Mit Urteil vom 02.08.2006 (1 S 19/06) hat das LG Mosbach auf die Berufung des Klägers die beteiligte Versicherung unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des AG Wertheim vom 10.03.2006 (1 C 224/04) zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 526,28 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und stellt fest, dass das Angebot der Versicherung zum Nachweis eines günstigeren Fahrzeuges gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt (Achtung: dieses wurde zwischenzeitlich durch das Rechtsdienstleistungsgesetz RDG abgelöst!).
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Berufung ist zulässig und hat teilweise Erfolg.
Der Kläger kann von den ihm entstandenen Mietwagenkosten nur 772, 20 € zuzüglich der für die Zustell- und Abholgebühren sowie die Haftungsreduzierung entstandenen Kosten in Höhe von 276, 08 € verlangen.
Der Geschädigte kann vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt nach der neueren Rechtsprechung des BGH zu den sog. Unfallersatztarifen allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem „Normaltarif“ teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Inwieweit dies der Fall ist, hat nach der Rechtsprechung des BGH der Tatrichter im Rahmen des § 287 ZPO – gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen – zu schätzen. Dabei ist der Tatrichter nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Vielmehr kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif – u.U. durch einen pauschalen Aufschlag auf den „Normaltarif“ rechtfertigen. Für die erforderlichen Anknüpfungstatsachen trägt der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast. Den Normaltarif, von dem im Rahmen der Schätzung auszugehen ist, kann der Tatrichter nach der Rechtsprechung des BGH wiederum gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke- Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten schätzen.
Danach war hier von einem von dem Kläger möglicherweise zu erzielenden Normaltarif in Höhe von 594 € auszugehen, der sich aus einer Wochenpauschale in Höhe von 394 € brutto sowie zwei Tagesmietpreisen in Höhe von jeweils 100 € brutto ausweislich des gewichteten Mittels des „Schwacke- Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des Klägers zusammensetzt. Aufgrund der vom Kläger mitgeteilten und von den Beklagten nicht bestrittenen Mehrleistungen und Risiken des Autovermieters, der Unfallersatzwagen zur Verfügung stellt, insbesondere aufgrund der erforderlichen Finanzierung des Ausfallrisikos, der erforderlichen Einrichtung eines 24h stündigen Notdienstes, der erforderlichen Bereitstellung eines größeren Fuhrparks sowie der Ungewissheit über die Dauer der Mietzeit geht die Kammer von einer gerechtfertigten Erhöhung des durchschnittlichen Normaltarifs um 30 %, mithin von erforderlichen Mietwagenkosten in Höhe von 772, 20 € aus. Anhaltspunkte, aufgrund derer die Kammer im Rahmen ihres Schätzungsermessens eine höhere Überschreitung des Normaltarifs für betriebswirtschaftlich angemessen und erforderlich halten durfte, sind vom Kläger nicht vorgetragen worden. Entgegen der Auffassung des Klägers kann für die betriebswirtschaftliche Erforderlichkeit insbesondere nicht ausschlaggebend sein, welcher höchste Normaltarif im Postleitzahlengebiet des Klägers zu finden ist. Die Kammer durfte hier auch ihr Schätzungsermessen ausüben, da die Beauftragung eines Sachverständigen in Anbetracht der Klageforderung unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht hätte.
Die darüber hinausgehenden Kosten für die Anmietung des Ersatzfahrzeugs kann der Kläger jedoch nicht ersetzt verlangen. Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des BGH nur dann, wenn der Geschädigte darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – kein wesentlich günstigerer „(Normal-)Tarif“ zugänglich war. Für die Frage der Zugänglichkeit ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen. Insbesondere für die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede kommt es darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten ist. Das ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss. Je nach Lage des Einzelfalls kann es auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und gegebenenfalls ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es nach der Rechtsprechung des BGH eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt und für welche Dauer die Anmietung erfolgt.
