Die 1. Zivilkammer des LG Münster hat als Berufungskammer die Berufung der HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse und ihrer VN gegen das Urteil des AG Steinfurth vom 19.11.2008 (21 C 877/08) mit Urteil vom 25.03.2009 (01 S 224/08) auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen und damit der Geschädigten Schadensersatz im 130%-Bereich sowie Kosten der Nachbegutachtung durch den Sachverständigen H. zugesprochen.
Gründe:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 540 Abs. 2, 313 Abs. 1 S. IZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
Die zulässige Berufung, mit der sich die Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Steinfurt vom 19.11.2008 wenden, ist nicht begründet.
I.
Die Berufung ist zulässig, da sich der Berufungsbegründung entnehmen lässt, in welchem Umfang das erste Urteil angegriffen wird und welche Abänderungen erstrebt werden, vgl. hierzu Zöller, ZPO, 26. Aufl., Rn 32 zu § 520.
II.
Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, da der Klägerin ein weitergehender Anspruch auf Schadensersatz gem. § 7,17 1 StVO, .823 BGB i. V. m. § 249 II S. 1 BGB als Folge des Unfalls vom 1. Februar 2007 zusteht.
Die Klägerin verlangt als Eigentümerin eines Opel Corsa, Erstzulassung 1995, restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 1. Februar 2007 in Steinfurt ereignet hat. Eine Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Parteien streiten allein über die Höhe des zu ersetzenden Fahrzeugschadens und die Frage, ob die Klägerin auch Ersatz der Kosten für das nach Durchführung der Reparatur erstellte Sachverständigengutachten beanspruchen kann. Nach dem Unfall holte die Klägerin zunächst ein Schadensgutachten des Sachverständigenbüros W. in I. ein. Der Schadensgutachter ermittelte in seinem Gutachten vom 2. Februar 2007 voraussichtliche Bruttoreparaturkosten in Höhe von 2.235,80 € bei einem Wiederbeschaffungswert von 1.450,00 € und einem Restwert von 275,00 €. Die Klägerin ließ das Fahrzeug nach dem Unfall bei der Firma G. in N. reparieren, die dafür Reparaturkosten i. H. v. 1.819,72 € Brutto in Rechnung gestellt hat. Die Zweitbeklagte ging von einem wirtschaftlichen Totalschaden aus und regulierte auf dieser Basis mit Abrechnungsschreiben vom 10. Februar 2007 einen Betrag i. H. v. 1.175,00€.
Mit der Klage machte die Klägerin den restlichen Betrag in Höhe von 644,72 € nebst Zinsen und eine allgemeine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € geltend sowie Ersatz der Kosten, welche für die Nachbegutachtung des reparierten Fahrzeuges in Höhe von 394,96 € entstanden sind.
Zwischen den Parteien besteht Streit, ob die Klägerin die Abrechnung des Schadens im Rahmen der Berechnung der Reparaturkosten bis zur 130 %-Grenze des Wiederbeschaffungswertes ersetzt verlangen kann, obwohl die Klägerin das Fahrzeug nicht insgesamt mit Neuteilen hat reparieren lassen, sondern -nur – durch Verwendung einer gebrauchten, aber funktionsgerechten Motorhaube den Reparaturaufwand im Rahmen dieser Grenze gehalten hat. Die Kammer folgt, wie auch das Amtsgericht, der von einem Teil der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, wonach die Erstattungsfähigkeit zu bejahen ist. Der Schädiger kann den Geschädigten auf eine Entschädigung in Geld für den erlittenen Wertverlust nur dann verweisen, wenn und soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung nicht genügend ist ( 251 Abs. 1 BGB) oder unverhältnismäßige Aufwendungen erfordert ( 251 Abs. 2 S. 1 BGB). Erst die Unverhältnismäßigkeit bildet also bei möglicher Naturalrestitution die Grenze, ab welcher der Ersatzanspruch des Geschädigten sich nicht mehr auf Herstellung (Naturairestitution), sondern allein noch auf Wertausgleich des Verlusts in der Vermögensbilanz (Kompensation) richtet. Insoweit hat Naturalrestitution grundsätzlich Vorrang vor der reinen Kompensation des Schadens (BGHZ 115,364 (367) = NJW 1992,302; BGHZ 162161 = BGH NJW 2005,1108 (1109), Versicherungsrecht 2005, 663=NZV 2005,243 r÷s 2005,172 und Landgericht Bochum 9 S 108/06, Urteil vom 21.11.2006.
