LG München I zur Aktivlegitimation und zum Abtretungsvertrag (Berufungsurteil vom 20.5.2011 -17 S 23505/10- ).

Hallo geneigte Leser, hier noch ein Berufungsurteil der 17. Zivilkammer des LG  München I zur Aktivlegitimation in Verbindung mit einer Abtretungserklärung. Dabei rügt die Berufungskammer auch die Praxis des Amtsrichters des AG München, keinen Hinweis gemäß § 139 ZPO gegeben zu haben, obwohl dies notwendig gewesen wäre. So hätte das Amtsgericht einen entsprechenden Hinweisbeschluss erlassen müssen. Interessant sind auch die Ausführungen zur Abtretung. Das LG hat zu recht darauf hingewiesen. dass es sich bei der Abtretung um einen Vertrag handelt. Verträge werden bekanntlich durch Angebot und Annahme wirksam. Es handelt sich nicht, wie vielfach angenommen wird, um eine einseitige Erklärung.  Lest aber selbst und gebt Eure Meinungen kund.


Landgericht München I

Az.: 17 S 23505/10
331 C 19967/10 AG München

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

Autovermietung

– Klägerin und Berufungsklägerin –

gegen

HDI Direkt Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand, dieser vertr. d. d. Vorstandsvors. Dr. Heinz-Peter Roß, Ganghoferstr. 37-39, 80339 München

– Beklagte und Berufungsbeklagte –

wegen Forderung

erlässt das Landgericht München I -17. Zivilkammer- durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht … , den Richter am Landgericht … und die Richterin am Landgericht … . am 20.05.2011 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15.04.2011 folgendes

Endurteil

I. Auf die Berufung der Klagepartei vom 13.12.2010 hin wird das Endurteil des Amtsgerichts München vom 25.11.2010 (Az. 331 C 19967/10) aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht München zurückverwiesen.

II. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Entscheidung des Amtsgerichts München vorbehalten.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

TATBESTAND:

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§313 a, 540 Abs. 1 ZPO abgesehen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die zulässige Berufung der Klagepartei ist begründet. Das Urteil des Amtsgerichts München war aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

I.

Die Berufung rügt zu Recht, dass es sich bei dem Urteil des Amtsgerichts um ein Überraschungsurteil handelt.

1.

Das Amtsgericht hat die Klage im schriftlichen Verfahren abgewiesen. Zur Begründung führt das Amtsgericht aus, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei, da die vorgetragene Abtretung nicht wirksam erfolgt sei. Dies begründet das Erstgericht unter anderem damit, dass auf dem vom Kläger vorgelegten Abtretungsformular eine Unterschrift der Klägerin nicht vorhanden sei, sodass die Abtretung durch die Klägerin nicht wirksam angenommen worden sei.

In einer solchen Konstellation, in der das Amtsgericht von einer fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin ausging, hätte es jedoch vor einer Entscheidung einen richterlichen Hinweis gemäß § 139 ZPO erteilen müssen, der es der Klägerin ermöglicht, zu der rechtlichen Überzeugung des Gerichts Stellung zu nehmen bzw. dazu entsprechend vorzutragen. Dies hat das Erstgericht unterlassen. Insoweit liegt ein Verfahrensfehler im Sinne des §538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vor, der die Zurückverweisung des Verfahrens bedingt.

2.

Die Kammer merkt zudem zu der rechtlichen Frage des Zustandekommens einer wirksamen Abtretung ausdrücklich an, dass eine Abtretung nicht zwangsläufig schriftlich anzunehmen ist. Eine wirksame Abtretung liegt vielmehr nach Ansicht der Kammer auch dann vor, wenn eine mündliche Annahme der schriftlichen Abtretungserklärung des Zedenten diesem gegenüber erfolgt. Darüber hinaus hat vorliegend eine direkte Abrechnung zwischen der Klägerin in der Beklagten stattgefunden. Daraus aber, dass die Klägerin direkt gegenüber der Beklagten die abgetretenen Ansprüche des Zedenten geltend macht, lässt sich aus Sicht der Kammer eindeutig zumindest eine konkludente Annahme der Abtretungserklärung des Zedenten entnehmen.

Das Erstgericht wird daher, sollte dennoch es weiterhin vom Fehlen des Vorliegens der Aktivlegitimation der Klägerin ausgehen, einen entsprechenden Hinweis zu erteilen und anschließend eine fehlerfreie Beweisaufnahme und -Würdigung vorzunehmen haben.

II.

Die Kostenentscheidung war dem Amtsgericht vorzubehalten.

III.

Die Kammer hat von einer eigenen Sachentscheidung abgesehen und die Sache gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO an das Erstgericht zurückverwiesen, weil dies vorliegend allein sachdienlich ist.

IV.

Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

V.

Für die Zulassung der Revision fehlt es an den von § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geforderten Voraussetzungen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes.

Die Ausführungen zum Abtretungsvertrag hätten noch dezidierter sein können. Auf jeden Fall ist immer die Annahme der Abtretungserklärung erforderlich. Besser ist eine schriftliche Annahmeerklärung wegen der besseren Beweislage. So und nun Eure Meinungen.




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2 Antworten zu LG München I zur Aktivlegitimation und zum Abtretungsvertrag (Berufungsurteil vom 20.5.2011 -17 S 23505/10- ).

  1. Andreas sagt:

    So eine Begründung hätte sich mal ein Amtsrichter in Schwetzingen zu Gemüte führen dürfen.

    Dieser ist jedoch auf die HUK reingefallen und trotz ausführlicher Stellungnahme meinte er, dass keine wirksame Abtretung vorliege…

    Grüße

    Andreas

  2. Glöckchen sagt:

    Hi Andreas
    ja genau,der Schwetzinger,der hat´s voll vergeigt!
    Ein schwacher Jurist,der nichteinmal das Mütchen besass,die Berufung gegen sein offensichtliches Fehlurteil zuzulassen.
    Peinlich nur,dass jetzt die VN der HUK das nun zum zweiten Mal ausbaden muss.

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