Hier war dem Kläger ein günstiger Tarif nicht bereits aufgrund des telefonischen Angebots der Beklagten Ziffer 2 zugänglich. Dieses Angebot musste der Kläger nicht berücksichtigen, da dieses gem. § 134 BGB i.V.m. § 1 Nr. 1 RBerG nichtig ist. Das Angebot stellt eine geschäftsmäßige Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit dar. Zum einen liegt eine Rechtsberatung vor, weil die Beklagte Ziffer 2 den Kläger über die Rechtslage eines Einzelfalls sowie die zu ergreifenden Maßnahmen unterrichtet hat. Aus der Vernehmung der Zeugin (XXX) durch das Amtsgericht ergibt sich, dass die Beklagte Ziffer 2 diesen Einzelfall geprüft und einen hierauf zugeschnittenen (50 € für ein gleichwertiges Fahrzeug) Rat erteilt hat. Die Beklagte Ziffer 2 hat das streitgegenständliche Angebot abgegeben, um den Schaden gering zu halten und den Anspruch des Klägers auf diese Höhe zu begrenzen. Hierdurch hat sie dem Kläger gleichzeitig den Rechtsrat erteilt in dieser Höhe anzumieten, da er ansonsten – wie der vorliegende Fall zeigt – riskiert auf seinen Kosten sitzen zu bleiben. Die Beklagte Ziffer 2 hat auch eine fremde Rechtsangelegenheit besorgt. Zwar hat sie ein berechtigtes eigenes wirtschaftliches Interesse an der Schadenshöhe, weil sie von dem Geschädigten gem. § 3 Nr. 2 PflVG direkt in Anspruch genommen werden kann. Mit der Erfüllung der Schadensersatzverpflichtung erledigt der Versicherer eine eigene Rechtsangelegenheit aber nur, soweit sie auf den Ersatz des erforderlichen Geldbetrages im Sinne des § 249 BGB gerichtet ist. Hier beruft sich die Beklagte Ziffer 2 aber gerade darauf, über den gezahlten Betrag keine weiteren Mietwagen kosten zu schulden. Insofern handelt es sich um keine eigene Angelegenheit der Beklagten Ziffer 2.
Dem Kläger war jedoch zur Last zu legen, dass er bei der auf Vermittlung der Reparaturwerkstatt erfolgten Anmietung des Fahrzeugs keinerlei Erkundigungen über andere Anmietungsmöglichkeiten eingezogen hat. Da er die Anmietung erst einen Tag nach dem Unfall an einem gewöhnlichen Wochentag und zur üblichen Geschäftszeit vorgenommen hatte, konnte ihm dabei keine Eil- oder Notsituation zugute gehalten werden. Auch die Tatsache, dass der Kläger das Fahrzeug für einen längeren Zeitraum, nämlich für 9 Tage, anmietete und ausweislich des beim Amtsgericht vorgelegten Mietvertrags, in dem keine Kosten des abzurechnenden Unfallersatztarifs für ein Fahrzeug der Gruppe 6 angegeben sind, sich gegenüber der Höhe der entstehenden Mietwagenkosten gleichgültig zeigte, rechtfertigen es, ihm wegen Verstoß gegen seine Schadensgeringhaltungspflicht den Ersatz der weiteren Mietwagenkosten zu versagen. Darauf, ob der Kläger über eine Kreditkarte verfügte, mit deren Hilfe er den Normaltarif eines Mietwagens gegebenenfalls hätte vorfinanzieren können, kam es daher nicht mehr an.
Neben den reinen Mietwagenkosten sind dem Kläger jedoch gemäß § 249 BGB die Zustell- sowie die Abholgebühr und das Entgelt für die vereinbarte Haftungsfreistellung zu erstatten.
In Höhe von 522 € ist der Anspruch durch die Zahlung der Beklagten Ziffer 2 erloschen, § 362 BGB, so dass der Klage nur noch in Höhe von 526, 28 € stattzugeben war.
Die Revision war nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO. Die dem Verfahren zugrunde liegenden Rechtsfragen sind durch die neuere Rechtsprechung des BGH zu den sog. Unfallersatztarifen hinreichend geklärt. Von dieser Rechtsprechung wird durch die vorliegende Entscheidung nicht abgewichen.
Soweit das LG Mosbach.