Mit Datum vom 20.03.2012 (5 S 64/11) hat das LG Mönchengladbach die AXA-Versicherung im Berufungsverfahren gegen das Urteil des AG Mönchengladbach vom 10.06.2011 (4 C 327/09) zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.380,60 € zzgl. Zinsen verurteilt. Was auf den ersten Blick als ein Sieg des Geschädigten aussieht, stellt sich bei näherem Hinsehen als ein Fischzug im Trüben heraus. Das Gericht unterstellt den Mietwagenunternehmern einen Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung von abgetretenen Ansprüchen, statt dies als wertfreie unternehmerische Entscheidung zu qualifizieren. Unter anderem wird zur Begründung für die Entscheidung angeführt, vom Normaltarif der Schwacke-Liste einen Abschlag (!) von 17 % Prozent vorzunehmen. Der geneigte Leser wird dies kaum nachvollziehen können, ein Urteil an der Realität vorbei. Auch für Juristen!
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Mietwagenkosten in Höhe von noch 1.380,60 € aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 VVG, 398 ff. BGB.
Zunächst ist die Klägerin aktivlegitimiert. Die Abtretung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen §§ 2, 3 RDG gemäß § 134 BGB nichtig. Dies hat die Kammer nunmehr auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 31. Januar 2012 (VI ZR 143/11) entschieden, so dass die Kammer ihre bisherige Rechtsprechung bestätigt sieht.
Denn unabhängig davon, ob es sich bei der Geltendmachung der Mietwagenkosten bei der Haftpflichtversicherung überhaupt um eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG handelt (verneinend: Urteil der Kammer vom 20. Januar 2009, 5 S 110/08), ist diese Dienstleistung jedenfalls gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubt. Erlaubt sind danach Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören, wobei die Beurteilung, ob eine Nebenleistung vorliegt, von den Umständen des Einzelfalls abhängt.
Danach ist die Geltendmachung der abgetretenen Forderung erlaubt. Die Haupttätigkeit der Klägerin besteht in der Autovermietung. Die Geltendmachung ihrer Forderungen gegenüber Haftpflichtversicherungen ist in dem Zusammenhang nur ein Nebenaspekt, der mit der Tätigkeit in engem Zusammenhang steht. Dies hat letztlich auch der Gesetzgeber so gesehen, der die Geltendmachung von „Unfallersatztarifen“ durch den Mietwagenunternehmer als Regelfall des § 5 Abs. 1 RDG angesehen hat (vergl. BT-Drucksache 16/3655, Bl. 53).
Da die Haftung der Beklagten im Übrigen unstreitig ist, ist nur über die angemessene Höhe der nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Mietwagenkosten zu entscheiden, die die Kammer im Rahmen des ihr nach § 287 ZPO eingeräumten Ermessens auf der Grundlage der „Schwacke-Liste 2009″ auf den zuerkannten Betrag zuzüglich der bereits erfolgten Zahlungen schätzt.
Hierbei hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:
1.
Die Kammer schätzt die erforderlichen Herstellungskosten im Sinne des Normalpreises (zunächst ohne den je nach Fallgestaltung eventuell hinzuzurechnenden prozentualen Aufschlag für unfallbedingte Leistungen) nicht auf den in der „Schwacke-Liste“ genannten „Normaltarif“, sondern auf einen Betrag, der sich nach dem „Normaltarif“ abzüglich eines Abschlags in Höhe von 17 % errechnet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (aktuell dazu BGH NJW 2011, 1947 ff.) kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann. Ausgangspunkt für die Betrachtung ist der am Markt übliche „Normaltarif“.
Zur Bestimmung des erstattungsfähigen Tarifes greift die Kammer in Ausübung ihres tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf die „SchwackeListe – Automietpreis-Spiegel“ zurück und sieht als Schätzgrundlage den im Vergleich zum arithmetischen Mittel meistgenannten Mietpreis („Modus“) im Postleitzahlengebiet des Geschädigten.
Zu dieser Handhabung sieht sich die Kammer nicht zuletzt auch auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs [Beispielhaft hierfür die Entscheidungen vom 12. April 2011 (Az. VI ZR 300/09) und vom 17. Mai 2011 (Az. VI ZR 142/10)] berechtigt. Danach kann der Tatrichter bei der Schätzung gemäß § 287 ZPO auf Tabellenwerke zurückgreifen, wobei er nicht an eine bestimmte Tabelle gebunden ist und weitere Anpassungen durch Zu- oder Abschläge vornehmen kann.
