnungseinheit niedriger werden.
Hinsichtlich der Abrechnungseinheit für die Ermittlung des Normalpreises der gesamten tatsächlich erforderlichen Mietdauer werden in der Rechtsprechung zwei unterschiedliche Berechnungsvarianten angewandt. Dabei wird jeweils von der tatsächlich erreichten Gesamtmietdauer ausgegangen. Nach der einen Methode wird diese Gesamtzeit dann nachträglich in entsprechende Zeitabschnitte aufgeteilt und dazu die zugehörigen Preise der Tabellen ermittelt. Z. B. wird bei einem Mietzeitraum von 11 Tagen ein Wochentarif, ein 3-Tages-Tarif und ein 1-TagesTarif addiert. Nach anderer Ansicht wird dagegen so verfahren, dass aus der tatsächlichen Gesamtmietzeit der davon umfasste größte Zeitabschnitt entsprechend den Tabellenwerken herausgenommen und der sich daraus ergebende 1-TagesWert errechnet wird, der sodann mit der Anzahl der tatsächlichen Gesamtmiettage multipliziert wird. Bei einer tatsächlichen Mietdauer von 4 Tagen wird damit der Preis des 3-Tages-Zeitraumes durch 3 dividiert und dieser sich ergebende Rechenwert dann mit 4 Tagen Gesamtmietdauer multipliziert (vgl. etwa LG Düsseldorf, Urteil vom 23.04.2014, AZ: 7 O 143/12 U., Rn. 117 -juris- m.w.N.). Die letztgenannte Berechnungsmethode erscheint der Kammer vorzugswürdig, zumal die Klägerin ausweislich der Rechnung vom 27.03.2013 keine nach Wochen- und Tagesabschnitten gestaffelten Tarife, sondern einheitlich nach einem Tagestarif abgerechnet hat.
Der nach der Schwacke-Liste zugrundezulegende Wochenpreis beträgt 865,96 € pro Woche, was einem täglichen Preis von gerundet 123,71 € entspricht. Für die 65 Tage Anmietzeit ergibt sich daraus ein Grundmietpreis von 8.041.06 € (865,96 € : 7 x 65).
bb) Die Kammer erachtet einen Abschlag in Höhe von 17% von den in der Schwacke-Liste als „Normaltarif bezeichneten Werten für angemessen, um den im Rahmen des § 249 BGB erstattungsfähigen Normalpreis zu ermitteln. Die Notwendigkeit eines Abschlags in dieser Höhe beruht auf der Erwägung, dass die Schwacke-Liste als „Normaltarif nicht den erstattungsfähigen Normalpreis im Sinne des allgemeinen Schadensrechts wiedergibt, sondern einen Wert darstellt, der aufgrund der in der Methodik der Preisermittlung liegenden Besonderheiten in einem Maße überhöht ist, dass eine Korrektur nach unten gerechtfertigt erscheint.
Um den „Normaltarif“ nach der „Schwacke-Liste“ auf das Maß des im Rahmen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB „Erforderlichen“ zu bereinigen, macht die Kammer im Rahmen des § 287 ZPO von der Möglichkeit Gebrauch, einen prozentual bezifferten Abschlag vorzunehmen. Die Kammer folgt den Argumenten der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach (Urteil vom 24.01.2012, 5 S 55/11) und des Landgerichts Nürnberg (Urteil vom 29.09.2011, 2 S 185/11) und schätzt, dass der in der Schwacke-Liste festgestellte „Normaltarif um 17% über dem Betrag liegt, der von Rechts wegen als Normalpreis erstattungsfähig ist. Hieraus ergibt sich, dass der in der Schwacke-Liste als „Normalpreis“ jeweils genannte Betrag mit einem Abschlag von 17% zu versehen ist, um im Wege der Schätzung den im Sinne des allgemeinen Schadensrechts erstattungsfähigen Normalpreis zu ermitteln.
Es ist somit ein Abschlag von 1.367 € (0,17 x 8.041,15 €) von dem geschätzten Grundmietpreis vorzunehmen. Der erstattungsfähige Normalpreis beträgt damit 6.674.15 € (8.041,15 € -1.367 €).
cc) Auf den Grundmietpreis ist ein pauschaler Aufschlag in Höhe von 20% für unfallbedingten Mehraufwand gerechtfertigt.
Grundsätzlich darf das Mietwagenunternehmen bei der Abrechnung eines Unfallersatzwagens prozentuale Aufschläge für unfallbedingte Leistungen verlangen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH, Urteil vom 19.01.2010, VI ZR 112/09 m.w.N.) ist ein Aufschlag statthaft, wenn der Mietwagenunternehmer darlegt, dass spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigen. Nicht erforderlich ist, für die Frage der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung die Kalkulation des konkreten Vermieters nachzuvollziehen.