Die Kammer folgt den Gründen der vorgenannten Entscheidung, wonach allein der Umstand, dass die Reparaturkosten wie vorliegend den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges überschreiten, die Erstattungsfähigkeit weitergehender Reparaturkosten für sich genommen noch nicht ausschließt. Mit den schadensrechtlichen Grundsätzen ist es vereinbar, dass dem Geschädigten, der sich zu einer Reparatur entschließt und diese auch nachweislich durchführt, Kosten der Instandsetzung zuerkannt werden, die den Wiederbeschaffungswert bis zu 30 % übersteigen, vgl. statt aller BGHZ 162, 16. B der Entscheidung, ob und ggfs. welcher Aufwand dem Geschädigten für die Reparatur seines Fahrzeugs ersetzt werden kann, ist zum einen die Verhältnismäßigkeit des Reparaturaufwands zum Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zu berücksichtigen, zum anderen ist aber auch zu bedenken, dass nur die Reparatur des dem Geschädigten vertrauten Fahrzeugs regelmäßig sein Integritätsinteresse zu befriedigen vermag, vgl. u.a. BGHZ 115, 364. Dass der Geschädigte Schadensersatz erhält, der den Wiederbeschaffungswert übersteigt, ist jedoch mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und Bereicherungsverbot nur dann zu vereinbaren, wenn der Geschädigte den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeugs wie vor dem Unfall wieder herstellt. Nur zu diesem Zwecke wird die Opfergrenze des Schädigers erhöht. Andernfalls wäre ein solcher erhöhter Schadensausgleich nicht zu rechtfertigen, weil er ansonsten eine nicht berechtigte Ausdehnung der Ersatzleistungen zu Folge hätte und zu einer vom Zweck des Schadensausgleichs nicht gebotenen Belastung des Schädigers führen würde; zudem wäre der Geschädigte um den über den Wiederbeschaffungswert hinausgehenden Betrag bereichert. Diese Begrenzung durch erhöhte Anforderungen an die Qualität der Reparatur entspricht auch der überwiegenden Rechtssprechung, vgl. statt aller OLG Hamm, NZV 2002, 272. Vorliegend handelt es sich unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze um eine fachgerechte und vollständige Reparatur. Das Fahrzeug ist in einen Zustand versetzt worden, wie er vor dem Unfall bestand. Es ist nämlich anerkannt, dass im Einzelfall auch durch alternative Reparaturmaßnahmen und/oder Verwendung alternativer Ersatzteile ebenfalls ein Zustand erreicht werden kann, der für die Bejahung und Wahrnehmung des lntegritätsinteresses ausreichend ist, weil auch dadurch ein identischer oder vergleichbarer Zustand mit dem Fahrzeug vor dem Unfallereignis herbeigeführt worden ist, vgl. LG Dresden, Urteil vom 30.06.2005 – 7 S 139/05. Entscheidend für die Bejahung des Integritätsinteresses ist der Erfolg der durchgeführten Reparatur, die vorliegend auch durch das vorgelegte Sachverständigengutachten ausreichend nachgewiesen worden ist. In Ansehung des Alters des Fahrzeugs und des Umstandes, dass es sich bei der Motorhaube nicht um ein funktionsentscheidendes und dem Verschleiß unterliegendes Bauteil handelt, bestehen keine Zweifel, dass eine fachgerechte Reparatur vorliegt, welche den Grundsätzen der angezogenen Rechtsprechung genügt, vgl.. für den Fall des Ersatzes eines funktionswichtigen Bauteiles, LG Koblenz, Urteil vom 04.07.2007 – 12 S 65/07.
III.
Die Klägerin kann auch den Ersatz der Kosten für die Erstellung des Sächverständigengutachtens des Sachverständigen H. vom 16.01.2008 in Höhe von 394,96 € nebst Zinsen verlangen. Dieser Anspruch ergibt sich daraus, dass die Klägerin gehalten war, ein entsprechendes Sachverständigengutachten zum Nachweis, dass die Reparatur sach- und fachgerecht durchgeführt worden ist, vorzulegen, um ihren Anspruch gegen die Beklagten, die sich geweigert haben, die gesamten Kosten der durchgeführten Reparatur zu ersetzen, gerichtlich geltend machen zu können.
lV.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
So die Berufungskammer des LG Münster.
Urteilsliste “130%-Regelung + Reparaturbestätigung” zum Download >>>>>
Hi Willi,
da ist die HUK-Coburg mit ihrer Berufung baden gegangen. Die Berufungskammer in Münster/Westfalen hat ihr gezeigt, was Schadensersatz i.S.d. § 249 BGB ist. Ein ordentliches Urteil.
Ein schönes Wochenende.
Dein Werkstatt-Freund