Die grundsätzliche Tauglichkeit des Tabellenwerkes der „Schwacke-Liste“ als Grundlage für die Schätzung der angemessenen Mietwagenkosten hat die Kammer bereits seit langem mehrfach betont, hieran hält sie auch in Kenntnis der von der Beklagten allgemein vorgebrachten Einwendungen und der in Rechtsprechung und Literatur vielfach diskutierten Argumente zur angeblichen Vorzugswürdigkeit der „Fraunhofer-Liste“ weiterhin fest.
2.
Auf Grund der von der Beklagten zum konkreten Abrechnungsfall vorgebrachten Einwendungen sieht die Kammer in dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt keine Veranlassung, die Eignung der „Schwacke-Liste“ als Instrument der konkreten Schadenschätzung zu verneinen. Die Eignung einer als Schätzgrundlage verwendeten Liste oder Tabelle wird nur in Frage gestellt, wenn an Hand konkreter Tatsachen aufgezeigt wird, dass der geltend gemachte Mangel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang ausgewirkt hat (BGH NJW-RR 2011, 1109 f.). Daran fehlt es hier.
Die Beklagte hat drei Alternativangebote aus dem Internet vorgelegt, deren Preise deutlich niedriger scheinen als der „Normalpreis“ der „Schwacke-Liste“. Zweifel an der Schätzgrundlage begründet dies nicht. Gegen die Vergleichbarkeit der Internetpreise spricht allgemein, dass es sich dabei um einen Sondermarkt handelt, der nicht ohne Weiteres mit dem allgemeinen regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar ist [BGH VersR 2010, 683 ff. (Urteil vom 02.02.2010 –VI ZR 7/09) und VersR 2005, 381 ff. (Urteil vom 07.12.2004 – VI ZR 119/04)].
Zum anderen beziehen sich die vorgelegten Angebote auf einen anderen Anmietungszeitraum, so dass nicht sicher festgestellt werden kann, dass der Geschädigte nach dem Unfall auf ein Fahrzeug zu diesem Preis hätte zugreifen können. Denn es ist davon auszugehen, dass Verfügbarkeit und Preis eines Mietwagens vom jeweiligen Anmietungszeitpunkt abhängen.
Die Vergleichbarkeit ist auch deswegen zweifelhaft, weil unbegrenzte Kilometer und ein Zusatzfahrer in den vorgelegten Internetangeboten teilweise nicht enthalten sind.
Hinzu kommt, dass die von der Beklagtenseite vorgelegten Vergleichsangebote offensichtlich eine Vorbuchungsfrist beinhalten, wohingegen die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nach einem Unfall kurzfristig erfolgt. Außerdem stehen die Vertragsbedingungen der vorgelegten Angebote nicht ansatzweise fest.
Eine Vergleichbarkeit scheitert ferner daran, dass die vorgelegten Vergleichsangebote einen ganz anderen zeitlichen Umfang betreffen, als die zur Rede stehende Anmietung. Angemietet wurde das Fahrzeug für 23 Tage. Ein Vergleichsangebot für 13 Tage kann ersichtlich nicht die Angemessenheit des Preises für einen deutlich längeren Zeitraum erschüttern.
3.
Allerdings erachtet die Kammer einen Abschlag in Höhe von 17 % von den in der „Schwacke-Liste“ als „Normaltarif“ bezeichneten Werten für angemessen, um den im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erstattungsfähigen Normalpreis zu ermitteln.
Die Notwendigkeit eines Abschlages in dieser Höhe beruht auf der Erwägung, dass die „Schwacke-Liste“ als „Normaltarif“ nicht den erstattungsfähigen Normalpreis im Sinne des allgemeinen Schadensrechts wiedergibt, sondern einen Wert darstellt, der auf Grund der in der Methodik der Preisermittlung liegenden Besonderheiten in einem Maße überhöht ist, dass eine Korrektur nach unten gerechtfertigt erscheint (so auch LG Nürnberg-Fürth, DAR 2011, 589 ff.).
Im Editorial zur „SchwackeListe Automietpreisspiegel 2009″ werden die Schwierigkeiten, die u.a. mit den wettbewerbsrechtrechen Vorgaben bei der Veröffentlichung von Preisrecherchen begründete werden, im Einzelnen dargestellt. Der Umstand, dass die Befragung der Mietwagenunternehmen „offen“, d.h. unter Angabe des Verwendungszwecks erfolgt, legt angesichts der nicht nur in der Autovermietungsbrache hinlänglich bekannten Streitfragen bei der Kostenübernahme von Mietwagenkosten im Versicherungsfall die Befürchtung nahe, dass Preise genannt werden, die sich nicht in einem vollständig wettbewerbsorientierten Markt bilden würden.