Die Klägerin hat die erbrachten unfallbedingten Sonderleistungen (insbesondere: Übernahme des Quotenrisikos durch fehlende Bonitätsprüfung des Herrn V., keine Kautions- oder sonstige Sicherheitsleistung, unbestimmbare Mietdauer) im Einzelnen dargelegt. Die Beklagte hat diesen Vortrag, mit Ausnahme der Frage, ob die Klägerin Fahrzeuge in jedweder Mietwagenklasse vorhält, nicht bestritten. Deshalb ist ein Zuschlag in Höhe von 20%, der auf den um 17% verringerten Betrag der Schwacke-Liste zu machen ist, angemessen.
Hieraus ergibt sich ein Betrag von 8.008,98 € (6.674,15€ x 1,2).
dd) Hierzu sind die Kosten für die Haftungsbefreiung, die Anhängerkupplung und die Winterbereifung zu addieren.
Die Kosten für die Haftungsbefreiung sind in Höhe von 1.300,00 € (65 Tage x 20,00 €) zu berücksichtigen. Der einen Mietwagen benötigende Geschädigte kann auch die Kosten für die Vollkaskoversicherung ohne jede Selbstbeteiligung ersetzt verlangen (BGH, NJW1974, 91).
Die Kosten für die Anhängerkupplung sind in Höhe von 975,00 € (65 Tage x 15,00 €) zu berücksichtigen, da auch das beschädigte Fahrzeug von Herrn V. über eine Anhängerkupplung verfügte. Bei einer besonderen Ausstattung des beschädigten Fahrzeugs muss sich der Geschädigte nicht für ein Fahrzeug mit schlechterer Ausstattung entscheiden (Palandt, BGB, 72. Auflage 2013, § 249 Rn. 31).
Die Kosten für die Winterbereifung sind in Höhe von 552,50 € (65 Tage x 8,50 €) zu berücksichtigen. Es handelt sich auch hierbei um eine erstattungsfähige Nebenleistung. Gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat der Geschädigte Anspruch auf die zur Naturalrestitution erforderlichen Mittel. „Erforderlich“ ist demnach der Geldbetrag, der nach den Marktgegebenheiten für eine solche Anmietung aufgewandt werden muss. Wenn auf dem Mietwagenmarkt Mietfahrzeuge mit Winterbereifung nur gegen Zahlung eines Zuschlags für dieses Ausstattungsmerkmal angeboten werden, dann ist der zusätzliche Kostenaufwand für die Ausstattung mit Winterreifen erforderlich i.S.v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Hiervon ist auszugehen, weil die Schwacke-Liste Winterreifen als typischerweise gesondert zu vergütende Zusatzausstattung ausweist.
Vorausgesetzt ist dabei, dass die Winterbereifung ihrerseits erforderlich ist, um den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des eigenen Fahrzeugs auszugleichen. Dies ist stets der Fall, wenn während der Mietdauer ernstlich mit Wetterlagen gerechnet werden muss, die eine Winterausrüstung des Mietwagens erforderlich machen. Dies ist hier mit Blick auf den Anmietzeitraum von Januar bis März anzunehmen.
Damit ergibt sich insgesamt ein Betrag von 10.836,48 €.
ee) Der Geschädigte muss sich im Wege der Vorteilsausgleichung ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen. Das Gericht schätzt die Ersparnis auf 10% der Mietwagenkosten (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2010, AZ: VI ZR 139/08, Rn. 20 -juris-). Hierbei war auch zu berücksichtigen, dass die obergerichtliche Rechtsprechung teilweise Prozentsätze von nur 3-5% als angemessen angesehen hat, es sich aber auf der anderen Seite bei dem Mietwagen um ein gewerblich genutztes Fahrzeug gehandelt hat, für das teilweise eine Ersparnis von 25% als angemessen angesehen wurde (vgl. Palandt, BGB, § 249 Rn. 36 m.w.N.).
Damit ergibt sich insgesamt ein Betrag von 9.752,83 €.
3.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB.
III.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 703,80 € für durch außergerichtliche Tätigkeit entstandene Rechtsanwaltskosten aus § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. §§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB.
Hierbei ist der Streitwert zugrundezulegen, den die Klägerin berechtigterweise
verlangen konnte, also 9.752,83 €. Daraus ergibt sich eine 1,3 Gebühr von 724,40 €
(558,00 €x1,3) zzgl. der Pauschale nach Nr. 7200 W RVG in Höhe von 20,00 €.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, 2, 711 S. 1, 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 10.952,50 EUR festgesetzt.
Dr. O. S. F.