Indizien hierfür ist, dass zur Preisermittlung zwar auch Preise aus dem Internet herangezogen werden, und zwar in Form feststehender Preislisten; auf interaktive Systeme, bei denen sich die Preise je nach Auslastung verändern, greift die „Schwacke-Liste“ wegen der sich je nach Zeitpunkt und Verfügbarkeit ergebenden starken Schwankungen und wegen der nicht eindeutigen Reproduzierbarkeit nicht zurück. Diese Methodik bringt es mit sich, dass in die Datenerfassung nur Mietpreise eingehen, die gezahlt werden, wenn der Mieter eine nach Ort und Zeit im Voraus spezifizierte Anmietung nicht vornehmen kann. In den Fällen, in denen ein Geschäfts- oder ein Privatkunde den Ort, den Zeitpunkt, die Anmietungsdauer und den Ort der Mietwagenrückgabe im Voraus kennt, wird ein Mieter durch Nutzung des interaktiven (Internet-)Systems den tagesaktuellen Preis ermitteln und auf dieser Grundlage eine Anmietung durchführen. Dann muss aber eben nicht auf diejenigen Preise zurückgegriffen werden, die in den Preislisten genannt sind. Für die Anmietung zu den Listenpreisen bleibt dann der Markt der Kunden, die spontan ein Fahrzeug anmieten wollen oder müssen und denen gerade die Alternative der Buchung im interaktiven System nicht offensteht. Zu diesem Kundenkreis gehören nicht nur Kunden, die eine unfallbedingte Anmietung vornehmen, sondern alle Eil- und Notfälle, bei denen die spontane Erhaltung der Mobilität zwingend ist und daher im Vordergrund steht.
Zudem hat die Kammer – ebenso wie das Landgericht Nürnberg-Fürth (DAR 2011, 589, 590) – als Spezialberufungskammer für Verkehrsunfallsachen die vielfache Erfahrung gemacht, dass Mietwagenunternehmen die von ihnen dem Kunden oder dem Haftpflichtversicherer zunächst in Rechnung gestellten Rechnungsbeträge, die teilweise sogar noch über den Preisen nach der „Schwacke-Liste“ liegen, nicht einklagen, sondern ihre Forderung im Streitfall auf den Betrag gemäß „Schwacke-Liste“ verringern. Dieses Procedere lässt den Schluss zu, dass die eigenen Preislisten der Autovermieter, die den ursprünglich gestellten Rechnungen zugrunde liegen und dadurch in die „Schwacke-Liste“ Eingang gefunden haben, verhandelbar sind und flexibel gehandhabt werden.
Um den „Normaltarif“ nach der „Schwacke-Liste“ auf das Maß des im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erstattungsfähigen Normalpreises zu bereinigen, macht die Kammer im Rahmen des § 287 ZPO von der Möglichkeit Gebrauch, einen prozentual bezifferten Abschlag vorzunehmen. Die Kammer folgt den Argumenten des Landgerichts Nürnberg-Fürth in seinen Urteil vom 10. August 2011 (DAR 2011, 589, 591) und schätzt, dass der in der „Schwacke-Liste“ festgestellte „Normaltarif“ um 20 % über dem Betrag liegt, der von Rechts wegen als Normalpreis erstattungsfähig ist. Hieraus ergibt sich, dass der in der „Schwacke-Liste“ als „Normaltarif“ jeweils genannte Betrag mit einen Abschlag von 17% zu versehen ist, um im Wege der Schätzung den im Sinne des allgemeinen Schadensrechts erstattungsfähigen Normalpreis zu ermitteln.
4.
Die Kammer hält an ihrer bisherigen Rechtsprechung, wonach bei der Bestimmung des erstattungsfähigen Mietpreises im Grundsatz unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Aufschlag von 20% auf den nach den vorstehenden Erwägungen reduzierten Normalpreis möglich ist, fest.
Grundsätzlich darf das Mietwagenunternehmen bei der Abrechnung eines Unfallersatzwagens prozentuale Aufschläge für unfallbedingte Leistungen verlangen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH VersR 2010, 494, 495) ist ein Aufschlag statthaft, wenn der Mietwagenunternehmer darlegt, dass spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigen. Nicht erforderlich ist, für die Frage der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines Unfallersatztarifs die Kalkulation des konkreten Vermieters nachzuvollziehen (BGH, a.a.O.).
Unter Berücksichtigung dieser Vorgabe ist im hier zur Entscheidung anstehenden Fall ein Zuschlag von 20% auf den Normaltarif zu machen. Die Klägerin hat in der Klageschrift (Bl. 5 d. A.) die erbrachten unfallbedingten Sonderleistungen im Einzelnen dargelegt. Da die Beklagte diesen Vortrag in der Folge nicht in erheblicher Weise bestritten hat, ist ein Zuschlag in Höhe von 20 %, der auf den um 17 % verringerten Betrag der „Schwacke-Liste“ zu machen ist, angemessen (vgl. auch LG Nürnberg-Fürth, DAR 2011, 589 ff.).
5.
Die Abrechnung nach der Schwacke-Liste hat so zu erfolgen, dass der unter Berücksichtigung der Anmietungsdauer jeweils günstigste in Betracht kommende Preis – bei einer länger als eine Woche andauernden Vermietung also der Wochenpreis, bei einer unter einer Wochen liegenden Anmietung der Dreitagespreis und nur bei eintägigen Anmietungen der Tagespreis – mittels einer Division des günstigsten Gesamtpreises durch die Anzahl der angefallenen Miettage errechnet wird (LG Nürnberg-Fürth, a.a.O.).
Zu berücksichtigen ist, dass im Fall einer längeren Anmietung der Tagesmietpreis im arithmetischen Mittel günstiger wird. Es gibt weder aus wirtschaftlichen, noch aus rechtlichen Gründen eine Rechtfertigung dafür, dass bei Abrechnung längerer Anmietungen dem Wochenpreis der – bezogen auf den Preis eines einzelnen Tages – deutlich höhere Dreitages- oder Einzeltagespreis hinzuzurechnen ist. Die Anmietung erfolgt für einen Gesamtzeitraum und nicht – zum Beispiel – zunächst für eine Woche und anschließend erneut für einen weiteren neuen ein- oder mehrtägigen Zeitraum.
6.
Die Kosten für den Zusatzfahrer sind ebenfalls erstattungsfähig. Die Berechtigung des Geschädigten, den Wagen auch für einen Zusatzfahrer anzumieten, ist nicht konkret angegriffen worden. Für einen Zusatzfahrer wird von den Autovermietungen grundsätzlich ein Zuschlag verlangt, auch wenn das Fahrzeug vollkaskoversichert ist. Entsprechend ist dieser Zuschlag Bestandteil des Normalpreises.
7.
Abweichend vom Amtsgericht geht die Kammer bei ihrer Schätzung von einer Mietdauer von 23 Tagen aus. Der Ansatz des Amtsgerichts von 10 Tagen zuzüglich Reparaturdauer ist von der Beklagtenseite nicht angegriffen worden. Da die Beklagte aber ohne weiteres bereit war, die Reparaturdauer von 13 Tagen anzuerkennen, kommt insoweit eine Reduzierung der Mietdauer nicht in Betracht. Es kann für die volle Anmietdauer Kostenersatz verlangt werden.
8.
Die Forderung der Klägerin ist unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände im Einzelnen wie folgt abzurechnen:
Berechnung für Plz-Gebiet 410, Klasse 2, 23 Tage:
Grundpreis für 23 Tage
(Wochenpreis von 383,00 €, geteilt durch 7 mal 23) 1.258,43 €
abzüglich 17% 213,93 €
Zwischensumme 1.044,50 €
pauschaler Aufschlag von 20 % 208,90 €
Zwischensumme 1.253,40 €
abzüglich 10 % ersparte Aufwendungen 125,34 €
Zwischensumme 1.128,06 €
Voll- und Teilkaskoversicherung für 23 Tage
(Wochenpreis von 140 € geteilt durch 7 mal 23) 460,00 €
23 Tage Zusatzfahrer á 12,00 € 276,00 €
Zustellung und Abholung á 23,00 € 46,00 €
Gesamt: 1.910,06 €
abzüglich gezahlter 280,74 €
abzüglich gezahlter 248,72 €
Restbetrag: 1.380,60 €
Als Schätzgrundlage dient der Kammer der Wochenpreis der „Schwacke-Liste 2009″, weil sich der hier in Rede stehende Unfall in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der Erhebung für diese Liste ereignet hat.
9.
Die Zinsforderung ist aus §§ 280, 286, 288 BGB begründet.
10.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass. Die Entscheidungsgründe betreffen die Ausübung des tatrichterlichen Ermessens im Rahmen von § 287 ZPO, wodurch keiner der Zulassungsgründe im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO erfüllt wird.
Soweit das LG Mönchengladbach.